455 Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesezbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslaud geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesezbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laute des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsiz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschatt als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

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Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Der III. Band der eidgenössischen Gesezsammlung, Neue Folge, ist nun geschlossen, und es kann derselbe vom Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei à Fr. 3 broschirt bezogen werden.

B e r n , den 23. Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

456

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.)

"Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

I) Postpaker in Sonceboz (Bern) Anmeldung bis zum 28. März 1879 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

2) Briefträger in Basserstorf (Zürich).

Anmeldung bis zum 28. März 3) Posthalter und Briefträger in Ob- 1879 bei der Kreispostdirektion felden (Zürich).

in Zürich.

4) Kondukteur für den Postkreis Zürich.

5) Telegraphist in Dagmersellen (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 2. April 1879 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

6) Zwei Depeschen-Ausläufer für Bern. Jahresbesoldung je Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 2. April 1879 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

7) Telegraphist in Obfelden (Zürich), Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 28. März 1879 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

1) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 21. März 1879 bei der Kreispostdirektion in Basel.

2) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Rain (Luzern). Anmeldung bis zum 21. März 1879 bei der Kreispostdirektion iu Luzern.

3) Briefträger in Neumünster (Zürich). Anmeldung bis zum 21. März 1879 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

4) Briefträger in Gais (Appenzell A.-Rh.). Anmeldung bis zum 14. März 1879 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

5) Telegraphist in Jenaz (Graubunden). Besoldung Fr. 200 nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 18. März 1879 bei der Telegrapheninspektion in Chur.

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Jahr

1879

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1879

Date Data Seite

455-456

Page Pagina Ref. No

10 010 249

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