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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung Über den Bundesbeschluss vom 28. März 1879, bezüglich Abänderung von Art. 65 der Bundesverfassung.

(Vom 4. April 1879.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht des Bundesbeschlusses vom 28. März 1879, welcher also lautet : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: 1. Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

2. An seine Stelle tritt folgender Artikel : Artikel 65.

Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

3. Dieser Revisionsartikel ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

688 beschließt: Art. 1. Der oben wörtlich angeführte Bundesbeschluß vom 28. März dieses Jahres soll nach Art. 121 der Bundesverfassung dem Schweizervolke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

Art. 2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 18. Mai 1879 stattzufinden.

Art. 3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Bundesbeschlusse besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben" werden kann (Art. 9 des Gesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. 1,116).

Desgleichen wird die Bundeskanzlei die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

Art. 4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Druksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, sowie nach den Verordnungen des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

Art. 5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesezes vom 17. Juni 1874 über die Abstimmung in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmungen längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten zur Verfügung gehalten werden.

689 Art. 6. Der neu vorgeschlagene Art. 65 der Bundesverfassung tritt nach Art. 121 der leztern in Kraft, wenn er von der Mehrheit der an der Abstimmung theilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist.

Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme gezählt.

Das Ergebniß der Volksabstimmung in jedem Kantone gilt als Standesstimme desselben.

Art. 7. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Druksachen sind bis auf 20 Kilogramm portofrei.

Art. 8. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlagen mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt, als in die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 4. April 1879.

c

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die am 18. Mai stattfindende Volksabstimmung

über

den Bundesbeschluss vom 28. März, betreffend

Ab-

änderung des Artikels 65 der Bundesverfassung.

(Vom 4. April 1879.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Veranlaßt durch eine im Ständerathe gestellte Motion, sowie durch eine Reihe von Petitionen aus verschiedenen Kantonen, mit welchen eine Abänderung des Artikels 65 der Bundesverfassung beantragt wird, hat die Bundesversammlung am 28. März laufenden Jahres folgenden Beschluß gefaßt : Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: 1. Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

2. An seine Stelle tritt folgender Artikel : Artikel 65.

Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 28.

März 1879, bezüglich Abänderung von Art. 65 der Bundesverfassung. (Vom 4. April 1879.)

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Jahr

1879

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15

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05.04.1879

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687-690

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