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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. III.

Nr. 52.

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22. November 1879.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Entwurf zu einem Geseze über den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken.

(Vom 31. Oktober 1879).

Tit. !

Unterm 23. Dezember 1876 hat der Ständerath folgende Motion angenommen : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, über die Frage eine Untersuchung zu veranstalten, ob nicht .durch Bundesgeseze 1) die Kontrole über Verarbeitung und Verkauf der Edelmetalle, und 2) der Schuz der Fabrikzeichen zu regeln seien."

In beiden Beziehungen sind eingehende Untersuchungen angestellt worden. Diejenigen über die Frage des gesezlichen Schuzes der Fabrikzeichen sind seit leztem Frühjahre vollendet; diejenigen über die gesezliche Kontrole der Verarbeitung und des Verkaufs der Edelmetalle sind nun ebenfalls vollendet und werden Gegenstand einer besondern Vorlage bilden.

Am 13. Juni 1879 hat die Bundesversammlung folgende Motion angenommen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, einen Gesez Vorschlag über die Handels- und Fabrikmarken so rechtzeitig vorzulegen, daß die Kommissionen der beiden Räthe, welche zur Vorberathung desselben berufen sind, ihren Bericht bei Eröffnung der Dezembersession vorlegen können. a Wir haben nun die Ehre, Ihres Auftrages uns anmit zu entledigen.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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718 Aus den Kreisen der Industrie sind nachstehende Kundgebungen zu Gunsten des gesezlichen Schuzes der Fabrik- und Handelsmarken gemacht worden : 1) Petition von 152 schweizerischen Firmen.

2) Antwortschreiben des Vororts des schweizerischen Handelsund Industrievereins.

3) Referat des Herrn Köchlin-Geigy in Basel, gehalten in der Delegirtenversammlung des schweizerischen Handels- und Industrievereins vom 25. April 1878.

4) Verschiedene Berichte der Société intercantonale des Industries du Jura.

5) Verhandlungen der in Genf am 19. und 20. August 1878 abgehaltenen Generalversammlung des schweizerischen Juristen Vereins.

6) Beschluß des Großen Rathes des Kantons Waadt vom 28. November 1878, womit der Staatsrath eingeladen worden ist, der bei der Bundesbehörde pendenten Frage des Schuzes der Fabrikmarken in der Schweiz seine Aufmerksamkeit zuzuwenden.

7) Bericht der Herren Const. Bodenheimer und E. Imer-Schneider über den während der internationalen Ausstellung in Paris abgehaltenen internationalen Kongreß betreffend den Schuz des gewerblichen Eigenthums.

8) Zahlreiche, in der Junisession der Bundesversammlung von Industriellen und Kaufleuten, insbesondere auch von Herrn Köchlin-Geigy in Basel, eingereichte Petitionen, womit dasGesuch gestellt wird, das Gesez über Fabrikmarken möchte beförderlichst behandelt werden.

Schließlich ist zu erwähnen, daß bereits im Jahre 1877 der damalige Vorsteher des Departements des Innern Bericht und Anträge betreffend Fabrik- und Handelsmarken ausgearbeitet und publizirt hat. Auf jenen Berieht bezieht sich das unter Ziffer 2 erwähnte Antwortschreiben.

Die sämmtlichen aufgezählten Dokumente werden hier beigelegt.

Während dieselben einmüthig einer einheitlichen schweizerischen Gesezgebung rufen, ist unseres Wissens keine einzige Kundgebung gemacht worden, welche die Nüzlichkeit und Nothwendigkeit eines solchen Gesezes verneint hätte. Denn Redlichkeit im Handelsverkehr ist eine wesentliche Bedingung dauernden Wohlstandes.

719 Dies gilt sowohl für den einzelnen Gewerbetreibenden wie für die Gesammtindustrie eines Landes. Der Produzent oder Kaufmann, welcher wünscht, daß seine Kunden ihm treu bleiben und daß ihre Zahl sich mehre, muß ihnen Waaren von gleicher Qualität liefern, die man mit vollem Vertrauen auf die bloße Angabe ihres Ursprungs kaufen kann. Da der Produzent und seine Kundschaft im Allgemeinen nicht in direkten Beziehungen zu einander stehen, sondern die Waare in den meisten Fällen durch mehr oder weniger zahlreiche Mittelspersonen geht, bevor sie an den Konsumenten gelangt, so hat sich längstens der Gebrauch gestaltet, daß der Produzent oder der Hauptverkäufer eines Produktes dessen Aechtheit durch Anbringen seiner. Marke an dem Gegenstande selbst oder an dessen Verpakung bezeugt. Diese Marke besteht am natürlichsten im Narnen oder der Unterschrift des Hauses; doch weil der Name auf Produkten von geringem Umfang nicht immer ganz angebracht werden kann, oder weil man das fragliche Produkt auf den ersten Blik von anderen, ähnlichen Produkten deutlich unterscheiden möchte, ist man daraufgekommen, andere Zeichen, wie allegorische oder nicht allegorische Zeichnungen, Monogramme, Wappen, Wörter, Buchstaben u. s. w. zu dem Namen hinzuzufügen oder an dessen Stelle su sezen.

An sich ist demnach die Fabrikmarke eine von einer bestimmten Persönlichkeit ausgehende Sache; sie ist ein sicheres Ursprungszeugniß, das sowohl zum Vortheil des Produzenten oder Kaufmanns, wie zu dem des Konsumenten ausgegeben wird. Diese Interessen beider Theile sowohl, wie das der öffentlichen Moral, sind die Rechtfertigung des Schuzes, den man vom Gesez zu Gunsten der Fabrikmarken fordert.

Nur eine kleine Zahl von Kantonen besizt Gesezesbestimmungen über den Schuz der Fabrikmarken. Genf hat ein sehr kurzes Spezialgesez d. d. 5. April 1862. Bern hat einige Artikel in sein Gewerbegesez vom 7. November 1849 aufgenommen. Mehrere Strafgesezgebungen (z. B. von St. Gallen, Basel-Stadt, Waadt und Neuchâtel) ahnden die Usurpation der Marken, ohne daß übrigens in diesen leztern Kantonen spezielle Bestimmungen über die Anerkennung der Marken existiren.

Dieser Mangel in der Gesezgebung eines industriellen und handeltreibenden Landes, wie die Schweiz, macht sich sehr fühlbar, und zwar insbesondere, seitdem die Eidgenossenschaft durch Handelsverträge
den Handels- und Gewerbetreibenden anderer Länder, wie Frankreich, Deutschland, Italien, das Recht einräumen mußte, ihre Marken durch die schweizerischen Behörden schüzen zu lassen.

Nicht nur sind hiedurch die Ausländer bei uns besser gestellt als

720 die Landesangehörigen, sondern es hat die durch die Verträge gewährleistete Gegenseitigkeit der Behandlung für uns nicht einmal einen Zwek in denjenigen Ländern, welche, wie Deutschland, den Beweis verlangen, daß die Marke am Ort ihrer Herkunft Schuz genießt.

Diese Sachlage hat den schweizerischen Geschäftshäusern zu vollkommen berechtigten Reklamationen Veranlaßung , gegeben.

Die Ungleichheit in der Behandlung zwischen Schweizern und Ausländern ist übrigens nicht der einzige Grund dieser Reklamationen; es sehließt sich denselben die immer allgemeiner werdende Anschauung an, daß der Besiz einer Marke eben so rechtmäßig ist, wie derjenige einer Firma oder einer Unterschrift, und somit den gleichen Anspruch auf Schuz habe. Je mehr die Handelsbeziehungen an Ausdehnung gewinnen, desto mehr wird es nothwendig, sie mit ernsten Garantien zu umgeben und darüber zu wachen, daß sie loyal und sicher .bleiben. In der That ist der Besiz von Fabrikund Handelsmarken dazu bestimmt, in nächster Zukunft Gegenstand einer allgemeinen Vereinbarung zu werden. Bereits sind die Grundlagen zu dieser Vereinbarung bei Anlaß des internationalen Kongresses vom September 1878 in Paris über das ,,gewerbliche Eigenthum1* gelegt worden.

Nachdem nachgewiesen ist, daß dieser Gesezesvorschlag einem tief empfundenen Bedürfniß entspricht, so handelt es sich nunmehr darum, zu untersuchen, ob die B u n d e s v e r f a s s u n g die A u f s t e l l u n g e i n e s Gesezes ü b e r d i e s e n G e g e n s tand e r l a u b t .

Man darf wohl ohne Bedenken mit ,,ja" antworten. Diese Materie gehört offenbar in das Gebiet des Handelsrechts, und die eidg. Gesezgebung ist hierüber im Art. 64 der Bundesverfassung vorgesehen. Allerdings hat der Berichterstatter über diese Frage im schweizerischen Juristenverein, Herr Dr. Meili in Zürich, obwohl mit dem Marken sehuz ganz einverstanden, geglaubt, dem Bund die Kompetenz absprechen zu können; es wurde derselbe jedoch von verschiedenen Rednern widerlegt, unter Andern auch von Herrn Morel, Präsident des Bundesgerichts, welcher mit Recht geltend machte, ,,daß die Marken ein Zeichen der Firma sind, und daß in Folge dessen der Bund das Recht habe, im Obligationenrecht eben so wohl über die Marken, wie über die Firma selbst, Geseze zu erlassen."1 Hierauf erwiderte Herr Meili, daß sein einziger Einwand
daher rühre, daß ein Gesez über die Marken auch Strafbestimmungen vorsehen müsse, während der Bund kein Recht zum Erlaß solcher habe.

Hiegegen ist zu bemerken : 1) daß eine Strafgesezgebung zum Schuz der Marken nicht absolut nothwendig ist, und daß man sich, wie dies in andern

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Ländern der Füll ist, lediglich an den Civilrichter halten kann ; daß ferner in mehreren Staaten, deren Geseze Strafbestimmungen enthalten, es dem Kläger freisteht, die Strafklage oder Civilklage zu wählen ; 2) daß der Bund eben so gut berechtigt ist, bei vorliegendem Geseze Strafbestimmungen aufzustellen, als beim Geseze über Viehseuchen, Jagd, Fischerei, Forstpolizei, Wasserbaupolizei und die Arbeit in den Fabriken, zumal die Vollziehung in die Hand der Kantone gelegt wird.

Endlich kann das Obligationenrecht den Gegenstand der Marken kaum erschöpfend behandeln. Dasselbe ist in der That dazu bestimmt, die Grundsäze des. allgemeinen Rechts und keine Spezialbestimmungen zu umfassen, wie solche für die Niederlage und die Einregistrirung der Marken, sowie für das Verfahren bei Nachmachung nothwendig sind. Ein Spezialgesez kann und muß deßhalb erlassen werden, ohne daß es dafür eines formellen Artikels in der Bundesverfassung bedarf, um dasselbe zu rechtfertigen.

A u f w e l c h e n P r i n z i p i e n s o l l e i n eidg. G e s e z ü b e r d i e M a r k e n b e r u h e n ? Bei dieser Untersuchung tritt uns vor Allem die Frage entgegen, ob das Gesez ausschließlich einen öffentlichen, oder ob es einen privaten, oder einen gemischten Charakter haben soll?

Der Schuz der Marken ist unseres Erachtens vorab öffentlichen Charakters, da er dazu bestimmt ist, ein allgemeines Interesse zu wahren, die Entwiklung- ehrlicher Arbeit, die Loyalität des Geschäftsverkehrs zu sichern und so zur Hebung und Vervollkommnung der nationalen Industrie beizutragen. Von diesem Gesichtspunkt aus soll die Handhabung des Gesezes bis zu einem gewissen Grade in die Hände der öffentlichen Gewalt gelegt werden.

So ist es im Interesse der öffentlichen Ordnung nothwendig, daß die stets etwas Willkürliches in sich tragende Wahl einer Marke oder eines Zeichens, das nicht einzig und allein oder hauptsächlich im Geschäftsnamen besteht, der Behörde und durch diese dem Publikum zur Kenntniß gebracht wird. Im Interesse der öffentlichen Ordnung ist es nothwendig, daß diese Art Eigenthum einer speziellen Behandlung unterstellt wird, um allen Mißbräuchen begegnen zu können. Dagegen soll das Gesez nicht ausschließlich öffentlichen Charakter an sich tragen; denn wäre dies der Fall, so würde die natürliche Folge die sein, daß jeder Gewerbe-
oder Handeltreibende gehalten wäre, alle seine Produkte mit einem von der Behörde bestimmten Zeichen zu versehen, und daß diese sich von Amtes wegen zum Verbesserer jeglichen Unrechts und Mißbrauchs machen müßte.

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Die Verkehrsfreiheit läßt ein solches System nicht zu; es liegt vielmehr im Privatinteresse des Produzenten, selbst für die Auswahl der Marke besorgt zu sein, sie durch die Behörde anerkennen und gegen jede unrechtmäßige Anwendung schüzen zu lassen. Ebenso liegt es im Privatinteresse des Konsumenten, wenn er sich auf das Gesez stüzen kann, um im Falle von Täuschung sein Einspruchsrecht geltend zu machen. Denn es ist einleuchtend, daß das Gesez nicht nur das Privatinteresse des Produzenten, sondern auch dasjenige des Konsumenten wahren soll.

Das Gesez soll also gemischter Natur sein und auf folgenden Grundsäzen basiren : 1) Die öffentliche Hinterlegung der Marke unter den vorgeschriebenen Bedingungen ist nothwendig, um Anspruch auf Schuz zu haben (Art. 4, AI. l und Art. 18, AI. 3 des Entwurfes).

2) Dem Produzenten ist freigestellt, seine Marke zu hinterlegen oder nicht ; doch wenn er sie nicht hinterlegt, so kann er sie rechtlich nicht als sein Eigenthum vindiziren (Art. 4 und 18, AI. 3).

3) Das Gericht soll nur auf die Klage des Verlezten und nicht von sich aus einschreiten, ausgenommen in dem Falle, wo die Erklärung abgegeben wurde, daß die Marke hinterlegt worden sei, ohne daß lezteres wirklich stattgefunden hätte- (Art. 24).

Eine zweite wichtige Frage besteht darin, welche B e d i n g u n gen zur Anerkennung der Marke erforderlich sein sollen.

In Bezug auf die charakteristischen Bestandteile der Marke gibt es zwei Systeme. Das eine, welches von Frankreich, Belgien, Italien und der französisch-schweizerischen Konvention angenommen ist, läßt; jede Art von Unterscheidungszeichen zu : Namen, Embleme, Abdrüke, Siegel, Bilder, Reliefs, Buchstaben, Zahlen, Umschläge etc.

Das andere, welches in Deutschland, England, Oesterreich und den Vereinigten Staaten in Kraft besteht, beschränkt die Freiheit in der Auswahl und sehließt z. B. die Zeichen, welche bloß aus Wörtern, Buchstaben oder Zahlen bestehen, aus. An dieses leztere System schließt sich der vorliegende Gesezesentwurf an (Art. 3 desselben) und das aus dem Grunde, weil nicht zugegeben werden darf, daß Zeichen, welche für alle Gewerbe- und Handeltreibenden gleich nothwendig sind, monopolisirt werden. Gesezt, es wollte z. B. ein Uhrenmacher als Fabrikmarke lediglich das Wort ,,Chronometer " benuzen, so könnte dies nach diesem System nicht zugegeben werden, indem dieses "Wort für alle Uhrenfabrikanten ein allgemeines und notwendiges Eigenthum ist.

723 Zwei Systeme sind gleichfalls in Anwendung in Bezug auf die Amtsstelle, welche mit der Empfangnahme und Einregistrirung der au hinterlegenden Marke betraut ist. In England, den Vereinigten Staaten, Italien, sowie gemäß der französisch-schweizerischen Konvention findet die Einregistrirung bei einer centralen Amtsstelle statt. In Deutschland, Oesterreich, Belgien und Frankreich geschiebt die Hinterlegung beim zuständigen Gericht desjenigen Kreises, in welchem der Deponent wohnt. Wir haben dem ersten System den Vorzug gegeben (Art. 10), und zwar aus folgenden Gründen: 1) Obschon nach unserer Ansicht die Einregistrirung auf die Gefahr des Deponenten hin zu erfolgen hat, das heißt ohne eine vorausgehende Prüfung in der ganzen Bedeutung des Ausdruks, so ist es gleichwohl nothwendig, daß die Marke einer gewissen Prüfung unterstellt werde, um zu erfahren, ob sie im großen Ganzen den gesezlichen Vorschriften entspricht. Man hat sich auch zu vergewissern, daß die vorgeschriebenen Formalitäten wirklich erfüllt worden sind. In Ländern, in denen die ganze Gerichtsorganisation auf einem einheitlichen Geseze beruht, kann es weniger Ungelegenheiten verursachen, aus jeder Gerichtsstube eine Registratur für Fabrik und Handelsmarken zu machen. In der Schweiz jedoch würde die gleichmäßige Anwendung des Gesezes großen Gefahren ausgesezt sein, wenn eine centrale Amtsstelle nicht errichtet würde.

2) Es liegt im öffentlichen Interesse, daß nicht nur die Industriellen und Handels- und Gewerbetreibenden, sondern auch die mit der Aburtheilung von Fällen von Nachmachungen betrauten Gerichte sich leicht über die hinterlegten Marken erkundigen können.

Dies wäre nur schwer möglich, wenn man hundert oder mehr Registraturen hätte.

3) Die internationalen Konventionen für den Markenschuz sehen in der Regel eine centrale Amtsstelle vor, und es geht kaum anders.

Wozu soll man die inländischen und ausländischen Marken einer verschiedenen Behandlung unterwerfen?

Eine dritte prinzipielle Frage bezieht sich auf den C h a r a k t e r des E i g e n t u m s r e c h t s an der M a r k e : Soll dieses zeitlich beschränkt oder unbeschränkt, soll es übertragbar oder unübertragbar sein? In Uebereinstimmung mit den meisten Gesezgebungen halten wir dafür, daß das Eigenthum an der Marke, obschon an und für sich zeitlich unbeschränkt, doch
von Zeit zu Zeit durch neue Einschreibung bekräftigt werden muß (Art 7). Die Dauer, während welcher eine Einschreibung Gültigkeit hat, ist eine Sache von untergeordneter Bedeutung. Die Marken, deren Hinterlegung nicht erneuert wird oder die während eines gewissen Zeitraums nicht be-

724 nuzt worden sind, hätten dem öffentlichen Benuzungsrecht anheim zu fallen (Art. 7 und 9).

Dus Eigentumsrecht an der Marke soll Übertragbar sein, unter dem ausdrüklichen Vorbehalt jedoch, daß sie das Schiksal derjenigen Unternehmung theilt, deren Produkte zu charakterisiren sie bestimmt ist (Art. 8). Diese Bedingung rechtfertigt sich durch den Charakter dieses Eigenthums selbst, das nur insofern Sinn hat, als die Marke für ein genau bestimmtes Produkt angewendet wird (Art. 10, Litt. a).

Die Cession der Marke ohne Geschäft könnte zu leicht der Täuschung Vorschub leisten. In verschiedenen Ländern ist denn auch eine Ausnahme von der Regel nicht zuläßig, und nach unserm Dafürhalten mit Recht. Zur Sicherheit des Publikums ist überdies nöthig, daß die Uebertragung einer Marke veröffentlicht werde und daß,, so lange dies nicht geschehen ist, jene Dritten gegenüber keine Wirkung hat (Art. 8, Alinea 2 und Art. 15).

Vierte Frage: W e l c h e P e r s o n e n s i n d b e r e c h t i g t , d a s Eigenthum a n e i n e r M a r k e i n A n s p r u c h z u n e h m e n ?

Alle Gesezgebungen sind darüber einig, daß jeder Handelsoder Gewerbetreibende, der Produzent sowohl als der Kaufmann, der Akerbautreibende wie der Industrielle, seine Marke auf seiner Waare anbringen und deren Sch uz verlangen kann. Die französische und italienische Gesetzgebung verbieten jedoch dem Händler, die Marke des Produzenten zu entfernen und gestatten ihm nur, die seinige daneben zu sezen. Nach Erwägung des pro und contra dieser Bestimmung scheint es, daß man ganz davon absehen und es den speziellen Konventionen überlassen könne, für eine möglichstgute Reglirung dieses delikaten Punktes Sorge zu (ragen.

Mit Bezug auf die auslandischen Fabrikmarken sind wir der Ansicht, daß die Schweiz sich auf den Boden der Gegenseitigkeit in der Behandlung stellen soll, das Einzige, was wir im Interesse unserer Industrie annehmen können. Mit Rüksicht hierauf halten wir dafür, daß man äußerst strikt hinsichtlich derjenigen "Handelu n d Gewerbetreibenden verfahren müsse, welche einfach deshalb ihr Domizil in der Schweiz wählen, um da ihre Marken hinterlegen zu können. Wir wünschen den Schuz dieser Marken an die Bedingung geknüpft, daß der Industrielle den Siz seiner Fabrikation o der Produktion und der Handeltreibende eine feste Handelsniederlassung
in der Schweiz, habe; ganz ebenso sind wir der Ansicht, d a ß , wo es sich um fremde Handelsmarken oder Firmen handelt,, zur Verhütung von Betrug nur diejenigen geschüzt werden sollen, welche es schon in demjenigen Lande sind, aus dem sie kommen, (Art. 6).

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Eine fünfte wichtige Frage ist noch zu untersuchen. Sie betrifft den S chuz der Firma. Allerdings fällt diese Materie nicht eigentlic in den Bereich des Gesezes über die Marken, sondern vielmehr in das allgemeine Handelsgesezbuch. Einzig weil dieses Handelsrecht je nach Umständen noch längere Zeit auf sich warten lassen könnte, so scheint es unerläßlich, einige Bestimmungen, welche auf die Firmen Bezug haben, in das vorliegende Gesez aufzunehmen. Man könnte in der That nicht begreifen, warum die Marke in der Schweiz geschult würde, während die Firma, welche doch ein viel unbestreitbareres Eigenthum ist, es nicht wäre.

In einer ziemlichen Anzahl von Ländern wird die Eigenschaft als Kaufmann durch Einschreibung in das Handelsregister erworben.

Der Entwurf zu einem eidg. Obligationenrecht schreibt diese Einschreibung vor; aber bis dieses Recht in Kraft tritt, wie soll es da mit denjenigen Häusern gehalten werden, welche sich begnügen, auf ihre Erzeugnisse anstatt jedes Zeichens ihre Firma anzubringen?

Um diesen Punkt nicht im Ungewissen zu lassen, haben wir für zwekmässig gehalten, in den Gesezentwurf betreffend die Fabrikmarken folgende Bestimmungen aufzunehmen: Vorab haben wir Werth darauf gelegt, im Art. l deutlich hervorzuheben, daß die Handelsfirma die natürlichste Marke ist, und wir haben sie deßhalb auch unter den Bezeichnungen, die als Marken dienen können, in erster Liaie genannt.

Sodann haben wir (Ari.. 2) hinsichtlich der Anerkennung der Handelsfirmen auf das eidg. Obligationen- und Handelsrecht verwiesen, und am Schluß des Gesezentwurfes betreffend die Fabrikmarken folgenden eventuellen Vorschlag aufgenommen: ,,Immerhin verbleiben bis zum Erlasse des Schweiz. Obligationenund Handelsrechts die kantonalen Bestimmungen über die Eintragung und Anerkennung der Geschäftslinnen in Kraft."

Hiernach werden die Handelsfirmen den Schuz des Gesezes über die Fabrikmarken genießen, die Frage aber, was Handelsfirma ist, wird bis zur Inkrafttretung eines einheitlichen eidg. Rechtes der kantonalen Gesezgebung zur Regelung überlassen.

Nach Darstellung der Hauptgrundsäze des Gesezentwurfes geben uns die übrigen Bestimmungen nur noch zu wenigen Bemerkungen Veranlaßung.

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I. Betreffend die allgemeinen Bestimmungen.

Handel und Industrie haben längstens die Uebung, ihren Waaren oder deren Verpakuug durch eine eigene, sie von andern unterscheidende Bezeichnung den Stempel ihrer Herkunft und Originalität zu geben. Derartige Gebräuche haben aber erst Werth, wenn sie vom Rechte geschüzt sind.

Im Art. l wird bestimmt, was als Fabrikmarke zu betrachten ist. In erster Linie sind es die Handelsfirmen und in zweiter Linie Zeichen, welche neben oder statt denselben gesezt werden. Diese Handelsfirmen und die Zeichen werden indessen nur dann als Marken betrachtet, wenn sie zur Unterscheidung der Erzeugnisse einer Industrie oder der Gegenstände eines Handels dienen und deßhalb denselben beigefügt werden. Nach dem Gcseze handelt es sich somit nicht darum, in andern Fällen (z. B. bei Aushängschildern, Fakturen, Anzeigen etc.") den Schuz der Handelsfirmen zu regliren , es wird lezteres vielmehr Sache des Handelsrechtes oder sonst eines Spezialgesezes sein.

Im Art. 2, Alinea 2 ist gesagt, daß die Anfangsbuchstaben einer Handelsfirma zur Bildung einer Marke nicht genügen, sondern daß dieselben wie die im Art. 3, Alinea l, angegebenen Zeichen behandelt werden. Die Namen vieler Personen haben dieselben Anfangsbuchstaben. Wenn jener Vorbehalt nicht gemacht würde, so würde Konfusion veranlaßt und Betrug erleichtert. Industrielle und Handelsleute, welche bei der Marke ihre Anfangsbuchstaben gebrauchen wollen, müssen daher nach dem Geseze für Hinterlegung sorgen.

Art. 3 enthält die nähern Angaben darüber, was nicht als Fabrikmarke gebraucht werden darf. Es ist nicht zuläßig, daß die Marke ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder Wörtern bestehe; denn die Zahlen dienen oft zur Bezeichnung der Nummern für Größe und Qualität der Waaren, die Buchstaben können Initialen von Namen sein, die vielen Industriellen und Kaufleuten gemeinsam angehören; eine große Anzahl von Wörtern, wie ,,extrafein", ,, preisgekrönt " u. s. w. oder der Name einer Stadt oder eines Landes sind öffentliches Eigenthum, dessen Benuzung nicht einem Einzigen ausschließlich gestattet werden darf. Diese Zahlen, Buchstaben und Wörter können einen Theil der Fabrikmarke ausmachen, doch gehört zu dieser noch etwas Anderes.

Selbstverständlich sind auch Aergerniss erregende Darstellungen nicht gestattet.

Oeffentliche Wappen, wie z. B. das eidg. Kreuz, sind bis jezt sehr viel als Fabrikmarken und Handelszeichen benuzt und für die

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Bekanntmachung derselben von einzelnen Industriellen große Summen ausgegeben worden. Der Gesezentwurf gestattet auch für die Zukunft die Benuzung derselben, jedoch wird ihnen der gesezliche Schuz nicht gewährt. Wenn die Gesezgebung die Benuzung der öffentlichen Wappen zu privaten Spekulationen nicht verbieten kann, so soll sie dieselbe wenigstens nicht fordern.

Die Geseze anderer Staaten enthalten, wie bereits erwähnt, über die Frage, was als Marke benuzt werden kann, was nicht, sehr verschiedene Vorschriften.

D e u t s c h l a n d z. B. versagt die Eintragung der Marken, wenn dieselben ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder Wörtern bestehen, oder wenn, sie öffentliche Wappen oder Aergerniß erregende Darstellungen enthalten.

E n g l a n d schreibt vor, daß die Marke aus einem oder mehreren der folgenden Theile bestehe: 1} Ein Personenname oder eine Firma, gedrukt oder in bestimmten Zeichen angebracht.

2) Ein Monogramm oder ein Facsimile.

3) Eine charakteristische Zeichnung.

Es können noch Buchstaben, Wörter und Zahlen hinzugefügt werden.

0 e s t e r r e i c h fordert, daß die Marke nicht denen gleiche, welche allgemein für gewisse Waarengattungen im Gebrauch sind, und daß sie nicht ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Zahlen bestehe und kein öffentliches Wappen enthalte.

B e l g i e n verlangt einfach, daß die Marke .sich leicht von andern schon gebrauchten Marken unterscheide.

Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n versagen die Eintragung der Marken, die nur einen Namen oder eine andere Bezeichnung enthalten, ohne sich von jeder anderen Marke wesentlich zu unterscheiden, außerdem denen, welche mit anderen, schon eingetragenen, völlig übereinstimmen oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

F r a n k r e i c h gestattet die Namen in eigenthümlicher Darstellung, die Benennungen, Sinnbilder, Gepräge, Stempel, Siegel, Vignetten, Reliefs, Buchstaben. Zahlen, Umhüllungen und alle anderen Zeichen, welche dazu dienen, die Erzeugnisse einer Fabrik oder die Gegenstände eines Handels zu kennzeichnen.

I t a l i e n versteht unter Fabrikmarken alle Zeichen, welche dazu dienen, die Erzeugnisse von anderen zu unterscheiden (charakteristische Zeichnungen, Zahlen, Vignetten etc.).

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·.

.

Die f r a n z ö s i s c h - s c h w e i z e r i s c h e Ü e Ve r e i n k u n f t wiederholt die Bestimmungen des französischen Gesezes.

Wer den Gebrauch einer Marke in Anspruch nehmen und dabei rechtlich geschüzt werden will, muß dieselbe deponiren und eintragen lassen. Dadurch wird der Besiz bewerkstelligt, und der Industrielle erwirbt das Recht der Priorität für den Fall, daß ein anderer Industrieller eine identische Marke für sich in Anspruch nehmen wollte (Art. 4}. Es ist von wesentlicher Bedeutung, daß die Inanspruchnahme einer Marke so dokumentirt wird, daß keine Unsicherheit darüber herrscht, wer der rechtliche Besizer derselben sei. Dies liegt im öffentlichen Interesse, sowie im Privatinteresse der Betheiligten.

' Es ist auch die Vorschrift aufgenommen, daß die Wirkung der Hinterlegung erst mit der Publikation in dem im Entwürfezu einem eidg. Obligationenrecht vorgesehenen amtlichen Orgaue, oder in irgend einem andern für diesen Zwek bestimmten eidg. Blatte (Art. 4, AI. 1) beginnen soll.

Das zweite Alinea des Art. 4 hat eine große praktische Bedeutung. Die Annahme, daß der erste Hinterleger auch der wahre Berechtigte sei, hat zur Folge, daß die Interessenten nicht versäumen werden, die vorgeschriebenen Rormalitäten zu beachten, indem sie sich sonst der Gefahr aussehen würden, daß ein sorgfältigerer Konkurrent auf seinen Namen eine Marke, die schon mehr oder weniger einen Ruf erlangt hat, eintragen lassen würde.

Ueberdies ist an sich die Vermuthung, um welche es sich hier handelt, auf ein streng rechtliches Prinzip basirt, und sie ist auch hinsichtlich der aus dem Auslande kommenden Marken eine nüzliche.

Die Marke muli so beschaffen sein, daß sie vom Publikum leicht von andern unterschieden werden kann. Hiefür ist nöthig, daß sie sich durch wesentliche Merkmale von denjenigen Marken unterscheide, deren Hinterlegung schon stattgefunden hat (Art. 5).

Streng genommen würde jede Hinweglassung oder .Hinzufügung die Identität der Fabrikmarke aufgehoben erscheinen lassen. Allein dadurch könnte doch leicht Mißbrauch entstehen und das Publikum getäuscht werden. Nach dem Entwürfe ist zuläßig, daß gewisse Motive einer bereits hinterlegten Marke sich auf einer neuen wiederfinden, sofern sie wenigstens als Ganzes betrachtet nicht leicht au einer Verwechslung mit der früher hinterlegten Marke
Veranlaßung geben kann. Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Marke, welche z. B. für ein Seidenfabrikat angewendet wird, von einem andern Industriellen für ein Fabrikat ganz anderer Natur, z. B. für Strohwaaren benuzt wird. "Weder eine Täuschung des Käufers,

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noch eine Benachtheiligung des Industriellen wird dadurch verursacht. Der Gesetzentwurf enthält deßhalb die Bestimmung, daß der gesezliche Schuz auch gewährt werden könne, wenn die neue Marke für Erzeugnisse oder Waarcn bestimmt ist, die mit denjenigen Artikeln, zu deren Bezeichnung die bereits hinterlegte Marke dient, nichts gemein haben, was eine Verwechslung verursachen könnte.

Die Dauer des Markenschuzes beträgt nach dem Entwurfe (Art. 7) 15 Jahre. Für die Hinterlegung, sowie für die Erneuerung derselben ist eine Gebühr von je Fr. 20 zu entrichten.

In andern Staaten bestehen über die Dauer und die Gebühren folgende Bestimmungen: D e u t s c h l a n d . Die Eintragung ist auf zehn Jahre gültig und kann erneuert werden. Gebühren für die erste Eintragung: 50 Mark. Andere Eintragungen und Löschungen geschehen unentgeltlich.

E n g l a n d . Dauer vierzehn Jahre ; der Sch uz kann erneuert werden, vorausgesezt daß die Anmeldung spätestens drei Monate nach Ablauf der vierzehn Jahre geschieht. Eine Marke, deren Eintragung verjährt ist, kann erst wieder nach Verlauf von fünf Jahren eingetragen werden. Gebühren für die erste Eintragung: l Pfund Sterling.

O e s t e r r e i c h . Die Eintragung ist bis zur Cession oder dem Erlöschen der Firma gültig. Gebühren: 5 Gulden.

B e l g i e n . Ueber die Dauer sind keine Bestimmungen aufgestellt. Für jede Marke 10 Franken und l Franken für die Bescheinigung.

V e r e i n i g t e S t a a t e n . Dauer: dreißig Jahre; auf Verlangen einmalige Erneuerung auf dreißig weitere Jahre, im Ganzen also sechzig Jahre. Gebühren : 25 Dollars, einmal für die Dauer von dreißig Jahren bezahlt; dieselbe Gebühr ist bei der Erneuerung zu entrichten.

F r a n k r e i c h . Dauer: fünfzehn Jahre; bei jedesmaligem Ablauf in erneuern. Gebühren l Franken, ohne den Stempel.

I t a l i e n . Dauer: unbegrenzt. Gebühren: 40 Franken für die Eintragung und 2 Franken für Einschreiben einer Cession.

F r a n z ö s i s c h - s c h w e i z e r i s c h e U e b e r e i n k u n f t.

Dauer: fünfzehn Jahre, bei jedesmaligem Ablauf zu erneuern.

Französische Gebühren für die in Frankreich hinterlegten schwei-

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zerischen Marken, Für die in dor Schweiz hinterlegten französischen Marken: 5 Franken.

Der Charakter des Eigenthums einer Fabrikmarke kann, schon ihrer besondern Natur wegen, nicht derselbe sein, wie der einesreellen Eigenthums. Die Wahl der Marke, wenn sie nicht bloß aus dem Namen des Produzenten oder Kaufmanns besteht, ist Sache der Phantasie. Ist die Marke einmal gewählt, so ist das Haus nicht unauflöslich an dieselbe gebunden, wie die Person an ihren Namen. Folglich kann das Gesez sie nur so lange schüzen, als 13 der Berechtigte einen wirklichen Gebrauch von derselben macht (Art. 9); 2) als er von Zeit zu Zeit, die Erklärung erneuert, daß er ihren Gebrauch fort/,usezen beabsichtigt (Art. 7, Alinea 1), Für die Begründung der übrigen iu diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen verweisen wir auf Seite 5--10.

IT. Betreffond Hinterlegung und Eintragung.

Wir haben bereits bemerkt, daß die Hinterlegung und Eintragung, sowie die Erneuerung der Marken bei einer unter dem Handelsdepartemente stehenden Centralstelle zu bewerkstelligen sei. Die nähern Vorschriften über deren Verrichtungen wird die im Art. 10 vorgesehene Vollziehungsverordnung enthalten.

Betreffend Anstellung und Besoldung des für die Centralstelle nöthigen Personals werden wir Ihnen anläßlich des Budget oder in einer separaten Vorlage die nöthigen Anträge stellen.

Zu weitern Bemerkungen geben uns die Vorschriften des Entwurfes über Hinterlegung und Eintragung keinen Anlaß.

Halten wir indessen noch eine kurze Umschau über die bezüglichen Vorschriften anderer Länder.

In D e u t s c h l a n d geschieht die Anmeldung bei dem zuständigen Gerichte und die Eintragung erfolgt in das Handelsregister des Ortes der Hauptniederlassung des Anmeldenden.

In E n g l a n d kann die Anmeldung bei der Ortsbehörde geschehen; sie wird im Centralpatentamt eingetragen, nachdem aus der Prüfung hervorgegangen, daß sie keiner anderen schon für dieselbe Waarengattung angenommenen Marke gleicht.

In Oes t e r r e i c h werden die Marken von der Handelskammer des Kreises angenommen und von dieser in ein spezielles Register eingetragen. Die Register sind öffentlich.

731 In B e l g i e n geschieht die Eintragung beim Conseil des prud'hommes des Arrondissements.

In den V e r e i n i g t e n S t a a t e n wird die Eintragung beim Centralpatentamt angenommen.

In F r a n k r e i c h geschieht die Abgabe der Marke in der Kanzlei des Handelsgerichts oder beim Conseil des prud'hommes des Bezirkes, in welchem der Anmelder wohnt.

In I t a l i e n wird das Gesuch um Eintragung an eine der Präfekturen des Königreiches gerichtet und von dort an das Ministerium für Landwirtschaft und Handel gesandt, bei dem die Eintragung stattfindet.

Nach d e r f r a n z ö s i s c h - s c h w e i z e r i s c h e n U c b e r e i n k u n f t erfolgt die Hinterlegung der schweizerischen Marken beim Handelsgerichte der Seine und die der französischen Marken beim eidgenössischen Departement des Innern (jezt beim Handelsund Landwirthschaftsdepartement).

Die bei Hinterlegung und Eintragung zu erfüllenden F o r m a l i t ä t e n sind die folgenden : D e u t s c h l a n d . Anmeldung mit genauer Abbildung (in vier Exemplaren von höchstens drei Centimeter Höhe und Breite"); von dem Anmelder unterzeichnete Angabe der Waarengattungen, für welche die Marke bestimmt ist. Die Bekanntmachung der ersten Eintragung geschieht durch den ,,Deutschen Reichsanzeiger" auf Kosten des Interessenten und ist durch das Gericht, welche» das Zeichenregister führt, zu veranlassen.

E n g l a n d . Anmeldung vermittelst Formular mit Abbildung von drei Quadratzoll; Zeugniß, daß der Anmelder berechtigt ist ( l a w f u l l y i n t i t l e d ) , die Marke zu brauchen. Angabe der Artikel, für welche die Marke bestimmt ist. Bekanntmachung auf Kosten und durch Vermittlung des Anmelders. Drei Wochen Frist für etwaigen Einspruch. Wenn der R e g i s t r a t u r findet, daß die Marke einer andern ähnlich ist, oder wenn mehrere Personen die Eintragung derselben Marke für dieselben Artikel verlangen, oder endlich wenn Einspruch erhoben wird, so findet die Eintragung nur auf Grund eines dem Anmelder günstigen gerichtlichen Urtheils statt.

O e s t e r r e i c h . Anmeldung mit zwei Exemplaren der Abbildung; das eine wird als Beleg für die Einschreibung deponirt, das andere dem Anmelder mit Bescheinigung der Nummer des Registers, des Tages und der Stunde der Eintragung, des Namens, unter welchem die Marke eingetragen ist, und der Anga.be der Waarengattung, für welche sie bestimmt ist, wieder zugestellt.

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B elgien.

Es ist keine spezielle Formalität vorgeschrieben

V e r e i n i g t e Staaten. Hinterlegung eines a f f i d a vit oder Leistung eines Eides, der ausschließliche Besizer der Marke zu sein, Angabe des Namens, des Verkaufs- oder Handelshauses (mit genauer Adresse), des persönlichen Wohnsizes, wenn er ein besonderer ist, der Waarengattung, für welche die Marke gefordert wird; Facsimile der Marke in zehn Kopien mit genauer Beschreibung derselben, sowie des Verfahrens bei Anbringung der Marke. Es muß außerdem angegeben werden, von welchem Zeitpunkt an die Marke im Moment der Hinterlegung schon im Gebrauch war.

F r a n k r e i c h . Hinterlegung in zwei Exemplaren.

I t a l i e n . Doppelte Anmeldung mit Angabe der Waaren, für welche die Marke bestimmt ist; doppelte Beschreibung der Marke. Eine Bescheinigung der Eintragung wird mit Rüksendung eines Exemplars der eingesandten Dokumente ertheilt.

Französisch-schweizerische Uebereinkunft.

Es ist keine andere spezielle Formalität als die Hinterlegung zweier Exemplare vorgeschrieben.

IIJ. Betreffend Nachmachung der Marken und Bestrafung.

Es sind unter diesem Titel die wesentlichen Grundsäze aufgestellt, welche dem Richter bei der Untersuchung und Beurtheilung, ob eine Verlezung des Markenschuzgesezes vorliege, zur Grundlage dienen sollen.

Die Feststellung der zu befolgenden Regeln ist in einem Lande, das, wie das unsrige, einheitliche Gerichtsinstitute nicht hat, schwierig.

Wir haben uns bemüht, soviel als möglich den Ursachen der Konflikte mit den kantonalen Gesezgebungen vorzubeugen.

Art. 17 enthält das Nähere betreffend das Delikt der Nachmachung, Als solche wird betrachtet, wenn die Marke mehr oder weniger vollkommen reproduzirt wird, um eine Verwechslung der .ächten mit der nachgemachten zu veranlaßen und das Publikum irre zu leiten. Das französische Gesez vom Jahre 1857 (und in Folge dessen auch die französisch-schweizerische Konvention) hatte einen Unterschied zwischen betrügerischer Nachmachung und Nachahmung aufgestellt. Dies hatte aber eine komplizirte Kasuistik zur Folge, so daß wir, wie das neue belgische Gesez, vorgezogen haben, nur den Begriff der N achm a c h u n g aufzunehmen. Derselbe ist, indem er auf sämmtliche Fälle, in denen die betrügerische Absicht

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konstatirt ist, ausgedehnt wird, als nöthige Strafmaßregel vollständig genügend, Art. 17 hat die Urheber, die Mitschuldigen bei der Naohmachung, sowie auch diejenigen im Auge, welche Erzeugnisse mit den nachgemachten Marken besizen und sich weigern, die Herkunft derselben anzugeben, sofern im leztern Falle die Vermuthung der Mitschuld oder selbst der Haupthandlung besteht.

Im Art, 18 ist implizirter der schon erwähnte Grundsaz enthalten, daß die gerichtliche Belangung nur auf Verlangen des Betheiligten (des betrogenen Käufers oder des Berechtigten der ächten Marke) stattfindet, mit Ausnahme jedoch des im Art, 24 vorgesehenen Falles. Die kantonale Gesezgehung über das gerichtliche Verfahren ist allgemein vorbehalten, nur schien uns iiothwendig, in den Art. 19 und 22 einige spezielle Normen, welche aus dem Geseze selbst hervorgehen und gewiß in den meisten kantonalen Gesezgebungen fehlen, aufzustellen. Vorzüglich müssen die Maßregeln betreffend die wegen der Nachmachung mit Beschlag belegten Objekte angegeben werden. In dieser Beziehung begegnet man in der Gesezgebung anderer Staaten zwei Systemen : das eine, sehr strenge, schreibt in allen Fällen die Konfiskation vor ; es geschieht dies z. B. durch das französische Gesez und durch die französisch-schweizerische Konvention ; nach dem andern, mildern System wird auf vorläufige Rechnung bis auf den Betrag des zu zahlenden Schadenersatzes und der Strafen konfiszirt (Deutschland und Belgien). Dieses leztere System haben wir adoptirt, indem wir dafür halten, daß eine allzu große Strenge im Geseze immer von einer allzu großen Nachsicht der Gerichte begleitet ist und daß, soviel möglich, der Richter die Strafe nach der Schwere der thatsächlichen Verhältnisse bemessen kann.

Die zivilrechtliche Klage bedarf keiner nähern Begründung.

Hinsichtlich der S traf bestimm u ngen haben wir bereits bemerkt, daß solche nicht eine conditio sine qua non der Aufstellung eines Geaezes über den Markenschuz seien. Allein es ist ein Gebot der öffentlichen Wohlfahrt, daß die Nachmachung bestraft werde, denn sie fuhrt zum Betrug und zugleich zur Schädigung des Eigentümers der Marke wie des vertrauensvollen Käufers. Ist die Waare von derselben Qualität wie diejenige, deren Marke man entlehnt, so ist der Schaden weniger groß, als wenn die Qualität geringer ist; der rechtmäßige
Eigenthümer der Marke aber verliert immerhin einen ihm erworbenen Absaz, und der vertrauensvolle Käufer ist immer der Gefahr ausgesezt, betrogen zu werden.

Ist die nachgemachte Waare von geringerer Qualität, so wird der angebliche Produzent in seinem guten Ruf und der Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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Käufer in seinem Gelde geschädigt. Die Nachmachung entzieht der Industrie den Sporn der Ehre, der zu ihrem Gedeihen so nöthig ist wie der Sporn des Interesses; sie bringt auf dem Weltmarkt die Erzeugnisse eines Landes in Mißkredit, in welchem der unternehmenden Unredlichkeit keine Schranke gesezt ist. Es ist hinreichend bekannt, daß ein Land, wenn es einmal den abschüssigen Pfad der Nachmachung betreten hat, nicht auf halbem Wege stehen bleibt; man hat durch die Verpakung getäuscht, man täuscht dann auch durch den Inhalt, Diese Betrachtungen lassen uns Strafbestimmungeu als durchaus nöthig und zwekmäßig erscheinen.

Eine zweite Frage, die uns hier entgegen tritt, besteht darin, ob nicht die materiellen Strafbestimmungen den Kantonen zu überlassen seien. Wir verneinen diese Frage und beantragen, es seien auch in dieses Gesez, ähnlich wie es bei früher erlassenen Bundesgesezen über die Arbeit in den Fabriken, über Jagd, Fischerei, Forstwesen etc. geschehen, einheitliche Bestimmungen aufzunehmen.

Dieselben Gründe, welche die Aufnahme von einheitlichen materiellen Straf bestini mungen in jene Geseze veranlaßt haben, gelten in nicht geringerem Grade im vorliegenden Falle.

. In die mit Frankreich im Jahre 1864 zum Schuze des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthums abgeschlossene Uebeveinkunft sind einheitliche Slrafbestimmungen aufgenommenEs wäre ein Widerspruch, wenn dies bei vorliegendem Geseze unterlassen würde.

Die Bestimmungen dieser Konvention sind in gewissen Beziehungen viel zu streng. Wir haben sie deßhalb gemildert, und zukünftig sollen wir nicht dulden, daß Angehörige anderer Staaten bei uns einer strengern Gesezgebung als die schweizerische zur Anwendung bringen lassen können.

Die Markenschuzgeseze anderer Länder sehen ebenfalls die strafrechtliche Verfolgung vor.

Werfen wir noch einen Blik auf diese im Auslande bestehenden Bestimmungen : D e u t s c h l a n d : Von 150 bis 3000 Mark oder sechs Monate Gefängniß. Statt der Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße biszum Betrage von 5000 Mark erkannt werden. Auf Antrag des Verlebten ist auf Vernichtung der auf der Verpakung oder den Waareri angebrachten Marken, oder wenn die Beseitigung der

735 Zeichen in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung der Verpakung oder der Waaren selbst zu erkennen. Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so hat der Verlezte die Befugniß, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen.

E n g l a n d : Die Buße ist dem Werthe der Waare gleich; dazu kommt eine andere Buße von 10 Schilling bis 5 Pfund Sterling.

O e s t e r r e i c h : Buße von 25 bis 500 Gulden. Im Wiederholungsfall Gefängniß von einer Woche bis zu drei Monaten.

Das Gericht kann außerdem auf Bekanntmachung des Urtheils erkennen.

V e r e i n i g t e S t a a t e n : Bloße Zivilentschädigung.

B e l g i e n : Im Allgemeinen von fünf bis zehn Jahren Gefängniß nach dem Strafgesez Da lezteres zu streng ist, ao hat man mildere Strafen für gewisse Industrien zugelassen ; für Quincaillerie und Messerfabrikation Fr. 300, im Wiederholungsfälle Fr. 600 mit sechs Monaten Gefängniß; für Seife Fr. 3000 und im Wiederholungsfalle bis zu Fr. 6000. Uebrigens steht dem Kläger die Wahl zwischen der Zivil- und Kriminalklage frei.

F r a n k r e i c h : Von Fr. 50 bis Fr. 3000 Buße und von drei Monaten bis zu drei Jahren Gefängniß wegen Nachmachung (contrefaçon); von Fr. 50 bis Fr. 2000 und von ein Monat bis zu ein Jahr Gefängniß wegen Nachahmung (imitation). Beide Strafen werden nicht notwendigerweise gehäuft. Sogar im Falle der Freisprechung kann auf Konfiskation der Waare wie auf die der Werkzeuge und Geräthe, die speziell zur Ausführung des Vergehens gedient haben, erkannt werden. Das Gericht kann auch auf Uebergabe der konfiszirten Waaren an den Eigenthümer der nachgemachten, nachgeahmten oder betrügerisch angebrachten Marke erkennen. In allen Fällen hat es die Vernichtung der Marken selbst anzuordnen. Es kann auch auf Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte bis auf höchstens zehn Jahre erkannt werden. Dem Verlezten ist die Wahl zwischen der Zivil- und Strafklage anheimgestellt.

11 a l i e n : Bis zu Fr. 2000 und im Wiederholungsfälle bis zu Fr. 4000. Konfiskation der Waaren. Dieselben Strafen werden auf Kaufleute angewandt, welche die Marke des Produzenten entfernen.

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IV. Betreffend die Schlußbestimmungen.

Art. 25 ist zu Gunsten der internationalen Ausstellungen aufgenommen. Es war bis jezt bei solchen Ausstellungen Uebung, das gewerbliche Eigenthum der Aussteller allgemein und ohne Rüksicht darauf, ob hierüber Verträge bestehen oder nicht, zu beschüzen.

Die Artikel 25 und 26 enthalten die Vorschriften, welche bei Verleihung des gesezliehen Schuzes für Marken, die v o r dem Geseze gebraucht worden sind, zur Anwendung kommen sollen. Wenn ein Industrieller seiner Fabrikate wegen einen guten Ruf errungen hat und ein Anderer seine Marke nachahmte, so hatte jener bis jezt kein gesezliches Mittel, sich dagegen zu wehren. Und so kommt es denn vor, daß ein und dieselbe Marke von mehreren Industriellen benu/t wird. Der Gesezentwurf (Art. 26) will demjenigen für die Zukunft den ausschließlichen Gebrauch seiner bisher angewendeten Marke sichern, welcher /uerst und nicht, durch Nachmachung oder Nachahmung sich in Besiz derselben gesezt hat, d. h, den redlichen Besizer. Die Ausmittlung desselben würde auf folgende Weise geschehen: Wenn das Gesez leztinstanzlich und endgültig angenommen ist, wird eine Frist festgesezt, innerhalb welcher die bisher benu/ten Marken, welche den gesezliehen Schuz verlangen, dem eidgenössischen Amte vorzulegen sind. Diese Amtsstelle wird sodann öffentlich bekannt machen, wer solche Marken eingegeben hat und mit der Publikation eine Reproduktion derselben verbinden.

Dadurch wird der Industrielle in die Lage gesezt, zu beurtbeilen, ob seine Marke von Andern ebenfalls gebraucht und zur Einregistrirung vorgelegt -worden ist oder nicht. Wenn Zwei oder Mehrere auf dieselbe Marke Anspruch machen , so entscheidet, unter Vorbehalt des Rekurses an das Bundesgericht, das Departement, unter welchem das eidgenössische Amt für Registrirung der Fabrikmarken steht, wer der rechtliche Besizer sei und für die Zukunft geschäht werden soll. Das Departement läßt sich zu diesem Entscheide von den Parteien die nöthigen Beweise vorlegen und kann, wenn es von den Parteien verlangt wird, oder ihm zwekmäßig erscheint, auch ein mündliches Verfahren anordnen. Man könnte diesen Entscheid auch indie Hände des kantonalen Richters legen ; dies hätte aber wesentliche Inkonveuienzen. Gesezt, die Marke eines Industriellen wird von mehreren in verschiedenen Kantonen wohnenden
Industriellen benuzt und die Binregistrirung derselben verlangt, so müßte der zur Ausmittlung des rechtlichen Besi/ers nöthige Prozeß in den verschiedenen Kantonen geführt werden, was zu großen Kosten und Zeitverlust führen würde.

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Das irn Entwurfe vorgeschlagene administrative Verfahren hat den Vortheil der Einfachheit und der Vermeidung unnöthiger Kosten.

Die dringende Notwendigkeit, sich ohne Verzug mit dem Gesez zu beschäftigen, hat ihren Grund in der bevorstehenden Erneuerung aller unserer Handelsverträge. Wenn sich die Schweiz in der Materie des gewerblichen Eigenthums ihre Autonomie erhalten und sich keine fremde Gesezgebung mehr aufdrängen lassen will, wie dies im Jahr 1864 der Fall war, so muß sie jezt schon das Gesez erlassen, um für die bevorstehenden Unterhandlungen eine Operationsbasis zu haben. Es würde nichts helfen, einfach eine Konvention über diesen Gegenstand ausschlagen zu wollen.

Unter zivilisirten Nationen wird der Schuz des gewerblichen Eigenthums je länger je mehr ein wesentlicher Beatandtheil der Handelsverträge bilden. Ueber diesen Punkt nicht unterhandeln wollen' hieße soviel, wie überhaupt keine Handelsverträge mehr abschließen wollen. Würde nun die Schweiz ihr Interesse etwa darin finden, wenn sie das System der Verträge aufgäbe, um dasjenige der Kampfzolltarife anzunehmen ? Diese Frage aufwerfen, heißt sie beantworten.

Wir müssen daher zum Zweke der Unterhandlungen über neue Verträge gerüstet sein, und deßhalb tritt der Erlali eines Gesezes über die Marken mit Urgenz in den Vordergrund. Ein anderer Grund für die unverzügliche Regelung dieser Frage besteht darin, daß die Schweiz alsdann auch den Schuz der ausländischen ähnlichen Geseze für sich in Anspruch nehmen kann. Das deutsche Gesez macht nämlich den Schuz der Marke eines Ausländers davon abhängig, daß dieselbe im Lande ihrer Herkunft geschüzt sei. Ueberdies wird dem Begehren zahlreicher Industrieller entsprochen, die über die Nachmachung, gegen welche sie jezt keinen gesezlichen Schue haben, sich beklagen. Nach Erlaß des Gesezes wird noch nahezu ein Jahr verfließen (Referendumsfrist, Vorbereitung der Vollziehung des Gesezes), bevor dasselbe vollständig in Kraft treten kann. Inzwischen werden die Unterhandlungen zur Erneuerung der Handelsverträge wahrscheinlich beginnen. Die Schweiz soll sich bei denselben nicht, wie im Jahr 1864, in einer ungünstigen Lage befinden und sich nicht mehr, wie damals, einen Vertrag aufdrängen lassen, den sie in der Folge nur mit größter Mühe im Sinne ihres neuen Gesezes modifiziren könnte.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 31. Oktober 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Entwurf zu einem Geseze über den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken. (Vom 31. Oktober 1879).

In

Bundesblatt

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Jahr

1879

Année Anno Band

3

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52

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22.11.1879

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10 010 494

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