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# S T #

Bericht der

Commission des Nationalrathes, betreffend die Prüfung der Staatsrechnung für das Jahr 1878.

(Vom 31. Mai 1879.)

Tit. !

Die Commission, welche Sie mit der Prüfung der Staatsrechnung für das Jahr 1878 betraut haben, hat an der Hand des darauf bezüglichen Geschäftsberichtes, des Budget, der bewilligten Nachtragskredite, der Bücher und Controlen der Centralverwaltung, und endlich verschiedener vorgenommener Stichproben der Beilagen sich ihrer Aufgabe in einer thunlichsten Ausdehnung entledigt.

Sie constatirt vor allem aus die Ordnung und die Pünktlichkeit, welche von einer obersten Landesverwaltung erwartet werden darf; die büdgetirten und nachträglich bewilligten Ansätze wurden im Allgemeinen eingehalten, und es geht aus allen Abteilungen der Rechnung die Thatsache hervor, daß die vollziehenden Behörden bemüht waren, den die Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes bezweckenden Bundesbeschlüssen gewissenhaft nachzuleben.

Bezüglich der Richtigkeit der Rechnung fand Ihre Commission keinen Anlaß zur Vorlage besonderer Postulate; sie wird sich darauf beschränken, anläßlich der mündlichen Berichterstattung einige Betrachtungen und Bemerkungen anzubringen, betreffend einzelne Verhandlungen, resp. Ausgaben, welche der Commission als nicht ganz gerechtfertigt erschienen und für die Folge vermieden werden sollten.

788

Nach Vollendung der Prüfung der verschiedenen Abteilungen der Rechnung glaubte die Commission ihre Thätigkeit auf die Ergebnisse derselben lenken zu sollen.

Die vorliegende Rechnung hat nämlich in Folge der letztjährigen Finanzrekonstruktionsverhaudlungen und Bundesbesc.hlüsse eine besondere Bedeutung; sie verzeigt die erste Wirkung der angestrebten Mehreinnahmen und Minderausgaben, und es wird sich aus derselben die gebieterische Nothwendigkeit herausstellen, im Weitern zu untersuchen, in welcher Weise das finanzielle Gleichgewicht in der Bundesverwaltung definitiv und dauernd hergestellt werden kann.

Die Rechnungsresultate für das Jahr 1878 lassen sich in aller Kürze wie folgt beziffern: an Einnahmen ,, Ausgaben

Fr. 41,536,226. 50 ,, 41,469,641. 43 Einnahmenüberschuß

Fr.

66,585. 07

Büdgetirt waren dagegen : die Ausgaben, inklusive Nachtragskredite, mit Fr. 44,225,170. 14 ,, Einnahmen mit ,, 40,442,000. -- muthmaßlicher Ausgabenüberschuß

a.

b.

c.

d.

Fr.

3,783,170. 14

Die Mehreinnahmen abzüglich der Mindereinnahmen betreffen : Militärdepartement Fr.

33,636. 92 Finanz- und Zolldepartement . fl 1,211,002. 57 Postdepartement ,, 38,721. 98 verschiedene Einnahmen und Vergütungen . ,, 64,614. 61 Fr. 1,347,976. 08

Dagegen an Mindereinnahmen: a. Liegenschaften .

. Fr.

2,564. 59 b. Kapitalien .

.

. ,, 44,629. 70 c. Telegraphenverwaltung . ,, 206,555. 29

,,

253,749. 58

reine Mehreinnahmen Fr. 1,094,226. 50

789 Bei den Mehreinnahmen der Finanzverwaltung erscheint das Münzwesen mit Fr. 801,410. 85, eine Summe, welche als Ausgabe annähernd ihre Verrechnung wieder findet. In Betracht kommen daher wesentlich nur die schon erwähnten Zollmehreinnahmen mit Fr. 661,348. 93. Die Mehreinnahmen der Postverwaltung gegenüber dem Budget betragen leider nicht, wie oben angegeben Fr. 38,721. 98, sondern erzeigen in Wirklichkeit eine Mindereinnahme von circa Fr. 500,000. Es sind nämlich die auf 1. Juli 1878 für die Briefpost und auf 1. September für die Fahrpost eingeführten Taxmarken, wie bei allen übrigen Werthzeichen, bei deren Zusendung an die Poststellen als eine v o l l z o g e n e E i n n a h m e verrechnet worden ; eine auf Ende 1878 vorgenommene Erhebung ergab aber einen vorhandenen Vorrath von nicht verwendeten Taxmarken für eine Summe von Fr. 530,000, um welche die Einnahme, resp. der Gesammtpostertrag, wie er sich aus der Rechnung von 1878 ergibt, g e r i n g e r wäre. Das in vorliegendem Falle angewendete Verfahren scheint uns nicht ganz richtig zu sein. Ueber geringere Summen kann man sich einer Kontrol-Erleichterung wegen schon hinwegsetzen 5 allein nachdem in Folge der Einführung der Taxmarken nun mehrere hunderttausend Franken in Betracht kommen, wäre es wünschenswert!!, rationelle Anordnungen zu treffen. Bei der Fortdauer dieser Maßregel wären künstliche Schwankungen immer möglich, und es liegt übrigens in der Aufgabe der Verwaltung, möglichst genaue Rechnungsergebnisse auszumitteln ; wenn überdies die Statistik das Zeugniß der Wahrheit ablegen soll, so bilden die erwähnten Ziffern ein sehr unsicheres Material. Dieses Ergebniß war ohne Zweifel für das Departement eine unliebsame Wahrnehmung, und es wird dasselbe ohne Zweifel dafür besorgt sein, daß die Zusendung der Werthtaxen an die Poststellen nicht mehr vor ihrer Verwendung per Cassa verrechnet, sondern allfällig auf dem Wege der Kontrole ihre vorläufige Buchung finden.

Die Minderausgaben gegenüber dem Budget und den Nachkreditbewilligungen ergeben folgende Resultate : a. Allgemeine Verwaltungskosten .

. Fr.

14,739. 47 b. Politisches Departement .

.

. ,, 10,937. 80 c. Departement des Innern ,, 278,894. 43 d. Justiz- und Polizeidepartement .

. ,, 4,510. 10 e. Militärdepartement .

.

.

. ,, 1,083,721. 18 f. Finanz- und Zolldepartement .

. ,, 413,347. 26 g. Eisenbahn- und Handelsdepartement . ,, 33,264. 99 h. Post- und Telegraphendepartement . ,, 922,366. 76 Fr. 2,761,781. 99

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üebertrag Fr. 2,761,781. 99 Dagegen die Mehrausgaben : an Kapitalzinsen Fr. 5260. 38 unvorhergesehenes ,, 992. 90 ,, 6,253. 28 an Minderausgaben Fr. 2,755,528. 71 Diese Ersparnisse betreffen namentlich : Die Gebäulichkeiten, Straßen- und Wasserbauten m i t circa .

.

.

.

. F r . 56,350. -- Entschädigungen an Kantone für öffentliche Werke ,, 211,525. -- Allgemeine Militärausgaben Fr. 1,214,000 Regiepferdeanstalt, Constructionswerkstätte und Waffenfabrik .

. ,, 49,300 Fr.

abzüglich Mehrausgaben für das Laboratorium .

. ,, Pulververwaltung Zollwesen Postverwaltung .

.

Telegraphenverwaltung

1,263,300 179,580 '

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,, 1,083,720. -- ,, 241,640. -- ,, 114,435. -- . 610,765. -- ,, 311,600. --

Der Vermögensetat verzeigt auf 1. Januar 1878.

31. Dez. 1878.

an Activen .

.

Fr. 36,514,109. 87 Fr. 36,589,396. 49 ,, Passiven .

,, 36,125,378. 10 ,, 35,036,978. 89 üeberschuß der Activen Vermehrung

.

.

Fr.

,,

388,731. 77 Fr.

1,552,417. 60

1,163,685. 83

Fr. 1,552,417. 60 herrührend aus dem Üeberschuß der laufenden Verwaltung Fr.

desgleichen der Kapitalbewegungen .

.

,,

66,585. 07 1,097,100. 76

Fr.

1^163,685. 83

Die Kapitalbewcgungen betreffen die ausgeführten Neubauten und die Mobiliaranschaffungen, namentlich aber die aus den Re-

791 servefonds vollzogene Amortisation von Fr. 480,000, welche allein bezüglich der Verzinsung die künftigen Budgets erleichtern wird; die Immobilien und MobilienVermehrungen dagegen belasten mit Rücksicht auf deren Unterhalt die laufende Verwaltung.

Aus dem Rechnungsergebnisse des vergangenen Jahres geht jedenfalls die Thatsache hervor, daß beinahe in allen Zweigen der Bundesverwaltung die getroffenen Maßnahmen bezüglich der Vermehrung der Einnahmen und Beschränkung der Ausgaben außerordentlich günstig eingewirkt haben. Man kann im Weitern der Hoffnung Raum geben, daß, sobald die Umstände die Bereinigung des Zolltarifes ermöglichen werden, eine vollständige Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes in der Bundesverwaltung unzweifelhaft eintreten wird.

"Wir sind indessen weit entfernt, das günstige Rechnungsergebniß des Jahres 1878 als den Ausdruck einer normalen neuen Gestaltung der jährlichen finanziellen Aufgabe der Bundesverwaltung anzusehen ; im Gegentheil, es sind eine Reihe von Factoren, deren Berücksichtigung nicht umgangen werden kann, welche die Belastung der künftigen Budgets erheblich vermehren und die Zuwendung von weiteren Hülfsmitteln in entsprechender Weise erfordern werden.

Vorerst ist zu erwähnen, daß im vergangenen Jahre die sehr beschränkte Anleihenamortisation von Fr. 480,000 aus dem Reservefond bestritten wurde; künftighin wird die Nothwendigkeit eintreten, den daherigen Verpflichtungen aus den laufenden Einnahmen gerecht zu werden, von der Ansicht ausgehend, daß die allmälige Tilgung der bestehenden Staatsschuld nicht wohl länger hinausgeschoben werden darf.

O

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An Staatsschulden hat die Eidgenossenschaft folgende Verpflichtungen abzutragen : Anleihen von 1867 Fr. 10,590,000 * 1871 ,, 15,600,000 an Obligationen und Kassascheinen von 1877 ,, 6,000,000 Fr. 32,190,000 Hiezu werden voraussichtlich in nächster Zeit kommen zu Händen der Alpeubahnen

,,

6,500,000

Bei einer jährlichen Amortisation von Fr. 1,000,000 dürfte man hoffen, in circa 35 Jahren obige Verpflichtungen zu tilgen,

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deren Verzinsung überdies, wie bisher, ebenfalls aus der laufenden Verwaltung zu bestreiten sein wird.

Die Commission hält es für wünschenswerth, daß der Bundesrath die Frage der Rükzahlung und Amortisation der Anleihen mit thuulichster Beförderung in Berathung ziehe; eine Conversion der im Jahre 1886 fälligen Anleihen von Fr. 15,600,000 muß unter allen Umständen stattfinden, und es sollten hiefür die gegenwärtigen günstigen Geldconjuncturen rechtzeitig benutzt werden.

Wir erwähnen wiederholt den Umstand, daß die günstigen Ergebnisse des Jahres 1878 für die Folge nicht maßgebend sein werden. Ein Blick in die Rechnung wird bald den unzweifelhaften Beweis leisten, daß irn vergangenen Jahre manche, und zwar erhebliche Ausgaben für dringende Bedürfnisse sozusagen in allen Zweigen der Verwaltung auf spätere Zeiten hinausgeschoben wurden ; verschiedene büdgetirte Subventionen an die Kantone wurden ebenfalls, obschon aus andern Gründen, sistirt; im Militärwesen ganz besonders befinden sich Mehreinnahmen und Minderausgaben, welche auf Zufälligkeiten, Preisconjuncturen u. s. w. beruhen. Für diese Rubrik allem werden die Bedürfnisse ca. Fr. 500,000 mehr betragen, so daß außer dem Rechnungsüberschuß von Fr. 66,585. 07 eine jährliche weitere normale Belastung des Budget von Fr. 800,000 zur Deckung dieser mannigfaltigen Eventualitäten angenommen werden sollte.

Ein weiterer Factor, dessen Berechtigung und Berücksichtigung nicht unterschätzt werden darf, betrifft die jährlich wachsenden Anforderungen, welche an den Bund gestellt und sicherlich für die Folge nicht unterbleiben werden ; die Vollziehung und Durchführung der bereits erlassenen wirthschaftlichen Gesetze, die Unterstützung öffentlicher Werke u. s. w. werden jeweilen vermehrte Opfer erfordern. Soll der Bund nun bezüglich seiner Hülfsinittel in den Stand gesetzt werden, allen diesen Bedürfnissen ein Genüge zu leisten, so erscheint ein weiterer jährlicher Zuschuß im Minimum von Fr. 1,200,000 als durchaus gerechtfertigt.

Fassen wir obstehende Auseinandersetzungen zusammen, so gestaltet sich die gegenwärtige Finanzlage des Bundes auf Grundlage der letztjährigen Rechnungsergebnisse folgendermaßen : a. Mindereinnahme der Postverwallung mit Rücksicht auf die nicht verwendeten, aber dennoch verrechneten Taxmarken Fr. 500,000 b. Ausgleichung verschiedener Mehreinnahmen und Minderausgaben, welche für die Folge nicht als normal angesehen werden können .

. ,, 800,000 Uebertrag . Fr. 1,300,000

793 Uebertrag c. Amortisation der Staatsschuld d. für künftige neue Bedürfnisse

.

.

. Fr. 1,300,000 ,, 1,000,000 ,, 1,200,000

Total Fr. 3,500,000 Es bildet nun diese Summe den Umfang der Hülfsmittel, welche nach hierseitiger Anschauung zu einer vollständigen Reconstruction der Finanzlage des Bundes und zur Durchführung der Verfassung nothwendig sein dürften, und wir erlauben uns, wiederholt darauf hinzuweisen, daß deren Beschaffung nicht länger hinausgeschoben werden kann.

Die vorjährigen Finanzdebatten lassen keinen Zweifel übrig, daß gemäß Art. 42 der Verfassung nur auf dem Wege einer entsprechenden Erhöhung der Zölle diese Frage ihre Lösung finden wird, wobei die höchst wichtige Volkswirtschaft liehe Frage nicht außer Acht sollte gelassen werden, ob es nicht zweckmäßig und den Wünschen der Bevölkerung besser entsprechend wäre, den gegenwärtigen Tarif im Princip zu belassen und zur Deckung der Bedürfnisse des Bundes eine Zollerhöhung auf einzeln3 Artikel zu beschränken. Wir bezwecken, die Notwendigkeit einer baldigen Erledigung dieser Angelegenheit neuerdings in Anregung zu bringen.

Anläßlich der im Juni 1878 vorgenommenen Revision der Zolltarife in erster Berathung war alle Hoffnung vorhanden, die Erneuerung der Handelsverträge mit Frankreich und Italien anzubahnen und deren Abschlüsse so zu befördern, daß die Inkrafttretung des neuen conventionellen Tarifes auf 1. Januar oder in den ersten Monaten des Jahres 1879 thunlich gewesen wäre. Leider haben sich die daherigen Verhältnisse anders gestaltet; die Zoll- und die Steuerfrage bildet rings um die Schweiz den Gegenstand von sehr lebhaften Erörterungen, ja von innern socialen und politischen Kämpfen in einzelnen Staaten, und es ist unter diesen Umständen kaum denkbar, daß England, Frankreich, Deutschland und Italien sowohl ihre eigenen Generaltarife als ihre gegenseitigen Handels- und Zollbeziehungen in einer nahen Zukunft werden ordnen können; es ist vielmehr mit Sicherheit vorauszusehen, daß die bisherigen provisorischen Verlängerungen der bestehenden Verträge noch längere Zeit fortdauern werden. Der Schweiz ist bei diesem Zollkampf von vornherein eine abwartende Stellung angewiesen worden, und es entsteht doch endlich für uns die Beantwortung der Frage, ob in der Zwischenzeit die jährlichen Defizite noch länger geduldet werden können.

Unsere Handelsverträge mit Frankreich, Italien, Deutschland und Belgien treten auf Ende dieses Jahres außer Kraft. Die Schweiz

794 hat hiemit freie Hand und soll sie auch benutzen zu einer vorläufigen Bereinigung ihrer Finanzlage. Bei einem allfälligen Vorgehen dürfen wir allerdings im Interesse unserer Industrie die internationalen Beziehungen der Schweiz nicht außer Acht lassen; allein es ist anzunehmen, daß bei weiteren Verlängerungen der bestehenden Handelsverträge einzelne unwesentliche Modificationen des hierseitigeu Tarifes keine erheblichen Schwierigkeiten bieten werden.

In Würdigung der ganzen Sachlage glaubt die unterzeichnete Commission, daß eine sofortige Zuwendung von vermehrten Hüli'smitteln an den Bund zu einer dringenden Notwendigkeit geworden ist; es kann das auch geschehen auf dem Wege einer vorläufigen Erhöhung einzelner Positionen des Zolltarifes, und zwar mittelst Anwendung der im Juni 1878 festgesetzten Ansätze für Tabak, Branntwein, Spirit und Liqueurs und im Weiteren mit einer Erhöhung der Weine von Fr. 3 auf Fr. 4 die 100 Kilogramm (der Tarif vom Juni 1878 geht viel weiter, nämlich auf Fr. 6).

Die hier angeregte Maßregel würde nach früher aufgestellten Berechnungen dem Bunde folgende vermehrte Einnahmen zuwenden : Tabak Fr. 981,866 Branntwein, Spirit und Liqueurs ,, 950,588 Wein (Fr. 4 per 100 Kilogr.) resp. l Centime per Liter ,, 900,000 mithin im Ganzen

Fr. 2,832,454

Von einer Erhöhung wären jedoch auszunehmen die Alcohol, welche zu Industriezweckeo durch Destillation verwendet und wieder exportirt werden, und es ist überdieß selbstverständlich, daß unsere Vertragsverhältnisse ausdrücklich nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Nach Abschluß der Handelsverträge hätte der Bund die weitere Aufgabe, alle übrigen Artikel des Tarifes einer nochmaligen Revision zu unterwerfen, und wir dürfen jetzt schon der Hoffnung Raum geben, daß unter Berücksichtigung der im Juni 1878 hervorgehobenen Zollerleichterungen im Betrage von Fr. 678,407 zu Gunsten deiIndustrie eine Erhöhung von circa \lk bis 2 Millionen Franken genügen wird zur Deckung der Bedürfnisse der Bundesverwaltung.

Es lag in der Absicht Ihrer Commission, ein hierauf bezügliches Postulat zu stellen ; sie erhielt indessen heute die Mittheilung, daß der Bundesrath willens sei, in gleichem Sinne vorzugehen ; die daherige Botschaft liegt in Berathung und soll demnächst der Bundes-

795 Versammlung vorgelegt werden. Unter diesen Umständen kann Ihre Commission von der Stellung eines besonderen Antrages Umgang nehmen und die nähern Eröffnungen des Bundesrathes gewärtigen.

Bezüglich der Rechnung beehrt sich Ihre Commission zu beantragen .

,,Es sei die Staatsrechnung für das Jahr 1878 als eine ,,getreue Verhandlung unter Vorbehalt von Irr- und Miß,,rechnung zu genehmigen."· B e r n , den 31. Mai 1879.

Namens der nationalräthlichen Commission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r :

Bucher.

D i e Mitglieder d e r C o m m i s s i o n w a r e n : Künzli, Präsident.

Bucher.

Gaudy.

Holdener.

Joos.

Dr. Kaiser.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

Martin.

Moser (Zürich).

Ruchonnet.

Vonmatt.

Weck-Reynold.

796

# S T #

Bericht der

Schweiz. Bundeskanzlei an's eidg. Departement des Innern, betreffend die Veröffentlichung der Bundesgeseze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen durch die Kantone.

(Vom 15. Mai 1879.)

Tit.!

In ihrem Berichte über die Geschäftsführung des Bundesrathes im Jahr 1875 hat die Kommission des Nationalrathes, dem damals die Erstbehandlung zugestanden hatte, unter Anderm zu folgender Bemerkung sich veranlaßt gesehen : ,,Bezüglich der V e r ö f f e n t l i c h u n g von e i d g e n ö s s i s c h e n G e s e z e n und D e k r e t e n ergibt, sich, daß selbige ungleichmäßig und in einigen Kantonen ungenügend stattfindet. Es wird Solches durch den Bericht der Bundeskanzlei an das Departement des Innern bestätigt. Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Geseze und Verordnungen, sowie die Beschlüsse des Bundesrathes im Bundesblatt und in der amtlichen Sammlung; sie übersendet überdies den Kantonen eine entsprechende Anzahl Exemplare der erlassenen Geseze und Verordnungen, erstere in größerer, leztere in geringerer Zahl, und stellt überdies das Bundesblatt in seinem ganzen Inhalt den Kantonen zur Verfügung, damit sie das geeignet Scheinende in ihren kantonalen Amtsblättern veröffentlichen können. Wenn wir nun auch wissen, wie der Bund seine Geseze, Verordnungen und Erlasse veröffentlicht, so ist dies weniger der Fall mit der

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Bericht der Commission des Nationalrathes, betreffend die Prüfung der Staatsrechnung für das Jahr 1878. (Vom 31. Mai 1879.)

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1879

Année Anno Band

2

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27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1879

Date Data Seite

787-796

Page Pagina Ref. No

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