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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristerstrekung für eine Strassenbahn zwischen Genf und Veyrier.

(Vom 2. Mai 1879.)

Tit.

Am 17. August 1878 haben Sie der Compagnie générale des Tramways suisses in Genf die Konzession für den Bau und Betrieb einer Straßenbahn zwischen Genf und Veyrier unter der Bedingung ertheilt, daß binnen 2 Monaten die technischen und finanziellen Vorlagen eingereicht werden sollen, vor dem 1. Januar 1879 der Anfang mit den Erdarbeiten gemacht und bis zum 1. Januar 1880 die Linie vollendet und dem Betrieb übergeben werden müsse(Eisenbahnaktensammlung n. F. V, Seite 80).

Mit Eingabe vom 12. des vorigen Monats nun berichtet die Direktion der Compagnie générale, daß es ihr unmöglich sei, die genannten Termine einzuhalten, und daß sie sich in der Lage sehe, um Erstrekung der für die Einreichung der finanziellen und technischen Vorlagen anberaumten Frist auf den 1. Juli 1880 nachzusuchen. Zur Begründung dieses Gesuchs wird daran erinnert, daß die Compagnie générale von Anfang an .die Ausführung des Baues der in Rede stehenden Straßenbahn unter der ausdrüklichen Bedingung übernommen habe, daß sowohl die an der Erstellung derselben interessirten Bewohner als auch der Kanton Genf dem

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Unternehmen mit einer namhaften Subvention beistehen. Der Staatsrath habe aber mit Zuschrift vom 31. März 1879 erklärt, daß er eine bezügliche Beschlußfassung zurzeit nicht beantragen könne, sondern daß er vorhabe, dem Großen Rathe ein Subventionsprojekfc mit Bezug auf die sämmtlichen dermalen in Aussicht stehenden Straßenbahnen zu beantragen. Ein Versuch, die in Aussicht genommene Staatsunterstüzung anderweitig erhältlich zu machen, sei ohne den nöthigen Erfolg geblieben und die Gesellschaft daher gezwungen, die in Aussicht gestellte Vorlage eines umfassenden SubFentionsgesezes abzuwarten.

Der Staatsrath von Genf erklärt sich mit der nachgesuchten vristerstrekung einverstanden.

Auch wir wissen nichts dagegen einzuwenden, und beantragen Ihnen daher die Enlsprechung des gestellten Gesuchs, immerhin in ·der Meinung, daß die Compagnie générale eventuell einem finanziell besser ausgerüsteten Bewerber weichen müßte.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 2. Mai 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf.)

Bundeslbeschliiss betreffend

Fristerstrekung für eine Strassenbahn zwischen Genf und Veyrier.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht a. eines Gesuchs des Direktors der Compagnie générale des.

Tramways suisses in Genf vom 12. April dieses Jahres; b. einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Mai 1879, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und .6 des Bundesbeschlusses vom 17. August 1878, betreffend die Konzession einer Straßenbahn zwischen Genf und Veyrier (Eisenbahnaktensammlung, neue Folge,, Band V, Seite 80) angesezten Fristen werden wie folgt erstrekt: a. für die Eiureichung der technischen und finanziellen Vorlagenbis am 1. Juli 1880; b. für den Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn bis am 1. Oktober 1880; c. für die Vollendung und Inbetriebsezung der Linie bis am 1. Oktober 1881.

2. Wenn vor dem Beginn des Baues die Konzession von dritter Hand verlangt würde, welche bessere Garantien für dessen Ausführung bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf der heute erstrekten Fristen die Konzession zurükzuziehen und einem andern Bewerber zu übertragen, sofern die Compagnie générale des Tramways suisses inner dannzumal anzusezender Frist nicht die gleichen Garantien bieten kann.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung "ö dieses Beschlusses, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristerstrekung für eine Strassenbahn zwischen Genf und Veyrier. (Vom 2. Mai 1879.)

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Jahr

1879

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2

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24

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17.05.1879

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682-684

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