Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juli 2000
Bundesgesetz über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen vom 24. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1999 1, beschliesst:
Art. 1 1
Der Bundesrat wird ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung einschliesslich Minderung von Schweizerischen Forderungen, die dem Bund zustehen oder die der Exportrisikogarantie unterstellt worden sind, abzuschliessen und die erforderlichen finanziellen Verpflichtungen einzugehen.
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Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie nach dem Bundesbeschluss vom 24. März 1995 3 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas.
3
Der Bundesrat wird die Bundesversammlung über den Abschluss solcher Abkommen in seinen Berichten nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über aussenwirtschaftliche Massnahmen informieren.
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BBl 1999 9721 SR 974.0 SR 974.1 SR 946.201
2234
1999-5240
Schuldenkonsolidierungsabkommen. BG
Art. 2 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. Juli 2010.
Ständerat, 24. März 2000
Nationalrat, 24. März 2000
Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz
Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker
Datum der Veröffentlichung: 11. April 2000 5 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juli 2000
10659
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BBl 2000 2234
2235