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Kreisschreiben des

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartements an die Regierungen der Weinbau treibenden Kantone.

(Vom 26. September 1879.)

Hochgeachtete Herren!

Die wachsenden Fortschritte der Phylloxéra in Frankreich und das Auftreten dieser Landplage in Italien haben mit Recht die "Weinbau treibende Bevölkerung der Schweiz in Unruhe versezt. Von verschiedenen Seiten ist an die Bundesbehörde das Gesuch gerichtet worden, sie möge die Wachsamkeit an der Grenze verdoppeln und das Verbot der Einfuhr auf eine größere Anzahl von für gefährlich gehaltenen Erzeugnissen ausdehnen.

.Der Bundesrath glaubt hinlänglich davon Zeugniß abgelegt zu haben, daß er mit Sorgfalt sich mit der Phylloxerafrage befaßt hat, um von ihm erwarten zu können, daß er keines der für die Bekämpfung des furchtbaren Insekts als wirksam erkannten Mittel, unversucht läßt. Es erscheint indessen als angezeigt, Jedermann in den Stand zu sezen, die Situation richtig zu begreifen und die Verantwortlichkeit nicht an der unrichtigen Stelle zu suchen.

Das eidgenössische Vollziehungsreglement vom 18. April 1877, betreffend die Vorkehrungen gegen die Reblaus (Amtliche Sammlung, neue Folge, Bd. III, S. 433), ist das Resultat einer sehr einläßlichen Forschung Seitens der kompetentesten Fachkenner der Schweiz. Es stüzt sich in seinen allgemeinen Grundsäzen auf die Schlußnahmen der beiden auf die Initiative des Bundesrathes in der

388 Schweiz abgehaltenen internationalen Kongresse, und wir sind der Ansicht, daß die Verbote, welche es aufstellt, wenn sie strikt befolgt werden, durchaus hinreichend sind, um die Schweiz gegen die Gefahr der Einschleppung der Plage auf dein Wege des Handels sicher zu stellen. *) Allerdings müßte man, um eine gewisse Anzahl erschrokener Leute zu befriedigen, viel weiter gehen und die Einfuhr von Allem verbieten, was nach ihrer Meinung irgend eine Gefahr in sich schließt. Aber wohin würde uns ein solches Verfahren gegenüber einem mikroskopischen Feinde, wie die Reblaus ist, fuhren, und wo wäre das Ziel zu sezen? Welches Erzeugniß des Bodens, das in der Nachbarschaft phylloxerirter Rebberge gewachsen ist, kann nicht das Insekt in sich bergen? Man weiß z. B., daß im Süden die Weinberge mit zwischen den Rebstöken augelegten Culturen aller Art überfüllt sind. Nun leuchtet doch Jedem ein, daß man nicht daran denken kann, die Einfuhr in die Schweiz aller der Erzeugnisse, welche sie vom Auslande bedarf, deßhalb zu verbieten, weil dieselben möglicherweise die Reblaus mit sich bringen. Wollte man so weit gehen, so müßte man sogar den Eintritt der Eisenbahnzüge verbieten: denn es ist bewiesen, daß die beflügelten Phylloxeren sich oft auf die Waggons herablassen.

Wie wenig wirksam solche Prohibitionen sind, beweist, das Beispiel Italiens. Dieses Land hatte seit einer Reihe von Jahren den Eintritt jeder Art von Pflanzen oder Pflanzenresten, lebende oder getroknete, verboten. Sogar das Heu unserer Alpen fand in Italien keinen Einlaß. Nichtsdestoweniger ist vor Kurzem die Anwesenheit der Phylloxéra mit Schreken an mehreren Punkten dieses Staatsgebietes entdekt worden.

Nach unserem Dafürhalten ist die Gefahr, welche Bodenerzeugnisse, mit Einschluß der Trauben und Früchte, auf die meist in sehr großer Entfernung von Rebpflanzungen liegenden Märkte unserer Städte gebracht und auf unseren Tischen konsumirt, bringen können, so geringfügig, daß sie als nicht vorhanden betrachtet werden kann, nnd es darf deßhalb durchaus nicht davon die Rede sein, unsere Bevölkerung und die Fremden, welche die schöne Jahreszeit bei uns zubringen, um den Genuß jener Erzeugnisse zu ' *) In der That muß ein Unterschied gemacht werden zwischen der Verbreitung auf dem Wege des Handels und derjenigen auf natürlichem Wege. "Wenn der Zug
der Phylloxéra, welcher das Rhonethal hinaufkommt, die Weinberge am Genfersee berühren sollte, so Latten wir die Verbreitung auf dem natürlichen Wege vor uns und alle Einfuhrverbote würden ohnmächtig sein das auf unterirdischem Wege oder durch das Ausschwärmen stattfindende Eindringen zu verhindern.

389 bringen, welche unser Land entweder nicht oder in nicht genügender Quantität oder nicht so frühzeitig liefert.

Nein, die Gefahr, der unsere Weinberge im gegenwärtigen Augenblike ausgesezt sind, kommt nicht von dieser Seite; sie kommt von den W u r z e l r e b e n , welche bei uns in den lezten Jahren, troz aller Warnungen und Verbote Seitens der Bundesbehörde, mögen eingeführt worden sein.

Um dieser Gefahr zu begegnen, gibt es nur ein Mittel, das allerdings nicht in der Gewalt der Bundesbehörde liegt. Dasselbe besteht in einer wirksamen, strengen und minutiösen Ueberwachung, die gewissermaßen täglich und auf sämmtlichen Punkten unseres Weinlandes gehandhabt werden muß.

Zu wiederholten Malen hat die Bundesbehörde den Kantonsregierungen und der Weinbau treibenden Bevölkerung diese genaue Ueberwachung anempfohlen, und sie wird nicht ermüden, es auch fernerhin zu thun, zumal sie nicht selbst die für die Ausübung dieser Polizei nöthigen Kompetenzen und Organe besizt.

Sie hat insbesondere die Anfertigung einer Statistik aller fremden Weinstöke und die Ausübung einer beständigen Kontrole über dieselben angerathen. Nur einige Kantone haben diese Statistik angefertigt; alle aber sollten sie einführen, wenn sie in Bezug auf die Zukunft ihrer Weinberge gesichert sein wollen.

Im Fernern hat der Bundesrath die Organisation von Expertenkommissionen, besonders von Lokalkommissionen empfohlen. Die Arbeit der Ueberwachung der Weinberge ist in der That zu umfangreich, als daß einige wenige Personen sie in jedem Kantone mit Erfolg bewältigen könnten. Es erscheint angezeigt, alles dies nochmals anzurathen und als Beispiel das anzuführen, was von der Genfer Regierung gethan worden ist, die eine Abtheilung Lehrer nach dem französischen Département de l'Ain abgeordnet hat, damit dieselben die Reblaus an Ort und Stelle kennen lernen.

Als ferneres Beispiel einer genauen Ueberwachung der Weinberge muß auch das, was im Kanton Neuenburg geschieht, angegeben werden, wo, in den Umgebungen der frühern Infektionsherde und in einem weiten Umkreise, von je drei Stöken zwei untersucht werden, ein Verfahren, welches die geringsten Anzeichen des Schmarozers zu entdeken geeignet ist und die Vertilgung desselben mit wenigen Kosten ermöglicht. Eine spezielle Kontrole der Baumschulen ist durchaus unerläßlich.

Eine andere Maßregel,
welche wir gegenwärtig den Kantonsregierungen zur Prüfung empfehlen, ist der Erlaß eines Verbotes, in den Weinbergen oder in deren unmittelbaren Nähe Wurzelstöke,

390 Obstbäume u. a. ohne die Bewilligung der Lokalkommission zu pflanzen. Diese Bewilligung sollte nur gestüzt auf eine Untersuchung der Pflanzen und gegen Sicherheit betreffs der Herkunft derselben ertheilt werden. Diese Maßregel ist sehr weitgehend, wir geben es zu; aber nachdem troz aller Verbote es Weinbauern geben könnte, die, wie es in der That schon vorgekommen ist, gefährliche Wurzelreben erhalten und weiter verbreiten, so würde diese Kontrole nach unserem Dafürhalten das wirksamste aller Mittel sein.

Schließlich wiederholen wir, daß die Bundesbebörde fortfahren wird, Alles zu thun, was zwekmäßig scheint, um von der Schweiz, die Verbreitung einer Plage fern zu halten, welche unsere Laudesgegenden dem Ruin nahe bringen würde, daß aber die Hauptaufgabe im Kampfe den kantonalen und lokalen Behörden zukommt, welche allein im Stande sind, auf jedem Punkte des schweizerischen Weingeländes die nöthige Ueberwachung, der einzig wahre Schuz, auf den man sich verlassen kann, auszuüben.

Demgemäß laden wir, gestüzt auf den Bundesbeschluß vom 21. Körnung 1878 (Amtliche Sammlung, neue Folge, Bd. IH, S. 337), wie im verflossenen Jahre, die Weinbau treibenden Kantone ein, uns einen ausführlichen Bericht über die Thätigkeit der kantonalen Experten und Lokalkommissionen während des laufenden Jahres erstatten zu wollen.

Wir glauben es noch beifügen zu sollen, daß wir gegenwärtiges Kreisschreiben dem Bundesrathe unterbreitet haben, welcher dessen Erlaß genehmigt hat.

Genehmigen Sie bei diesem Anlaße die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. September 1879.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement : Droz.

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Convention entre

la Suisse et la France sur la propriété littéraire, artistique et industrielle, du 30 juin 1864.

Dépôt de marques de fabrique et de commerce, Les marques de fabrique suivantes ont été déposées au Département fédéral du Commerce et de l'Agriculture depuis Je 1er juillet 1879: M. Gavdy à Paris : Une marque de fabrique destinée à être appliquée sur l'enveloppe du produit désigné sous le nom de capsules Gardy d'huile de G-abian.

M, Auguste Desnos à Paris : Trois marques de fabrique destinées à être appliquées suides boîtes contenant des emplâtres, bandages, tampons et autres préparations médicales.

M. C. Pradon à Paris : Une marque de fabrique destinée à figurer sur les produits de la maison déposante, entre autres sur une qualité spéciale de papiers à cigarettes, B e r n e , le 1er octobre

1879.

Le Département fédéral du Commerce et de l'Agriculture.

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Kreisschreiben des schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartements an die Regierungen der Weinbau treibenden Kantone. (Vom 26. September 1879.)

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1879

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04.10.1879

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387-391

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