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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang, m.

Nr. 34.

19. Juli 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die theilweise Verfassungsrevision des Kantons Uri vom 4. Mai 1879.

(Vom 8. Juli 1879.)

Tit.!

Mit Schreiben vom 17. Juni abhin übermachte uns die Regierung des Kantons Uri das ,,Gesez betreffend Reorganisation des Gerichtswesens", weil durch dasselbe die §§ 74 und 86 der in Kraft bestehenden Kantonsverfassung theilweise abgeändert worden und deßhalb gemäß Artikel 6 der Bundesverfassung die Gewährleistung des Bundes nöthig sei.

Dieses Gesez lautet : 1. Im Bezirk Uri wird ein S i e b n e r g e r i c h t , bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, nebst sechs Ersazmännern, aufgestellt, welches in Straffällen bis auf den Betrag von Fr. 100 und in Civilstreitigkeiten bis auf den Betrag von Fr. 150 inappellabel abzusprechen hat.

Die Aburtheilung der Paternitätsfälle sowohl in civilrechtlicher als auch in strafrechtlicher Beziehung bleibt bei dem Bezirksgerichte, sowie die im 3. und 4. Absaze des § 74 der Verfassung bezeichneten Geschäfte.

2. Die Wahl des Siebnergerichts von Uri geschieht frei aus der Zahl der Bezirkseinwohner in der Weise, daß der Präsident Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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90 und 3 Mitglieder nebst 3 Suppleanten durch die Bezirksgemeinde gewählt werden, während die Wahl der übrigen 3 Mitglieder und 3 Suppleanten dem Bezirksrathe zukömmt, jedoch unter Wahrung des Grundsazes der 'Gewaltentrennung gemäß § 27 der Kantonsverfassung.

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.

Der Austritt erfolgt jeweilen zur Hälfte, und zwar zuerst durch Loosentscheid auf Mai 1881.

Nicht wählbar sind Diejenigen, welche bereits Mitglieder eines Gerichtes sind.

3. Für die Gültigkeit einer Verhandlung ist die Anwesenheit von ' mindestens 5 Mitgliedern, resp. Ersazmännern erforderlich.

4. Das Siebnergericht versammelt sich ordentlicher Weise den ersten und dritten Freitag eines jeden Monats, eventuell auch den folgenden Tag, -- außerordentlich, so oft die Geschäfte es erheischen -- gegen gleiche Salarirung, wie sie für die Bezirksgerichte vorgeschrieben ist.

5. Betreffend Geschäftsführung u. s. w. hat das Siebnergericht nach dem Réglemente für die Justizbehörden, vom 13. August 1851, zu verfahren.

6. Die Revision und Kassation von Urtheilen des Siebnergerichtes von Uri steht dem Kantonsgerichte zu.

7. Litt, b des § 86 der Verfassung tritt außer Kraft; die Funktionen des bisherigen Ammanngerichtes von Ursern gehen auf das Bezirksgericht von Ursern über.

8. Der § 6, Litt, d und f, des Réglementes für die Justizbehörden, wird dahin abgeändert, daß das Kantonsgericht allmonatlich je den zweiten Mittwoch und das Bezirksgericht von Ursern ebenfalls allmonatlich je den ersten Mittwoch sich zu versammeln hat.

9. Ohne Acceßschein vom Vermittler soll fortan keine Streitpartei mehr vor den gesezlichen Civilgerichten zugelassen werden.

(2. Absaz von § 4 des Gesezes über Aufstellung von Vermittlern wird also gestrichen, v. Bd. V, S. 144,) 10. Die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses bei dem Bezirksgerichte Uri anhängigen, noch in keiner Weise behandelten Civilprozesse fallen, soweit sie nach diesem Beschlüsse nunmehr in die Kompetenz des Siebnergerichtes gehören, ohne Weiteres diesem Lezteren zu.

91 11. Der für das Bezirksgericht aufgestellte Sportelntarif gilt auch für das Siebnergericht und das Bezirksgericht Ursern.

Da sich aus dem Schreiben der Regierung ergibt, daß dieses Gesez am 4. Mai 1879 von der Landsgemeinde des Kantons Uri angenommen worden ist, und dasselbe nichts enthält, was mit dea Vorschriften der Bundesverfassung im Widerspruche stünde, so beantragen wir die Genehmigung dieser Verfassungsrevision durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 8. Juli 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiess.

92 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Gewährleistung einer theilweisen Abänderung der Verfassung des Kantons Uri.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 8. Juli 1879 über das Gesez des Kantons Uri vom 4. Mai 1879, betreffend Reorganisation des Gerichtswesens, enthaltend eine theilweise Abänderung der §§ 74 · und 86 der urnerischen Kantons Verfassung ; in Betracht: daß diese Verfassungsänderung nichts enthält, was mit den Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche wäre; daß dieselbe in der Landsgemeinde vom 4. Mai 1879 vom Volke angenommen worden ist, beschließt: 1. Der vorgelegten theilweisen Verfassungsänderung des Kantons Uri wird hiemit die Gewährleistung des Bundes ertheilt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die theilweise Verfassungsrevision des Kantons Uri vom 4. Mai 1879. (Vom 8. Juli 1879.)

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Jahr

1879

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1879

Date Data Seite

89-92

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