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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. III.

Nr. 46.

11. Oktober 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 .Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp, -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn von Rigi-Kaltbad nach Scheidegg.

(Vom 30. September 1879.)

Tit. !

Sie haben unterm 16. März 1877 die Uebertragung der unterm "27. und 29. November 1872 von den Kantonen Luzern und Schwyz den Herren N. Riggenbach and Konsorten ertheilten und am 12. Februar 1873 vom Bundesrath genehmigten Konzessionen für -eine Eisenbahn von Rigi-Kaltbad über First nach Rigi-Scheidegg (Eisenbahnaktensammlung VIII, S. 212, 221, 224, 234), welche inzwischen von den ursprünglichen Inhabern mit Bundesgenehmigung vom 26. Februar 1873 (Eisenbahnaktensammlung n, F. I, S. 91) an die Aktiengesellschaft Regina Montiu m abgetreten worden war, an die ,,Betriebsgesellschaft der Rigi-Hotels und der Eisenbahn Kaltbad Scheidegg" (Eisenbahnaktensammlung IV, S. 185) unter der Bedingung genehmigt, daß es bei den Dispositiven 3--5 des Bundesbeschlusses vom 26. Juli 1873 sein Verbleiben haben solle, nämlich : Dispositiv 3. Die im Art. 21 der Konzession des Kantons Luzern und im Art. 23 der Konzession des Kantons Schwyz vorgesehene Minimaltransporttaxe von je Fr. l ist für. die ganze Streke der Bahn Rigi-Kaltbad bis Rigi-Scheidegg nur einmal zu berechnen.

Dispositiv 4. Die im Art. 20 der Konzession des Kantons Luzern enthaltene BestimmungO über eine eventuelle HerabsezungO Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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der Transporttaxen maßgebend.

ist auch für die Streke auf Schwyzergebiet

Dispositiv 5, Aus Grund der erfolgten Abtretung soll die Rechnung der Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahn in keiner Weise belastet werden und dem Bund die einläßliche Prüfung derselben in dieser und jeder anderen Richtung gewahrt bleiben.

Ferner wurde dabei bestimmt: 1. In Abänderung von Art. 2 der schwyzerischen Konzession vom 29. November 1872 ist der Gesellschaft gestaltet, ihren Six in Luzern zu nehmen; jedoch hat sie im Sinne von Art. 8 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 im Kanton Schwyz. ein Domizil zu verzeigen.

2. Es darf auch aus Grund der nunmehrigen zweiten Handänderung eine Belastung des Bauconto der Bahn nicht erfolgen.

Die Aufgabe der neuen Eigenthumsgesellschaft sollte theils der Betrieb der in ihrer Firma genannter» Objekte, dann aber auch die außergerichtliche Liquidation derselben, die bis zum Jahr 1889 hätte durchgeführt werden sollen, sein.

Es gelang ihr aber nicht, sich zu halten. Schon am 5. Januar 1878 erklärte sie ihre Insolvenz, worauf das Bundesgericht die Kaltbad-Scheideggbahn gemäß den Vorschriften des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874, betreffend die Verpfändung und die Zwangsliquidation der schweizerischen Eisenbahnen, unter amtliche Verwaltung stellte. Die von dem Masseverwalter angeordneten zwei Versteigerungen blieben erfolglos, und es war bereits eine dritte Gant, auf Abbruch, ausgeschrieben, als Herr Bankdirektor Coraggioni in Luzern, Namens einer zu bildenden Aktiengesellschaft, die Offerte machte, die Bahn zum Fortbetrieb wenigstens während den nächsten fünf Jahren zu übernehmen und dafür Fr. 60,000 zu bezahlen.

Diese Offerte wurde vom Bundesgericht acceptirt und ist daraufhin der in dem beiliegenden bundesgerichtlichen Beschluß vom 9. Juli 1879 reproduzirte Kaufvertrag zu Stande gekommen, auf den hin nunmehr die Uebertragung der eingangs genannten Konzessionen auf die von Herrn Coraggioni vorgesehene Aktiengesellschaft der Kaltbad-Scheidegg-Eisenbahn nachgesucht wird.

Der Kaufvertrag betont vor Allem, daß die Bahn, deren Betrieb im laufenden Jahre die Rigibahngesellschaft in Luzern besorgt bat, sammt allen Zugehören an den neuen Eigenthümer übergehe mit den Rechten und Pflichten, welche sich aus dem Geseze, den Konzessionen und den Bundes-, beziehungsweise den

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Bundesrathsbeschlüssen vom 12. Februar 1873, vom 26. Juli 1873 und vom 16. März 1877 ergeben. Ebenso wird die neue Erwerberin zum Träger von Rechten und Pflichten privatrechtlicher Natur, soweit dieselben mit dinglicher Wirkung am Kaufobjekt hängen oder nachbarrechtlicher Art sind, vorbehalten aber, daß die Kaufsobjekte pfand- und hypothekenfrei übertragen werden sollen. Der Kaufpreis von Fr. b'0,000 ist bereits, nach Vorschrift des Vertrags, bei der eidgenössischen Bank in Bern niedergelegt, wo die Masseverwaltung denselben erheben kann, sobald die nachgesuchte Konzessionsübertragung stattgefunden haben wird.

Ferner verpflichtet sieh Herr Coraggioni Namens der neuen Gesellschaft wirklich, die Kaltbad-Scheideggbahn, Inbegriffen das laufende Jahr, fünf auf einander folgende Jahre, mithin bis und mit 1883 in Betrieb zu erhalten, unter dem Vorbehalt allerdings, daß nicht durch einen Unfall oder Naturereignisse troz Versicherung in einem Jahr eine Ausgabe von Fr. 20,000 oder mehr entstehen werde, in welchem Falle der Betrieb auch vor Ablauf dieser 5 Jahre eingestellt und von den konzessionsmäßigen Bestimmungen des Rüktritts von der Konzession und Abbruch der Bahn Gebrauch gemacht werden könnte.

Die Regierungen von Luzern und Schwyz, denen der Kaufvertrag und das Gesuch um Genehmigung der Konzessionsübertragung mitgetheilt worden ist, haben keine Ausstellungen gemacht.

Auch wir können uns auf wenige Bemerkungen beschränken.

Zunächst theilen wir Ihnen mit, daß die neue Gesellschaft sich unter der Firma ,,Kaltbad-Scheidegg-Eisenbahngesellschaft" bereits gebildet hat und daß deren Statuten von uns genehmigt worden sind. Aus diesen Statuten geht hervor, daß von den Aktien der neuen Gesellschaft 145 Stük à Fr. 500 schon übernommen und darauf Fr. 65,500 baar einbezahlt worden sind, aus denen dann auch die Kaufsumme in der schon genannten Weise geleistet worden ist.

In den Genehmigungsbeschluß selbst schlagen wir Ihnen vor, dieselben Bedingungen aufzunehmen, welche am 16. März 1877 beim Uebergang der Konzession auf die seither in Liquidation gerathene Gesellschaft vorbehalten worden sind, mit alleiniger Ausnahme der Bestimmung, daß aus Grund der Handänderung die Rechnung über die Anlage- und Baukosten der Bahn nicht dürfe belastet werden.

Denn an Stelle dieser Anlage- und Baukosten tritt nun von Rechtswegen
die aus den Akten ganz genau ersichtliche Ankaufssumme von 60,000 Franken.

Endlich gehen wir mit dem Bundesgericht darin einig, daß in die Konzessionsübertragung femer die oben erwähnte Verpflichtung

408 der neuen Gesellschaft zürn Fortbetrieb während der nächsten fünf Jahre aufgenommen werden soll.

Wir beantragen demgemäß Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfs, indem wir gleichzeitig den Anlaß benuzen, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. September 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn RigiKaltbad-Scheidegg.

Die Bundes Versammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a, eines Gesuchs des schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Juli 1879; b. einer Eingabe des Herrn L. Coraggioni in Luzern vom 30.

gleichen Monats;

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c. einer Eingabe der Kaltbad-Scheideggbahn-Gesellschaft vom 21. August 1879; d. einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. September 1879, beschließt: 1. Die Uebertragung der unterm 27. und 29, November 1872 von den Kantonen Luzern und Schwyz den Herren N. Riggenbach und Konsorten ertheilten, am 12. Februar 1873 vom Bundesrath genehmigten, kraft Bundesbeschluß vom 26. Juli 1873 auf die Aktiengesellschaft Regina Montium und sodann laut Bundesbeschluß vom 16. März 1877 von dieser an die Betriebsgesellschaft der Rigi-Hôtels und der Eisenbahn Kaltbad-Scheidegg übergegangenen Konzession an die K a l t b a d - S c h e i d e g g - E i s e n b a h n - G e s e l l s c h a f t wird genehmigt, unter Vorbehalt der folgenden anläßlich der frühern Konzessionsübertragungen beschlossenen Bestimmungen: a. Die im Art. 21 der Konzession des Kantons Luzern und im Art. 23 der Konzession des Kantons Schwyz vorgesehene Minimaltransporttaxe von je Fr. l ist für die ganze Streke der Bahn Rigi-Kaltbad bis Rigi-Scheidegg nur einmal zu berechnen.

b. Die im Art. 20 der Konzession des Kantons Luzern enthaltene Bestimmung über eine eventuelle Herabsezung der Transporttaxen ist auch für die Streke auf Schwyzergebiet maßgebend.

c. In Abänderung von Art. 2 der schwyzerischen Konzession vom 29. November 1872 ist der Gesellschaft gestattet, ihren Siz in Luzern zu nehmen ; jedoch hat sie im Sinne von Art. 8 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 im Kanton Scbwyz ein Domizil zu verzeigen.

2. Die Kaltbad-Scheidegg-Eisenbahngesellschaft ist ausdrüklich dabei behaftet, daß sie sich verpflichtet hat, die Bahn mindestens fünf auf einander folgende Jahre, also,inbegriffenn das laufende Jahr, bis und mit 1883 in Betrieb zu erhalten, vorbehalten, daß nicht durch einen Unfall oder durch Naturereignisse troz Versicherung in einem Jahr eine Ausgabe von zwanzigtausend Franken oder mehr entstehen würde, in welchem Falle es ihr gestattet wäre, auch vorher den Betrieb einzustellen und von den konzessionsmäßigen Bestimmungen des Rüktritts von der Konzession und Abbruch der Bahn Gebrauch zu machen, 3. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Uebertragung der Konzession für die Eisenbahn von Rigi-Kaltbad nach Scheidegg. (Vom 30. September 1879.)

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11.10.1879

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