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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 8. Juli 1879.)

Der Bundesrath hat beschlossen, an sämmtliche eidgenössische Stände zwei Kreisschreiben zu erlassen, von denen das eine d i e eidg. G e s c h w o r n e n und das andere d i e E i c h u n g der Fässer betrifft.

Der Wortlaut dieser beiden Kreisschreiben ist folgender : a. B e t r e f f e n d die Geschwornen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Es ist uns mitgetheilt worden, daß darüber Unklarheit herrscht, was in dem Falle zu thun sei, wo eidgenössische Geschworne diese Eigenschaft verlieren oder mit Tod abgehen. In der Praxis soll es diesfalls vorgekommen sein, daß einzelne Kantonsregierungen für Ausfälle, die während der Amtsperiode von sechs Jahren eintraten, auch wenn dieselben nur einzelne wenige Personen betrafen, von sich aus Ergänzungswahlen anordneten und dieselben dem Bundesgericht mittheilten.

,,Ein solches Vorgehen steht mit den bezüglichen Vorschriften des Gesezes durchaus nicht im Einklang.

,,Wohl hat das alte Bundesgesez über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 5. Juni 1849 (Amt!. Sammlung, I. Bd, S. 65) unter Artikel 31 die Bestimmung enthalten : ,,Die Namen der Ge,,schwornen, welche aus irgend einem Grunde diese Eigenschaft ,,verloren haben oder die verstorben sind, werden durch die Kan,, tonal behörden, welche dem Bundesrathe davon Anzeige zu machen ,,haben, aus dem Verzeichnisse gestrichen, und wenn infolge der ,,hiedurch entstehenden Luke eine Bezirksliste unter 200 Namen ,,herabsinken würde, so ordnet der Bundesrath die Ergänzung der,,selben an." Diese Bestimmung ist aber durch das neue Bundesgesez über Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 (Amtl. Samml., n. F., Bd. I, S. 136), außer Kraft gesezt worden, und es ist an deren Stelle unter Artikel 43 desselben die nach-

94 folgende Vorschrift getreten : ,,Wenn Geschworne aus irgend einem ,,Grunde diese Eigenschaft verlieren oder mit Tod abgehen, so hat ,,die Kantonsregierung hievon dem Bundesgerichte Anzeige zu ,,machen, damit sie aus der Liste gestrichen werden."

,,Von einer Ergänzungswahl in der Zwischenzeit ist sonach im neuen, zur Zeit noch einzig in Kraft bestehenden Geseze überhaupt nicht die Rede, und dies mit gutem Grunde wohl darum, weil zur Bildung einer engern Geschwornenliste nur 54 Ausloosungen nöthig sind und der Fall ganz unwahrscheinlich ist, daß die Geschwornenliste eines Assisenbezirkes vor ihrer ordentlichen Erneuerung unter die Zahl heruntersinken würde, welche zur Bildung jener engern Liste erfordert wird.

,,Es besteht sonach die Pflicht der K a n t o n s r e g i e r u n g e n einzig darin, von den mit Tod oder aus irgend einem andern Grunde abgehenden eidgenössischen Gesch\vorneii dem Bundesgerichte Anzeige zu machen ; das B u n d e s g e r i c h t hinwiederum hat die also zur Anzeige gebrachten Namen von der Liste zu streichen (vergi. Artikel 43, Absaz 3 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Amtl. Samml., n. F., Bd. I, S. 149), und die diesfällige Pflicht des B u n d e s r a t h e s besteht endlich lediglich darin, dafür zu sorgen, daß die neuen, von 6 zu 6 Jahren zu erstellenden Gesehwornenlisten rechtzeitig angefertigt werden (Amtl. Samml., n. F., Bd. I, S. 149, Art. 44).

Indem wir Sie einladen, in der fraglichen Angelegenheit strenge nach Vorschrift des Gesezes verfahren zu wollen, benuzen wir gerne auch diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen."

b. B e t r e f f e n d d i e E i c h u n g d e r F ä s s e r .

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 20. Juni dieses Jahres sind wir eingeladen worden, zu prüfen, ob nicht unser Beschluß vom 17. August 1877, betreffend Abänderung vom Artikel 24 der Anleitung für die Eichmeister*^, im Sinne der Ermäßigung der Gebühren für die Eichung der Fässer der Revision zu unterstellen sei.

,,Nach nochmaliger Prüfung der betreffenden Gebühren finden wir uns nicht veranlaßt, an denselben etwas zu ändern, da wir nicht glauben, daß die Ansäze zu hoch seien, so lange der Eich*) Siehe eidg. Gesezsammlung neue Folge, Band III, Seite 146.

95 meister nur mit dem im Artikel 10 der Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875 vorgesehenen 50-LiterGefäß die Eichung von Fässern vornehmen soll*).

,,Die Gebühren sind aber allerdings zu hoch, wenn dem Eichmeister andere Apparate zu Gebote stehen, wie dies z. B. in gut ·eingerichteten Sinnanstalten der Fall ist, weil hier eine bedeutende Ersparniß an Zeit und unter Umständen auch an Gehilfen möglich ist. Für solche Anstalten gilt aber die Bestimmung des Artikels 10 des Bundesgesezes vom 3. Juli 1875**), wonach die Festsezung der Gebühren für das Eichen der Fässer in Sinnanstalten Sache der Kantonsregierungen ist. Auf diese Gesezbestimmung haben wir die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Zug im Januar 1878 und im Anfang Juni dieses Jahres aufmerksam gemacht.

,,Mit Rüksicht auf diese Gesezbestimmung lassen sich also für Sinnanstalten keine allgemein verbindlichen Gebühren aufstellen, und übrigens weichen die Einrichtungen der verschiedenen Sinnanstalten bedeutend von einander ab. So haben einzelne Anstalten eine Wasserleitung zur Verfügung, andere Pumpvorrichtungen etc., oft .sind mehrere Sinnkessel, an andern Orten nur einer vorhanden u. s. w.

.Eine gleichmäßige Feststellung der Gebühren auch für Sinnanstalten würde daher zu neuen Unbilligkeiten führen.

,,Da übrigens in einzelnen Kantonen auch noch andere Gefäße als die gewöhnlichen 50-Liter-Gefäße zum Sinnen verwendet werden, welche oft gewisse Manipulationen erleichtern, so glauben wir, dem Postulat am ehesten dadurch Rechnung zu tragen, daß wir mit Rüksicht auf alle die erwähnten Verschiedenheiten die Festsezung der Gebühren für die Eichung von Fässern den Kantonsregierungen überlassen, immerhin in dem Sinne, daß die Gebühren nicht höher sein dürfen, als wie sie in unserm Beschluß vorn 17. August 1877 festgestellt sind, und welche für die Eichung mit den gewöhnlichen 50-Liter-Gefäßen als Norm dienen***).

,,Wir laden Sie demnach ein, die Gebühren für die Eichung ·von Fässern mit Rüksicht auf die in Ihrem Kanton gebräuchlichen Apparate festsezen zu wollen und ersuchen Sie gleichzeitig, die Frage der Errichtung von passenden Sinnanstalten in Erwägung .ziehen zu wollen, weil in solchen gut eingerichteten Anstalten die Messung der Fässer leichter ausgeführt werden kann und bei der Messung auch weniger leicht Irrthümer vorkommen können.

*) Siehe eidg. Gesezsammlung neue Folge, Band I, Seite 760.

**) * ,, ,, ,, ,, !

, ,, 752.

***) .

» .

,, III, ,, 146.

96 ,,Im Schöße der ständeräthlichen Geschäftsprüfungskommission ist auch noch der Wunsch ausgesprochen worden, es möchte die Eichung der sogenannten Transportfässer obligatorisch gemacht werden. Die Direktion der eidgenössischen Eichstätte hat schon im Vorjahre diese Frage durch einige kantonale Beamte begutachten lassen und ist dabei zu dem Schlüsse gekommen, daß, so wünschbar auch eine allgemeine Eichung dieser Fässer wäre, die obligatorische Eichung doch vielfachen Schwierigkeiten begegnen würde.

Wir erinnern hier speziell an die aus dem Ausland eingeführten Fässer von denen wir eine vorgängige Eichung nicht verlangen können. Es ist deßhalb dem von einer Kantonsregierung gemachten Vorschlag, die Eichung solcher Fässer überall zu verlangen, keine Folge gegeben worden. Nichtsdestoweniger werden wir diese Frage gerne nochmals untersuchen, und ersuchen Sie demnach, dieselbe ebenfalls in Erwägung zu ziehen und Ihre Ansichten hierüber unserm Handels- und Landwirthschaftsdepartement bis Ende August nächsthin mittheilen zu wollen.tt

(Vom 15. Juli 1879.)

Nachdem die 90tägige Einspruchsfrist für das unterm 5. April dieses Jahres im Bundesblatt erschienene Bundesgesez vom 22. März 1879 über die Besoldung der Fabrikinspektoren mit dem 4. dieses Monats unbenuzt abgelaufen ist, hat der Bundesrath das gedachte Gesez als sofort vollziehbar erklärt.

Mit Depesche vom 9. Juni abhin hat das k. niederländische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten dem Bundesrathe zur Kenntniß gebracht, daß S. M. der König der Niederlande unterm 6. v. Mts. zum dortseitigen Generalkonsul in der Schweiz ernannt habe: Hrn. J. H. O r e m er, Doktor der Rechte, in Ouchy bei Lausanne, in welcher Eigenschaft ihm vom Bundesrathe das Exequatur ertheilt wurde.

Der Bundesrath hat gewählt : als Posthalter in Kriens : Hrn. Josef Schnjder, von und in Kriens (Luzern), provisorischer Posthalter daselbst;

97 als Posthalter in Birsfelden :

Hrn. Joh. Jak. Ballmer, von Lausen (Baselland"), Gastwirth in Birsfelden (Basel-Landschaft); ,, Posthalterin in Castasegna : Jgfr. Ursula Barbara Jegher, von und in Castasegna (Graubünden); ,, Postkommis in Bremgarten: Hrn. Martin Wohler, Postaspirant, von Wohlen (Aargau), in Aarau ; ,, ,, ,, Bern (prov.): ,, Jakob Holliger, von Boniswyl (Aargau), derzeit Postkommis in Lenzburg.

»

(Vom 18. Juli 1879.)

Da mit dem laufenden Monat die V. fünfjährige Amtsdauer des schweizerischen Schulrathes zu Ende geht, so wählte der Bundesrath die Mitglieder dieser Behörde für die VI. Amtsperiode, also bis zum 31. Juli 1884. wie folgt: Hrn. Karl K a p p e i e r , Ständerath, in Zürich, als Präsident; ,, Dr. Alfred E s c h e r , Nationalrath, in Zürich, als Vizepräsident; ,, Dr. Augustin K e l l e r , Reg.-Rath, in Aarau, ,, Edouard D e s or, Professor, in Neuenburg, a]g Mito.]ieder% ,, Dr. Friedrich von T s c h u d i , Regierungsrath, ° in St. Gallen, ,, Andreas Rudolf von PI a n t a , Nationalrath, in Samaden (Graubünden), als ,, Rudolf R o h r , Regierungsrath, in Bern, Ersazrnänner.

,, Elie W art m a n n , Professor, in Genf, Herr v. T s c h u d i wurde für den ausgetretenen Hrn. Hermann D i e t l e r in Solothurn und Hr. R o h r für Hrn. Gius. G h i r i n g h e l l i in Bellinzona gewählt.

Berichtig'u.iig-.

Jrn laufenden IV. Gesezbande, Seite 39, Zeile 5 von unten, soll es heißen nachgelebt statt n a c h g e h o l t .

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