Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Rastoder Zeno, geb. 5. Januar 1969, jugoslawischer Staatsangehöriger, Händler, zuletzt wohnhaft gewesen in CH-8713 Uerikon, Obere Matt 24, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 27. Juli 2000 aufgrund des am 5. Juli1999 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 1, 75, 76 Ziffer 1, 78, 82 Ziffer 2, 85 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77, 78 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zur Bezahlung einer Busse von 5000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 500 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Fristablauf wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 5500 Franken mit der geleisteten Hinterlage und dem Erlös aus der Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeuges Ford Transit, Chassis-Nr. WFOZXX GBVZ GU 83662 verrechnet und abgeschlossen.

31. Oktober 2000

5238

Eidgenössische Oberzolldirektion

2000-2043