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Inserate.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Behufs Kompletirung des für das reduzirte Nez der Gotthardbahn programmmäßig vorgesehenen Bankapitals hat die

Gotthardbahn-Gesellschaft über die 74 Millionen Franken hinaus, für welche bereits ein Pfandrecht ersten Banges bewilligt worden ist, weitere sechs Millionen Franken auf dem Wege des Anleihens zu beschaffen.

Für diese sechs Millionen Franken wünscht dieselbe ein Pfandrecht z w e i t e n B a n g e s auf diejenigen Unterpfänder, auf welchen die 74 Millionen im ersten Bang haften, und welche in den bereits im Betrieb stehenden Linien Biasca-Bellinzona-Locarno und Lugano-Chiasso, sowie in den im Bau befindlichen Streken Immensee-Biasca und Cadenazzo-Pino bestehen, zu bestellen. Dabei hat es die Meinung, daß in denselben zweiten Bang und also gleichberechtigt mit den nun mit Hypothek zu versehenden sechs Millionen nach Ermessen der Gotthardbahn-Gesellschaft spätere Anleihen bis zum Maximalbetrag von weitern sechs Millionen Franken eingestellt werden können.

Gemäß Artikel 2 des Bundesgesezes über die Verpfändung und die Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 wird dieses Begehren hiemit bekannt gemacht und eine mit dem 31. A u g u s t 1879 zu E n d e g e h e n d e F r i s t angesezt, nm allfällige Einsprachen beim Schweiz. Bundesrath einzureichen.

B e r n , den 25. Juli 1879. [2] i Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Grotthardbahn-Gesellschafft wünscht auf die zu erstellende Monte Cenere-Linie ein Pfandrecht ersten Ranges für ein Anleihen im Betrag von sechs Millionen Pranken, welches Anleihen zum Bau der genannten Linie verwendet werden soll, zu errichten.

Gemäß Artikel 2 des Bundesgesezes über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenhahnen vom 24. Juni 1874 wird dieses Begehren hiemit bekannt gemacht und eine mit dem 31. A u g u s t dieses Jahres zu E n d e g e h e n d e Frist angesezt, um allfällige Einsprachen beim Schweiz. Bundesrath einzureichen.

B e r n , den 25. Juli 1879. [2] i Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

Verkauf alter Metalle.

Das eidg. Laboratorium in Thun besitzt: Circa 45,000 Kilo altes Blei in Zangen und Blöcken.

,, 4,470 ,, Löthmetall (1/2 Blei und l/2 Zinn) in kleinen Stäben.

,, 9,000 ,, Tombak, fehlerhaftes Patronenhülsenblech und fehlerhafte Hülsen.

,, 250 ,, Stahlblech, 1mm dick, in Tafeln von 63/108 <"", welche Gegenstände veräußert werden sollen.

Wegen allfälliger Besichtigung der Waare wende man sich gefälligst an die Direktion des eidg. Laboratoriums in Thun, der auch schriftliche, frankirte Angebote auf ganze oder Theilquanta einzureichen sind.

T h u n , den 24. Juli 1879.

Eidg. Laboratorium.

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Ausschreibung.

Bei dem Sanitätsinstruktionspersonal sind l bis 2 Instruktorenstellen L Klasse zu besezen.

Besoldung Fr. 3500 bis Fr. 4500.

Bezügliche Anmeldungen sind bis zum 20. August nächsthin dem schweiz.

Militärdepartement einzureichen.

B e r n , den 24. Juli 1879.

Schweizerisches Militärdepartement.

Ediktalladung.

G e g e n J o h a n n M u n g e r , B e n d i c h t s sei., w o h n h a f t g e wesen auf dem Hubel zu Uzigen, G e m e i n d e Vechigen, dem Vernehmen nach in Amerika, und hier kein rechtliches Domizil hinterlassend, ist von Seite eines Gläubigers auf hiesigem Richteramt ein Geltstagsbegehren eingelangt.

Indem Munger hievon amtlich Kenntniß erhält, wird derselbe aufgefordert, innert d e r F r i s t v o n 4 0 T a g e n , v o m e r s t e n E r s c h e i n e n d i e s e r L a d u n g im A m t s b l a t t an gerechnet, entweder zurückzukehren, oder aber seine Abwesenheit genügend zu rechtfertigen. (H 796 Y) Erfolgt weder das Einte noch das Andere, so wird nach Ablauf der oben bestimmten Frist der Geltstag ohne Weiteres erkannt und ausgeführt werden.

B e r n , den 19. Juli 1879. [a] i Der Gerichtspräsident: Stooss.

Schweizerische Nordostbahn.

Zum west- und nordwestdeutschen Ausnahmetarif für Holz ist am 1. Juli das Ergänzungsblatt Nr. 2 und zum hanseatisch-rheinisch-westdeutschen Tarif-

141 heft Nr. 37 am 15. dies der II. Nachtrag erschienen. Dieselben sind bei unsern Güterexpeditionen Komanshorn und Korschach erhältlich.

Z ü r i c h , den 16. Juli 1879.

Auf der Station Schinznach werden von jetzt an direkte Personenzngsbillete nach Colmar via Brugg oder Aarau-Basel ausgegeben, und es findet entsprechende Gepäckabfertigung statt. Billetpreise : I. Classe Fr. 14. 15 Cts., II. Classe Fr. 9. 75 Cts., III. Classe 6. 55 Cts. Gepäcktaxe: Fr. 7. 35 Cts.

per 100 Kilogramm.

Z ü r i c h, den 21. Juli 1879.

Mit 1. September 1879 tritt ein IX. Nachtrag zum schweizerisch-österreichisch-ungarischen Transittarif vom 1. Februar 1874 in Kraft. Derselbe enthält Frachtsätze für den Transport von Wein in Fässern, sowie von leeren Weinfässern im Verkehre von ungarischen Stationen nach Genf transit (Frankreich) und kann bei unsern Stationen Komanshorn und Basel unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 22. Juli 1879.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahu.

Ursprungszeugnisse fUr Warensendungen nach Spanien.

I. Mittels Dekret vom 21. April laufenden Jahres hat die Regierung von Spanien verfügt, daß Ursprungszeugnisse, welche die aus Vertragsländern kommenden Waaren begleiten (vide Bekanntmachung vom 8. Oktober 1878 im Bundesblatt vom Jahr 1878, Bd. 111, S. 768), zugelassen und als vollgültig anerkannt werden, auch wenn in denselben die Unterschrift des Absenders Seitens der Ortsbehörde nicht beglaubigt ist, sobald nnr der betreffende Konsul auf dem nämlichen Schriftstük bescheinigt, daß er diese Unterschrift auf Grund der Konsulatsakten geprüft und richtig befunden habe.

II. Unterm 10. vorigen Monats hat das spanische Finanzministerium folgende Verordnung erlassen (publizirt in der -Gaceta de Madrid" vom 12. Juli 1879) : ,,Nach Einsichtnahme der Untersuchungsakten auf dem Generalbüreau der Finanzen über die Thatsache, daß an einer der Zollstätten des Königreichs verschiedene Waaren aus nicht kontrahirenden Staaten mit Ursprungszeugnissen präsentirt worden sind, welche in mit Spanien im Vertragsverhältniß stehenden Staaten ausgestellt worden sind und in der Absicht, die Wiederholung solcher Vorkommnisse zu verhindern;

142 ,,in Erwägung, daß das Circular vom 17. August abhin, betreffend die Zeugnisse, welche die Waaren aus Vertragsstaaten begleiten sollen, damit sie in den Genuß der Handelsvertragstarife gesetzt werden, verordnet, daß auf diese Zeugnisse kein Werth gelegt werden soll, wenn sie unterlassen, sämmtliche Angaben, welche sie enthalten sollen, zu machen, oder wann sie nicht mit den Waaren, auf die sie sich beziehen, übereinstimmen (Bundesblatt Jahrg. 1878, Bd. III, S. 768) ; ,,in Erwägung, daß diese Vorsichtsmaßregel nicht genügend gewesen ist, die Absicht zu verhindern, Produkte von Nichtvertragsstaaten mit Zeugnissen aus solchen, die Verträge mit Spanien haben, einzuführen und um das Anbringen von Marken oder Fabrikzeichen, welche zur Ungenauigkeit oder Falschheit des deklarirten Ursprungs Veranlaßung geben könnten, zu beseitigen ; ,,in Erwägung, daß der Anspruch auf die Bezahlung geringerer Zölle als die entsprechenden der Beweggrund des angegebenen Mißbrauchs ist und prinzipiell bestraft wird in Gemäßheit von Artikel 215 der Zollverordnungen, und ,,in Erwägung, daß die Industrie der Länder, welche Verträge mit Spanien haben, ebenfalls Schaden leiden kann, wenn die Erzeugnisse der Staaten, welche mit Spanien keine Verträge haben, dazu gelangen, sich durch ungesetzliche Mittel in den Genuß derselben Vortheile zu setzen, die den Staaten, mit denen Spanien Verträge oder Reciprocitätsbehandlung hat, eingeräumt sind, wird beschlossen: ,,1. Wenn die Waaren zur Abfertigung in den Zollbüreaux mit Ursprungszeugnissen aus Vertragsstaaten präsentirt werden und sich aus der Prüfung und Verifikation ergibt, daß sie keine Fabrikmarke tragen, obgleich es Waaren sind, die gewöhnlich mit solchen versehen sind, oder die in Rüksicht auf ihre Gattung und sonstigen Verhältnisse Produkte von Nichtvertragsländern zu sein scheinen, und wenn sich der deklarirte Ursprung nicht erwahrt, so sollen die Waaren nach dem für die Nichtvertragsstaaten festestellten Tarife verzollt und gleichzeitig mit der Strafe, welche im 2. Falle es Artikel 215 der Zollverordnungen angegeben ist, belegt werden.

,,2. Wenn es sich als erwiesen herausstellt, daß in einem Vertragsstaate ein Ursprungszeugniss ausgestellt worden ist für Waaren aus Nichtvertragsstaaten, so soll dies dem Staatsministerium zur Kenntniß gebracht werden, indem ihm das unrichtige Zeugniß zugestellt wird. Diese Behörde soll es der Regierung des Vertragsstaates, in welchem es ausgestellt wurde, zum weitern Verfahren übermitteln."

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B e r n , den 17. Juli 1879.

Schweiz- Handels- und Land« irthschaftsdepartcoi ent.

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Schweizerische Postverwaltung.

Ausschreibung.

Die schweizerische Postverwaltung bringt hiemit ihren Gesammt-Bedarf an K o p i e r b ü c h e r n (gebunden und beschnitten) für eine Vertragsdauer von wenigstens d r e i J a Tire n zur öffentlichen Konkurrenzausschreibung.

Der approximative Bedarf beträgt per Jahr : von Nr. I, 22 auf 32 Cm., zu 500 Blatt, 500 Stük ,, ,, II, 44 . 32 , ,, 5 0 0 ,, 1000 ,, . ,, III, 24 ,, 38 ,, . 500 ,, 200 , , ,, IV, 48 , 38 ,, ,, 500 ,, 300 ,, Die Versendung der Bücher geschieht als Amtssache portofrei, ebenso die Zurüksendung der leeren Kisten. Das Verpakungsmaterial fällt zu Lasten des Unternehmers.

E i n b a n d - M u s t e r können von der Oberpostdirektion bezogen, beziehungsweise dort eingesehen werden.

Schriftliche, mit Papiermustern begleitete Angebote, welche für jede der oben angegebenen Nummern p e r S t ü k lauten sollen, sind bis zum 31. Juli 1879 f r a n k o , v e r s c h l o s s e n und mit der Aufschrift ,, A n g e b o t f ü r L i e f e r u n g von K o p i e r b ü c h e r n" der Schweiz. Oberpostdirektion einzusenden.

B e r n , den 12. Juli 1879.

Die Oberpostdirektion: Ed. Höhn.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Einnehmer bei der Nebenzollstätte Ponte Cremenaga (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 500 nebst 15 °/o Bezugsprovision auf der Koheinnahme.

Anmeldung bis zum 6. August 1879 bei der Zolldirektion in Lugano.

144 2) Einnehmer bei der Hauptzollstätte Ouchy (Waadt), Jahresbeüoldung bis auf Fr. 2400. Anmeldung bis zum 6. August 1879 bei der Zolldirektion in Lausanne.

3) Posthalter in Walkringen. Anmeldung bis zum 8. August 1879 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Postkommis in Baden.

l Anmeldung bis zum 8. August 1879 5) Lenzburg. ) bei der Kreispostdirektion in Aarau.

6) Briefträger in Bichtersweil. Anmeldung bis zum 8. August 1879 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

7) Telegraphist in Walkringen. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. August 1879 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

8) Telegraphist in Pailly. Jahresbesoldung Fr. 200. nebst Depeschenproyision. Anmeldung bis zum 13. August 1879 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

1) Postkommis in Lausanne. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Postkommis in Neuenburg. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postkommis in Luzern. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

4) Briefträger in Oerlikon. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Kondukteur für den Postkreis St. Gallen. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

6) Telegraphist in Oerlikon. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. August 1879 bei der TelegraphenInspektion in Zürich.

7) Telegraphist in Marly-le-Grand. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. August 1879 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

8) Telegraphist in Mönch altorf. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. August 1879 bei der TelegraphenInspektion in Zürich.

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1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.07.1879

Date Data Seite

138-144

Page Pagina Ref. No

10 010 411

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