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Inserate.

Publikation.

Zufolge eines unterm 5. November 1878 zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich, Italien und Griechenland abgeschlossenen Vertrages sollen die italienischen Silberscheidemünzen (20- und 50-Rappen-, 1- und 2Frankenstüke) in der Schweiz vom 1. Jänner 1880 an außer Kurs gesezt werden.

Bis zu diesem Zeitpunkte werden die genannten Geldsorten zum Nennwerth eingelöst bei der eidgenössischen Staatskasse, den Hauptzoll- und Kreispostkassen, sowie bei sämmtlichen Zoll-, Post- und Telegraphenbureaux.

Das Publikum wird auf den angesezten Termin ganz besonders aufmerksam gemacht, mit der gleichzeitigen Anzeige, dass keine Fristverlängerung eingeräumt werden wird.

B e r n , den 25. September 1879.

Eidg, F i n a n z d e p a r t e m e n t : Bavier.

Bekanntmachung.

Das Zolldepartement hat eine neue Zusammenstellung von Tarifentscheiden, umfassend den Zeitraum vom 1. Januar 1873 bis 31. August 1879, im Druk erscheinen lassen; dieselbe liegt bei den zollamtlichen Stellen dem Publikum am- Einsicht offen.

Exemplare dieser Uebersicht können, auf frankirtes Verlangen, bei der Oberzolldirektion oder bei den Zollgebietsdirektionen, gegen eine Gebühr von je 50 Happen bezogen werden.

B e r n , den 16. September 1879.

Eidg. Zolldepartement.

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Konkurrenz-Ausschreibung.

Dio Arbeiten betreuend Erstellung von Pferdeausrüstangs-Gestellen im eidg. Kriegsmaterialdepot Aarau werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Voranschlag, Pläne und Bedingnißheft sind bei Herrn S t i g e I e r, Zeughausverwalter in Aarau, sowie auf dem eidg. Ober-Bauinspektorat in Bern zur Einsicht aufgelegt, wo zugleich jede weitere gewünschte Auskunft ertheilt wird.

Uebernahmsofferten sind dem unterzeichneten Departement bis und mit dem lt. Oktober nächstbin, franko in verschlossenen Eingaben und mit der Ueberschrift ,,Angebot für Geschirr-Gestelle im eidg. Kriegsdepot Aarau" versehen, einzureichen.

" B e r n , den 23. September 1879.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des Innern, Abtheilung Bauwesen.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit dem 1. October dieses Jahres tritt ein II. Nachtrag zum Gütertarif Nordostbahn-Vereinigte Schweizerbahnen vom l, Mai, beziehungsweise 1. October 1878 in Kraft. Derselbe enthält Tas- und Distanzänderungen zwischen den Stationen Bruggen, Haag und Schwerzenbach einerseits und Stationen der Nordostbahn anderseits, ferner Berichtigungen zum Haupttarif.

Z ü r i c h , den 20. September 1879.

In dem mit 1. Oktober in Kraft tretenden Spezialtarif für Getreide etc.

aus Bayern nach der Schweiz und Vorarlberg ist auf Verlangen der Bayerischen Staatsbahn die Station K u f s t e i n als Verbandstation abgestrichen worden, Z ü r i c h , den 20. September 1879.

Die Taxen and Distanzen im Personen- und Gepäckverkehr der Schweiz.

Nordostbahn unterliegen in nächster Zeit einer Revision. Wir künden daher hiemit unsern internen Personentarif vom 1. Juli 1877, sowie die sämmtlichen derzeit für den directen. Personenverkehr der Nordostbahn mit andern schweizerischen Bahnen bestehenden Tarife auf den 1. Januar 1880. Die mit diesem Datum in Kraft tretenden nenen Taxen und Distanzen werden später publizirt werden.

Z ü r i c h , den 22. September 1879.

380 Zum Hof-Meininger-Tarifheft Nr. V vom 1. Mai 1879 ist am 15. dieses Monats der I. Nachtrag ausgegeben worden. Exemplare desselben zu lü Cts.

sind bei unsern Stationen Romanshorn und Rorschach. erhältlich.

Z ü r i c h , den 23. September 1879.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Bekanntmachungen ·

betreuend

I. die zeitweilige Zulassung von gemischten Seidengeweben in Frankreich.

Das Amtsblatt der französischen Republik vom 11. dies enthält folgendes Dekret: Art. 1. Die Gewebe aus Seide, gemischt mit Baumwolle oder anderen Stoffen, gleichviel welches Verhältniß die Mischung darbiete, welche dazu bestimmt sind, in Frankreich bedrukt, gefärbt oder appretirt zu werden, um identisch wieder ausgeführt zu werden, können zeitweise unter Zollfreiheit zugelassen werden unter den in Art. 5 des Gesezes vom 5. Juli 1836 aufgestellten Bedingungen.

Art. 2. Die beim Eingang vorzuweisenden Deklarationen müssen die Anzahl der Stüke, das Nettogewicht und Maß eines jeden derselben, sowie diejenige Arbeit angeben, mit Rüksicht auf welche sie eingeführt werden.

Art, 3, Die Zollbehörde wird an den beiden Enden jedes Stükes einen Stempel aufdrüken und ein Acquit-à-caution ausstellen, welches die Verbindlichkeit in sich schließt, bei Strafe der Zollentrichtung dieselben Gewebe bedrukt, gefärbt oder appretirt in einem Zeitraum von höchstens 4 Monaten wieder auszuführen.

Art. 4. Die Einfuhr der Gewebe und ihre Wiederausfuhr nach dem Veredlungsprozeß können nur bei den Zollstätten von Paris und Lyon bewerkstelligt werden.

Art. o. Jeder Unterschleif, jede Substitution, jede mangelhafte Angabe, welche von dem Zollpersonal konstatirt wird, zieht die im Art. 5 des Gesezes vom 5. Juli 1836 aufgeführten Strafen nach sich.

Paris, den G. September 1879.

381 II. Oesterreich-Ungarn. Verbot der Ein- und Durchfuhr von Vexircigarren.

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und den königl. ungarischen Ministerien der Finanzen und des Handels wird die Einfuhr, sowie die Durchfuhr sämmtlicher in Cigarrenform mit Anwendung einer Umhüllung von Tabak erzeugten ausländischen Fabrikate, welche im Innern fremdartige Stoffe enthalten und zu Zauberkunstspielen oder sonstigen Täuschungen bestimmt sind, in das allgemeine österreichisch-ungarische Zollgebiet unbedingt verboten.

W i e n , am 3. August 1879.

III. Japan.

Eine Regierungsverordnung, datirt Tokio 13. Juni 1879, lautet folgendermaßen : Es wird hiermit bekannt gemacht, daß die nachfolgend aufgeführten Artikel vom 1. Juli d. J, ab zollfrei ausgeführt werden dürfen: Baumwollgewebe, Seidengewebe, aus Seide und Baumwolle gemischte Gewebe, fertige Kleidungsstüke, Porzellane, Thonwaaren, Emaille- (cloisonné) *)- Waaren, Lackwaaren, Bambusfabrikate, K u p f e r - und Bronz e w a a r e n , Papier, Fächer, Regen- und Sonnenschirme.

Im Fall der Wiedereinführung eines Zollsazes für diese Artikel wird zwei Monate vorher eine bezügliche Bekanntmachung erlassen werden.

Publizirt im ,,Bundesblatt" auf Veranlaßung des eidg. Handelsund Landwirthschaftsdepartements.

B e r n , den 16. September 1879.

*) Schmelzmalerei mit erhabenen Konturen aus eingelegten Metallstreifen.

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Stelle-Ausschreibung.

In Folge Versezung des bisherigen Stelle-Inhabers ist die Stelle eines A d j u n k t e n des Chefs der 2, S e k t i o n der O b e r p o s t d i r e k t i o n (Kursinspektors) erledigt.

Bewerber um diese Stelle haben ihre Anmeldungen schriftlich und frankirt bis zum 3, Oktober nächsthin der unterzeichneten Direktion einzureichen.

B e r n , den 16. September 1879.

Die Oberpostdirektion: £4. Höhn.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 28. August dieses Jahres hat die Kaiserlich Deutsche Gesandtschaft in Bern die Bundeskanzlei ersucht, Erkundigung über Leben und Aufenthalt eines Ï' r a n c. o i s B o e s c h von St. Cosman (Elsaß) einzuziehen.

Nach einem Schreiben des Maire von St. Cosman, d. d. 23. vorigen Monats, ist der gedachte François Boesch am 23. März 1861 geboren, und hat sich im Jahr 1872 oder 1873 nach der Schweiz begeben, tun daselbst, und zwar in B i s c h o f s z e l l (Thurgau), sich niederzulassen. Sein Vater, wohnhaft in St. Cosman, hat ihm schon mehrere Briefe geschrieben, darauf aber noch keine Antwort erhalten.

Tater und Mutter des genannten François Boesch sind fast immer kränklich, und sie wünschten daher sehnlich, daß ihr Sohn schnell zu ihnen zurükkehren würde, um ihre Feldarbeiten besorgen zu können, zumal der ältere Sohn gegenwärtig im deutschen Militärdienste steht.

Es werden daher die Gemeinde- und Polizeibehörden, sowie alle diejenigen, welche über den mehrgenannten jungen B o e s c h Auskunft zu geben im Falle sein könnten, höflichst ersucht, ihre Mittheilungen der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in Bern so bald als möglich zukommen lassen zu wollen.

B e r n , den 4. September 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei,

383 Oberförsterstelle.

Die durch Resignation erledigte Stelle eines k a n t o n a l e n O b e r f ö r s t e r s von Nidwalden wird anmit zu freier Bewerbung ausgeschrieben.

Allfällige Bewerber haben ihre Anmeldung schriftlich und unter Ausweis hinlänglicher Befähigung längstens bis E n d e O k t o b e r 1879 dem Präsidenten der Forstkommission, Herrn Regierungsrath Bunter in Wolfenschießen, einzureichen.

S t a n s , den 23. September 1879.

Die Standeskanzlei,

Bekanntmachung.

Das eidg. Finanzdepartement bringt hiemit zur Kenntniß der Inhaber von 4 % eidg. Kassascheinen per 1. October 1879, daß dieselben in Folge Beschlusses des Bundesrathes vom 27. August laufenden Jahres auf Verfall bei der eidg. Staatskasse zur Rükzahlung gelangen.

Inhaber dieser Kaasascheine, denen mit der Rükzahlung bei einer eidg.

Kreispost- oder Zollkasse gedient ist, werden eingeladen, der eidg. Staatskasse hievon unter Angabe des Betrages bis zum £0. September nächsthin Kenntniß zu geben, worauf sodann ihr Begehren berüksichtigt werden kann.

B e r n , den 1. September 1879.

Eidg. Finanzdepartement

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer d e m Wohnorteauchh d e n H e i m a t o r t , sowie d a s G e b u r t s j a h r

384 Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Einnehmer bei der Nebenzollstätte l'Auberson(Waadt). Jahresbesoldung bis auf Fr. 1900. Anmeldung bis zum 8. Oktober 1879 bei der Zolldirektion in. Lausanne.

2) Postatiagehalter und Briefträger in Bellevue (Genf). Anmeldung bis zum 10. Oktober 1879 bei der Kreispostdirektion in Genf.

3) Postlialter und Briefträger in St.

Saphoria (Waadt).

Anmeldung bis zum 10. Okto4) Posthaltor in Combrcmont le grand ber 1879 bei der Kreispostdirek(Waadt).

tion in Lausanne.

5) Postablagehalter und Briefträger in Fiez (Waadt).

6) Postpaker in Convcrs (Neuenburg). Anmeldung bis zum 10. Oktober 1879 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

8) Telegraphist in Zuzwyl (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. Oktober 1879 bei der Telcgeapheninspektion in St. Gallen.

1) Posthalter und Briefträger in Cour-i rendlin (Bern).

l Anmeldung bis zum 3. Oktober _ . , ..

, T, , f 1879 bei der Krcispostdirektion in 2) Ablagehalter, Briefträger und Bote weueni)Uras .

in Court (Bern).

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1879

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44

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27.09.1879

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378-384

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10 010 452

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