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Bericht der

Minderheit der ständeräthlichen Commission über den Rekurs der Bank in St. Gallen und der Toggenburger Bank in Lichtensteig.

(Vom 11. Juni 1879.)

Tit.!

I'as St. Gallische Gesetz, welches der Gegenstand dieses Recurses ist, bestimmt, daß ,,Privatbanken, welche Noten emittiren, außer der ordentlichen Steuer von 5 °/o des Reinertrags noch eine jährliche b e s o n d e r e Steuer von l °/o der vollen Emissionssumme zu bezahlen haben. Banken anderer Kantone mit Filialen werden ebenso behandelt."

Die Recurrenten rufen die Art. 31 und 39 der Bundesverfassung an und behaupten, das St. Gallische Gesetz sei mit diesen Artikeln im Widerspruch, es verletze a. den Grundsatz der Gewerbefreiheit (Art. 31) und es begründe b. auf Umwegen und indirect ein Notenmonopol der St. Gallischen Kantonalbank (Art. 39).

Art. 31 der Bundesverfassung verpflichtet alle Kantone, die Freiheit des Handels und der Gewerbe zu respectiren und behält sub litt, c den Kantonen das Recht vor, Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerbe und über Besteurung derselben festzusetzen, immerhin mit der ausdrücklichen Einschränkung, daß

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solche Verfügungen den G r u n d s a t z d e r H a n d e l s - und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen dürfen.

Die nationalräthliche Commission will der Anwendungo dieser

Artikel mit der Behauptung begegnen, ,, B a n k n o t e n v e r k e h r sei ü b e r h a u p t g a n z u n d g a r k e i n G e w e r b e " . Diese Auffassung macht den Eindruck, daß sie aus allzufeiner Logik gewoben sei.

Wenn diese Thätigkeit nicht Handel noch Gewerbe ist, aus welchem Grunde griffe dann überhaupt das Steuerrecht des Staates Platz und wie können die gleichen Logiker' eine Steuer auf diese Thätigkeit von 5 % des reinen E r w e r b s und überdieß eine zweite von l °/o der gesammten Notenemission verdauen? Welcher Grund bliebe überhaupt zur kantonalen Steuer? Consequenterweise würde rnan doch den Schluß erwarten: es ist nichts also steuerfrei, oder es ist Ausübung des Münzregals, dann würde Ordnung und Steuerrecht wieder nur dem Bunde allein angehören, dem Innehaber dieses Regals. In der That, mit diesem Argument weiß die Commissionsmiuderheit nichts anzufangen und muß dasselbe vom Standpunkt einfachen ungekünstelten Denkens außer jede Würdigung stellen.

Das Banknotengeschäft ist zweifellos ein Gewerbe, ein Theil des Bankbetriebs, bei reinen Emissionsbanken sogar das ganze Geschäft oder doch ein Haupttheil desselben. Wie immer auch man die Bedeutung der Note auffasse, dieß ändert an der Sache nichts.

Banken treten durch das Notengeschäft in tausendfachen Verkehr mit dem Publicum. Es erfordert dieser Zweig ständige Geschäftsthätigkeit, auch vielfache Cautelen und Vorsichtsmaßregeln für die Interessen des Publicums. Diese Gewerbsthätigkeit wird aufgewendet, um dem Verkehr Dienste zu leisten, wofür ein entsprechender Erwerb und Gewinn gesucht wird. Mit achtem und gerechtem Gewerb und Erwerb haben wir es also hier zu thun.

Die Minderheit muß einen diesem ersten entgegengesetzten.

Gesichtspunkt gleichfalls als unbegründet abweisen. Es wird nämlich behauptet, Steuerauflage auf die gesammte E m i s s i o n s m a s s e der Noten, im Gegensatz zur effectiven C i r c u l a t i o n s m a s s e , sei unzuläßig und das Gesetz müsse schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. Der Gedankengang bei dieser Auffassung ist folgender: Was von den Noten nicht in Circulation kömmt, im Kasten liegen bleibt, existirt überhaupt nicht im Handel und Verkehr, ist anzusehen wie Wechsel oder Obligationsformulare, die. nicht ausgegeben werden, ist also eine rein todte Sache, die jeder S t e u e r p f l i c h t
sich entzieht.

Wir gestehen, daß diese Auffassung schon mehr zum Nachdenken auffordert. Der Ausgangspunkt der Steuer, daß die ganze Emissionssumme mit Steuerlast geschlagen wird, unbekümmert um

972 die Thatsache, wie viel davon wirklich in den Verkehr eintritt, scheint hart und unbillig, und eine Bestimmung, die nur die effective Umlaufssumme treffen würde, erscheint gerechter und billiger.

Die Kommissionsminderheit muß indessen dennoch finden, daß auch die erstere im St. Galler Gesetz gewählte Form grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Der Staat gestattet einer Bank, die gesammte Emissionsinasse der Noten zu fabriziren und wenn möglieh und thunlich auch in Circulation zu setzen. Ein Betriebsfond von fictiven Werthzeichen in dieser ganzen Höhe wird der Bank eingeräumt; daraus scheint doch zu resultiren, daß auch diese Gesammtmasse in Steuerrücksicht genommen werden darf. Die Regierung von St. Gallen macht geltend, daß diese Form auch noch ganz besondern Nutzen habe, indem sie verhüte, daß die Masse der Noten zu hoch gegriffen werde. Es ist unzweifelhaft vom Uebel, wenn ü b e r den Bedarf künstliche, nicht durch Metallvorrath gedeckte fictive Werthzeichen in die Circulation geworfen werden; schädlich nach mancher Richtung. Es erzeugt dieß Ueberspekulation, Schwindel, steigert künstlich die Preise, präparirt schwere bittere Krisen u. s. vv. Allein der Staat hat hiegegen bessere Mittel als fiscale Bedrückung. Er muß die Garantien der Deckung verstärken, jede augenblickliche Zahlungsmöglichkeit sichern, die nöthige Metallreserve für die Emissionsbanken hoch stellen u. s. w. Dennoch kommen wir immer zum Schluß, daß die Frage, ob von der Emissionsmasse, ob von der Circulationsmasse Steuer zu bezahlen sei, nur Formsache ist. Es kömmt ja doch nur auf die Höhe der Steuer an. Nur daraus ist -zu erkennen, ob dieGewerbefreiheittbeein-trächtigt, ob indirect ein Monopol für die von der Steuer befreite Bank geschaffen wird oder nicht. In der Prüfung des Verhältnisses der Höhe des Steuerdrucks zurErwerbsmöglichkeitt ist doch die Antwort, hierauf einzig zu suchen. Der Schluß des Art. 31 der Bundesverfassung, daß die kantonalen Verfügungen über Besteurung die Gewerbsfreiheit nicht b e e i n t r ä c h t i g e n dürfen,statuirtt Recht und Notwendigkeit einer solchen Untersuchung.

Die constante parlamentarische Praxis der Räthe ist mit dieser Auffassung in vollster Uebereinstimmung. Dieses Cognitionsrecht gegenüber Taxen-Patenten-Besteuerung bei andern Verkehrszweigen ist seit 1848 vielfach geübt
worden. (Es werden sprechende Beispiele citirt) Ebenso stellt sich dieses Cognitionsrecht zu Art. 39 der Bundesverfassung (Verbot des Notenrnonopols). Es darf nicht, die Notenemission der e i n e n Banken im Gegegensatz zu kantonalen Staatsbanken ausnahmsweise exorbitant und erdrückend belastet werden, sonst resultirt für die hievon befreite Bank indirekt das Monopol.

973 Ist nun die hier aufgelegte Steuer der Art, daß sie das Geschäft zu lästig und unfruchtbar macht und so hart drückt, daß damit eine klare Verletzung der Art. 31 und 39 der Bundesverfassung erstellt ist und das St. Gallische Gesetz sofort fallen muß. Diese Frage a u s d e m v o r g e l e g e n e n M a t e r i a l sofort zu bejahen, wagten wir Mitglieder der Minorität nicht. Da wir nicht Fachmänner sind, mußten wir in unser Urtheil billig Mißtrauen setzen. Es schien uns, daß Expertisen unbefangener Sachkundiger, oder weitere Erfahrung, oder Beides zugleich dem definitiven Entscheid noch vorauszugehen hätten. Durchaus und sofort liquid und von höchstem Interesse für den Bund erschien uns da gegen, daß nicht umgekehrt durch eine sofortige d e f i n i t i v e A b w e i s u n g des Rekurses ein den Rechten des Bundes und den volkswirtschaftlichen Interessen der ganzen Bevölkerung des Landes ungünstiges Präjudiz geschaffen werde. Alle Rücksicht auf Kantonalsouverainität darf nicht verhindern, mit klaren und bestimmten Worten dem Bunde ein Zurückkommen auf den Rekurs vorzubehalten. Irgend eine Schwierigkeit liegt hierin auch für den Kanton nicht. Das Gesetz würde einstweilen rechtsbeständig funktioniren und könnte später, wenn unsere Befürchtungen sich erwahren, wenn der Beweis seiner Unverträglichkeit mit der Bundesverfassung und der gemeinen Wohlfahrt sich bestimmt herausstellt, modifizirt werden.

Am allerwenigsten können dieser Auffassung gegenüber gewisse Erklärungen der St. Galler Regierung beruhigen, welche das Recht zu dieser Steuerhöhe auch auf folgende Erklärungen stützt: ,,In St. G a l l e n b e l e g e m a n d a s N o t e n e m i s s i o n s recht der Banken mit gar keinen Schranken, m a n v e r l a n gO e f gf a r k e i n e G a r a n t i e n (^ b e s t i m m t e B a a r d e c k u n g und d e r g l e i c h e n ) , d i e B a n k e n könn e n i n dieser H i n s i c h t v o r k e h r e n , w a s s i e w o l l e n .

Ja, heißt es an einer andern Stelle, die Regierung habe es selbst abgelehnt, daß Werthtitel a l s D e c k u n g f ü r d i e N o t e n h i n t e r l e g t werden."

Solche Gründe für Abweisung des Recurses sind in der That sehr wenig belehrend. Wozu der Staat eine nächste ernste Pflicht hätte, das gibt er zum voraus preis. Er sagt zu den Banken : Macht was und wie ihr wollt mit dem
Publikum und der gemeinen Wohlfahrt, wir hindern Euch nicht, wir überantworten Euch das Publikum zu voller Freiheit der Ausbeutung und Mißhandlung, da könnt Ihr die Steuer wieder suchen und finden, nur b e z a h l t , b e z a h l t o h n e M u r r e n . Man muß bekennen, an zu starker Idealität kränkelt diese Auffassung nicht. Doch selbst in dieser

974 abschreckenden Gestalt können wir nicht so recht an ihre volle Aufrichtigkeit glauben. Wenn man nämlich bedenkt, daß neben solche Banken eine Staatsbank gestellt wird, gleichfalls ohne feste gesetzliche Vorsichtsschranken, gleichzeitig priviligirt und entlaslet von jeder Steuerpflicht, so würde dieses Raisonnement sich ausnehmen, man verzeihe mir das Bild, wie wenn Einer zu einem solchen Ausbeuter des Publikums sagte: ,,Geh weg Du, dieses besorge ich selbst.1-'' Diese Vorhangsöffnung zeigt nur, wie sehr ein drängendes Interesse des Bundes und der GeSammtbevölkerung der Schweiz einer Saoctionirung dieses Procedere durch definitivo Abweisung des Recurses entgegensteht. Selbst, wenn zugegeben würde, ein kantonales Gesetz, das alle und jede Garantien für das Publikum verschmäht, die Interessen desselben schutzlos der Ausbeutung der Emissionsbanken überantwortet, dürfe a u s d i e sem G r u n d e (weil Mehrgewinn möglich) eine so sehr exceptionelle Steuer verlangen (eine Auffassung, deren man sich indessen gründlich schämen müßte"), so wird selbst eine solche Voraussetzung zu nichte, sobald der Bund seine Competenz nach Art. 39 zur Ausführung bringt, resp. bestimmte, das Publikum und das Land vor Krisen schützende Vorschriften über das Notengeschäft erläßt.

Ein solches Gesetz bedingt zwei Dinge, die auf die Frage des Rechtsbestandes des St. Galler Gesetzes großen Einfluß üben.

Ein richtiger Schutz des verkehrenden Publikums, wirksame Garantien reduziren nämlich nothwendig die höhere Erwerbsmöglichkeit durch das Notengeschäft. Nehmen wir nur den von den Räthen beschlossenen, vom Volke nicht angenommenen Gesetzesvorschlag zur Hand, so wird uns jeder Artikel die Wahrheit dieser Behauptung, den Zusammenhang der Bundes- und Kautonalcompetenz in dieser Sache, ihre Abhängigkeit von einander in concreter Schlüssigkeit auf den vorliegenden Recurs nachweisen.

Die große volkswirtschaftliche Function der Noten kann gedeihlich nur wirken unter festen Garantien und bei gesicherter Metalldeckung. Das verworfene Gesetz enthielt nichts weniger als zu starke, wohl eher noch zu schwache Garantien; dennoch zeigt ein Blick auf dasselbe, wie sehr es auf die vorwürßge Frage der ErwerbsmögUchkeit im Notengeschäft hätte einwirken müssen.

Art. 3 verlangt ein Minimalcapital für jede Emissionsbank.

Art. 4 untersagt den
Emissionsbanken einzelne Geschäfte ganz, so ungedeckte Operationen in Waaren oder Werthpapieren auf Termine, überhaupt Ertheilung jeder Art ungedeckten Crédits.

Art. 5 läßt nur Noten in bestimmten höhern als bislang üblichen Summen zu.

975 Art. 7 verlangt 40 °/o Baardeckung (notabene gesonderte Deckung für die Noten allein und getrennte Kasse hiefür) und eine bestimmt vorgeschriebene volle Restdeckung.

Art. 14 überbindet den Notenbanken die Pflicht, die Noten der andern Banken einzulösen.

Art. 20 endlich verlangt auch für den B u n d e i n e S t e u e r .

Die Schlußfolgerung auf unsero Recurs liegt auf flacher Hand.

Ein Bundesgesetz, das Ordnung und Sicherheit auf diesem Gebiet, schafft, greift stark ein in die mögliche Gewinnshöhe des Geschäfts.

Wie dann ? Wird dannzumal auch noch, wenn es jetzt noch nicht wäre, das St. Galler Gesetz neben dem Bundesgesetz bestehen können?

Beeinträchtigt es auch dann noch nicht die Verkehrsfreiheit ?

Soll der Bund durch gleichgültiges Gewährenlassen, ja sogar durch positive Sanctionirung solcher Präjudizien sich in die Unmöglichkeit versetzen, in diesem so wichtigen Gebiet dem Lande den großen Dienst zu leisten, zu dem ihn der Art. 39 der Bundesverfassung v e r p l f i c h t e t . Denn was noch machen, wenn alle diese Entraven und Vermauerungen in den Kantonen unbeanstandet, ja eidgenössisch genehmigt, ihren Fortgang haben? Wie wird mit einem dem Ernst der Lage entsprechenden Bundesgesetz noch aufzukommen sein, wenn in den Kantonen eine Masse von derartigen kleinen und falsch verstandenen Interessen sich eingenistet haben ? Wir glauben damit gezeigt zu haben, daß zum mindesten und unter allen Umständen eine definitive Abweisung- des Recurses unterlassen werden sollte.

Ob eine solche verschiebende Haltung genügt, mögen Sie entscheiden! Wirksamer allerdings in staatsökonomischer Hinsicht wäre die sofortige Aufrechtstellung des Recurses. Aber reicht das vorliegende Material dazu hin? Die Minderheit konnte, zumal aus dem bei der Commissionalberathung vorliegenden Material, kein sicheres Urtheil gewinnen. Wir mußten auch gerechtes Mißtrauen in unsere nicht fachmännische Einsicht auf diesem Gebiet setzen. Unverholen bekennen wir indessen, daß der Eindruck auf Außerkraftsetzung des Gesetzes uns näher liegen würde, als eine sofortige eidgenössische Sanctionirung desselben. Wir gestehen, daß die Mehrheit schon in der Commission, mehr noch der Herr Berichterstatter in seinem Bericht sehr der Erwägung werthe Aufschlüsse gegeben hat. Nach der Aufrechnung in diesem Bericht müßte vom Gewinn der
recurrirenden Banken aus Noten mehr als 60 % dem Steuermoloch und Monopolappetit geopfert werden. Wenn dieß so wäre, hätte man nicht Grund, von harter, fast brutaler Besteuerung zu sprechen?

Ist damit die Verkehrsfreiheit noch nicht b e e i n t r ä c h t i g t ?

Im Großen Rath des Kantons Waadt wurde jüngsthin auch ein neues Notensteuergesetz berathen. Die dort schon vielfach an-

976 gefochtene Höhe der angenommenen Fr. 30,000 Gesammtsteuer würde nach St. Gallischem Gesetz auf Fr. 120,000, also auf das Vierfache (12 Millionen Emissionsbetrag ) ansteigen, wozu noch die 5 %-Steuer vom Gesammterwerb zu schlagen wäre. Daß aus dem Notengeschäft bei tüchtigen Garantien für sichere Einlösung nur mäßiger Gewinn zu ziehen ist, zeigen nach diesem Bericht sehr belehrend die Resultate der staatlichen Monopolbanken Frankreichs, Belgiens, Italiens. Eine derartig garantirte Wirksamkeit der Notenbanken sollte allein gestattet werden. Die Minderheit der Commission will gerne noch abwarten, was die Berathung im Rathe in dieser Richtung Aufklärendes bringt. So viel scheint ihr gewiß, daß bei Ablehnung des Mehrheitsantrages der Antrag der Unterzeichneten das Minimum ist, was nach der Sachlage von Bundeswegen geschehen sollte.

Die E i n l a d u n g an den B u n d e s r a t h zu beförd e r l i c h e r V o r l a g e eines G e s e t z e s über d i e Notene m i s s i o n i m Lande s c h e i n t u n s v o n h o h e r B e d e u t u n g für das g e m e i n e Wohl, weit übe r dem Int e r e s s e d e sS p e z i a l f a l l e s s t e h e n d , , u n d e i n e Hauptgewicht hierauf.

Unsere Banknotenwirthschaft im Lande nimmt nachgerade einen beunruhigenden Charakter an. Vor nicht vielen Jahren waren 18 Millionen Franken Banknoten die Gesammtemission im Lande, jetzt sind es bereits 108 Millionen. Vom Jahr 1871--78 ist die Notenemission von Fr. 9 per Kopf auf Fr. 31 gestiegen. 35 Banken emittiren bereits Noten in der Schweiz. Vier dieser Banken arbeiten o h n e einbezahltes Capital, sechs besitzen w e n i g e r einbezahltes Capital als emittirte Noten. Irgend eine ausgesprochene Garantie soll jede weitere Vorsicht unnütz machen. In solche verderbliche Sicherheit lullt man sich mit s c h u l d b a r e r S o r g l o s i g k e i t ein und präparirt dem Lande, was sehr zu befürchten ist, schwere Katastrophen. Immer noch wird die Masse vermehrt, und wie steht es mit der Metalldeckung? Unsere Banken nehmen in der Regel eine Drittheilsdeckung der Umlaufssumme als genügend an, und es ist zu befürchten, daß auch dieser Drittheil für die Notendeckung öfter in Wirklichkeit nicht vorhanden ist. Ist die Gasse für die Notendeckung überall getrennt, und dient nicht dieser Drittheil vielmehr auch zur Lösung der meisten
andern Verpflichtungen und Fälligkeiten der Bank u. s. w.? Kundige werden hierauf zu antworten in Verlegenheit sein. Mit Schrecken sieht m a n , wie viele sonst einsichtige Männer in den Kantonen über dem augenblicklichen Gewinn des Zinsmachens aus an und für sich werth-

977 losem Papier die Gefahren der Zukunft übersehen, vergessen. Diese Gefahren werden eines Tages nicht vor der Kantonalsouveränität still stehen! Auch die übrigen ungünstigen Verhältnisse der meisten Banken im Lande werden beitragen, eine Krisis verderblicher zu machen. Wir meinen das thatsächliche Verhältniß, daß den festangeliehenen schwer und langsam kündbaren Hypotheken größtentheils keineswegs einbezahltes Capital der Banken zur Speisung dient, sonde.ni in kürzern Terminen kündbares und rückziehbares Geld, Depositen, Contocurrenteinlagen, auf 6 und 3 Monate kündbare Obligationen u. s. w. Auf so schwachen Füßen steht bei uns die Deckung durch Baarvorrath im Gegensatz zu den Zuständen anderer Länder, in denen dieses Verhältniß wohl geordnet ist. Die Baardeckung der Bank von Frankreich erreicht in der Regel über sk der gesammten Umlaufsmasse der Noten. Den 23. Mai dieses Jahres z. B, stand einer Noten circulation von 2151 Millionen Franken eine Baardeckung von nahezu 2200 Millionen gegenüber, 102% Baarvorrath gegen nur 100 % Noten in Circulation. Doch ist das Verhältniß der Baareinlösung für die Bank Frankreichs weit günstiger als für unsere Banken. Die französischen Noten haben ein großes Umsatzgebiet auch außerhalb Frankreich, in den übrigen europäischen Ländern und selbst über dem Meer; die Masse kann also nur langsam zur Einlösung präsentirt werden. In Zeiten der Panik können dagegen bei unsern Banken bei dem engen Umlaufsgebiet sämmtliche Noten leicht in einer oder doch in wenigen Wochen an die Gasse wandern. Wie müßte da eine Krise wirken, wie die anno 1870 war. Unsere Verfassungen mögen da wohl den Zwangskurs verbieten; der Buchstabe dürfte schwerlich helfen gegen die allgemeine Noth. Unsere Banknoten haben keinen Curs außer Landes; baar müssen wir Alles dem Ausland bezahlen, was wir von ihm bedürfen.

Wie große Dienste haben im Gegensatz zu dieser Perspektive durch feste Garantien die Banken Frankreichs und Englands in schweren Zeiten ihren Ländern geleistet? Im letzten Krieg blieben die Noten Frankreichs im Lande in ihrem Vollwerth, und selbst im Ausland blieben sie ein volles vertrauengenießendes Zahlungsmittel. Selbst in Amerika ist mindestens die Sicherheit gegeben, daß jede Emissionsbank den vollen Betrag ihrer Notenemission durch Hinterlegung vollwerthiger Titel in Washington decken
muß. Wir wiederholen, in schuldbarer Sorglosigkeit treibt man bei uns schweren Krisen entgegen. Es ist wohl Zeit, daß wir uns aufrichten zum Aufsehen und zur Erstellung von Garantien durch ein Gesetz. Nicht ein hoher Ertrag des Notengeschäfts, den man ja, zumal dem Staat, wohl gönnen möchte, sondern Sicherheit und wohlfondirte Deckung Bundesblatt.

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sind anzustreben. Die Note muß in Sicherheit ihren Dienst als nützliche Vermittlerin dem Verkehr leisten, nicht aber soll leichthin und ohne genügende Garantie eine über das Bedürfniß gehende Masse fictiver Werthzeichen in's Publikum geworfen werden. Cautelen sind nöthig. Das verworfene Gesetz hätte einen Anfang von Sicherheit geboten, bessere Ordnung angebahnt, wenn es auch noch sehr mangelhaft war. Vielen Bürgern sind hierüber seitdem dieAugen aufgegangen, und man kann öfter hören, daß man mehr als bei vielen andern das negative Resultat des Referendums bei diesem Gesetz bedauert. Wir empfehlen Ihnen besonders die Annahme dieses Postulats.

B e r n , den 11. Juni 1879.

Namens der Minderheit der Commission, Der Referent:

Kappeier.

N o t e . Die Minderheit der Kommission bestand aus den Herren Kappeier und Hohl.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des Bundesrathes zum Abschluss eines Vertrages mit Italien über gemeinsame Subventionirung der Monte Cenere-Bahn.

(Vom 12. Juni 1879.)

Tit. !

Im Artikel 4 des Bundesgesezes vom 22. August 1878, betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen, wird bestimmt : ,,Der Bundesrath wird ermächtigt, dem Kanton Tessin ,,eine Subvention von zwei Millionen Franken ein für allegai zu geben, um ihm die Vollendung der Monte Cenere,,Bahn auf den gleichen Zeitpunkt zu erleichtern, in welchem ,,die Hauptlinie Immensee-Pino vollendet sein wird."

Unmittelbar nach Annahme dieses Gesezes durch die Volksabstimmung sezte sich der Bundesrath mit der italienischen Regierung in Verbindung und machte ihr den Vorschlag, auf dem Wege gemeinsamer Unterhandlungen die Beschaffung der Mittel zur möglichst beförderlichen Erstellung der Monte Cenere-Bahn zu besprechen. Dieses Anerbieten wurde bereitwillig angenommen, und schon am 8. März dieses Jahres zwischen dem hiesigen italienischen Gesandten und dem Chef unsers Eisenbahndeparte-

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Bericht der Minderheit der ständeräthlichen Commission über den Rekurs der Bank in St.

Gallen und der Toggenburger Bank in Lichtensteig. (Vom 11.Juni 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1879

Date Data Seite

970-979

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10 010 366

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