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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Bezug von Kanzleigebühren.

(Vom 25. April 1879.)

Tit.!

Im Laufe der Dezembersession 1878 hatten wir die Ehre, Ihnen unsern Bericht betreffend Revision der Kanzleisporteln vom 29. November 1878*) zu unterbreiten und einen bezüglichen Bundesbeschluß zur Annahme zu empfehlen. Der leztere erhielt, abgesehen von Art. 4 , Ihre Zustimmung; nur sezten Sie, entgegen unserem Antrage, fest, daß der Beschluß nicht als dringlich zu erklären sei, wonach eventuell die Volksabstimmung vorbehalten bleiben würde. Als Wortlaut des Art. 4 war ihnen vorgeschlagen worden: ,,Für die Ertheilung der Bewilligung zur Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts ist eine Kanzleigebühr von Fr. 30 an die Bundeskanzlei zu entrichten. " Ueber diesen Artikel haben Sie sich nicht einigen können, indem der Nationalrath die erwähnte Einbürgerungstaxe unterm 19. Dezember 1878 definitiv auf Fr. 50 und unterm gleichen Datum der Ständerath dieselbe (ebenfalls definitiv) auf Fr. 20 festsezte.

Mit Rüksicht auf Ihre Einladung vom 21. Februar 1878, welche dahin ging, wir möchten eine Revision der Kanzleisporteln vom 19. Juli 1850 (A. S. II, 37) vornehmen und dabei auch eine Kanzleitaxe für die Bewilligung zur Erwerbung eines Schweizer*) Bundesblatt 1878, IV, 439.

671 bürgerrechts in Berüksichtigung ziehen, werden wir nun nur in Ihrem Willen handeln, wenn wir andurch die Angelegenheit wieder aufgreifen. Da Ihre Berathung das vorstehend .resümirte Resultat gehabt hat, so glauben wir füglich von einer weitern Berichtgab absehen und uns lediglich auf dasjenige beziehen zu sollen, was wir Ihnen bereits anläßlich des Beschlußentwurfs vom 29. November 1878 vorzutragen die Ehre hatten, mit dem Beifügen, daß wir Ihnen nachstehend eine Einbürgerungstaxe proponiren, welche zwischen dem Ansaze, welcher früherhin dem Nationalrathe, und demjenigen, welcher dem Ständerath beliebte, die Mitte hält.

Auf diese kurze Auseinandersezung gestüzt, beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 25. April 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

672 (Entwurf)

Bundesbeschlüss betreffend

den Bezug von Kanzleisporteln.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 25. April 1879, b eschließt: Art. 1. Für die ord entliche Ausfertigung der Beschlüsse und Entscheidungen der Bundesbehörden, mit Ausnahme der gerichtlichen Behörden, sind keine Gebühren zu beziehen.

Wenn hingegen Gemeinden, Korporationen oder Privaten noch besondere Ausfertigungen verlangen, so bezieht die Bundeskanzlei für jede, die nicht über eine Seite beträgt, Fr. l und für solche, die über eine Seite stark sind, für die erste Seite Fr. Ì und für jede folgende 50 Cts.

Art. 2. Für jede Légalisation, welche von Gemeinden, Korporationen oder Privaten verlangt wird, bezieht £die Bundeskanzlei eine Gebühr von Fr. 1.

Art. 3. In Fällen von Armuth sind die vorstehenden Kanzleigebühren zu erlassen.

Art. 4. Für die Eintheilung der Bewilligung zur Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechtes ist eine Kanzleigebühr von Fr. 35 an die Bundeskanzlei zu entrichten.

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Art. 5. Die eingehenden Kanzleigebühren fallen sämmtlich in die Bundeskasse.

Art. 6. Mit gegenwärtigen Bestimmungen treten diejenigen über den Bezug von Kanzleisporteln vom 19. Heumonat 1850 außer Wirksamkeit.

Art. 7. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Bezug von Kanzleigebühren. (Vom 25. April 1879.)

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Jahr

1879

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23

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.05.1879

Date Data Seite

670-673

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