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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung in Sachen des Domenico Mariotta, Buchdruker in Locarno.

(Vom 15. August 1879.)

Tit.

Hr. Domenico M a r i o t t a , Verleger der in Locamo erscheinenden Zeitung ,,11 Tempo", wurde durch Beschluß der Anklagekammer des Kantons Tessin vom 11. April 1877 in Anklagestand versezt wegen Verleumdung (libello famoso) des Herrn Federico Balli und seiner Familie in Locamo mittelst Veröffentlichung eines Artikels, betitelt ,,Intolleranza ridicola, in Nr. 101 des Tempo vom 26. August 1876.

Bei der Prozeßverhandlung vor dem korrektioneilen Gerichte von Locamo erhob Domenico Mariotta die Einrede, daß die Anklage wegen ,,libello famoso auf den Art. 345 des tessinischen Strafgesezes vom 25. Januar 1873 sich stüze, während dieses Gesezbuch die Genehmigung des Bundes im Sinne von Art. 55 der Bundesverfassung noch nicht erhalten habe, also nicht angewendet werden dürfe. Das Gericht wies jedoch diese Einrede ab, worauf er die Einstellung des Verfahrens verlangte, um appelliren und auch an das Bundesgericht rekurriren zu können. Dieses Begehren wurde jedoch ebenfalls abgewiesen. Am folgenden Tage legte nun Hr.

Mariotta dem Gerichte die Erklärung eines Pietro Caporgno von Someo vor, womit derselbe als Verfasser des inkriminirten Artikels sich erklärte, und verlangte, gestüzt auf diese Erklärung, daß er

242 aus dem Prozesse entlassen und Caporgno an seiner Stelle in's Recht gefaßt werde. Allein das Gericht wies auch dieses Begehren ab, erklärte mit Haupturtheil vom 2. Mai 1878 den Hrn. Mariotta des eingeklagten Vergehens schuldig und verurtheilte denselben, in Anwendung von Art. 2, 9, § 3, 12, §§ 2 und 3, und 19 des Preßgesezes vom 13. Juni 1834, zu einem öffentlichen Verweise, Fr. 10 Buße, zu öffentlichem Widerruf, sowie zur Bezahlung der Prozeßkosten und zum Schadenersaz an die Civilpartei.

Die Staatsanwaltschaft und Hr. Mariotta appellirten an die korrektionelle Kammer des Appellationshofes, welche jedoch am 5. Juli 1878 die sämmtlichen Vorentscheide, sowie das Haupturtheil bestätigte und die Civilpartei überdies berechtigt erklärte, das leztere auf Kosten Mariotta's im amtlichen Blatte zu veröffentlichen.

Gegen dieses Urtheil rekurrirte Mariotta noch an das Bundesgericht, welches mit Entscheid vom 25. Januar 1879 (Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts, Bd. V, 68) den Rekurs als unbegründet abwies, g e s t ü z t auf f o l g e n d e E r w ä g u n g e n : ,, daß der Art. 55 der Bundesverfassung die Preßfreiheit gewährleistet und überdies vorschreibt, daß die Bestimmungen der Kantonalgesezgebung über den Mißbrauch der Presse der G e nehmigung des Bundesrathes bedürfen; ,,daß der Rekurrent geltend macht, es seien diese Verfassungsvorschriften durch das von den tessinischen Gerichten gegen ihn ausgefällte Urtheil mißachtet und verlezt worden; ,,daß gemäß Art. 59 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege das Bundesgericht die Beschwerden von Privaten betreffend die Veiiezung derjenigen Rechte, welche ihnen durch die Bundesverfassung gewährleistet sind, beurtheilt; ,, daß sonach gegen die Kompetenz des Bundesgerichtes zum Entscheide des vorliegenden Rekurses im Ernste und mit Grund eine Einsprache nicht erhoben werden kann; ,,daß in keinem der rekurrirten Urtheile die Bestimmungen des neuen Strafgesezbuches angerufen oder angewendet wurden, daher von diesem Gesichtspunkte aus der Vorwurf einer Verfassungsverlezung nicht zutrifft; ,, daß vielmehr das eine wie das andere dieser Urtheile nicht auf das Strafgesezbuch von 1873, sondern auf das Preßgesez von 1834 sich stüzt und einzig auf lezteres Bezug nimmt; ,,daß andererseits der Art. 345, Absaz 2 des neuen tessinischen Strafgesezbuches die Bestimmungen des Preßgesezes ausdrüklich vorbehält:

243 ,,daß daher auch unter diesem Gesichtspunkte in der wirkliehen Anwendung des erwähnten Gesezes von 1834 eine Verlegung des angerufenen oder auch eines andern Artikels der Bundesverfassung nicht erblikt werdeil kann ; ,,daß die Frage, ob angesichts der im gegenwärtigen Strafgesezbuche aufgestellten neuen Strafen die in dem Strafgeseze von 1816 und in dem bestehenden Preßgeseze von 1834 vorgesehenen Strafen des ö f f e n t l i c h e n V e r w e i s e s u n d des ö f f e n t l i c h e n W i d e r r u f e s auch heute noch gegen den Rekurrenten anwendbar gewesen seien, ihrer Natur nach dem Entscheide des eidgenössischen Gerichtshofes sich entzieht, da es sich hiebei um die Auslegung eines kantonalen Strafgesezes handelt und gegebenenfalles auf dem Wege einer authentischen Gesezesauslegung von dem Großen Rathe des Kantons Tessin zu entscheiden wäre; ,, daß sodann die Prüfung der zweiten, von dem Rekurrenten aufgeworfenen Einrede, dahin gehend, es haben die tessinischen Gerichte durch die Ablehnung seines Begehrens, ihn aus dem Prozesse zu entlassen und an seiner Stelle den erklärten Urheber des inkriminirten Artikels in's Recht zu fassen, ihm gegenüber einer Verfassungsverlezung sich schuldig gemacht, ebenfalls nicht in den Bereich der Kompetenzen des Bundesgerichtes fällt, da auch hier lediglich die Auslegung eines k a n t o n a l e n Gesezes in Frage liegt; ,,daß der Vorwurf der R e c h t s V e r w e i g e r u n g , welcher rüksichtlich des gleichen Umstandes den tessinischen Gerichten gemacht wird, nicht bestehen kann, indem Hr. Mariotta vom Anfange des Verfahrens an ausdrüklich und freiwillig erklärte, d a ß er in s e i n e r E i g e n s c h a f t als V e r l e g e r des B l a t t e s die Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung des Artikels ü b e r n e h m e , und damit im Einklänge förmlich verlangte, z u m Beweise d e r W a h r h e i t d e r i n d e m f r a g l i c h e n A r t i k e l enthaltenen T h a t s a c h e n zugelassen zu werden; ,,daß endlich der Einwurf, es sei das Gesez vom 30. Mai 1863 in Betreff der ,,Gerichtsgebühr" nicht anwendbar gewesen, ebenfalls unbegründet erscheint, weil die fragliche Gebühr dem Hrn.

Mariotta nicht als S t r a f e auferlegt wurde, sondern lediglich als naturgemäßer Antheil an die Gerichtskosten, welch' leztere ihrerseits eine unvermeidliche Folge der
Schuldigerklärung sind; ,, d a ß , wenn die Ansicht des Rekurrenten richtig wäre, aus dem nämlichen Grunde auch die Anwendung aller Gesezesvorschriften, wie z. B. derjenigen des Strafprozesses, worin die P r o z e ß k o s t e n im Allgemeinen, die Entschädigung der Zivilpartei etc.

normirt werden, als verfassungswidrig erklärt werden müßte, indem O

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auch diese Gesezesvorschriften die Bundesgenehmigung nicht erhalten haben ; ,,daß also das angegriffene Gesez von 1863 zu dem Preßgcseze nur in einer indirekten Beziehung stand, weßhalb dessen Bestimmungen der Genehmigung des Bundesrathes nicht bedurften und von den tessinischen Gerichten auch ohne solche mit Fug angewendet werden durften, d. h. ohne daß die Bundesverfassung hiedurch irgendwie verlezt worden wäre."

Am 12. März 1879 erließ Hr. Mariotta ein Mémoire, das er gleichzeitig an den Bundesrath und an die Bundesversammlung adressirte und das im Wesentlichen als eine Petition erscheint, um bei den Bundesbehörden eine Kontrole über kantonale Urtheile in Preßsachen zu veranlaßen.

Da die Presse bei Besprechung öffentlicher Fragen zuweilen in die Lage komme, die Thätigkeit der Regierung und der Beamten zu tadeln, so sei sie den Angriffen der Regierungsgewalt und Preßprozessen leicht ausgesezt, besonders da, wo, wie im Kanton Tessin, auch die Richterwahlen das Gepräge der herrschenden politischen Richtung haben. In solchen Fällen dürfe die Anwendung der Grundsäze über die Preßfreiheit nicht einzig den kantonalen Magistraten überlassen bleiben, sondern es müsse einer Bundesbehörde das Recht zur Kontrole zustehen. Es genüge nicht, daß der Bund bloß die Genehmigung der kantonalen Preßseseze sich vorbehalte,i vielmehr O O O müsse er die einheitliche und gleichmäßige Praxis der kantonalen Gerichte überwachen. Hiezu sei er um so mehr berechtigt, als ein Gesez, welches der eidgenössischen Genehmigung bedürfe, gewissermaßen ein Gesez des Bundes sei. Die Notwendigkeit einer solchen Oberaufsicht beweise der Kanton Tessin, wo die Preßprozesse behufs Verfolgung politischer Interessen gegenwärtig mehr als je an der Tagesordnung stehen, um die Opposition durch finanziellen Ruin zum Schweigen zu bringen.

Auch das Bundesgericht habe in seinem Urtheile vom 3. Juni 1876 in Sachen Stucki, Erwägung 3 (Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts, Bd. II, S. 192) anerkannt, daß die Beurtheilung der Frage, ob eine Handlung, welche durch das Mittel der Presse begangen worden, nach der Strafgesezgebung eines Kautons als strafbar zu betrachten sei, nicht ganz in den Händen der kantonalen Gerichte liege, daß vielmehr den Bundesbehörden das Recht zustehe, die Anwendung und die Auslegung der kantonalen Strafbestimmungen im
einzelnen Falle einer Prüfung zu unterziehen und gegen Straferkenntnisse einzuschreiten, welche in Folge unrichtiger Anwendung jener Bestimmungen die Preßfreiheit wirklich verlezen.

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Die Unregelmäßigkeiten, deren die Tessiner Gerichte im vorliegenden Falle sich schuldig gemacht, legen wiederum das Bedürfniß nahe, daß die Bundesbehörden bei den soeben erwähnten Grundsäzen des Bundesgerichtes beharren sollten. Leider enthalte das im Spezialfalle erlassene Urtheil des Bundesgerichtes gewisse Inkonsequenzen, indem es den Großen Rath und die kantonalen Gerichte zum Entscheide in Hauptpunkten einzig als kompetent anerkenne.

Indeß sehe sich Hr. Mariotta nicht sowohl wegen des Spezialfalles, als vielmehr wegen der hohen Wichtigkeit der in Frage stehenden Volksrechte, die im Kanton Tessin sehr gefährdet seien, genöthigt, an die höchste Bundesbehörde zu rekurriren.

Er habe die Ueberzeugung, daß, nachdem die Art. 345 ff. des Strafgesezbuches von 1873 gegen ihn angewendet worden, während dieses Gesez erst im Jahr 1878 die buudesräthliche Genehmigung erhalten habe, und indem die Anklage nicht gegen den Verfasser des eingeklagten Artikels gerichtet worden, zu seinen Ungunsten eine Umstellung der verantwortlichen Personen stattgefunden, um seinen Ruin, wenn nicht durch das Urtheil selbst, so doch durch die pekuniären Folgen desselben herbeizuführen.

Er schließt mit der Bitte, die hohe Behörde möchte, in Vervollständigung des Art. 55 der Bundesverfassung, eine authentische und allgemeine Erklärung erlassen, wodurch eine mit den vom Bundesgerichte in dem erwähnten Urtheile vom 3. Juni 1876 aufgestellten Grundsäzen übereinstimmende Kontrole der kantonalen Gerichte in Preßsachen eingeführt und eine Garantie geschaffen würde, daß die kantonalen Behörden jene Grundsäze nicht zu ihrem Vortheil anwenden können.

Der Staatsrath des Kantons Tessin, welchem diese Eingabe behufs allfälliger Gegenbemerkungen mitgetheilt worden war, veraulaßto deren Beantwortung durch den Substitutcn der Staatsanwaltschaft in Locamo und durch den Hrn. Balli.

Der Erstere wies darauf hin, daß diese Angelegenheit durch zwei kantonale Urtheile und durch einen Entscheid des Bundesgerichtes deünitiv erledigt sei. Was der Petent verlange, bestehe bereits, indem das Bundesgericht gemäß der Bundesverfassung das Recht und die Kompetenz habe, kantonale Urtheile in Preßsachen zu prüfen und auch , im Falle die verfassungsmäßigen Garantien verlezt wären, zu reformiren. Das Bundesgericht habe auch im vorliegenden Falle von dieser
Kompetenz Gebrauch gemacht und das Urtheil gegen Hrn. Mariotta geprüft und dasselbe nicht bloß formell bestätigt, sondern auch alle Einreden materiell als unbegründet erklärt.

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Der Staatsrath schloß sich diesen Gesichtspunkten an und stellte den Antrag, daß auf das Gesuch des Hrn. Mariotta nicht eingetreten werden möchte.

Hr. Federico Balli in Locamo für sich und die Familie des verstorbenen Hrn. Nationalrath Balli machte in seiner Antwort darauf aufmerksam, daß Hr. Mariotta zuerst den Namen des Verfassers des eingeklagten Artikels verschwiegen (declinare), dann die Verantwortlichkeit selbst übernommen und den Beweis der Wahrheit angetreten, und erst zulezt den des Lesens und Schreibens unkundigen Caporgno vorgeschoben habe. Nach solchem Verfahren und nachdem Hr. Advokat Mordasini, der Vertheidiger des Hrn. Mariotta, ausdrüklich erklärt habe, der Artikel enthalte Unwahrheit und die Familie Balli genieße verdientermaßen die öffentliche Achtung, erscheine das Urtheil gegen Mariotta als gerechtfertigt. Eine Erklärung, wie er sie von der Bundesversammlung verlange, sei nicht nöthig und könnte überdies keine Rükwirkung äußern.

Bezüglich des gegenwärtigen Standes der Preßgesezgebung im Kanton Tessin fügen wir noch bei, daß die Ehrverlezungen mittelst der Drukerpresse (unter Vorbehalt gesezlicher Bestimmungen über die Benuzung derselben) durch Titel XII, Art. 345 bis 358 des neuen Strafgesezbuches des Kantons Tessin, in Kraft getreten mit dem 1. Mai 1873, dem gemeinen Rechte unterstellt sind. Der Staatsrath des Kantons Tessin ersuchte uns mit Schreiben vom 12./19. Juni 1878 um die Genehmigung dieser neuen gesezlichen Vorschriften im Sinne von Art. 55 der Bundesverfassung. Am 2. Juli 1878 gaben wir die Erklärung ab, daß der Inhalt des Titels XII des Strafgesezbuches zu keinen Bemerkungen Anlaß biete, daß aber das in Art. 345, § 2 vorbehaltene spezielle Gesez über die Presse, im Falle ein neues erlassen würde, unserer Genehmigung unterstellt werden müßte. Das alte Preßgesez des Kantons Tessin datirt vom 13. Juni 1834. Dasselbe erhielt in Vollziehung von Art. 45 der Bundesverfassung von 1848, mit Ausnahme einiger hier nicht in Betracht kommender Artikel, unsere Genehmigung am 17. November 1854 (Ullmer, Bd. I, Nr. 186 und 193).

Soweit die Eingabe des Hrn. Mariotta an uns gerichtet ist, mußte sie ohne Weiteres als unstatthaft erscheinen, da wir nicht kompetent sind, auf die Revision eines bundesgerichtlichen Urtheiles einzutreten; auch fanden \vir keinen Grund, die allgemeine
Anregung des Hrn. Mariotta einer nähern Prüfung zu unterziehen, indem eine authentische Interpretation von Art. 55 der Bundcsverfassung, wie Petent sie verlangt, nicht geboten ist. Ueberdies scheint uns, daß derselbe nicht einmal einen legitimen Grund habe, in dieser Beziehung mit einer Petition aufzutreten, da die von ihm

247 als wünschenswerth bezeichnete Praxis des Bundesgerichts noch besteht und auch ihm gegenüber Anwendung gefunden hat. Wir beschlossen da.her am 15. Juli 1879, auf die Eingabe dos Hrn.

Mariotta nicht einzutreten, in der Meinung, daß es ihm selbst überlassen bleibe, eine Eingabe an die Bundesversammlung zu richten, wenn er sich dazu noch gedrungen fühlen sollte.

In der That kam Hr. Mariotta mit einer Zuschrift an die Bundeskanzlei vom 23. Juli 1879 auf seine erste Eingabe vom 12. März zurük und verlangte deren Vorlage an die Bundesversammlung nicht mehr als Beschwerde gegen die ihn betreffenden vorgängigen Urtheile, sondern als Petition um Erlaß eines Zusazes zu dem Geseze über die Organisation der Bundesrechtspflege behufs Erweiterung der Kompetenzen des Buudesgerichtes in Preßsachen.

Zum Beweise der Nothwendigkeit einer festen bundesgerichtlichen Prüfung der kantonalen Urtheile in Preßsachen auf Grundlage einer prinzipiellen Wegleitung verweist der Petent auf die Akten und Urtheile des ihn betreffenden Spezialfalles.

Indem wir Ihnen mit diesem Berichte das ganze Aktenmaterial vorlegen, bemerken wir nur noch, daß der Staatsrath des Kantons Tessin weiterer Bemerkungen sich enthalten hat. Was uns betrifft, so beziehen wir uns auf das Gesagte, um zu dem Schlüsse zu kommen, es sei auf die Petition des Hrn. Mariotta nicht einzutreten.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 15. August 1879, Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Beschwerde des Gottfried Grob in Oberwyl bei Zug, betreffend das zugerische Erbgesez.

(Vom 15. August 1879.)

Tit.!

Der § 3, Absaz l der Uebergangsbestimmungen zu dem Erbrechte des Kantons Zug, in Kraft seit 1. Januar 1876, lautet wie folgt : ,,Leztwillige Verordnungen (§ 302 u. ff., Testamente, Ehe- und Erbverträge), die vor dem Inkrafttreten des Gesezes errichtet worden, sind -- wenn auch für selbe .die gerichtliche Ratifikation bis zum Tage des Gesezerlasses noch nicht eingeholt wurde -- nach dem Recht und Gerichtsgebrauch, die zur Zeit ihrer Errichtung gegolten haben, zu beurtheilen."

Seither trat das Bundesgesez über den Militärpflichtersaz vom 28. Juni 1878 (Amtl. Sammlung n. F., Bd. III, S. 565) in Vollziehung, dessen Artikel 5, Ziffer 2 vorschreibt, daß bei der Ermittlung des reinen Vermögens eines Ersazpflichtigen auch die Hälfte des Vermögens der Eltern oder, wenn diese nicht mehr leben, der Großeltern, im Verhältniß der Zahl der Kinder, beziehungsweise der Großkinder, in Berechnung zu ziehen sei.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung in Sachen des Domenico Mariotta, Buchdruker in Locarno. (Vom 15. August 1879.)

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30.08.1879

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