Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen vom 10. Mai 2000

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom 17. August 19941 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekennzeichnet:

1

Bülach/Bachenbülach/Winkel ZH Rüebisbergstrasse, Teilstück Eichhölzli-Hüttenbüel (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen und Motorräder) -

militärische Strassenbenützer gestattet, sofern das Fahrgewicht 6 t nicht übersteigt.

2 2.1

Emmen LU Rüeggisingerstrasse, Abzweigung von der Gerliswilstrasse (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausgenommen ist der Zubringerdienst)

-

militärische Strassenbenützer gestattet.

2.2

Zufahrt von der Bahnrampe, Einmündung in die Rüeggisin gerstrasse (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausge nommen ist der Zubringerdienst)

-

militärische Strassenbenützer gestattet.

2.3

Rüeggisingerstrasse, Höhe Dahlienstrasse (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausgenommen ist der Zubringerdienst)

-

1

militärische Strassenbenützer gestattet.

SR 510.710

3352

2000-1179

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

2.4

Rüeggisingerstrasse, Höhe Rotterswilstrasse (zivile Signalisa tion: Verbot für Lastwagen; ausgenommen ist der Zubringer dienst)

-

militärische Strassenbenützer gestattet.

2.5

Mooshüslistrasse, Abzweigung von der Seetalstrasse (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausgenommen ist der Zubringerdienst)

-

militärische Strassenbenützer gestattet.

2.6

Kirchfeldstrasse, Höhe Kirche (zivile Signalisation: Verbot für Lastwagen; ausgenommen ist der Zubringerdienst)

-

militärische Strassenbenützer gestattet.

3

Hasliberg BE, Truppenlager Tschorren Zufahrtsstrasse, ab Pt 1051 (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder) -

militärische Strassenbenützer gestattet, sofern das Fahrgewicht 16 t nicht übersteigt.

II Nachfolgende Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen wird geändert: Verfügung der EFKO vom 10. Februar 19992 über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen Ziffer I 1, Hasliberg Truppenlager Tschorren Aufgehoben III 1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren3 eingereicht werden.

2.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

10. Mai 2000

2 3

Eidgenössische Fahrzeugkontrolle Verkehrstechnik: Gasser

BBl 1999 1960 SR 172.021

3353