Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)»

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 1 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 9. Juni 1999 2 eingereichten Volksinitiative «Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 2000 3, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative «Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet abgestimmt auf die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 117 1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2

Die obligatorische Krankenversicherung erfolgt durch gemeinnützige Krankenversicherer. Sie garantiert allen Versicherten eine qualitativ hoch stehende, bedarfsgerechte und kostengünstige medizinische Versorgung.

3

1 2 3

Die obligatorische Krankenversicherung wird insbesondere finanziert aus: a.

zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in gesetzlich festgelegtem Umfang;

b.

in mindestens gleich hohem Umfang durch Beiträge der Versicherten; diese Beiträge werden im Verhältnis zum Einkommen und zum realen Vermögen sowie unter Berücksichtigung der Familienlasten festgelegt.

AS 1999 2556 BBl 1999 7308 BBl 2000 4267

2000-1059

4321

Volksinitiative

4 Die Krankenversicherer erhalten pro versicherte Person Beiträge aus den unter Absatz 3 genannten Mitteln. Dabei werden die unterschiedlichen Risiken der Versicherer ausgeglichen. Überschüsse werden den Versicherten zurückerstattet.

5

Bund und Kantone sorgen für eine wirksame Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Der Bund trifft dazu insbesondere folgende Massnahmen: a.

Er regelt die Spitzenmedizin und koordiniert die Gesundheitsplanungen der Kantone.

b.

Er bestimmt die Maximalpreise der in der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Einschluss der Medikamente.

c.

Er erlässt Zulassungsbestimmungen für die Leistungserbringer und sorgt für eine wirksame Qualitätskontrolle.

d.

Werden übermässige Leistungsmengen erbracht, ergreift er nach Sparten und Regionen differenziert weitere Kostendämpfungsmassnahmen.

Die Kantone können im Bereich der Gesundheitsplanung weiter gehende Massnahmen treffen.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art. 197 (neu) Übergangsbestimmungen nach der Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1. Übergangsbestimmung zu Artikel 117 (Kranken- und Unfallversicherung) 1

Die Leistungen des Bundes und der Kantone für das Gesundheitswesen haben mindestens dem teuerungsbereinigten Stand des Jahres 1997 zu entsprechen.

2 Der Ertrag nach Artikel 117 Absatz 3 der Bundesverfassung entspricht mindestens dem gesamten Prämienvolumen der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr vor Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung.

3

Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 117 nicht innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft gesetzt werden kann, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 3 und 5 von Artikel 117 auf dem Verordnungsweg.

4

Er berücksichtigt dabei insbesondere folgende Grundsätze: a.

4322

Für die Beiträge der Versicherten gemäss Artikel 117 Absatz 3 Buchstabe b gilt ein Freibetrag von 20 000 Franken für das Einkommen und von 1 000 000 Franken für das reale Vermögen.

Volksinitiative

b.

Die in Artikel 117 Absatz 3 Buchstabe b vorgegebenen Beiträge der Versicherten im Verhältnis des realen Vermögens belaufen sich auf mindestens ein Viertel der gesamten Beiträge der Versicherten gemäss Artikel 117 Absatz 3 Buchstabe b.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

11000

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