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Bundesbeschluss betreffend

die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation im eidg. Forstgebiet.

(Vom 20. Christmonat 1878.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 15. März 1878 und dessen nachträglichen Berichts vom 26. Wintermonat gleichen Jahres, beschließt: Art. 1. Der Bundesrath wird beauftragt, durch das eidg. Stabsbüreau die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Dreiekpunkte erster, zweiter und dritter Ordnung der Triangulation innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes vornehmen zu lassen.

Art. 2. Für diese Arbeit wird bis zur Vollendung derselben ein jährlicher Kredit von 15,000 Franken ausgesezt.

Art. 3. Die betreffenden Kantone sind verpflichtet, zur Erstellung der trigonometrischen Signale, auf Verlangen der eidg. Ingenieure hin, das zu denselben erforderliche Holz auf ihre Kosten zu liefern und an Ort und Stelle bringen zu lassen.

Art. 4. Die Kantone werden für die unveränderte Erhaltung der Versicherung der Dreiekpuakte auf ihren resp. Gebieten verantwortlich erklärt. Wo Dreiekpunkte auf der Grenze verschiedener Kantone liegen, lastet die Verantwortlichkeit auf den angrenzenden Kantonen gemeinschaftlich.

Art. 5. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerathe, Bern, den 20. Christmonat 1878.

Der Präsident : F. Gengel.

Der Protokollführer: Gisi.

Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 20. Christmonat 1878.

Der Präsident : Dr. Römer.

Der Protokollführer : ScllieSS.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 30. Christmonat 1878.

Der Bundespräsident : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

N o t e . Datum der Publikation : 4. Jänner 1879.

Ablauf der Einspruchsfrist: 4. April 1879.

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Bundesbeschluss betreffend die Berichtigung, Vervollständigung und Versicherung der Triangulation im eidg. Forstgebiet. (Vom 20. Christmonat 1878.)

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Foglio federale

Jahr

1879

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1879

Date Data Seite

3-4

Page Pagina Ref. No

10 010 193

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