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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wynenthalbahn.

(Vom 30. Mai 1879.)

Tit.!

Mit Bezug auf die vom Kanton Aargau am 28. Februar 1872 (Eisenbahnaktensammlung Bd. VII, S. 707) dem Komite für eine Wynenthalbahn ertheilt und am 12. Juni gleichen Jahres (Bd. VII, S. 718) von der zuständigen Bundesbehörde genehmigte Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Aarau über Kulm und Reinach bis an die Kantonsgrenze bei Menziken und von Rcinach nach Beinwyl, eventuell bis an die Kantonsgrenze, hat eine Erstrekung der für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten angesezten Fristen schon fünf Mal, das lezte Mal am 22. Juni 1877 rnit Bestimmung des Endtermins der Fristen auf den 12. Juni 1879 stattgefunden (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. IV, S. 231).

Im Namen des Komite bittet Herr A. Zschokke in Gontenschweil um nochmalige Fristverlängerung, und zwar bis zum 12. Juni 1882. Die Hoffnung, das schon zur Zeit des im Jahr 1877 zur Behandlung gekommenen und ausgearbeitet vorgelegene Projekt seither zur Ausführung zu bringen, habe sich nicht verwirklicht. Die Verwaltungen der Nordost- und der Centralbahn, die früher vertraglich zur Mitwirkung beim Bau sich verpflichtet haben, lehnten es angesichts ihrer eigenen, finanziell

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bedrängten Lage ab, sich zur Zeit weiter einzulassen, und auch die. Natioualbahn, auf welche eine Zeit lang das Vertrauen des Wynenthales stand, konnte ihren guten Willen für das Unternehmen der Wynenthalbahn nicht zur Bestätigung bringen.

Ohne fremde Hilfe werde die zunächst interessirte ThalSchaft dieses Unternehmen kaum zur Ausführung bringen, obschon dieselbe von der schweren Geschäftskrisis der lezten Jahre weniger hart mitgenommen worden sei, als andere Gegenden. Es gebe sich dieselbe aber der Hoffnung hin, daß inner der zu erstrekenden Frist nicht allein die Geschäftslage im Allgemeinen sich bessern, sondern auch die finanziellen Kräfte der Nordost- und der Centralbahn wieder erstarken und diese sich dann neuerdings zur Mitwirkung hinsichtlich der Beschaffung der nöthigeu Mittel herbeilassen werden.

Auch hätten zwar die peinlichen Erfahrungen, welche während der zunächst hinter uns liegenden Jahre im Gebiet des Eisenbahnwesens speziell gemacht worden seien, übertriebene Erwartungen von dem neuen Verkehrsmittel auf ein gerechtes Maß zurükgeführt ; aber die ruhigere Beurtheilung der Verhältnisse habe auch die Ueberzeugung gefestiget, daß eine Schienenverbindung mit einer größern Verkehrslinie unerläßliche Lebensbedingung für Industrie und Landwirtschaft des Wynenthales seien. Ferner sei das hinsichtlich Leichtigkeit und Wohlfeilheit des Baues und der Rentabilität einer Wynenthalbahn. besonders günstig lautende Gutachten eines anerkannten Fachmannes, des Herrn Nationalrath D i e 11 e r nie irgendwie beanstandet worden und gelte dasselbe noch in seinem vollen Umfange.

Die Regierung des Kantons Aargau befürwortet die Genehmigung des Fristerstrekungsgesuches aufs lebhafteste ; sie fügt ihrer Empfehlung bei, daß damit irgend welche Rechte Dritter gar nicht in Gefahr kommen, und erinnert daran, daß durch das bekannte Baumoratorium zu Gunsten der Nordostbahn einer Reihe von Bahnprojekten Fristverlängerung bis auf acht Jahre gewährt worden sei Mit den Verhältnissen, welche zu dem eben erwähnten Baumoratorium und den damit in Verbindung stehenden Fristverlängerungen geführt haben, sind nun zwar die Umstände, unter denen das Projekt der Wynenthalbahn steht, nicht zu vergleichen; man bewilligte jene Fristverlängerungen, damit privatrechtliche Verpflichtungen aufrecht erhalten werden können, welche die Nordostbahn zu Gunsten der betreffenden Unternehmungen eingegangen hatte. Bei der Wynenthalbahn sind die Akten in dieser Richtung

894 frei; und wenn es richtig sein sollte, daß dieselbe nur mit finanzieller Hilfe von Nordost- und Central bahn gebaut werden könnte, so dürften in der Geschichte des von der h. Regierung des Kantons Aargau angerufenen Baumoratoriums ziemlich sichere Anhaltspunkte dafür liegen, daß auf eine solche Hilfe wahrend der nächsten drei Jahre nicht zu zählen ist. Auch vermögen wir die O Interessen nicht einzusehen, welche aus einem zeitweiligen Verzicht auf die Konzession der Wynenthalbahn zu Schaden kommen könnten; unterliegt es ja nach der Eisenbahngesezgebung und nach der Praxis der Bundesbehörden keinem Zweifel, daß dieselbe in jedem Augenblik wieder erhältlich gemacht werden könnte, wenn eine wirkliche Ausführung des Unternehmens wahrscheinlich zu machen wäre.

Indessen sehen wir auf der andern Seite auch nicht ein, warum wir nicht doch das Gesuch des Komite Ihnen mit dem Antrag auf Genehmigung vorlegen sollten. Wirkliche oder auch nur verO O g meintliche Interessen werden dadurch in der That nicht bedroht, und es ist nicht zu leugnen, daß, wenn man diese Angelegenheit auch nicht neben das Baumoratorium der Nordostbahn stellen kann, das Komite vielleicht mit besserem Rechte auf andere Vorgänge sich berufen könnte, die übrigens alle wieder auf ihren besondern Voraussezungen stehen. Für den unwahrscheinlichen Fall, daß bis am 12. Juni 1882 ein finanziell annehmbarerer Konzessionsbewerber sich zeigen sollte, schlagen wir vorsichtshalber den üblichen Vorbehalt des Eintrittrechtes des lezteren vor.

Indem wir Ihnen demgemäß den nachstehenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, beehren wir uns, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 30. Mai 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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(Entwurf)

Bundesfoeschluss betreifend

Fristverlängerung für die "Wynenthalbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines durch Vermittlung der aargauischen Regierung eingelangten Gesuchs des Komite für eine Wynenthalbahn vom 10. Mai 1879; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Mai 1879, beschließt: 1. Die im Art. 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 12. Juni 1872, betreffend die am 28. Februar 1872 vom Kanton Aargau ertheilte Konzession für eine Eisenbahn von Aarau über Kulm und Reinach bis an die Kantonsgrenze bei Menziken und von Reinach nach Beinwyl, eventuell bis an die Kantonsgrenze*), festgesezte und durch Bundesbeschluß vom 25. Juli 1872, sowie durch Bundesrathsbeschliisse vom 27. März 1874, 21. April 1875 und 26. Mai 1876 und dui-ch Bundesbeschluß vom 22. Juni 1877**) erstrekte Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Ei-darbeiten wird abermals, und zwar bis zum 12. Juni 1882 verlängert.

2. Wenn vor dem Beginn der Bauausführung die Konzession von dritter Hand verlangt würde, die bessere Garantien für deren Ausführung bietet, so behält sich die Bundesversammlung vor, auch vor Ablauf dieser Frist die Konzession zurükzuziehen und der neu gebildeten Gesellschaft zu übertragen, sofern die Konzessionäre inner einer dannzumal festzusezendeu Frist nicht die gleichen Garantien geben.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, beauftragt.

*) Siehe Eisenbahnaktensammlung Bd. VII, Seite 706 und 718.

**) Siehe Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. I, S. 79; Bd. II, S.

Bd. III, S. 75; Bd. IV, S. 25 und 231.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Franz B u c h e l i, von Schwarzenberg, wohnhaft in Horw, Kts. Luzern.

(Vom 30. Mai 1879.)

Tit. !

Franz Bucheli von Schwarzenberg, wohnhaft in Horw, 26 Jahre alt, verheirathet, Vater von zwei Kindern, Schuhmacher, gew. Wachtmeister in der Rekrutenschule Nr. 2 der IV. Division, wurde vom Kriegsgerichte dieser Division unterm 15. Juni 1878 auf den Wahrspruch der Geschwornen wegen Diebstahls, in Anwendung der Art. 131 und 132 des Bundesgesezes über die Strafrechtspflege für die eidg. Truppen, verurtheilt zu 18 Monaten Zuchthaus, zur Kassation, zur Entsezung von seinem Grade, zum Verlust des Aktivbürgerrechts auf die Dauer von sechs Jahren, zum Ersaz von Fr. 50 an den Bestohlenen und zu den Prozeßkosten.

Wachtmeister Franz v. Sonnenberg hatte nämlich zur Anzeige gebracht, daß ihm Mittwoch den 15. Mai, Abends, in der Kaserne, Zimmer Nr. 13, ein Portemonnaie mit zirka Fr. 50 Inhalt entwendet worden sei. Wachtmeister Franz Bucheli, welcher mit dem Damnifikaten das Zimmer theilte, wurde verdächtig, weil er am Tage vor dem Diebstahl geäußert hatte, daß er kein Geld habe, während er am Tage nach dem Diebstahl Urlaub nahm und beim Gemeindeammann in Horw eine betriebene Miethzinsschuld im Be-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wynenthalbahn.(Vom 30.Mai 1879.)

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1879

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21.06.1879

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