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Vertrag zwischen

der schweizerischen Postverwaltung und den Verwaltungen der schweizerischen Eisenbahnkonferenz betreffend

die Beziehungen der Eisenbahnen zum Postdienst.

(Vom 4. März 1879.)

Zwischen der schweizerischen Postverwaltung, vertreten durch den Vorstand des Post- und Eisenbahn-Departements, Herrn Bundesrath Emil Welti, unter Vorbehalt der Ratifikation durch den Bundesrath, einerseits, und den nachbenannten Verwaltungen der schweizerischen Eisenbahnkonferenz, nämlich, 1) Westschweizerische Eisenbahnen ; 2) Jura-Bern-Luzern-Bahn ; 3) Schweizerische Gen tral bahn ; 4) Emmenthalbahn ; 5) Nordostbahn ; 6) Nationalbahn ; 7) Vereinigte Schweizerbahnen ; 8) Tößthalbahn, welche Verwaltungen vertreten sind durch die Direktion der Westschweizerischen Eisenbahnen in ihrer Eigenschaft als geschäfts-

112 führende Verwaltung der schweizerischen Eisenbahnkonferenzen, gemäß der ihr sowohl von jeder der interessirten Gesellschaften, als auch von der Konferenz vom 24. und 25. Januar, 28. Februar und 1. März 1879 in der 71. und 72. Zusammenkunft ertheilten Vollmachten, anderseits, ist, Seitens des Post- und Eisenbahn-Departements unter Vorbehalt der Ratifikation des Schweiz. Bundesrathes, Seitens der Vertreter der Eisenbahngesellschaften und Eisenbahnverwaltungen unter Vorbehalt der Ratifikation der Konferenz der schweizer. Eisenbahnverwaltungen, Nachstehendes vereinbart worden :

Art. L 1. Für das Jahr 1879 und für die folgenden Jahre vergütet die Postverwaltung den sämmtlichen Eisenbahnen und Dampfbooten zusammen für den Transport der Fahrpoststüke über 5 bis 60 Kilogramm Gewicht jeweilen 5 % vom Fahrpost-Bruttoertrag des betreffenden Jahres, wie er von der Postverwaltung auf statistischem Wege ausgemittelt wird.

2. Ueber die von der Postverwaltung beförderten Stüke von mehr als 60 Kilogramm Gewicht wird dieselbe besondere Erhebungen machen und wie bisher 3 Va Centimen per Kilometer und per 100 Kilogramm vergüten.

3. Die Ermittlung des Antheiles jeder einzelnen Bahnverwaltung an der gemäß Ziff. l festzustellenden Vergütung findet in der Weise statt, daß der Ertrag der Entschädigung, welche den Eisenbahnen für das Jahr 1878 zukömmt, zu Grunde gelegt und der Prozentantheil jeder Bahngesellschaft ausgerechnet wird.

Wenn also z. B. der Fahrpostertrag pro 1879 Fr. 3,486,694. 40 abwirft, so fällt davon den sämmtlichen Eisenbahnen und Dampfbooten 5 % = Fr. 174,334. 72 zu. Angenommen, das genannte Jahr 1878 hätte Fr. 174,334. 72 abgeworfen, wovon z. B. den Vereinigten Schweizerbahnen Fr. 16,752. 68 zugefallen, so wird gerechnet : wie viel Prozent bringen Fr. 16,752. 68, wenn Franken 174,334. 72 = 100 % ausmachen, und stellen sich dann 9,eo949i °/o heraus, welche fürderhin für die Berechnung des Antheiles der Vereinigten Schweizerbahnen maßgebend wären.

4. Die Postverwaltung wird jeweilen nach Ermittlung des Fahrpostertrages eines Jahres die Repartitionsrechnung aufstellen und den betreffenden Bahnverwaltungen mittheilen.

113

5. Sie wird jeder Bahnverwaltung je am Ende der drei ersten Quartale 1U der approximativen Jahresentschädigung vergüten, den Saldo aber gleichzeitig mit der in Ziffer 4 erwähnten Rechnungsstellung ausbezahlen.

6. Betreffend die in Ziffer 2 erwähnten Stiike von mehr als 60 Kilogramm wird die Oberpostkontrole in Verbindung mit den betreffenden Eisenbahn-Betriebskontrolen die ^Rechnungen erstellen und die jährliche Vergütung ermitteln. Die Auszahlung derselben erfolgt zugleich mit der in Ziffer 5 erwähnten Saldozahlung.

Art. H.

Die Bahnpostwagen sollen allen technischen Vorschriften des in den Personenzügen zirkulirenden Betriebsmaterials der Bnhnverwaltungen entsprechen.

Art. III.

Die von der Postverwaltung an die Bahnverwaltungen für das Schmieren und Reinigen der Bahnpostwagen zu zahlende Entschädigung wird auf x/4 Centimen per Achse und per Kilometer festgesezt.

Art. IV.

Es wird ausdrüklich vereinbart, daß in jedem Schnellzug nicht mehr als e i n , zweiachsiger, Bahnpostwagen kursiren darf, mit Ausnahme jedoch der Doppelzüge, an deren Bifurkationspunkt für eine Umladung der Bannposten nicht genügende Zeit verfügbar ist.

Art. V.

Wenn die Postsendungen im Bahnpostwagen oder im gewöhnlichen Gepäkwagen nicht Raum finden, so haben die Eisenbahnverwaltungen den für den gesicherten Transport dieser Sendungen weiter notwendigen Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Werden jedoch für den Postdienst besondere Supplementwagen oder Fourgons in die Bahnzüge eingestellt, so hat die Postverwaltung den Bahnverwaltungen eine den Selbstkosten der leztern gleichkommende Entschädigung von 10 Cents, per Achse und per Kilometer zu bezahlen.

Art. VI.

Die Bahnverwaltungen lassen die Kontrole und Revision, wie sie jeweilen über das Rollmaterial im Dienst geführt und mit Rüksicht auf die Betriebssicherheit erheischt wird, durch ihre Organe auch den Bahnpostwagen angedeihen, ohne jedoch eine weitere Verantwortlichkeit zu übernehmen. Defekte, Beschädigungen, mangelhafter Zustand u. s. w. an den Bahnpostwagen werden, wie

114

an jedem andern Betriebsmaterial, mittelst rother Reparaturzeddel mit oder ohne Lauffähigkeitstalon kenntlich gemacht, und es hat die Postverwaltung für deren Beseitigung weitere Sorge zu tragen.

Von größeren Beschädigungen wird die Postverwaltung ausserdem von den betreffenden Organen der Bahnverwaltungen besonders in Kenntniß gesezt.

Art. VII.

Der Unterhalt der Bahnpostwagen liegt im.Sinne von Art. 19 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 der Postverwaltung ob.

Art. VIII.

Auf Verlangen der Postverwaltung werden die dafür eingerichteten Bahnverwaltungen die Reparatur der Bahnpostwagen auf kürzestem Wege und auf Rechnung jener zu den zwischen den Eisenbahnen vereinbarten Normalpreisen jeweilen besorgen lassen.

Art. IX.

Die Kondukteure und das übrige Personal der Postverwaltung haben sich während der Fahrt den Anordnungen der Zugführer und Bahnkondukteure zu unterziehen. Während der Fahrt in den Gepäkwagen ist den Kondukteuren und übrigen Postangestellten das Rauchen untersagt.

Art. X.

Das Personal der Eisenbahnverwaltungen wird unentgeltlich und in .einer die rechtzeitige Beförderung sichernden Weise bei dem Umladen der Postwagen, dem Auf- und Abgeben von Fahrpoststüken und Reisendengepäkstüken auf den Bahnhöfen, Stationen und Haltstellen behülflich sein.

Es bleibt jedoch verstanden, daß die Ausführung dieser Bestimmung innert den Grenzen der bisherigen Uebung belassen werden soll.

Den Postangestellten ist, soweit es der Postdienst erheischt, der freie Zutritt in die Bahnhöfe und Stationen zugesichert.

Art. XI.

Für das richtige Auf- und Abgeben der Postgegenstände auf den Stationen, insoweit dasselbe unter Aufsicht von Postangestellten stattfindet, übernehmen die Eisenbahnverwaltungen keine Verantwortlichkeit. Hinwieder haften sie nach Maßgabe dar Bestimmungen der Bundesgeseze für Verluste und Beschädigungen während des Transports, sowie im Fernern für die richtige Besorgung derjenigen Postsendungen, welche ihren Angestellten in bei-

Zur Nr. 65 des Bundesblattes.

Nachweisung der im Monat Oktober 18/9 auf den schweizerischen Eisenbahnen beförderten Züge und deren Verspätungen.

Zusammengestellt vom schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement.

8

568

90

.

40

-

206

104

Schweizerische Nationalbahn .

163

6

713

341

339

96

2,039

868

Schweizerische Nordostbahn ) Tössthalbahn

.

.

.

3

Schweizerische Centralbahn ) Basler Verbindungsbahn .

5

1,925

575

3,599 1,426

310

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Min.

Min.

Min.

Min.

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17

43

149

19

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4

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30

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2

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10,954 . 157,539

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2

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75

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660,660

35,848

603,012

34

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4,053

15

13

1

24

24

3

21

-

--

25

19

8

--

132,269 4,344,218 111,784 3,352,624

38

12,815

21

16

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32

44

6

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17

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8

1,590

5,376

48,115 62,780

1,550

5,376

47,195

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152

9,623

62,780

17

203

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7

16

10

25

27

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-

-

-

2

23

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1

32

32

71

14

22

4

37

42

91

6

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--

-

-

12

12

--

--

115,969 2,803,995 106,340 2,413,675

45

1,020

8,223

58

14

4

25

28

8

19

603

9

62

232,730

6,603,506 207,516 5,100,030

62

1,526

9,612

49

14

24

31

118 .

14

--

62

2

9

1,961

19,366

7

80

2,552

10

15

2

40

55

124

-

--

--

4 -- -

6,970 2,047

Totale und Durchschnittszahlen

2,609

270

3,135

Im Monat Oktober 1878 . . .

2,592

254

3,564 6,868 1,891

13 10

1 1

16,368

285,674

3609

38 851

1 3°5

A KOO

4,993

58,008

4,422

35,403

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33

576

4,264

3 6O9

38 851

14

151

2 590

1 302

4 484

7

24

647

56,796

9

105

3,867

16,368

4,900 4,250

33,868

17

132

2,083

11

14

4

31

51

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78

22,966

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37.

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38.

Durchschnittlich legten per Stunde Geeammtfahrzeit incl. Aufenthalt zurttk:

Folgende Anzahl i 1

|

39. 1 40.

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Kilometer kommen auf eine Verspätung auf eigener Bahn.

Gemischte Züge.

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Anschlüsse wurden versäumt:

36.

Schnell- und | Personenzüge.:

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1,153

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33. | 34. 35.

Proientsu der »uf er «igenen Bahn rerBpUeton Schnell-, Perionon- und gemischten Zflge Im Verhaltu es Bar Geaammti&hL

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12,307

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Min.

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Min.

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41

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32.

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236,637 6,990,246 203,915 5,423,042

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31.



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1

16--30 Minuten. ober 30 Minuten.

140

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mit Versp itnng TOD:

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5

258

17

mit Tersp ïtnng von: 10--30 Minuten. aber 20 Minuten.

595

372

.

Gemischte Züge

29

-

Wädensweil-Einsiedeln

Schnell- und Personenzuge

54

-- 474

30.

Ursache der Verspätungen.

49

--

y~29.

An den Endpunkten der Fahrt trafen ein:

49

242

15

28.

1

-

Appenzellerbahn

27.

20

1,567

u h 11

26.r -

7

1,775

T

25.

91

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67

24.

47

687

.

23.

5

Suisse Occidentale *) .

Kilometer.

22.

13

-- 279

.

4<

21.

41

723

1

Kilometer.

1 IS!

17. | 18. 19. 1 20.

8,798

1,644

Gotthardbahn .


16.

1,091

10

9

1

Trifft im Durchschnitt auf einen dieser Zuge.

15.

43

341

.

Kilometer.

1

N

14.

109,151 2,744,956 108,377 2,726,896

Jura-Bern-Luzern-Bahn .

.

1
Davon entfallen auf die fahrplanmäßigen Schnell-, Personen- und gemischten Zöge.

13.

9

186

.

1 s:

12.

7

124

.

1 o

11.

34

24

Brünigbahn

Im Ganzen zurUkgelegte

Züge.

-- -

Emmenthalbahn

10.

Extra-

Züge.

312

2

1 o

9.

spätungen.

fahrplanmäßigen

Kilometer.

Vereinigte Schweizerbahnen ')

'

Durchschnittl.

Verspätung.

1

8

1

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Anzahl.

1

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7

Durchschnitll.

Verspätung.

ÌI

1

Anzahl.

Bezeichnung der Eisenbahnen.

6.

Durchschnittl.

Verspätung.

·Sa

II m j Sg

"

Durchschnittl.

Verspätung

42

5

Total der beförderten

Schnell- und Personen-

cC
oppelspurig

T3 Ö

1

Anzahl.

4.

jeden Kilometer iahnlänge kommen den zurfikgelegte D Ächs-Kilometern.

3.

Schnell- und Personen-

| ,

Gemischten

1.

Kilometer.

2,67

4,335 109,076 25,4

15,2 17,!

17,e

. -

99

10

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1,04

2,060 54,778 26,6

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2

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-

0,6,

5,8,

5,477 78,770

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10

1

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3

2

1,0,

3,39

3,259

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1

-- -- --

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30

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1,03

l,«

3,726 111,754 27,,

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--

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-

10

-

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--

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-- -

2,688 31,390 25,6

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5

1

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42,345

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15,,

3,69

2,441

60,000

27

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-.

-

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-

16,368 285,674 25,9

22,,

-- -- -- --

1,»,

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2

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--

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0,70

1 -- --

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1

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0,60

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19 18,,

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63

388

914,883 24,861,725 823,744 20,325,832

41

1,011

9,529

303

14

112

609

941,737 26,483,606 843,808 21,599,664

41

1,057

10,217

426

14

3

-- --

-- --

-- --

71-

34

149

67

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103

152

133

5

19

1

94

94

2

--

141

3

287

10

4

115

456

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738

--

24

21

15

51

20

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51

--

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5

-

17

4

2 -

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5

303

4

12

429

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2

--

0,37

0,19

2,450

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0,39

1,56

4,250 33,868

28,398

13,8

_ 1 315

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10

1,57

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16,7

2,615

64,526 25,8

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1,871

47,893 25,9

17,3

&

'1 incl. Wald-Rüti, Toeeenburserbahn und Rapperewyl-Pfäffikon.

') ,, Bötzbergbahn, Sulgen-Goßau und Efiretikon-Hinweil.

"1 ,, Aarg. Sttdbahn und Wohlen-Bremgarten.

*) ,, Jougne-Eclepens, Simplon, Bulle-Romont und Broyethalbahn.

Berichtigung*) der

Nachweisung pro Monat September.

Kolonnen

Suisse Occidentale.

Unrichtig . . . .

10

15

7,224,686

10,516

6 864 686

9,992

Totale und Durchschnittszahlen.

Kolonnen.

10

15

Unrichtig . . . . 25,516,258

9,780

Richtig

9642

*) Folge eines Versehen 3 der rapporti renden Ver raltung.

25,156,258

il

115 derseitigem Einverständniß zur Ueberlieferung speziell anvertraut worden.

Art. XII.

Unter den in den Artikeln I und IV gemachten Vorbehalten wird vereinbart : a. Die zu gehöriger Zeit, d. h. spätestens 5 Minuten vor Abfahrt der Züge, auf die Bahnhöfe, Stationen und Haltstellen gelieferten Postsendungen sind jeweilen mit dem nächst abgehenden Zuge zu befördern, und es bleibt der Postverwaltung die Auswechslung von Postgegenständen oder Karteuschlüssen auf allen Stationen oder Haltstellen, wo gemäß dem publizirten Fahrtenplane angehalten wird, gesichert ; b. die Postverwaltung wird dafür besorgt sein, daß sämmtliche mit den Bahnzügen in unmittelbarer Verbindung stehenden Post und Omnibuskurse spätestens 10 Minuten vor der Abfahrt der korrespondirenden Bahnzüge auf dem betreffenden Bahnhofe oder Stationsgebäude eintreffen ; c. wenn auf Hauptstationen der Umfang des Verkehrs es erfordert, so wird die Postverwaltung auf den Wunsch der Eisenbahnverwaltungen für ein noch früheres Eintreffen der Postsendungen besorgt sein.

Art. XIII.

Gegenwärtiger Vertrag ersezt denjenigen vom 20. Januar 1874 und dauert unaufkündbar drei Jahre, nämlich vom 1. Januar 1879 bis Ende 1881.

Jede einzelne Verwaltung hat das Recht, denselben drei Monate vor dessen Ablauf zu künden.

Für diejenigen Verwaltungen, welche von dem Kündigungsrechte nicht Gebrauch machen, bleibt derselbe wieder je ein ferneres Jahr in Kraft und so fort bis auf Ende desjenigen Jahres, auf welches er drei Monate vorher gekündet worden ist.

Bern und L a u s a n n e , den 4. März 1879.

Das Postdepartement.

Die Verwaltungen der Schweiz. Eisenbahnkonferenz.

Eatifizirt : Von der Konferenz der schweizerischen Eisenbahnverwaltungen laut Schreiben der Westbahuen vom 4. März 1879.

Vom schweizerischen Bundesrath den 16. April 1879.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Vertrag zwischen der schweizerischen Postverwaltung und den Verwaltungen der schweizerischen Eisenbahnkonferenz betreffend die Beziehungen der Eisenbahnen zum Postdienst. (Vom 4. März 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1879

Date Data Seite

111-115

Page Pagina Ref. No

10 010 406

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