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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des Bundesrathes zum Abschluss eines Vertrages mit Italien über gemeinsame Subventionirung der Monte Cenere-Bahn.

(Vom 12. Juni 1879.)

Tit. !

Im Artikel 4 des Bundesgesezes vom 22. August 1878, betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen, wird bestimmt : ,,Der Bundesrath wird ermächtigt, dem Kanton Tessin ,,eine Subvention von zwei Millionen Franken ein für allegai zu geben, um ihm die Vollendung der Monte Cenere,,Bahn auf den gleichen Zeitpunkt zu erleichtern, in welchem ,,die Hauptlinie Immensee-Pino vollendet sein wird."

Unmittelbar nach Annahme dieses Gesezes durch die Volksabstimmung sezte sich der Bundesrath mit der italienischen Regierung in Verbindung und machte ihr den Vorschlag, auf dem Wege gemeinsamer Unterhandlungen die Beschaffung der Mittel zur möglichst beförderlichen Erstellung der Monte Cenere-Bahn zu besprechen. Dieses Anerbieten wurde bereitwillig angenommen, und schon am 8. März dieses Jahres zwischen dem hiesigen italienischen Gesandten und dem Chef unsers Eisenbahndeparte-

980 ments ein Präliminarvertrag abgeschlossen. Mit Note vom 10. Februar erklärte sich der Bundesrath bereit, auf Grund dieser Präliminarien weitere Verhandlungen zu pflegen, die aber leider erst am 10. des laufenden Monats in Bern eröffnet worden und wohl kaum so rechtzeitig zum Abschluß kommen, daß der eventuelle Vertrag noch im Laufe der gegenwärtigen Sizung der hohen Bundesversammlung wird unterbreitet werden können.

Unter diesen Umständen sieht sich der Bundesrath veranlaßt, bei Ihnen um die Ermächtigung einzukommen, unter den in dem Beschlußentwurf enthaltenen Voraussezungen zur Ratifikation des abzuschließenden Vertrages zu schreiten.

Schon seit Anfang des lezten Monats haben die Arbeiten auf den Zufahrtslinien zum großen Tunnel begonnen und werden nach der dieser Tage in Aussicht stehenden Ratifikation des Vertrages vom 12. März 1878 in vollen Betrieb gesezt werden. Gemäß den mit den Unternehmern abgeschlossenen Verträgen ist die Vollendung der ganzen Bahn auf 1. Juli 1882- in Aussicht genommen.

Da nun der Bau der Monte Cenere-Bahn von den durch die Schweiz und Italien dafür aufzubringenden Subsidien abhängig ist, so müßte der Beginn desselben um mehr als sechs Monate vero schoben werden, insofern die Ratifikation des daherigen Vertrages erst im Laufe der nächsten Dezembersizung stattfinden könnte.

Damit wäre aber die Eröffnung dieser Linie auf den Zeitpunkt der Vollendung der Hauptlinie unmöglich gemacht und der Zwek, welchen das Bundesgesez vom 22. August in dem angeführten Artikel sich bei der Subvention der Monte Cenere-Linie gesezt hat, vereitelt. Bei der großen Wichtigkeit, welche Sie selbst dieser Bahn nicht nur für den Kanton Tessin, sondern für die gesarnmte Eidgenossenschaft beigemessen haben, glaubt der Bundesrath Ihrer Zustimmung sicher zu sein, wenn er jede Verzögerung zu beseitigen trachtet.

Der mit den italienischen Delegirten abzuschließende Vertrag wird lediglich die Bestimmung der beidseitigen Subventionen und die Zahlungsbedingungen zum Gegenstande haben, ohne daran für die Eidgenossenschaft irgend welche andere Verpflichtungen finanzieller oder anderer Natur zu knüpfen als diejenigen, welche in den Verträgen vom 15. Oktober 1869 und 12. März 1878 enthalten sind.

Nach Art. l des erstem und Art. 3 des leztern Vertrages bildet die Linie Bellinzona-(Giubiasco-)Lugano einen integrirenden Theil des Gotthardnezes, und es gelten daher sämmtliche Vorschriften beider Verträge, sowohl was den Bau und Betrieb als die

981 staatlichen Subsidien anbelangt, auch für diese Linie, ohne daß in den schwebenden Verhandlungen beabsichtigt wäre, diesfalls besondere neue Bestimmungen aufzustellen. Die einzige neue Verpflichtung der Eidgenossenschaft wird diejenige sein, zu welcher sie sich durch das Gesez vom 22. August 1878 schon bereit erklärt hat, nämlich die Zusage einer besondern, während der Dauer der Bauzeit zu bezahlenden Subsidie von zwei Millionen Franken, wozu noch die von dem großen Rathe des Kantons Tessin beschlossene Subsidie von einer Million tritt, · für welche sich die Eidgenossenschaft, wie dies gegenüber den andern kantonalen Subsidien geschah, ebenfalls haftbar machen wird. Selbstverständlich wird der Bundesrath diese Verpflichtung in verbindlicher Weise erst übernehmen, nachdem die Einzahlung der tessinischen Subvention gegenüber der Eidgenossenschaft in aller Form gesichert sein wird, wie dieses auch in Bezug auf die bisherigen Subventionen geschehen ist.

Die Leistung Italiens wird erst durch den Vertrag festgestellt werden, über den eben verhandelt wird. Sie läßt sich aber zur Zeit schon mit derselben Sicherheit wie diejenige dei Eidgenossenschaft bestimmen, da auch von Seite der italienischen gesezgebenden Räthe schon ein Beschluß gefaßt worden ist. Das am 22. vorigen Monats erlassene Gesez ermächtigt nämlich die Regierung, sich bei einer Subsidie für den Monte Cenere mit einer Summe von drei Millionen Franken zu betheiligen. Unter diesen Betrag wird also die vertragsmäßig zu bestimmende Summe keineswegs gehen und damit die absolute Gleichheit der Leistung beider Staaten erzielt sein.

Da die abzuschließende Konvention selbstverständlich auch den Vorschriften des Bundesgesezes vom 22. August vorigen Jahres keinen Eintrag thun wird, vielmehr die Bestimmungen desselben in allen Theilen auch für die Monte Cenere-Linie in Kraft bleiben, so ist die Bundesversammlung in der Lage, die Tragweite der von dem Bundesrath verlangten Ermächtigung genau suv übersehen.

Erst wenn der Vertrag über die Subsidien mit Italien abgeschlossen ist, wird die Gesellschaft sich darüber auszuweisen haben, daß sie im Stande sei, die zur Erbauung der Bahnstreke nöthigen Mittel aufzubringen, und es versteht sich von selbst, daß der Bundesrath erst nach Genehmigung dieses Finanzausweises der Gesellschaft die vertragliche
Subsidiensumme der beiden Staaten zur Verfügung stellen wird. Auf den Fall, daß der Ausweis nicht geleistet werden könnte, würde daher auch der Abschluß des Vertrags wie die dazu verlangte Ermächtigung ohne irgend welche praktische Folge für die Eidgenossenschaft bleiben.

982 Nach Abschluß des Vertrags wird der Bundesrath nicht ermangeln, denselben nebst dem Berichte über definitive finanzielle Konstifcuirung des Unternehmens der Bundesversammlung vorzulegen.

Zum Zweke vorläufiger Kenntnißnahme fügen wir bei, daß es sich um die Ausführung desjenigen Projektes handelt, welches den Berg mit der größten in dem Vertrage vom 12. März 1878 erlaubten Steigung überschreitet und dessen Kosten auf Fr. 13,700,000 devisirt sind. Zu diesen Kosten gehören die schon bezahlten Antheile der Monte Ceuere-Linie an den Bahnhöfen von Bellinzona und Lugano, sowie ein Theil der allgemeinen Kosten, so daß sich der noch auszulegende Betrag an Baukosten und Kapitalzinsen auf eine Summe von ungefähr 11 Millionen Franken beläuft, wovon 6 Millionen voraussichtlich durch die Subsidien der beiden Staaten und der Rest durch ein auf die Linie Giubiasco-Lugano zu versicherndes Anleihen gedekt werden soll, dessen Unterbringung nach den Mittheilungen der Gesellschaft in sicherer Aussicht steht.

Indem wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlußentwurfes empfehlen, erneuern wir die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 12. Juni 1878.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Ermächtigung des Bundesrathes zum Abschluss eines Vertrages mit Italien über gemeinsame Subventionirung der Monte Cenere-Bahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. Juni 1879, beschließt: 1. Der Bundesrath wird ermächtigt, mit dem Königreich Italien einen Vertrag über gemeinsame Subventionirung der Monte CenereEisenbahn abzuschließen und im Namen der Eidgenossensckaft eine Subsidie von 3 Milionen Pranken unter der Bedingung zuzusichern, daß der Kanton Tessin an diese Summe einen Betrag von einer Million übernehme, und daß die Eidgenossenschaft außer der genannten Leistung keine weitern als die in den Verträgen vom 15. Oktober 1869 und 12. März 1878 schon begründeten Verbindlichkeiten eingehe.

2. Der vorstehende Bundesbeschluß tritt sofort in Kraft.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs des Hrn. H. J. Gr e h l s e n , betreffend seine Ausweisung aus der Schweiz.

(Vom 16. Juni 1879.)

Tit.!

Mit Schreiben vom 5. dieses Monats hat Herr Fürsprecher A. Reichel in Bern uns mitgetheilt, daß er von H e i n r i c h J o a c h i m G e h l s e n , Publizist, aus Tönning in Schleswig-Holstein, wohnhaft gewesen in Bern, beauftragt sei, gegen unsern Beschluß vom 29. April 1879, womit Gehlsen aus der Schweiz ausgewiesen wurde, an die Bundesversammlung zu rekurriren und daß er den Mitgliedern beider Räthe ein bezügliches Memorial direkt zustellen werde.

In der Voraussezung, daß dieses geschehen sei, haben wir die Ehre, Ihnen beigeschlossen die wenigen, auf diese Angelegenheit bezüglichen Akten mitzutheilen, und sie mit einigen Bemerkungen zu begleiten, zu denen uns das Mémoire des Hrn. Reichel Anlaß bietet.

Herr J. Gehlsen kam gegen Ende des Jahres 1876 in die Schweiz, um sich den Gefängnißstrafen zu entziehen, welche ihm infolge seiner publizistischen Thätigkeit in Preußen drohten und zu denen er denn auch in contumaciam verurtheilt worden sein soll.

Seit Mitte März 1877 wohnte er in Bern, nachdem er von der

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des Bundesrathes zum Abschluss eines Vertrages mit Italien über gemeinsame Subventionirung der Monte Cenere-Bahn. (Vom 12.Juni 1879.)

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1879

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21.06.1879

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979-984

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