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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend ein Bundesgesez über die Besoldung der Beamten der Bundesgerichtskanzlei.

o

(Vom 1. März 1879.)

Tit.!

Ein am 20. Dezember 1878 bei Anlaß der Berathung des Budget pro 1879 von Ihnen genehmigtes Postulat lautet wie folgt: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, behufs gesezlicher Feststellung der B e s o l d u n g des K a n z l e i s e k r e t ä r s , des A r c h i v a r s und der K o p i s t e a des B u n d e s g e r i c h t e s der Bundesversammlung die erforderliche Vorlage zu machen."· Das Bundesgericht, welchem wir diesen Auftrag mitgetheilt haben, beantragt: I. Die in Frage kommenden Gehalte in folgender Weise anzusezen : Sekretär .

.

.

. F r . 4500-5500 Archivar . ,, 3500--4800 Kopist .

.

.

bis ,, 3000.

Zur Begründung fügt das Bundesgericht bei: , Bei diesen Ansäzen haben wir das Besoldungsgesez der eidgenössischen Beamten vom 2. August 1873 zum Vorbild genommen und erlauben uns, folgende spezielle Bemerkungen beizufügen:

461 Der S e k r e t ä r , der gleichzeitig als Uebersezer für das Italienische benuzt wird, muß juristische Bildung besizen, der Art, daß er nicht allein bei den Instruktionsaufnahmen, sondern auch als Gerichtsschreiber Aushilfe leisten kann.

Derselbe wird immer beigezogen, sobald es sich um Prozesse handelt, die in italienischer Sprache geführt werden, was wiederholt vorkommt.

· Was den A r c h i v a r betrifft, so bedarf es auch zu dieser Stelle eines Mannes von wissenschaftlicher Bildung, indem er neben den Registraturarbeiten auch befähigt sein muß, als Archivar selbstständige Hilfsarbeiten liefern zu können.

Sekretär und Archivar beziehen derzeit schon das Maximum der beantragten Besoldung, indem eben gleichzeitig nicht zu übersehen ist, daß das Leben in Lausanne im Vergleiche etwas höher zu stehen kommt, als in andern Schweizerstädten.

Die K o p i s t e n beziehen derzeit Fr. 2700; es muß aber auch hier die Möglichkeit gegeben werden, bei längerem Dienste die Besoldung etwas zu erhöhen.

II. Das Bundesgericht wünscht, daß im Fernern ihm die gleiche Befugniß wie dem Bundesrathe ertheilt werde, laut Art. 2 des Besoldungsgesezes inner dem gesezlichen Minimuni und Maximum jeweilen den definitiven Gehalt des Beamten nach dessen Dienstzeit und befriedigenden Leistungen selbst zu bestimmen, um nicht diesfalls jedesmal bei der Bundesversammlung mit bezüglichen Anträgen bei Anlaß der Berathung des Voranschlages einkommen zu müssen.

Die Beurtheilung der Leistungsfähigkeit eines Angestellten ruht zudem natürlicher in der Hand jener Behörde, welche den Angestellten direkt überwacht.

Indem wir uns den Anträgen und Bemerkungen des Bundesgerichtes anschließen, beantragen wir, den beifolgenden Entwurf zu einem Bundesbeschlusse zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 1. März 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

*

Bundesgesez betreffend

Besoldung der Beamten der Bundesgerichtskanzlei.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 1. März 1879, beschließt: Art. 1. Die Beamten der Kanzlei des Bundesgerichtes beziehen folgende Jahresbesoldung : Sekretär . . . F r . 4500-5500 Archivar . . . ,, 3500--4800 Kopist . . bis ,, 3000.

Art. 2. Die Bestimmungen der Artikel 2 bis und mit Artikel 6 des Bundesgesezes betreffend die Besoldungen der eidgen. Beamten, vom 2. August 1873 (Amtl. Sammlung, Bd. XI, S. 279) finden auch auf die Beamten der Kanzlei des Bundesgerichtes ihre Anwendung in dem Sinne, daß mit Bezug auf diese Beamten das Bundesgericht die nämlichen Kompetenzen haben soll, die dem Bundesrathe in dem erwähnten Bundesgeseze eingeräumt sind.

Art. 3. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 (Amtl. Sammlung, n. F., Bd. I, S. 116), betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend die Konsularkonvention zwischen der Schweiz und Brasilien vom 21. Oktober 1878.

(Vom 8. März 1879).

Tit.!

Hiermit haben wir die Ehre, Ihnen eine am 21. Oktober 1878 zu Rio Janeiro zwischen der Schweiz und Brasilien durch die Bevollmächtigten der beiden Staaten unterzeichnete Konsularkonvention, nebst einem Zusazartikel, zu unterbreiten.

Diese Uebereinkunft ist von der brasilianischen Regierung bereits ratifizirt und vom Generalkonsul Brasiliens in Genf uns angezeigt worden, daß ihm Vollmacht ertheilt sei, zum Austausche der Ratifikationsurkunden zu schreiten. Wir fügen bei, daß nach Art. 31 der Uebereinkunft die diesfällig Frist am 21. April nächsthin abläuft.

Indem wir Ihnen den Text dieser Uebereinkunft vorlegen, beehren wir uns, einige Bemerkungen beizufügen über den Inhalt und die Tragweite derselben, sowie über den Gang der sachbezüglichen Verhandlungen.

Unsere Konsularverhältniss mit Brasilien wurden normirt durch die am 26. Januar 1861 in Rio Janeiro durch unsern außerordentlichen Gesandten in Brasilien, Hrn. J. J. v. Tschudi, heute schweizerischer

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend ein Bundesgesez über die Besoldung der Beamten der Bundesgerichtskanzlei. (Vom 1. März 1879.)

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1879

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22.03.1879

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460-463

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