343

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Bekanntmachung.

Nachdem im Bundesblatte vom 6. Februar abbin diejenigen Ein- und Ausfuhrzölle Italiens, welche im italienisch-österreichischen Vertrag vom 27. Dezember 1878 die (Konventional-) Tarife A und C bilden, sowie diejenigen Bestimmungen des Schlußprotokolls, welche sich auf diese Tarife beziehen, publizirt worden sind, läßt das unterzeichnete Departement die übrigen Artikel des Vertrages, welche für den mit Italien im Verkehr stehenden Handelsstand von Interesse sein können, hier nachfolgen.

Gleichzeitig werden daran anschließend diejenigen Ansäze des italienischen Generalzolltarifes publizirt, in Betreff derer zwischen Italien und 0Oesterreich-Ungarn eine Vereinbarung nicht getroffen worden ist und denen also vom 1. Februar 1879 ab auch die Waaren schweizerischer Herkunft bei ihrem Eintritt in Italien unterworfen sind.

1. (Art. I.)

Zwischen den Unterthanen der österreichisch-ungarischen Monarchie und des Königreiches Italien wird vollständige Handelsund Schifffahrtsfreiheit bestehen; sie werden sich daher im Gebiete des andern Theiles nach freier Wahl niederlassen können, und werden für die Ausübung von Handels- und Industriegeschäften, mögen sie in den Häfen, Städten und an sonstigen Orten der beiden Gebiete dauernd ansässig sein oder sich dort bloß vorübergehend aufhalten, keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben, Taxen oder wie immer Namen habenden Auflagen als jene zu

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entrichten haben, welche von den Nationale» eingehoben werden, und die Privilegien, Befreiungen, Immunitäten und anderen Begünstigungen irgend welcher Art, welche die Angehörigen des einen der beiden Theile in Handels- und Industrieangelegenheiten genießen, werden gleichmäßig auch jenen des anderen Theiles zukommen.

2. (Art. H.)

Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibende überhaupt, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsiz haben, die gesezlichen"Steuern und Abgaben für das von ihnen betriebene Handels- oder Industriegeschäft entrichten, sollen, wenn sie bloß für dieses Geschäft persönlich reisen, oder in ihren Diensten stehende Commis oder Agenten reisen lassen, um Ankäufe zu machen, oder Bestellungen mit oder ohne Muster zu suchen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theiles keine weitere .Steuer oder Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.

Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absaz eigener Erzeugnisse in jedem der vertragenden Theile die Unterthanen des anderen wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.

Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Frachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschifffahrt zwischen Pläzen der beiden Gebiete betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des anderen Theiles irgend einer Gewerbesteuer nicht ·unterworfen werden.

3. (Art. III.)

Die Unterthanen jedes der beiden hohen kontrahirenden Theile werden in dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste zu Wasser und zu Lande, in der regulären Armee, der Miliz oder îïationalgarde, befreit sein. Sie werden auch von jeder obligatorischen, gerichtlichen, Administrativ- oder Munizipalfunktion, von der Militärbequartierung, von allen Kriegskontributionen, Requisitionen und Militärleistungen jeder Art befreit sein, jedoch mit Ausnahme jener Lasten, welche an den Besiz, die Miethe oder Pacht ^ von unbeweglichen Gütern geknüpft sind, sowie jener militärischen Leistungen und Requisitionen, zu welchen alle Unterthanen des Landes als Eigenthümer oder Bestandnehmer unbeweglicher Güter herangezogen werden.

Sie werden weder persönlich noch wegen ihres beweglichen oder unbeweglichen Eigenthumes anderen Obliegenheiten, Be-

345 schränkungen, Taxen und Abgaben als denjenigen unterzogen werden, welchen die Nationalen unterstehen.

4. (Art. IV.)

Die Oesterreicher und Ungarn in Italien und die Italiener in Oesterreich Ungarn werden gegenseitig das Recht haben, bewegliche und unbewegliche Güter jeder Art zu erwerben und zu besizen, sowie durch Kauf und Verkauf, Schenkung, Tausch, Heiralskoutrakt, durch leztwülige Anordnung, gesezliche Erbfolge und in jeder anderen Weise gleich den Nationalen und unter denselben Bedingungen über dieselben zu verfügen, und keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben und Taxen entrichten, als jene, welchen die Angehörigen des Landes nach den Gesezen unterworfen sind.

5. (Art. V.)

Die Oesterreicher und Ungarn in Italien und die Italiener in Oesterreich-Ungarn sollen die Freiheit haben, wie die Nationalen ihre Geschäfte selbst zu regeln, oder deren Führung einer Person eigener Wahl anzuvertrauen, ohne verpflichtet zu sein, eine Vergütung oder Schadloshaltung jenen Agenten, Faktoren etc. zu zahlen, deren sie sich nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen, als solchen zu unterliegen, welche durch die allgemeinen Landesgeseze festgestellt sind.

Sie werden bei der Abschließung von Ein- und Verkäufen, bei der Bestimmung der Preise aller Handelsgegenstände, und in allen kommerziellen Verfügungen, indem sie sich den gesezlichen Zoll- und Staatsmonopolsvorschriften unterziehen, absolute Freiheit genießen.

Sie werden auch bei den Gerichten jeder Instanz und Jurisdiktion freien und leichten Zutritt habeu, um Klagen anzustrengen und sich vor Gericht zu vertheidigen.

Sie werden die Freiheit haben, sich jener Advokaten, Notare und Agenten zu bedienen, welche sie zur Vertretung ihrer Interessen für geeignet finden, und werden im Allgemeinen auch in den gerichtlichen Beziehungen dieselben Rechte und Privilegien genießen, welche den Nationalen jezt oder in Zukunft gewährt werden.

6. (Art. VI.)

Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhroder Durchfuhrverbote zu hemmen.

Bnndesblatt. 31. Jahrg. Bd. I.

25

346

Ausnahmen hievon dürfen nur stattfinden : a. Bei den Staatsmonopoliea ; b. aus Gesundheitspolizeirüksichten, insbesondere im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und in Uebereinstimmung mit den diesbezüglich international aufgestellten Grundsäzen; c. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.

7. (Art. VII.)

Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr, dürfen von keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragende Theil behandelt werden.

Jede dritten Staaten in dieser Beziehung später eingeräumte Begünstigung oder Befreiung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragenden Theile gleichzeitig einzuräumen.

Die vorstehenden Bestimmungen lassen jedoch unberührt: a. Solche Begünstigungen, welche zur Erleichterung des Grenzverkehres anderen Nachbarstaaten gegenwärtig zugestanden sind oder künftig zugestanden werden könnten, sowie jene Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen, welche nur für gewisse Grenzen oder für die Bewohner einzelner Gebietsteile Geltung haben; b. diejenigen Verpflichtungen, welche einem der vertragenden Theile durch eine schon bestehende oder etwa künftig eintretende Zolleinigung auferlegt sind.

8. (Art. Vm.)

Die aus Oesterreich-Ungarn herstammenden oder daselbst verfertigten, im Tarif A zu gegenwärtigem Handels- und Schiffahrtsvertrage aufgezählten Waaren, sollen in Italien bei ihrer Einfuhr zu Land oder zur See zu den in dem genannten Tarife festgesezten Zöllen zugelassen werden.

Alle aus Oesterreich-Ungarn herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren, gleichviel ob sie im Tarif A benannt sind oder nicht, werden bei der Einfuhr nach Italien auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.

Die aus Italien herstammenden oder daselbst verfertigten, im Tarife B zu gegenwärtigem Handels- und Schiffahrtsvertrage aufgezählten Waaren, sollen in Oesterreich-Ungarn bei ihrer Einfuhr zu Land oder zur See zu den in dem genannten Tarife festgesezten Zölleo zugelassen werden.

347

Alle aus Italien herstammenden oder daselbst verfertigten Waaren, gleichviel ob sie im Tarife B benannt sind oder nicht, werden bei ihrer Einfuhr nach Oesterreich-Ungarn auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.

9. (Art. IX.)

Waaren aller Art, welche aus Oesterreich-Ungarn nach Italien oder umgekehrt ausgeführt werden, sollen von allen Ausgangsabgaben frei sein.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind nur die nachstehend aufgeführten Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangsabgaben erhoben werden dürfen, nämlich : In Italien : von den im Tarife C zu gegenwärtigem Handels- und Schiffahrtsvertrage aufgezählten Waaren die dort verzeichneten Abgaben.

In Oesterreich-Ungarn : Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papierfabrikation 4 fl.

per 100 Kilogramm.

Die Behandlung der Monopolsgegenstände, sowie der Waffen und Kriegsgeräthschaften bleibt der Regelung durch die Geseze und Verordnungen der bezüglichen Staaten überlassen.

In jedem der vertragenden Thcile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die /olle und inneren Steuern repräsentiren, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben werden. Eine Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten.

Ueber Aenileruugon des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird zwischen den beiden Regierungen gegenseitige Mittheilung erfolgen.

Von Waaren alier Art, welche aus dem Gebiete eines der vertragenden Theile kommen oder nach dem Gebiete des anderen Theiles gehen, dürfen Durchgangsabgaben im anderen Gebiete nicht erhoben werden, gleichviel ob diese Waaren unmittelbar transitiren, oder während des Transites abgeladen, niedergelegt und wieder verladen werden.

10. (Art. X.)

Zur Erleichterung des besonderen Verkehres, welcher sich zwischen den beiden Nachbarländern, und insbesondere zwischen

348

ihren Grenzdistrikten entwikelt hat, wird gegen Verpflichtung der Rükfuhr und unter Beobachtung der Zollvorschriften, welche die beiden Staaten im gemeinsamen Einverständnisse festzustellen für gut finden werden, die zeitweilig zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden : a. Für alle Waaren, mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen, welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der hohen vertragenden Theile in das Gebiet des anderen auf Messen oder Märkte gebracht werden, um dort in zollamtlichen Niederlagen oder Entrepots gelagert zu werden, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden österreichischer, ungarischer, beziehungsweise italienischer Häuser eingebracht werden, alle diese Waaren und Muster, wenn sie binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurükgeführt werden.

Gebrauchte und signirte Sake, sowie Fässer, welche in das Gebiet des einen Theiles gebracht werden, um dort gefüllt oder entleert zu werden, und welche gefüllt, beziehungsweise entleert zurükgebracht werden; b. für Vieh, welches auf Märkte, zur Ueberwinterung oder auf Alpenweiden in das andere Gebiet getrieben wird. In diesem lezteren Falle wird die Zollfreiheit in der Ein- und Ausfuhr ausgedehnt werden auf die bezüglichen Erzeugnisse, wie Käse, Butter und die in der Zwischenzeit im anderen Gebiete gefallenen Jungen ; c. für Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, für Cocons zum Abhaspeln, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmen), Rohseide zum Filiren (Verarbeiten zu Organzin und Trama), für Cerealien (mit Inbegriff von Reis) zum Vermählen; d. für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, sowie für Gegenstände zum Lakiren, Poliren und Bemalen, sowie für Gegenstände zur Reparatur.

In dem Falle c. wird das Gewicht mit Rüksicht auf den natürlichen oder gesezlicheu Verarbeitungsschwund festgehalten.

In den anderen Fällen muß die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände nachgewiesen sein, und zu diesem Zweke werden die zuständigen Behörden das Recht haben, dieselben auf Rechnung dessen, den es angeht, mit gewissen Kennzeichen zu versehen.

11. (Art. XL) Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichte-

349

rung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspakung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Regeln genügt ist.

Ueberhaupt soll jede Behinderung durch Förmlichkeiten des Zolldienstes möglichst hintangehalten und die Abfertigung beschleunigt werden.

12. (Art. XII.)

Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Communen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Verwände höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Keiner der beiden vertragenden Theile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Zöllen bei der Einfuhr belegen.

Wenn einer der hohen vertragenden Theile es nöthig findet, auf einen in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Accisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle bei der Einführ belegt werden können.

13. (Art. XIII.)

Die aus einem der beiden Gebiete eingeführten Goldschmiedoder Schmukwaaren aus Gold, Silber, Platina oder anderen edlen Metallen sollen im anderen Gebiete dem für die gleichartigen Artikel der einheimischen Erzeugung obligatorisch oder fakultativ bestehenden Kontroiverfahren unterworfen sein.

14. (Art. XV.)

Stapel- und Umschlagsrechte sind in den Gebieten der vertragenden Theile unzuläßig, und es darf, vorbehaltlich schiffahrtsund gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften kein Waarenführer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus- oder umzuladen.

350

15. (Art. XXIV, Alinea 3, 4 und 5.)

Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und Revision, sowie vom Colloverschluß sowohl im Innern als an der Grenze frei bleiben, insoferne dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Frachtbriefe zum Durchgang augemeldet sind.

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch bedingt, daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverleztem Verschlüsse am Abfertigungsamte im Innern oder am Ausgangsamte verantwortlich seien.

In soweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten Erleichterungen vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit dem anderen Theile, unter Voraussezung der Gegenseitigkeit, Anwendung.

351

Italienischer Generalzolltarif.

(Mit Weglassung der Positionen des vorstehenden Konventionaltarifes.)

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Kp.

Fr. Kp.

Kategorie I.

Spirituosen, Getränke und Oele.

Essig, gemeiner : a) in großen und kleinen Gebinden Hektoliter b ) i n Flaschen . . . .

das Hundert Aether u n d Chloroform . . . . Zentner*) Mineralöle und Harzöle: (Der Zoll auf Mineralöle wird ohne Abzug irgend welcher Tara für die inneren, wie für die äußern Gefäße erhoben.)

a) rohe ·n b) gereinigte, in großen und kleinen Gebinden n c ) gereinigte, i n Kisten . . . .

n Flüchtige Oele oder Essenzen: (Die Abgabe auf flüchtige Oele oder Essenzen wird ohne Abzug des Gewichts der unmittelbaren Gefäße erhoben.)

Kilogr.

a) Rosenöl b) Pomeranzenöl und Oel von Orangenvarietäten ·n c) nicht namentlich aufgeführte . .

·n

10.-- 25.--

4. --

22.-- 28.-- 27.-

40. --

1.50 1.50

*) Unter Zentner ist der metrische Zentner zu 100 Kilogramm verstanden.

Ausserdem die Abgabe anf zwei Liter Alkohol für jedes Kilogramm Aether oder Chloroform.

352

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Ep.

Kategorie II.

Kolonialwaaren, Droguen und Tabak.

j Kaffee . .

. . . .

Ztr. brutto Zentner (Die zur Fabrikation von Stiefelwichse und zu andern ähnlichen Zweken bestimmte rohe Melasse zahlt Ff. 1 für den Zentner, nach vorgängiger Denaturation in der vom Finanzministerium vorgeschriebenen Art und Weise.)

Zuker: a) raffinirter, in Broden oder gestoßen b) nicht raffinirter (Als raffinirt ist aller derjenige Zuker zu betrachten , welcher eine die Holländische Probe Nr. 20 übertreffende Reinheit zeigt.)

Konfekte und Konserven in Zuker oder Honig Theebiscuit Syrupe : a) zu Getränken b) Stärkesyrup Kakao Chokolade Zimmet Gewürznelken Pfeffer und Piment Thee . .

Vanille Safran

·n

Fr. Kp.

80 -- 10.--

28.85 20.80

60.-- 25.--

·n

n TI

11

50.-- 20. -- 80.-- 80.-- 100.-- 120. -- 60.-- 350.-- 300 -- 3UO --

--.--

353

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Ep.

Muskatnüsse : a) mit der Hülse h) ohne Hülse Senf: a) Samen b) flüssig, pulverisirt oder eingemacht Nicht namentlich aufgeführte Spezereien Tabak: a) in Blättern und Stengeln . . .

b) Havanna-Cigarren (Als Havanna-Cigarren sind alle diejenigen zu betrachten, die aus Cuba-, Varinas-, Puertorico-, Java-, Manila-, Columbiaund andern Blättern ähnlicher Qualität gefertigt sind.)

c) fabrizirter anderer, ohne Unterschied der Qualität

Zentner

Fr. Kp.

50.-- 250.--

Zentner

frei 11.--

T)

27 50

Kilosrr.

verboten ' 30 -

Zentner

20.--

D ti

2. -- frei

--.--

--. --

Kategorie III.

Chemische Erzeugnisse , Apothekerwaaren, Harze und ParfUmerien.

Säuren : a) arsenige Säure b) Borsäure c) Gallus- , Gerb- und Essigsäure, unreine d) Salzsäure e) Salpetersäure f) Schwefelsäure g) Weinsteinsäure h) nicht namentlich aufgeführte . .

Zentner n T) 15

·n

frei \-- \_ -- 50 8 -- -10.--

2.20

354

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangszoü.

einheit.

zoll.

Fr. Rp.

Ammoniak, Pottasche und reines Aeznairon .

Zentner Unreines Aeznatron Al ka Ioide : a) Chininsalze Kilogr.

b) nicht namentlich aufgeführte und deren Salze Eisen-, Zinn- und Zink-Oxyd . .

Zentner Essigsaure Thonerden, do. Eisen, do.

Blei und do. Kupfer t> Kohlensaure Verbindungen : a ) kohlensaure!' Baryt . . . .

n b ) kohlensaure Magnesia . . . .

V) c) kohlensaures Natron und do. Kali (Soda u n d Pottasche) . . . .

T) Calcinirte oder kaustische Magnesia ·n Chlorverbindungen : a) Chlorkalk, Chlorkali und Chlornatron (Hypochlorite) . . . .

n b) Chlovkalium ·n Salpetersaure Verbindungen: Kilogr.

a ) salpetersaures Silber . . . .

b) ,, Natron, raffinirtes, und salpetersaures Kali . . . . Zentner c) salpetersaures Natron, rohes . .

Borax oder borsaures Natron Zentner See- und Steinsalz Tonne Schwefelsaure Verbindungen : a) schwefelsaure Thonerde, schwefelsaures Kali und andere Alaune .

Zentner b ) schwefelsaurer Baryt . . . .

·n c) schwefelsaures Eisen und do.

Mangan d) schwefelsaures Kupfer, do. Zink und doppeltschwefelsaures Eisen und Kupfer

Fr. Kp.

5 --

-- 50 5 --

5. -- 2. --

--. --

1 _ 2 -- 15.--

--.50 20.-- 1. -- 1.-- 5. -- 3. frei --.50 verboten

--.50 1.-- 2. -- 2. --

--.22

355

Benennung der Waaren.

e) schwefelsaure Magnesia . .

f) schwefelsaures Natron und do. Kali Weinstein (doppeltweinsteinsaures Kali), roher Weinstein und Weinhefe Nicht namentlich aufgeführte chemische Erzeugnisse Schießpulver und andere Explosivstoffe Zündhütchen und leere Patronen Süßholzwurzel ; .

Cassia und Tamarinden, natürliche .

Manna in Sorten oder in Röhrchen Kampher : a) roher b) rafflnirter Schalen : a) frische und trokene von Citronen, Pomeranzen und deren Varietäten b) Chinarinde .

.

. .

Säfte : a) von Orangen b) von Cedraten und Citronen, roher c) von Cedraten und Citronen, konzentrirter d) von Aloe und anderen , nicht namentlich aufgeführten medizinischen Vegetabilien . . . .

Nicht namentlich aufgeführte Medizinalwaaren Nicht namentlich aufgeführte zubereitete Medikamente (ohne Abrechnung des Gewichts der unmittelbaren Rezipienten) (Zu den zubereiteten Medikamenten gehören die zusammen-

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Zentner ·n

Fr. Rp.

1.50 --.50

frei

Fr. Kp.

2 20

4. --

T)

Zentner ·n

150.-- 150.frei 7. -- 10.--

--. -- --. --

2. -- 15.--

--

Zentner

frei

--. --

T)

-- .--

10.--

--. --

10.--

T)

120.--

--.--

356

Benennung der Waaren.

Verzollnngs- Eingangs- Ausgangszoll.

einheit.

zoll.

Fr. Kp.

gemischten oder mit Fruchtmark, Säften , Extrakten gemischten, oder mit Syrupen, schleimigen Säften , Spirituosen etc. verflüssigten oder angefeuchteten, sowohl wenn diese Mischungen sich in Form von Pulver oder trokenem Teige befinden , wie wenn sie weich oder in flüssigem Zustande sind. Zu den zubereiteten Medikamenten werden auch die künstlichen Balsame gerechnet.)

Gummata, nicht europäische Harze, und Gummiharze Parfümerien (ohne Abzug des Gewichts der unmittelbaren Umhüllungen")

Fr. Kp.

+ Zentner

3. --

60. --

Kategorie IV.

Farben, Färb- und Gerbmaterialien.

Hölzer, Wurzeln, Rinden, Blätter, Flechten , Bliithen , Krauter und Früchte zum Färben und Gerben : a) gemahlene b) Gambier Indigo, Cochenille und Kermes .

Blausaures Kali (Blutlaugensalz), gelbes und rothes Aus Theer und anderen bituminösen Substanzen extrahirte Farben : a ) i r n trokenen Zustande . . . .

b ) teigai-tig oder f l ü s s i g . . . .

Extrakte aus Farbhölzern und andere Farbstoffe aller Art

i>

2. -- 1. -- 7. --

·n

8. --

··n ·n

15.-- 10.-- 12.50

-.55

-- .--

357

Benennung der Waaren.

Verzollungseinheit.

Eingangs- Ausgangszoll.

zoll.

Pr. Rp.

Farben in Täfelchen, in Pulver- oder in irgend einer anderen Form Firniß : a) in Spiritus b) jeder anderen Art Dinte aller Art Schwarz : a) Stiefelwichse b) Beinschwarz und gebrannte Knochen c) nicht namentlich aufgeführtes

Zentner

12.--

n

30.-- 12.-- 15.-- 6. --

u

-- .50 5. --

.Kategorie V.

Hanf, Flachs, Jute und andere vegetabilische Spinnstoffe, ausgenommen Baumwolle.

Segeltuch (Als Segeltuch werden nicht betrachtet diejenigen Gewebe, welche pro Quadratmeter weniger als 500 Gramm wiegen. Die Abgabe von Segeltuch ist nur dann anwendbar, wenn das Gewicht schwerer ausfällt. Wenn auf Segeltuch die gemeine Regel angewendet wird, so sind die Fäden, welche aus mehreren Enden bestehen, als zwei oder mehr zu rechnen, wie dies bei den gemusterten und damaszirten Geweben bemerkt ist.)

Spizen und Tüll

40. --

Kilogr.

30.--

Pr. Kp.

--. --

358

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangszoll.

einheit.

zoll.

Fr. Rp.

Fr. Rp.

Kategorie VI.

Baumwolle.

Baumwolle : a) in Floken oder in Masse .

b) Watte Garn, einfaches, rohes : a) wenn es nicht über 10,000 Meter in einem halben Kilogramm mißt b) wenn es von 10- bis 20,000 Meter in einem halben Kilogramm mißt c) mehr als 20,000 und bis 30,000 Meter in einem halben Kilogramm messend . , d) mehr als 30,000 und bis 40,000 Meter in einem halben Kilogramm messend e) mehr als 40,000 und bis 50,000 Meter in einem halben Kilogramm messend f) mehr als 50,000 und bis 60,000 Meter in einem halben Kilogramm messend g) mehr als 60,000 Meter in einem halben Kilogramm messend .

Garn, einfaches, gebleichtes: die Eingangsabgabe wie einfaches rohes und 20 °/o dieser Abgabe als Zuschlag.

Garn, einfaches, gefärbtes : die Eingangsabgabe wie einfaches rohes und Fr. 25 pro Zentner Zuschlag.

Garn, gezwirntes, roh, gebleicht oder gefärbt: die Eingangsabgabe wie einfaches rohes , gebleichtes oder gefärbtes, aus dem es besteht, und 30 % dieser Abgabe als Zuschlag.

Zentner

frei 6. --

·n

18.--

T>

22.-- 26 --

D

32.-- 39. --

48.-- T)

60.--

--.--

359

Benennung der Waaren.

,

Verzollungs- Eingangs- Ausgangszoll.

zoll.

einheit.

Fr. Kp.

Gescheerte Ketten (Warps) : die Eingangsabgabe von dem Garn, aus dem sie bestehen, und 15°/o dieser Abgabe als Zuschlag.

Gewebe, rohe, im Gewicht von 13 Kilogramm und .darüber pro 100 Quadratmeter, welche in Kette und Einschlag im Quadrat von 5 Millimetern Seitenlänge enthalten : a) 27 Elementarfäden oder weniger l b) mehr als 27 Fäden Gewebe, rohe, im Gewicht von 7 Kilogramm und darüber , aber von weniger als 13 Kilogramm Gewicht pro 100 Quadratmeter, welche in Kette und Einschlag in dem Quadrat von 5 Millimetern Seitenlänge enthalten : c) 27 Elementarfaden oder weniger d) mehr als 27 FäH en Gewebe, rohe, welche weniger als 7 Kilogramm pro 100 Quadratmeter wiegen und in Kette und Einschlag im Quadrat von 5 Millimetern Seitenlänge enthalten : e) 27 Elementarfäden oder weniger f'j mehr als 27 Fäden Gewebe, gebleichte: die Eingangsabgabe wie rohe Gewebe und 20 °/o dieser Abgabe als Zuschlag.

Gewebe, farbige oder gefärbte: die Eingangsabgabe wie rohe Gewebe und Fr. 35 pro Zentner Zuschlag.

Gewebe, bedrukte : die Eingangsabgabe wie gebleichte Gewebe und Fr. 70 pro Zentner Zuschlag.

Zentner

57. -- 64.--

·n

66.-- 75 --

fi

80.-- 100.--

Fr. Kp.

360

Benennung der Waaren.

Gewebe, gestikte Tüll, Gaze u n d Musselin . . . .

Wachstuch: a) zur Fußbodenbelegung und Theertuch b) alle anderen Gattungen . . .

Knöpfe, Strumpfwaaren, Posamentirwaaren und Deken Borten u n d Bänder . . . .

Spixen Sammet: a) roher b) gebleichter c) gefärbter Genähte Gegenstände: die Eingangsabgabe wie die Gewebe, aus denen sie bestehen, und 10 °/o dieser Abgabe als Zuschlag.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Zentner T>

Fr. Rp.

300.-- 300.-- 25. -- 50.--

T) Ï!

Fr. Ep.

--. --

-- .--

100.-- 90. -- 300.--

Ti fi T)

120.-- 140.-- 155.--

fi fi Vi

'

(Wenn die genähten Gegenstände nicht auf Grundlage des Gewichts im Verhältniß zur Oberfläche und der Fädenzahl in dem Quadrat von 5 Millimetern Seitenlänge klassiflzirt werden können, so unterliegen sie der höchstbesteuerten Klasse. Genähte Gegenständezahlen, wenn sie gebraucht sind, wie die betreffenden Gewehe; sind sie als unbrauchbar anzuerkennen, so werden sie wie Lumpen behandelt.)

Kategorie VII.

Wolle, Pferdehaar und anderes Thierhaar.

Wolle in Fließen oder in Floken, im natürlichen Zustande, gewaschen, gekämmt, gefärbt. Abfälle von Wolle u n d Krazwolle . . . .

,,

frei

-- ^

--

361

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Rp.

Pferdehaar : a) rohes und gefärbtes, sowie Thierhaar aller anderen Art b) Erullhaar , Schnur und grobe Waaren aus Pferdehaar . . .

Garn, wollenes und härenes : a) einfaches, roh oder gebleicht .

b) einfaches, gefärbt c) gezwirntes : die Eingangsabgabe wie das einfache Garn, aus welchem es besteht, und 30 °/o dieser Abgabe als Zuschlag.

Matrazen aller Art Gewebe, wollene *) : (Auch für die in dieser Kategorie begriffenen Gewebe gilt die Grundlage des dem Gewicht nach vorherrschenden Materials.

Auf diejenigen jedoch, in denen die Wolle vorherrscht, kommen die niedrigeren Abgaben von Lit. b und d in Anwendung, wenn die Kettfäden ganz aus Baumwolle bestehen.)

a) gekrazte b) gekrazte , wenn die Kette ganz aus baumwollenem Garn besteht c) gekämmte d) gekämmte, wenn die Kette ganz aus baumwollenem Garn besteht e) gestikte Filze : a) zu Hüten b) getheerle,gepreßte.zu Sohlen u.s.w.

Pferdehaargewebe : aller andern Art als Siebe

frei Zentner D

8. --

50.-- 75 --

15 --

T)

165.--

·n

110. -- 200.--

--. --

·n

155. -- 400. --

-- .--

n

18.-- 7. --

·n

165. --

*) Siehe Konventionaltarif.

Bundesblatt.

31. Jahrg. Bd. I.

Fr. Rp.

26

::

362

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Kp.

Strumpf- und Posamentirwaaren .

Borten und Bänder Knöpfe Spizen und Tüll Deken von Krazwolle, von Sahlleisten u n d v o n Tuchabfällen . . . .

Teppiche von Krazwolle, von Sahlleisten und von Tuchabfällen . .

Deken und Teppiche von Wolle .

(Die Deken und Teppiche von Wolle, mit Krazwolle oder Haar gemischt, zahlen, wenn sich nicht ermitteln läßt, ob die Wolle oder ein anderes Material vorherrscht, wie Deken und Teppiche von Wolle.)

Fr. Kp.

--_ --

Zentner

200. --

fi

n n

220. -- 22o!

300. --

fi

60.--

--.--

ft ·fi

60.-- 110.--

--f -- --m --

Kategorie VIII.

Seide.

Seidenraupeneier Cocons Seide : a} einfach gezogene, doublirte und gezwirnte, rohe b) einfach gezogene, doublirte und gezwirnte, gefärbte c) Nähseide Seidenabfälle : a) rohe b) gekämmte . .

.

. . .

cl ffesüonnene d) gefärbte Sammet, seidener

frei T)

Zentner

f)

Kilogr.

^^ "O*- ·

1.--

fi

3. --

Zentner ti 7) V)

Kilosr.

"^ O

frei 50.-- 50. -- 100. --

8. --

38.50

8.80 8.80

363

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ansgangseinheit.

zoll. !

zoll.

Fr. Rp.

Gewebe : a) schwarzseidene und Lustrin .

b) nicht namentlich aufgeführte seidene c) aus Filosella *) Gewebe, ordinäre, von Seidenabfällen, sogenannten Sirighellen und Bavellcn , auch Stoppolini genannt, mit anderem Material gemischt oder ohne Mischun0" (Borten , Bänder , Deken, Strumpf- und Posamentirwaaren aus Seide und aus Filosella zahlen wie die entsprechenden Gewebe.)

Spizen und Tüll, seidene: a) schlichte .

b ) gemusterte .

. . .

Spizen, Borten und Tüll aus Seide oder Filosella mit achtern oder unächtern Gold oder Silber gemischt Knöpfe : a) mit Seide oder Filosella überzoeene b) mit Seide oder Filosella, gemischt mit anderem Material, überzogene (Um als solche anerkannt zu werden , genügt es , daß die

Kilogr.

5. --

·n 11

6. -- 5. --

11

2. --

·n ·n

12.-- 18. --

·n

15.--

·n

4. --

·n

2.--

Fr. Rp. '

*) Die mit Seide oder Filosella gemischten Gewebe, in welchen die Seide oder die Filosella ohne Unterschied der Spezies oder der Farbe das Verhältniß von 12 °/o und bis 50 % übersteigt, zahlen Fr. 3 pro Kilogramm.

So lange das Regime des dem Gewicht nach vorherrschenden Materials in den mit Seide gemischten Geweben, wie es in dem Handelsvertrage mit Frankreich vom 6. Juli 1877 vereinbart ist, besteht, kann unter Beobachtung der von de,m Finanzministerium noch festzustellenden Vorschriften die Fingangsabgabenbef'reiung von leinenen, baumwolleneu und wollenen Gespinnsten, zum Gebrauch in den Fabriken bei Herstellung der mit Seide und Filosella gemischten Gewebe , in welchen die Seide oder die Filosella die 12 °/° übersteigt und bis 50 °/o geht, zugestanden werden.

364

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangszoll.

zoll.

einheit.

Fr. Rp.

Fr. Rp.

Schauseite mit Seide oder Filosella überzogen ist. Auch findet keine Ausnahme statt, wenn die Baumwolle, das Holz oder anderes auf der Kehrseite sichtbar ist.)

Genähte Gegenstände. Die Eingangsabgabe von den Geweben, aus denen sie bestehen , und 10 % dieser Abgabe als Zuschlag. Siehe die Bemerkung auf Seite 17.

Kategorie IX.

Holz und Stroh.

Holz: feines Tischlerholz , nicht geschnitten Zentner Fässer, neue und alte, mit hölzernen Hektoliter oder eisernen Reifen . .

. . Rauminhalt Möbel: a) von gemeinem Holz, gepolstert .

Zentner c) von feinem Holz, mit ausgelegter Arbeit, auch gepolstert . . . .

y) Wurzeln zu Bürsten Kork : a) roher bj bearbeiteter Zentner Lastwagen für gewöhnliche Straßen Stük Personenwagen für gewöhnliche Straßen ; vierrädrige mit mehr als vier Federn ·fi Fiihrzeuge, Barken und Kähne .

Rohr, Binsen und Flechtweiden . .

2

,,_

--.20 40.-

--. --

60.-- frei

--. --

·n 15.-- 22.--

--. --

330.-- frei

-- .-- --.--

·fì

365

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Kp.

Korbflechter- u. Siebmacherarbeiten : feine .

.

.

. . . .

Geflechte : a) von Stroh b) von Bast, Esparto etc. zu feinen Hüten . . .

c) von Bast, Esparto etc. zu ordinären Hüten d) von Bast, Esparto etc. zu Tauwerk und anderen Arbeiten . .

Seilerwaaren von Esparto, Lindenbast u n d dergleichen . . . .

Strohhüte, mit Ausnahme der garnirten Damenhüte

Zentner

Fr. Kp.

22. --

frei ·n

·n

Zentner

1.50

100 Stük

10. --

--. --

Kategorie X.

Papier und BUcher.

Lumpen aller A r t . . .

2j6ntn6r Landkarten Spiel- u n d Tarokkarten . . . . 100 Spiele Kupferstiche und Lithographien, auch gestochene oder lithographirte Empfehlungskarten und dergleichen .

Zentner Bücher, gedrukte: a) in Pappe gebunden b) in Leder oder Pergament gebunden T) c) in irgend einer anderen Art gebunden, in Sammet, Elfenbein etc.., mit Verzierungen von Gold oder ·n

Manuskripte



frei

8.80

20.-- 70.--

-- .--

12. -- 20.--

100. -- 5. -- frei

_

366

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eiagangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Kp.

Fr. Ep.

Kategorie XL Häute und Felle.

Felle: a) mit dem Haar gegerbte, feine .

b) ,, ,, ,, ,, gemeine c) halbgegerbte, nicht fertige, unbehaarte .

d) Maroquin, ohne Unterschied der Farbe e) lakirte f) ohne Haar fertig gegerbte, nicht namentlich aufgeführte . . . .

g) gegerbte Zikel- und Lammfelle .

h) zu Schäften, Oberleder etc. zugeschnittene, sowie in Streifen zu Hutfutter : (die Eingangsabgabe wie von den betreffenden Fellen und 10 °/o dieser Abgabe als Zuschlag.) · Leimleder und Lederabfälle . . .

Muffe: b) gemeine Kürschnerwaaren oder Pelzwerk, nicht namentlich aufgeführtes: b ) a u s gemeinen Fellen Zuggeschirr : a) einfaches

. . . .

·n

60.-- 30.--

·n

25.--

Zentner

T)

80.-- 100.--

n 11

30.-- 20. -

T)

frei 100 Stük ·n

600.-- 300.--

Zentner

600.-- 300.--

T) T)

100 Stük Sättel Handschuhe, lederne, aller Art, auch nur einfach zugeschnittene . . . die 100 Paar

;

60.-- 90.-- 900.--

--. --

20.--

-- .--

367

Verzolltrags-

Benennung der Waaren.

einheit.

Eingangs- Ausgangszoll.

zoll.

Fr. Rp.

Schuh werk: a) Stiefel, Stiefeletten, Halbstiefel i b) aller andern Art . . .

.

Felleisen

Fr. Rp.

. die 100 Paar 110.-- 70.-- 2. -- Stük

Kategorie XII.

Mineralien, Metalle und Waaren daraus.

Metallhaltige Mineralien (Erze): · a) Eisenerz b) Bleierz, auch silberhaltiges 1 c) Kupfererz .

d) Zinkerz e) alle andern Erze . .

.

Schlaken von der Mineralschmelzung und von der Affinirung der Metalle und der metallischen Erzeugnisse Messer für Künste und Handwerke und Messer mit Heften von gemeinem Holz ohne Verzierung Kupfer, Messing und Bronze: a) in Blöken , Rosetten (Scheiben), Feilspänen u n d Bruch . . . .

b) in Stangen, Platten, Blechen und Röhren c) in Draht, unter 5 Millimeter dik d) mit dem Hammer gestrekt, in groben Arbeiten e) andere Arbeiten f) in Stäben und Draht, vergoldet oder versilbert g) vergoldet oder versilbert zum Ueberaig von Gespinnsten aus j Textilstoffen

Tonne

frei

·n

·n

--.22 2.20 5.50

·n Zentner

16.--

»i

4. --

·n

10.-- 15.-- 15.-- 25.-- 100.--

·n

100.--

--. --

---- · -

368

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Kp.

Fr. Ep.

h) vergoldet oder versilbert in anMetallgewebe : a) von Eisen und Stahl . . . .

b) von Messing oder Kupfer . . .

Blei und dessen Legirungen mit Spießglanz: a) in Mulden und Bruch . . . .

b) geschlagen in Platten und Röhren d) andere Arbeiten , einschließlich Kugeln und Schrot Zinn und dessen Legirungen mit Blei und Spießglanz : a) in Blöken, Stangen und Bruch .

b) geschlagen in Blättern aller Art (Stanniol) c) andere Arbeiten Zink: a) in Blöken und Bruch . . . .

b) in Blechen c) andere Arbeiten ohne Vergoldung a) andere Arbeiten mit Vergoldung Spießglanz und Arsenik im metallischen Zustande Queksilber Metalle, nicht namentlich aufgeführte und dergleichen Legirungen : a) im rohen Zustande b) Arbeiten aller Art Flinten : a) vollständige b) Theile derselben Pistolen und Revolver: a) vollständige b) Theile derselben

Zentner

120 --

·n ·n

20.-- 20.--

·n ·n

--.50 3.-- 5 --

D

--. --

5. -- ·n

4. --

--. --

15.-- 20.-- T) T) Ï)

1.-- 4. -- 12.58.-- j 10.--

Ï)

5 -- 100.--

100 Stük Zentner

600.-- 200. --

100 Stük Zentner

350.-- 700.--

1)

-- .-- --. --

369

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Ep.

Säbel u n d Deg-en, gefaßte . . . .

Gasometer nebst Zubehör . . . .

Garnituren zu Wollkrazen . . .

(Die Wollkrazen gehören zu den nicht namentlich aufgeführten Maschinen. Wollkrazen und Garnituren zu denselben sind getrennt nach den entsprechenden Säzen zu verzollen , auch wenn sie beim Zollamte vereinigt vorgelegt werden.)

Gold : a) rohes in Barren, Staub oder Bruch b) Blech, Lahn und Draht . . .

c) a u f Seide gesponnen . . . .

d) Blattgold (ohne Abrechnung des Gewichts d e s Papiers) . . . .

e) Goldmünzen Silber: a) rohes in Barren, Staub und Bruch b) Blech, Lahn und Draht . .

c) a u f Seide gesponnen . . . .

d) Blattsilber (ohne Abrechnung des d e s Gewichts Papiers) . . . .

e) Silbermünzen Goldschmiedswaaren und Geschirr : a) von Gold b) von Silber, auch vergoldet .

Juwelen : (Unter Juwelen sind die kleinen, der Arbeit und dem Material nach kostbaren Luxusgegenstände zu verstehen , die zum persönlichen Schmuk bestimmt sind.)

a) von Gold b) von Silber, auch vergoldet . .

100 Stük

200.

Fr. Rp.

8. -- 30.-

-- .-- --. -- -- .--

frei 10. -- 10.-

-- .-- -- .-- --.--

n

10.-- frei

--. --

-- Kilogr.

n 10.-- 10.--

-- .-- -- .-- --.--

Zentner n

-- Kilogr.

·n

T)

·n

g frei

Hektogr.

Kilogr.

14. -- g_

Hektogr.

Kilogr.

14.-- 10.--

--.-- --. --

--. --

-- .--

370

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Rp.

Uhren : a) Taschenuhren in goldenem Gehäuse . . . .

. .

b) dergleichen in Gehäuse von anderem Metall c) Tafeluhren, sowohl Tableau- als Pendeluhren (Die Sokel, Glas- und Krystallstürzen und sonstiges Zubehör müssen, auch wenn sie zusammen mit den Uhren vorgelegt werden, getrennt nach den entsprechenden Tarifsäzen verzollt werden.)

Orgeln mit Walzen oder musikalische Spielwerke .

Uhrwerke: · a ) z u Taschenuhren . . . .

b) zu Tafeluhren (Tableau- und Pendeluhren) c) zu Thurm-, Kirchen- und anderen Uhren Uhrenbestandtheile

Stük

Fr. Rp.

3 -- 1. --

Yl

Ï)

5 --

2

V)

-- 25

Zentner

50.--

T)

Ï1

20 -50. --

Hekto°r Kilogr.

Zentner

14 -- 9. -- frei

Kategorie XIII.

Steine, Erden, Geschirr, Glas und Krystall.

Edelsteine, bearbeitete: a) Rubinen, Smaragde, Diamanten u. s. w b) Achat, Opal, Onyx u. s. w. . .

Marmor, roher Alabaster, roher

T)

1 10

371

Benennung der Waaren.

Marmor und Alabaster ohne Unterschied der Qualität : a) in Platten von der Dike von 16 Centimetern und darüber . . .

b) Statuen c) in anderer Art bearbeitet .

Farberden (Bolus, Oker, Siegelerde, natürliche und künstliche) . . .

Steine, Erden und Mineralien, nicht métal lische, Gyps, Kalk und Cément Schwefel, roher und rafflnirter, und Schwefelblurnen Erdpeche, feste Steinkohle und Koke Graphit Arbeiten aus gemeimem Thon : Fliesen, glasirte oder emaillirte .

Majolika : a) grobe, zinnhaliige oder von farbiger Masse, mit undurchsichtiger Glasur b) feine oder von weißer Masse c) vergoldete oder sonstwie verzierte Porzellan : vergoldetes oder sonstwie verziertes (Die Erzeugnisse der keramischen Kunst , welche mit metallenen Sokeln oder Piedestalen, metallenen Stürzen oder anderem metallenen Zubehör versehen sind, werden, je nach der entsprechenden Qualität, unter Mercerie [Kurzwaaren] klassifizirt, mit den im Repertorium angegebenen Ausnahmen.)

Flaschen, gemeine Demijohns

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Zentner Zentner

fi -- Zentner V}

Fr. Rp.

Fr. Kp.

--.50 frei -- .75

-- .-- -- .--

4_

-- .--

frei

--.--

n --.50 frei

1.10 t

Vt

1.10

--. --

T)

9. -- 13.-- 20.--

--. -- --.-- --. --

n

35.--

-- .--

Zentner

·n n

100 Stük Zentner

3. -- 3. --

372

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

frei

Fr. Rp.

--.--

g

--. --

Fr. Rp.

Glasscherben u n d Bruch . . . .

Verglasungen und Emaillen inStüken, Stangen oder pulverisirt

--

Zentner

Kategorie XIV.

Cerealien, Mehl, Teige und vegetabilische Erzeugnisse, die nicht in anderen Kategorien begriffen sind.

Roggen und Weizen Körner (Hülsenfrüchte) Hafer Kastanien . .

Kartoffeln .

Reis, ungeschälter und geschälter .

Mehl Kleie Weizenteige (Nudeln) Brod u n d Schiffszwiebak . . . .

Sazmehl Orangen und Citronen, auch in Salzwasser Cedratfrüchte, auch in Salzwasser .

Datteln Johiinnisbrod Pistazien mit und ohne Schale . .

Früchte, trokene : a) Mandeln, geschälte b) Mandeln in der Sehale . . .

c) Wall- u n d Haselnüsse . . . .

d) ölhaltige, nicht besonders aufgeführte e) Feigen f) Trauben (Rosinen und Korinthen)

Tonne T!

11

n

14.-- 11.50 11.50 frei V)

-- Zentner n

·n Vi

Zentner ·n ·n T> V)

75

v>

2.77 --.86 5. 50 5.50 frei 4. -- -.10 12. -- 1.75 8. -- frei

V)

T)

f>

n

Zentner T)

V)

10.-- 10.--

5.50 -- .--

.

f

-- .27 ' --. --

3.30 1.65 --.44 --.-- 1.10 1.10

373

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangsein heit.

zoll.

zoll.

Fr. Rp.

Früchte (Obst), Gemüse und Gartengewächse : a) in Essig, Salzwasser oder Oel .

b) in Weingeist Pilze und Trüffeln Hopfen Sämereien, verschiedene . . . .

Palm- u n d Kokosnußöl . . . .

Nußküchelchen u der^l . . . .

Vegetabilische Erzeugnisse: a") Gemüse und Gartengewächse,

Zentner ·n 11 11

| Esel Schweine : a) im Gewicht bis einschließlich 20 Kilogramm b) im Gewicht von mehr als 20 Kilogramm . . .

. . . .

Fleisch : a ) frisches u n d Geflügel . . . . .

(Die geschlachteten , un zerlegten Thiere , ausschließlich derer, welche zum Wilrlpret gehören, unterliegen dem Abgabensaze vom frischen Fleisch , wie wenn sie zerlegt wären.)

b ) gekochtes .

. . . .

12.-- 40.-- 10.1.-- frei

i.--

1.10

frei --

b) nicht namentlich aufgeführte .

Kategorie XV.

Thiere, thierische Erzeugnisse und Abfälle, die nicht in andern Kategorien begriffen sind.

Maulthiere

Fr. Kp.

T)

--. --

T!

Stük

Zentner

6. -- 1.50

--.75

-- .55

2. 50

1. 10

5. --

2.20

5. --

374

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangszoll.

einheit.

zoll.

Fr. Ep.

Fleischextrakt und Bouillontafeln ,, Wildpret Blutegel . . .

Därme: a) frische b) gesalzene Fische : ti) getroknete und geräucherte .

b) in Salzlake c) marinirte und in Oel eingemachte d) konservirte in Schachteln (Blechbüchsen) Kaviar und anderer präparirter Fischroo'en . .

Milch Milchextrakt Butter : gesalzene . . . .

. . .

Hühnereier . .

Fett aller A r t .

. . . .

Stearinsäure Stearinlichte Bienen, lebende, mit den Stöken .

Wachs : a") gelbes, nicht verarbeitetes b ) gelbes, verarbeitetes . . . .

c) weißes, nicht verarbeitetes d ) weißes, verarbeitetes . . . .

e) Abfälle bei der Fabrikation der Lichte etc Leim : a) Tischlerleim .

b) Fischleim (Hausenblase) . . .

Federn : a) Schmukfedern, rohe b) ,, bearbeitete c) Bettfedern

Zentner

Zentner

- w ·n

Fr. Rp.

40.-- 15. -- frei r> 4. _ 5. -- 6. -- 10.--

--. -- --. --

10.--

Zentner

Zentner

Zentner ·n 11 11

30.-- frei 15. -- 15.-- frei l._ 10.-- 15.-- frei 15.-- 20.-- 30.-- 40.--

--.--

10. -

·n Kilogr.

T)

4 10.-- 3 35. -- frei

--.-- --. --

375

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangs einheit.

zoll.

zoll.

tfr. Ep.

Menschenhaar : a) unverarbeitet b) verarbeitet Schwämme : feine Korallen : a) rohe b) bearbeitete, nicht in Gold gefaßte Elfenbein, Perlmutter und Schildpatt, roh Hörner, Knochen und anderes verwandtes Material, r o h . . . .

Dünger

Kategorie XTI.

Verschiedene Gegenstände.

Mercerie (Kursswaaren).

(Die Gegenstände, welche von dem Kepertorium auf Mercerie verwiesen sind , ohne Bezeichnung der Spezies, gehören zu der feinen Mercerie, wenn sie ganz oder theilweise aus vergoldetem, bemaltem oder farbigem Papier hergestellt sind, sowie wenn sie von Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt oder von Mosaik oder Lava gefertigt sind, oder wenn sie Kügelchen, Perlen oder Röhrchen von Glas oder Krystall, auch mit Seide, Bernstein, achtem und unächtem, mit Juchten, mit lakirtem Leder verziert oder in irgend einer Weise

Kilogr.

o VI

3. -- 10. --

Zentner

100. --

Kilogr.

frei 10.--

Zentner

10.--

--

Fr. Ep.

frei u

-- .--

-- .--

376

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangseinheit.

zoll.

zoll.

Fr. Rp.

vergoldet oder versilbert sind.

Wenn jedoch die fraglichen Gegenstände in edle Metalle gefaßt sind, so gehören sie zu den Goldschmiedwaaren oder den Juwelen. Die von dem Repertorium auf gemeine Mercerie verwiesenen Gegenstände gehören, wenn sie ausschließlich aus Holz gefertigt sind, unter die Benennung ,,Mercerie aus Holz a etc.)

a) Fächer, ordinäre b) feine fl Musikalische Instrumente: a ) Kirchenorgeln . .

. . . .

b) tragbare Orgeln (Diejenigen mit Tasten und Bälgen, sowie mit Pfeifen auf der Außenseite, dann die großen, obgleich mit Cylinder, welche zuZimmermöbeln bestimmt sind, werden wie aufrechtstehende Pianofortes verzollt.)

c) Harmoniums undPhysharmonikas, tafelförmige Instrumente, optische, mathematische, Präzisions- , Observations- , chemische , physikalische , chirurgische etc Kautschuk und Guttapercha : roh, sowohl fest als flüssig Müzen Hüte: u) von reiner Seide oder mit anderem Material gemischt, mit Ausnahme der garnirten Damenhüte .

Zentner

Stük

Fr. Bp.

90.150. --

12. -- 5. -

20.--

Zentner

30.-- frei 100.--

--.--

100 Stük

T)

150.-

--.--

377

Benennung der Waaren.

Verzollungs- Eingangs- Ausgangszoll.

zoll.

einheit.

t» Fr. Kp.

b) von irgend einem anderen Material, mit Ausnahme der Stroh- und Filzhüte und der garnirten Damenhüte 100 Stük c) garnirte Damenhüte, ohne Unterschied d e s Materials . . . .

_ T) Künstliche Blumen KilosT.

Theile und Materialien künstlicher Blumen Gestelle (Körper) zu Modewaaren .

fl Schirme : a) seidene 100 Stük b) v o n anderem Material . . . .

r> Bestandtheile zu Schirmen . . .. Zentner Pinsel mit und ohne Stiele . . .

·n Gegenstände für wissenschaftliche etc.

Sammlungen .

.

. . .

Werth

Fr. Rp.

100.--

500.-- 10.--

5. -- -^

--.--

120.-- 60.-- 30.-- 15.-- 1 Prozent

frei

Zu dieser Klasse gehören die Gegenstände, die im Handel nicht vorkommen und die ein wissenschaftliches oder ein Interesse der Kuriosität haben; Proben von Gegenständen der Naturgeschichte, wie seltene Thiere, lebend, ausgestopft oder sonst konservirt ; leere Konchilien, ausgenommen Perlmutter; Probestüke von Mineralien, ausgenommen Edelsteine ; getroknete Pflanzen und Krauter ; alterthümliche Gegenstände; antike Waffen und Geräthschaften, Mosaiken und Lava, lose, ohne Unterschied der Dimension, und alles, was zur Numismatik gehört, wie Medaillen, antike Kameen und antike geschnittene Steine. In den Gegenständen für Sammlungen sind nicht inbegriffen: die Kunstgegenstände aus der Zeit vor dem 19. Jahrhundert in Metall, Marmor, Stein oder irgend einem anderen Material, sowie die Gemälde, Miniaturen und Zeichnungen auf Leinwand, Holz, Mauern, Kupfer, Papier u. s. w., deren Ausfuhr durch spezielle Geseze geregelt wird.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. I.

27

378

Bekanntmachung.

In Folge von Unzukömmlichkeiten, welche sich aus der Zulassung von ,,gelochtem Eisen" zum Zollansaze von Fr. 2 per 100 Kilo (siehe Verzeichniß (1er vom Zolldepartement seit dem 1. Januar 1873 erlassenen Tarifentscheide) ergehen, hat das Departement jene Verfügung aufgehoben und dieselbe durch folgende Bestimmung ersezt : Eisenstüke, vorgearbeitete, für Eis enb ahnbr ük en, gemäß Bundesbeschluß vom 24. Dezember 1874 per 100 Eil. Fr. 3.

Eisenstüke, vorgearbeitete, für andere Konstrukt i o n e n , per 100 Eil Fr. 4.

B e r n , den 4. März 1879.

Schweizerisches Zolldepartement: Bavier.

Publikation.

Das schweizerische Consulat in Marseille theilt mit, daß die von der dortigen Handelskammer getroffenen Maßregeln gegen Einschleppung der Pest vom franz. Handelsministerium gutgeheißen worden seien. Demgemäß ist für sämmtliche Provenienzen des schwarzen und des asow'schen Meeres, sowie des gesammten osmanischen Reiches eine Quarantäne von 10 Tagen angeordnet, ohne Eücksicht darauf, ob dieselben von inficirten oder nicht inficirten Plätzen herkommen. Bezügliche Weisungen seien an sämmtliche mit der Sanitätspolizei betrauten Organe ertheilt worden.

B e r n , den 5. März 1879.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

379

Bekanntmachung.

Der Vorstand der internationalen, in Berlin abzuhaltenden Ausstellung von Maschinen, Erzeugnissen und Bedarfsartikeln der Müllerei, TeigwaarenÜTakrikation, Bäckerei und Schneidemaschinen (v. Bundesbl. v. J. 1879, Bd. I, p. 41) hat den Schlußtermin zur Anmeldung für Betheilignng an der Ausstellung bis 31. 1. Mts. verlängert; jedoch werden Anmeldungen, welche nach dem 15. 1. Mts. eingehen, nur so weit berücksichtigt, als noch Kaum vorhanden sein wird.

Bern, den 7. März 1879.

Schweiz. Handels- und Landwirtlischaftsdepartement.

Ausschreibung.

Die unterzeichnete Verwaltung ist beauftragt, für die Ausrüstung der Materialreserye 600 graue, eventuell braune Wolldecken zu beschaffen, und eröffnet hiemit Konkurrenz.

Diese Decken von 2.ioo Meter Länge, l.eoo Meter Breite und einem Minimalgewicht von 2 Kilogramm sind mit scharlachrothen Streifen und weißen Kreuzen auszuführen.

Die bezüglichen Angebote (frankirt, mit der Aufschrift ,,Angebot für Decken") müssen bis 25. März in unsern Händen sein.

Als Lieferungstermin wird der 31. Juli festgesetzt.

Die Preise sind franko Packung und Transport der dem Lieferanten nächstgelegenen Eisenbahnstation zu stellen.

Rücksendungen von Packmaterial, sowie von Ausschußwaare liegen zu Lasten der Lieferanten.

Muster können auf unserer Verwaltung eingesehen werden.

B e r n , den 28. Februar 1879.

Eid g. K r i e g s m a t e r i a l v e r w a l t u n g : Technische Abtheilnng.

380

Ausschreibung.

Die Postverwaltung eröffnet hiemit freie Konkurrenz für die Lieferung des vorkommenden Bedarfs an folgendem Fuhrwesenmaterial: zirka 400 Reserveräder, ungeschlagen, ,, 300 ,, zum beschlagen, ,, 2,000 Kilo metallene Raabüehsen, 12,000 ,, Spannplatten von Gußeisen, fl ,, 5,000 ,, Badschuhsohlen, ,, 500 Meter Borten, ,, 2,000 ,, Naht- und Plattschnüre.

Modelle und Muster von diesen Gegenständen können auf dem Trainbüreau der Oberpostdirektion (Postgebäude) in Bern eingesehen werden. Ebendaselbst wird auch weitere Auskunft ertheilt, und es Können Formulare zu Angeboten bezogen werden.

Die Angebote sind bis 22. März nächstkünftig verschlossen, frankirt und mit der Aufschrift ,, Eingabe für Lieferung von Fuhrwesenmaterial " versehen der Oberpostdirektion einzusenden.

Bern, den 7. März 1879.

Die Oberpostdirektion: Ed. Höhn.

Ausschreibung.

Die Postverwaltung bedarf für dieses Jahr folgender neuer Postwagen, für deren Lieferung hiemit freie Konkurrenz eröffnet wird: 12 einspännige Cabriolets, l vierpläzige Berline, leichte Konstruktion, l einspänniger Fourgon, l zweispänniger Fourgon, mit Schiebthüren auf beiden Seiten, l vierpläziger Omnibus.

Die Bauvorschriften und Zeichnungen liegen auf dem Trainbiireau der Oberpostdirektion (Postgebäude) in Bern zur Einsicht, und es können ebendaselbst Formulare zu Angeboten bezogen werden. Eingaben für blos theilweise Uebernahme, wie z. B. Schmied-, Wagner- oder Sattlerarbeit, können nicht berüksichtigt werden.

381 Die Angebote sind bis zum 17. März n ä c h s t k ü n f t i g verschlossen, f r a n k i r t und mit der Aufschrift ,,Eingabe für Erbauung neuer Postw a g e n " versehen der unterzeichneten Stelle einzureichen.

Born, den 7. März 1879.

Die Oberpostdirektion: Ed. Höhn.

Schweizerische Nordostbahn.

Für Bruchsteintransporte in Wagenladungen von 10,000 Kilogramm ab Rümikon nach Zürich ist eine Reduktion der tarifgemäßen Pracht um je Fr. 2 ro Wagen unter der Bedingung bewilligt worden, daß bis Ende 1879 minestens 100 Wagen zur Aufgabe gelangen.

Zürich, den 26: Februar 1879.

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Für den Personen- und Gepäckverkehr zwischen den Großh.-Badischen Staatseisenbahnen einerseits und den Vereinigten Schweizerbahnen anderseits tritt mit 1. April ein neuer Tarif in Kraft, welcher auf den betheiligten Stationen eingesehen werden kann.

Zürich, den 27. Februar 1879.

Mit 1. April 1879 tritt ein VI. Nachtrag zum Personen- und Gepäoktarif Bad. Bahn-Nordostbahn vom 1. Januar 1877 m Kraft, enthaltend neue Taxen ab Glarus nach Stationen der Bad. Bahn, ab Zürich nach Untereggingen, Aarau nach Schaffhausen und Dachsen nach Baden-Baden, sowie Ergänzungen zu den Instradirungsvorschriften des Haupttarifs. Dieser Nachtrag kann auf den betheiligten Stationen eingesehen werden.

Zürich, den 28. Februar 1879.

Mit Bezug auf die sachbezügliche Publikation vom 10. Januar d. J.

bringen wir zur Kenntniß, daß der mittelrussisch-österreichisch-schweizerische Getreidetarif vom 20. August a. St. /1. September n. St. 1875 mit 13. März nächstkünftig definitiv außer Kraft gesezt wird. Bis zur Erstellung eines neuen bezüglichen Tarifes werden die betreffenden Getreidesendungen in Brody und Podwoloczyska umkartirt.

382 Mit 15. April tritt ein I. Kachtrag zum IV. Heft des Personen- und Gepäcktarifs Nordostbahn-Vereinigte Schweizerbahnen vom 1. August 1878 in Kraft, enthaltend veränderte Taxen für den Verkehr zwischen den Stationen Zürich, Oerlikon, Wallisellen einer- und Weesen bis Chur und Oberriet anderseits. Derselbe kann auf den genannten Stationen eingesehen werden.

Laut Mittheilung der Verwaltung der Südwestlichen Eisenbahn-Gesellschaft in St. Petersburg wird in Rußland seit 13. Februar bei der Beförderung von E i l g u t eine Transportsteuer im Betrage von 25 Procent des auf die russischen Strecken entfallenden Frachtbetreffnisses eingehoben.

Die Beträge, welche hienach, und zwar auch bei Sendungen nach Rußland, für den Transport von E i l g u t im russisch-schweizerisch-französischen Güterverkehr, Tarif vom 1. Januar 1870, zur Berechnung gelangen, können bei unsern Eilgutexpeditionen Zürich, Basel, Winterthur und Romanshorn erfahren werden.

Z ü r i c h , den 4. März 1879.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Wir machen hiemit bekannt, daß der Tarif für den Transport von Gütern in Eil- und gewöhnlicher Fracht zwischen Delle transit einerseits und Basel loco und transit anderseits vom 20. April 1878 sammt Nachträgen auf 1. Juni dieses Jahres für Güter mit Provenienz v o n oder mit Bestimmung n a c h Stationen der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn oder im Transit über deren Linien aufgehoben wird.

Für Güter nach oder von Stationen der französischen Ostbahn, sowie für solche nach oder von andern ausländischen Stationen, welche über die Linien der französischen Ostbahn t r a n s i t i r en, bleibt der genannte Tarif edoch unverändert auch fernerhin in Kraft.

B e r n , den 28. Februar 1879.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

383

Schweizerische Centralbahn.

Für Getreidetransporte ab Antwerpen nach Biel loco und transit via Basel-Delsberg wird der ermäßigte Frachtsatz von Fr. 3. 50 per Tonne für die Strecke Basel-Biel auf dem Wege der Bückvergütung gegen Vorlage der Frachtbriefe bewilligt,, insofern bis Ende 1879 mindestens 500 Tonnen in Wagenladungen von 10,000 Kilogramm von dem gleichen Versender abgefertigt werden.

B a s e l , den 1. März 1879.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Zum Gütertarif Basel S. C. B. nach und von den Stationen der Großherzogl. Badischen Staats Eisenbahnen, vom 1. März 1878, tritt mit 15. dieses Monats ein Nachtrag I in Kraft, enthaltend Aenderungen und Ergänzungen der Tarifschriften und Güterklassifikation. Exemplare desselben können auf unserer Güterexpedition käuflich bezogen werden.

B a s e l , den 4. März 1879.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Für den Transport von rohen Steinen in Wagenladungen vom 10,000 Kilogramm ab Ostermundingen nach Zell im Wiesenthal wird für die Strecke Ostermundingen-Basel Bad. Bahn eine Ermäßigung der Normalfracht im Betrage von Fr. 8 pro Wagen auf dem Wege der Rückerstattung bewilligt, falls bis Ende 1879 mindestens 150 Wagenladungen vom gleichen Versender aufgegeben werden.

Basel, den 6. März 1879.

Directorium der Schweiz, Centralbahn.

384

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesezbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurükgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesezt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesezlich erreicht haben.

E o m, im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, ·daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesezbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem. Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesezbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren, hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesezbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laute des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsiz nehmen.

385 Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879. [>]

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bau-Ausschreibung.

Die Arbeiten betreffend Erstellung eines M a g a z i n g e b ä u d e s sowie e i n e s S c h u ß b e o b a c h t u n g s h a u s e s auf der eidg. Allmend in T h u n werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Pläne, Voranschläge und Bedingnißheft sind beim eidg. Ober-Bauinspektorat in Bern und im Bureau der eidg. Bauaufsicht in Thun zur Einsicht aufgelegt, wo zugleich jede weitere gewünschte Auskunft ertheilt wird.

Uebernahmsofferten sind bis und mit dem 10. M ä r z n ä c h s t h i n in verschlossenen Eingaben, mit der Aufschrift: ,,Angebot für Bauarbeiten in Thun" versehen, dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 26. Februar 1879.

Eidg. Departement des Innern, A b t h e i l u n g Bauwesen.

Publikation.

Das Komite der Société philanthropique in Buenos-Ayres (Argentinien) hat zur Kenntniß gebracht, daß es beschlossen, in Zukunft nur solchen hilfsbedürftigen schweizerischen Auswanderern Unterstüzung zukommen zu lassen, die sich in dem Besiz eines von der Gemeindebehörde ausgestellten und mit dem Siegel derselben versehenen Sittenzeugnisses befinden. Zu diesem Schritte ist das Komite laut seinem Berichte durch die Wahrnehmung veranlaßt worden, daß mit der Ausstellung von Empfehlungen für Auswanderer vielfach Mißbrauch getrieben worden sei.

386

Das Komite wünscht, daß auf diese von ihm ergriffene Maßnahme besonders die Tit. Gemeinderäthe aufmerksam gemacht werden.

B e r n , den 18. Februar 1879.

Im Auftrage des Bundesrathes: Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Da bei Anwendung des Gesezes über M i l i t a r p f l i c h t e r s a z vom 27. Augstmonat 1878 eine große Zahl von Rekursen an den Bundesrath gerichtet wird, welche die v e r m ö g e n s- und E r w e r b s v e r h ä l t n i s s e der Steuerpflichtigen beschlagen, so wird darauf aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath nicht in der Lage ist, derartige Fälle zu entscheiden.

Die Feststellung des steuerbaren Vermögens und Erwerbs fällt gegenüber den Pflichtigen in die Kompetenz der Kantone, und es haben sich daher die Rekurse an den Bundesrath auf die Fälle zu beschränken, in welchen eine Verlezung oder unrichtige Anwendung gesezlicher Bestimmungen vorliegt.

B e r n , den 18. Februar 1879.

Im A u f t r a g e des Bundesrathes: Die Schweiz. Bundeskanzler.

Anzeige

Der III. Band der eidgenössischenGesez-sammlung, Neue Folge, ist nun geschlossen, und es kann derselbe vom Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei à Fr. 3 broschirt bezogen werden.

B e r n , den 23. Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

387

Bekanntmachung.

In Folge des Auftretens der P e s t in K u ß l a n d und der T ü r k e i ist von der italienischen Regierung eine Quarantäne von 20 Tagen für alle Provenienzen des schwarzen Meeres und der türkischen Häfen des mittelländischen Meeres (mit Inbegriff von Alexandrien und Tunis) angeordnet worden ; auch hat die Dampfsehifffahrtsgesellschaft J. & V. F l o r i o ihre Fahrten nach dem Orient eingestellt, unf es können daher bis auf Weiteres dorthin gerichtete Waaren in G e n u a nicht zur Verschiffung gelangen.

Die Gesellschaft B. R u b a t t i n o & Cie. beabsichtigt, die Fahrten nach Alexandrien-Syrien-Cypern und nach Tunis, welche bisher wöchentlich stattfanden, auf 2 Fahrten monatlich zu beschränken.

B e r n , den 14. Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wira von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 21. März 1879 bei der Kreispostdirektion in Basel.

2) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Rain (Luzern). Anmeldung bis zum 21. März 1879 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

3) Briefträger in Neumünster (Zürich). Anmeldung bis zum 21. März 1879 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

4) Briefträger in Gais (ApBenzell A.-Rh.). Anmeldung bis zum 14. März 1879 bei der Kreispostdirektion, in St. Gallen.

5) Telegraphist in Jenaz (Graubünden). Besoldung Fr. 200 nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 18. März 1879 bei der TelegraphenInspektion in Chur.

388 1) Zwei Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Genf. Anmeldung bis zum lé. März 1879 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Kondukteur für den Postkreis Lausanne. Anmeldung bis zum 14. März 1879 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Posthalter und Briefträger in Kiesen Anmeldung bis zum 14. März (Bern).

1879 bei der Kreispostdirektion in 4) Posthalter und Briefträger in Neuen- Bern.

egg (Jöern;.

5) Paker und Wagenmeister in Loele. Anmeldung bis zum 14. März 1879 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

6) Wagenmeister beim HauptpostÌ Anjneldune bis zum 14. März bureau m Umr.

l 1879 bei der Äreispostdirektion in 7) Portier für das Postgebände Chur. l Chur.

8) Zweiter Sekretär der Telegraphen-Direktion. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Gesezes. Anmeldung bis zum 18. März 1879 bei der Telegraphendirektion in Bern.

9) Telegraphist in Flaach (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 12. März 1879 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

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08.03.1879

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