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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. II.

Nr. 29.

21. Juni 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden» Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Triangulation IV. Ordnung im eidg. Forstgebiet.

(Vom 27. Mai 1879.)

Tit.

Mit Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1878 haben Sie uns eingeladen, die Frage über Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung in den Kantonen des eidg. Porstgebietes nach Einvernahme der Regierungen dieser Kantone nochmals zu prüfen und der Bundesversammlung Bericht zu erstatten.

Ihrem Auftrage nachkommend suchten wir uns zunächst eine Grundlage zu dieser Prüfung zu verschaffen, indem wir das Militärdepartement einluden, durch das Stabsbüreau im Einverständnis mit dem Forstinspektorat einen Voranschlag über die Kosten der Triangulation IV. Ordnung im eidg. Forstgebiet entwerfen zu lassen.

Bei Berechnung dieses Voranschlages (der sammt einem ausführlichen Bericht bei den Akten liegt) wurden die Seiten der Dreieke IV. Ordnung zu 1000 bis 1500m Länge angenommen.

Die Triangulationsfläche wurde aus den topographischen Karten, nach Hervorhebung der Waldungen durch einen starken Farbenton, für jeden einzelnen Kanton des eidg. Forstgebietes ermittelt. Gestüzt auf bisherige Erfahrungen wurde der Einheitspreis für jeden neuen Dreiekspunkt zu Fr. 31 und derjenige für Stationirung auf Punkten III. Ordnung zu Fr. 60 angesezt.

Bundesblatt 31. Jahrg. Bd. II.

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882 Nach diesen Faktoren berechnet beläuft sich der Voranschlag der Kosten der Triangulation IV. Ordnung im eidg. Forstgebiet auf Fr. 350,990 ; bezüglich der einzelnen Kantone ist derselbe aus beiliegender Tabelle ersichtlich.

Auf die Gesammtwaldfläche vertheilt kommt die Triangulation per Hektare auf Fr. 0. 54 zu stehen.

Noch muß bemerkt werden, daß der Kanton Zürich im eidg.

Forstgebiet nur 228.7 ha. öffentliche Waldungen besizt, deren Vermessung durch das betreffende Bundesgesez verlangt wird. Diese Waldfläche ist bereits aufgenommen und eine Triangulation daher entbehrlich. Ebenso sind die Waldungen der Kantone Freiburg und Waadt bereits vermessen, indessen liegt es im Interesse der Fortführung des Katasters in diesen Kantonen und damit auch in demjenigen der unter eidg. Aufsicht stehenden Walduugen, daß die zum Theil verloren gegangene Triangulation einer Revision unterworfen und vervollständigt werde.

Die Kosteu der Triangulation IV. Ordnung im eidg. Forstgebiet Luzern's können füglich von Fr. 14,360 auf Fr. 7000 reduzirt werden, indem der weitaus größere Theil der Waldungen desselben im Privatbesiz sich befindet und daher der Vorschrift der Vermessung (Art. 16 des Bundesgesezes) nicht unterstellt ist.

In Graubünden fand die Triangulation IV. Ordnung in einzelnen Thalschaften und Gemeinden auf Kosten der Waldbesizer bereits statt, so daß sich auch für diesen Kanton die Kosten um einen Betrag von ungefähr Fr. 15,000 vermiüdern.

Wenn die Kosten der Triangulation im Allgemeinen etwas hoch erscheinen mögen, so muß vorerst hervorgehoben werden, daß eine genaue Landes- oder überhaupt eine größere in Zusammenhang zu bringende geometrische Aufnahme, wie vorliegende Waldoder auch Katastervermessungen, ohne ein bis zu Dreieken IV. Ordnung sich verzweigendes trigonometrisches Nez nicht ausführbar ist. Unter Fachkundigen herrscht hierüber keine abweichende Ansicht.

Die Kosten der Triangulation IV. Ordnung, um welche es sich hier allein handelt, bezahlen sich theilweise aber wieder dadurch, daß dieselbe die geometrischen Arbeiten wesentlich erleichtert und leztere daher billiger zu stehen kommen; ja, zur Aufnahme der Gebirgswaldungen von geringem Ertrag ist bei Zugrundelegungeiner solchen Triangulation ein sehr vereinfachtes Vermessungsverfahren zuläßig, das die Kosten der Aufnahme auf ungefähr die Hälfte der jezigen, nämlich von Fr. 8 bis 10 auf etwa Fr 5 für den Hektar ermäßigen wird.

Zur Seite 882.

Uebersichtstabelle

der Verhältnissmässigen Bewaldungen in den einzelnen Kantonen der Schweiz und der Rosten einer Triangulation IV. Ordnung.

Gesammtfläche

Kantone.

Total.

in

Waldfläche außer

Total.

dem eidg. Forstgebiet.

außer in dem eidg. Forstgebiet.

Total der Kosten.

Zürich

172,476

6,521

165,955

52,171

3,305

48,866

Fr.

2,011

Bern .

Luzern .

681,775

399,128

282,647

143,859

59,400

84,459

47,334

150,083

66,957

83,126

25,920

16,082

9,838

14,360

7,000

6,473

Uri Schwyz .

Unterwaiden nid dem Wald .

Unlerwaldeu ob dem Wald . . .

Glarus .

Zug Freiburg Appenzell A. Rh.

. .

.

108,288

108,288

7,000

92,304

92,304

12,240

12,240

29,016

29,016

7,200

7,200

16,856 5,620

48,168 68,688

48,168 68,688

10,944 12,384

10,214 11,372

23,508 153,770

14,328 55,085

10,944 12,384 3,242 27,650

2,556 9,112

686 18,538

24,696

24,696 16,884

3,888

3,888 1,872 27,656

5,464

Appenzcll I. Rh St. Gallen

16,884 194,100

Graubünden

718,479 283,752

Tessin Wallis Waadt . ·.

522,072 275,808 3,563,867

9,180 98,685

68,472

207,336

1,872 33,120 126,000 48,636 63,360 68,537

2,691,475

872,392

648,023

168,637

25,463

718,479 283,752 522,072

126,000 48,636 63,360 16,517

52,020

2,321 8,275 3,478 1,708 25,434 92,644 38,636 51,195 13,059

428,152

219,871

350,990

Pro Hektare Waldfläche.

Fr.

0,61 0,80

0,89 0,92 1,38 0,78 0,93 0,92 0,91 0,91 0,89 0,91 0,92 0,74 0,79 0,81 0,78

883 Der schweizerische Forstverein hat eine Kommission niedergesezt mit dem Auftrag, ein solch1 vereinfachtes Vermessungsverfahren auszuarbeiten und der nächsten Vereins Versammlung vorzulegen. Aber auch diese Kommission hat eine Triangulation IV. Ordnung als unentbehrlich vorausgesezt.

Die Bestreitung der Kosten dieser Triangulation ist übrigens nicht so drükend, als dies vielleicht auf den ersten Blik erscheint, denn die Waldvermessungen können aus verschiedenen Gründen nur allmälig vorgenommen werden. Diese Gründe bestehen hauptsächlich im Mangel an einer größern Anzahl befähigter Georneter, und dann in der geraume Zeit in Anspruch nehmenden genauen Vermarchung der Waldungen und ihrer forstwirthschaftlichen Eintheilung.

In den kleinern Kantonen wird deßhalb die Vermessung bis ein Jahrzehnt, in den größern zwei bis drei Jahrzehnte in Anspruch nehmen, daher denn auch die Triangulation IV. Ordnung nur allmälig mit dem Vorschreiten der Wald Vermessungen vorgenommen zu werden braucht und sich alsdann auch die Kosten auf einen langem Zeitraum vertheilen.

Es fragt sicli noch, ob es im Interesse der Genauigkeit der Ausführung der Triangulation IV. Ordnung und zur Ermäßigung der Kosten nicht zwekmäßig wäre, dieselbe zugleich mit der Triangulation III. Ordnung vorzunehmen und in diesem Falle dem Stabsbüreau zu übertragen. Wir gehen diesfalls mit den Ansichten einig, welche lezteres in seinem Bericht vom 20. März I. Js. gegen eine solche Vereinigung ausgesprochen und welche auch das eidg.

Forst!nspektorat theilt.

Gegen diese Arbeitseinigung spricht zunächst der Umstand, daß die Triangulation III. Ordnung einen größern, schwerern Theodolit verlangt, als diejenige IV. Ordnung; ein kleineres Instrument ist aber nicht nur leichter zu transportiren, sondern auch für den Ingenieur leichter zu handhaben, wodurch an Zeit gewonnen wird.

Wichtiger ist der Grund, daß bei der Triangulation IV. Ordnung die Dreiekpunkte derart gelegt werden müssen, daß sie der geometrischen Aufnahme möglichst dienlich seien. Diese Punkte zu ermitteln, dazu ist nun der Geometer am geeignetsten, welchem die Waldvermessung übertragen wird, und kann die Triangulation IV. Ordnung füglich mit in den Vermessungsvertrag aufgenommen werden. Auf diesem Wege kommt auch die Versicherung der trigonometrischen Punkte am billigsten zu stehen. Es ist dies ein Verfahren, welches jezt schon vielerorts Anwendung gefunden hat.

884

Wir kommen nun zum Hauptpunkt unseres Auftrages, der Bestreitung' der Kosten der Triangulation IV. Ordnung.

Nach unserem sachbezüglichen Antrag im Art. 4 des Bundesbeschlußentwurfes vom 26. Wintermonat 1878 (Bundesblatt 1878, Bd. IV, 322) wäre die Triangulation IV. Ordnung Sache der Kantone, es übernähme indeß der Bund auf seine Kosten die schließliche Prüfung der Arbeiten.

Wenn wir in Betracht ziehen, daß der Bund auf seine alleinigen Kosten die Triangulation der L, II. und III. Ordnung ausführt, und daß er ferner zur Beschleunigung dieser Arbeiten bis zu ihrer Vollendung im besondern Interesse der Waldvermessung im eidg. Forstgebiet einen außerordentlichen jährlichen Kredit von Fr. 15,000 ausgesezt hat (Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1878*) und daß er überdies nach unserem eben erwähnten Antrag auch noch die Kosten der Prüfung der Triangulation IV. Ordnung zu übernehmen hätte, so glauben wir, daß der Bund in Mitberüksichtigung seiner finanziellen Lage das Seinige in vollem Maße zur Ermöglichung der Waldvermessung beiträgt. Wie wir bereits in unserem Bericht vom 26. Wiotermonat 1878 erwähnt, bedarf der Bund der fraglichen Triangulation zu seinen topographischen Arbeiten nicht.

Daß der Bund die erwähnte Prüfung übernehme, verlangt schon die ihm obliegende Aufsicht über die Vollziehung des betreffenden Bundesgesezes ; es liegt dies aber auch im Interesse der Kantone des eidg. Forstgebietes, indem zur Prüfung hinreichend befähigte Triangulatoren nicht leicht zu finden sind, während das Stabsbüreau solche besizt.

In Bezug auf Tragung der Triangulationskosten ist anderseits zu erwägen, daß leztere, wie dies aus unserem obigen Bericht hervorgeht, sich auf eine größere Anzahl Jahre vertheilen und dadurch auf sehr geringe Beträge heruntersinken, und auch diese können für die Kantone noch verringert werden durch Mitbelastung der betreffenden Waldbesizer, wie dies gegenwärtig mancherorts bereits geschieht.

Die nochmalige einläßliche Prüfung vorliegender Angelegenheit hat uns denn auch in unserer frühern Ansicht der Sache nur bestärkt und uns nochmals zu dem bereits gestellten Antrag geführt, den wir Ihnen in nachstehendem Beschlußentwurf wiederholt vorzulegen die Ehre haben.

In Folge dieses Resultats unserer Prüfung hatten wir keine Veranlaßung, dem uns gewordenen Auftrage, die Regierungen der betreffenden Kantone einzuvernehmen, Folge zu geben.

*) Siehe eidg. Gesezsammlung n. F., Band IV, Seite 49.

885 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 27. Mai 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Tragung der Kosten der Triangulation IV. Ordnung im eidg. Forstgebiet.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 27. Mai 1879, beschließt: 1. Die Triangulation IV. Ordnung im eidg. Forstgebiet ist Sache der Kantone; es übernimmt der Bund auf seine Kosten die schließliche Prüfung der Arbeiten.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

886

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten des Jahres 1880 zu leistende Entschädigung.

(Vom 30. Mai 1879.)

Tit.!

Die von Ihnen früher normirte Entschädigung für Bekleidung der Rekruten beantragen wir auch für das Jahr 1880, soweit sie nicht wegen eingetretenen Ordonnanzänderungen der Berichtigung bedarf, unverändert beizubehalten.

Die Abgabe eines zweiten Paares Tuchhosen an Stelle der Halbtuchhosen hat sich bei den Truppen des Genie und der Artillerie als zwekmäßig erwiesen, und es wird, wenn die gegenwärtig noch schwebenden Versuche abgeschlossen sind, nur noch eine Frage der Zeit sein, diese Maßregel auch auf andere Waffen auszudehnen.

Die Einführung eines neuen Modells für Reithosen mit Lederbesaz ermöglicht eine Preisreduktion von Fr. 4 per Paar. Jedem Trainsoldaten und Kavalleristen wird dagegen ein loser Tuchbesaz verabfolgt, der am Ende der Rekrutenschulen auf Kosten des Bundes auf das in gewöhnlichen Gebrauch genommene Paar aufzunähen ist. Diese Anordnung wird eine zwekentsprechendere Ausnüzung der Reithosen ermöglichen, als wenn der Tuchbesaz schon von Neuem aufgesezt wird.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Triangulation IV. Ordnung im eidg. Forstgebiet. (Vom 27.Mai 1879.)

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Jahr

1879

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29

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1879

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881-886

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10 010 356

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