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Bericht der

Schweiz. Bundeskanzlei an's eidg. Departement des Innern, betreffend die Veröffentlichung der Bundesgeseze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen durch die Kantone.

(Vom 15. Mai 1879.)

Tit.!

In ihrem Berichte über die Geschäftsführung des Bundesrathes im Jahr 1875 hat die Kommission des Nationalrathes, dem damals die Erstbehandlung zugestanden hatte, unter Anderm zu folgender Bemerkung sich veranlaßt gesehen : ,,Bezüglich der V e r ö f f e n t l i c h u n g von e i d g e n ö s s i s c h e n G e s e z e n und D e k r e t e n ergibt, sich, daß selbige ungleichmäßig und in einigen Kantonen ungenügend stattfindet. Es wird Solches durch den Bericht der Bundeskanzlei an das Departement des Innern bestätigt. Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Geseze und Verordnungen, sowie die Beschlüsse des Bundesrathes im Bundesblatt und in der amtlichen Sammlung; sie übersendet überdies den Kantonen eine entsprechende Anzahl Exemplare der erlassenen Geseze und Verordnungen, erstere in größerer, leztere in geringerer Zahl, und stellt überdies das Bundesblatt in seinem ganzen Inhalt den Kantonen zur Verfügung, damit sie das geeignet Scheinende in ihren kantonalen Amtsblättern veröffentlichen können. Wenn wir nun auch wissen, wie der Bund seine Geseze, Verordnungen und Erlasse veröffentlicht, so ist dies weniger der Fall mit der

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Art und Weise, wie solches in den Kantonen geschieht; nur so viel geht aus dem Bericht der Bundeskanzlei hervor, daß die Kantone von den anerbotenen Erleichterungen des Benuzens vom Saz der eidg. G-esezsammlung nur einen sehr eingeschränkten Gebrauch machen. Aus Allem dem ergibt sich, daß die bisherige Veröffentlichung in vielen Kantonen eine ungenügende war, weßhalb deiAri t r a g gestellt wird: ,, Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen, ob die ,, Art und Weise, wie bisher die eidg. Geseze, Verordnungen ,, und Erlasse in den Kantonen veröffentlicht wurden, eine ,,genügende oder ob es nicht am Orte sei, deßhalb allgemein ,,geltende Vorschriften zu erlassen. "· Dieses Postulat wurde schließlich von beiden Käthen am 5. Juli 1876 angenommen und zur Ausführung dem Bundesrathe überwiesen.

Um mit vollständiger Sachkenntniß den Gegenstand zu erledigen, war es unerläßlich, von den Kantonen nochmals genauen Bedcht darüber einzufordern, was von ihnen zu einer angemessenen Verbreitung der Geseze, Verordnungen und Beschlüsse des Bundes zu geschehen pflege. Diese Operation erheischte eine längere Zeit, und es sind die eingeforderten Berichte größtenteils allerdings im Jahr 1877, theilweise aber auch erst im Jahr 1878 eingegangen.

Der herwärtigen Berichterstattung waren die häufigen Sessionen im Jahr 1878 eben auch nicht günstig und wir müssen ersuchen, diese amtlichen Hindernisse wohlwollend in die Wagschale der Entschuldigung fallen zu lassen. Bevor wir an unsere eigentliche Aufgabe gehen und der Einladung der Bundesvei'sammlung gemäß Bericht darüber geben, ob die Bundeserlasse durch die Kantone angemessen veröffentlicht werden, erlauben wir uns, kurz nochmals darauf hinzuweisen, was in dieser Richtung vom Bunde selbst geschieht.

Seit der Errichtung eines Bundesblattes (am 5. März 1849) erhielten die Kantonsreffierungen ieweilen von dem Bundesblatte und der amtlichen Sammlung drei Freiexemplare, und zwar gewöhnlich die deutschen Kantone zwei deutsche und ein französisches, die romanischen Kantone /wei französische und ein deutsches Exemplar.

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Ueberdies aber werden, und zwar nach eigener Bestellung der Kantonskanzleien und für deren erstes Bedürfniß, die Bundeserlasse jew eilen unmittelbar nach Erscheinen und nach folgendem Maßstabe an die Kanton£ abgegeben

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an : Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A. Rh ,, I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

Exemplare, Deutsche. Französische. Italienische.

500 -- -- v 1750 600 -- 350 -- -- 250 -- -- 300 -- -- 100 -- -- 75 -- -- 250 -- -- 75 -- 200 800 -- 500 -- -- 100 -- -- 250 -- -- 250 -- 350 -- -- 75 -- -- 500 -- -- 600 -- 75 600 -- -- 300 -- 20 20 500 -- 1000 -- 250 300 -- -- 600 -- 30 100 15

Total 7675 3420 590 Diese sog. Extraexemplare haben einen doppelten Zwek. Sie sollen, da sie möglichst rasch erscheinen, wie bereits bemerkt, dem ersten Bedürfnisse Befriedigung gewähren; sie sollen dann aber auch in Beziehung auf diejenigen Erlasse, welche der Volksabstimmung unterliegen, dem Bürger die Möglichkeit verschaffen, davon Einsicht nehmen und bedinglich von der im Art. 89 der Bundesverfassung zugestandenen Befugniß Gebrauch machen zu können.

Von diesen Rüksichten geleitet sollten nach unserer Ansicht und Anleitung diese Separatabdrüke wenigstens zum größten Theile in den Gemeindekanzleien aufgelegt und verwahrt werden, um dem Bürger die Erleichterung zu gewähren, von den Erlassen in nächster Nähe Einsicht zu nehmen. Die meisten Kantone verfahren nun, wie es aus den Berichten sich ergibt, in diesem Sinne, und es werden beinahe durchwegs die Separatabdrüke in °den Kanzleien

799 der Gemeinden deponirt, auch vielfach die Bürger noch besonders aufmerksam gemacht, sei es durch eine Notiz im kantonalen Amtsblatte, sei es durch eine besondere Benachrichtigung an die Gemeinden, daß ein Bundeserlaß, diesen oder jenen Gegenstand betreffend, erschienen sei und auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden könne. Von dieser Auflage in der Kanzlei 'sehen Bern und Luzern ab, und sie begnügen sich, die Extras,bzüge je nach Bedarf und nach besonderem Interesse an die einzelnen Departemente abzugeben. Es geschieht dies ohne Zweifel aus dem Grunde, weil in Luzern wirklich jede Gemeinde ein vollständiges Exemplar der eidg. amtlichen Sammlung erhält und weil Bern die der Volksabstimmung noch unterliegenden Erlasse seinem Amtsblatte beizulegen pflegt.

Im Ganzen darf man wohl sagen, daß mit den Extraabzügen der Bundeserlasse wesentlich so verfahren w i r d , wie verlangt werden muß.

Gehen wir nun über zu denjenigen Verfügungen, welche von den Kantonen zur Bekanntmachung und Verbreitung der Bundeserlasse ausgehen, so schiken wir den allgemeinen Saz voraus, daß nach dem Begriffe des Bundesstaates die Bundeserlasse ohne weiters auch in das kantonale Recht übergehen. Gestüzt auf diese Grundanschauung haben die Kantone die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Bundeserlasse, namentlich soweit solche als organische bezeichnet werden müssen, rechtzeitig und in ausgiebigem Maße dem Volke bekannt gegeben werden. Auf der andern Seite hat der Bürger das Recht, von seiner Kantonsregierung zu verlangen, daß ihm die Bundeserlasse zugänglich gemacht werden und daß er von denselben ohne zu große Beschwerniß Einsicht nehmen und sich über bundesrechtliche Materien Raths erholen könne.

Sehen wir nun zu, in welcher Weise die Kantone nach den uns gewordenen Aufschlüssen ihrer Aufgabe sich entledigen. Wir erlauben uns, nur noch vorauszuschiken, daß wir dafür halten, in Beziehung auf die den Kantonskanzleien abzugebenden Separatabdrüke das Nöthige bemerkt zu haben, weßhalb wir darauf nur in Folge spezieller Veranlaßung später wieder zurükkommen werden.

Ferner machen wir zum beßern Verstündniß noch darauf aufmerksam, daß der Bundesrath schon beim Beginn der Ausgabe einer ämtlichen Sammlung den Kantonen die freie Benuzung unseres Druksazes angeboten hat, so daß von denjenigen Ständen, welche darauf eingehen wollten,
nur die Auslagen für Druk und Papier zu bestreiten waren. Von dieser Erleichterung ist im Laufe der Jahre ab und zu wirklich Gebrauch gemacht worden. Gegenwärtig

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geschieht dies von sieben Kantonen : Zürich, Luzern, Schaffhauseti, Appenzell A. Rh., Aargau, Waadt und Genf.

Mitwirkung der Kantone zur Veröffentlichung der Bundesgesezgebung.

ZUrich.

Bis in die jüngste Zeit wurden die Geseze, Verordnungen und Beschlüsse des Bundes nach einer gewissen Auswahl in der amtlichen kantonalen Gesezsammlung publizirt, und es war Sache der Justizdirektion, diesfalls Antrag zu stellen, insbesondere eben auch mit Rüksicht darauf, ob ein eidg. Erlaß für die Bewohner des Kantons von Bedeutung und Erheblichkeit sein könne. Wenn für ein Gesez die Publikation durch das Amtsblatt (Abtheilung Geseze und Verordnungen ) nicht genügend erachtet wurde, ließ man Separatabdrüke anfertigen und vertheilen, so z. B. vom Fischereigesez, vom Gesezo über Maß und Gewicht, vom Zivilstandsgesez u. s. w.

Es wurde inzwischen, namentlich seit der Verfassung von 1874, lebhaft gefühlt, daß die Publikation der Bundeserlasse etwas zu sehr dem Zufall ausgesezt sei und daß wohl sehr wenige Aktenstüke der eidg. Sammlung bezüglich ihrer Wichtigkeit für die Bewohner des Kantons nicht auf gleicher Linie mit den kantonalen Gesezen und Verordnungen stünden. Geleitet von dieser Anschauung ist dann Zürich zu Anfang dieses Jahres zum rationellen Standpunkte übergegangen, indem es von der eidg. Sammlung je 4400 Exemplare abziehen läßt und diese seinem Amtsblatte gratis beilegt, wogegen dann die kantonale Gesezsammlung, welche bis dahin auch einen ganz willkürlich ausgewählten Theil der Bundeserlasse aufgenommen hatte, nur noch kantonale Erlasse enthalten soll.

Bern.

Die Bundesgeseze werden in der Regel in die kantonale Gesezsammlung aufgenommen ; von den übrigen Erlassen und Verordnungen aber nur diejenigen, welche für den Kanton Bern von Interesse sind. Der Regierungsrath verfügt jeweilen auf den Antrag der betreffenden Direktion über die Aufnahme in die Gesezsammlung.

Luzern.

Von der eidg. Gesezsammlung läßt der Kanton in unserer Drukerei 400 Exemplare abziehen und diese an eine Reihe von

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kantonalen Beamten vertheilen, 109 Exemplare werden an die Gemeinderathskanzleien abgegeben.

Uri.

Die eidg. Geseze und Verordnungen werden in der Regel nicht ins Amtsblatt aufgenommen, und man scheint sich darauf zu beschränken, unsere Extraabdrüke an die Gemeinderäthe zu vertheilen.

Schwyz.

Bis zum Jahr 1876 wurden die wichtigen Bundesgeseze in àie kantonale Sammlung aufgenommen; seither verpflichtet die Regierung sämmlliche Gemeinde^ und Bezirkskanzleien und die Bezirksämter, das Bundesblatt und die Bundesgasezsammlung auf Kosten der Gemeinden und Bezirke zu halten. Daneben werden dann einzelne wichtige Bundesgeseze noch im Amtsblatt veröffentlicht, oder es wird in kurzen Anzeigen auf das Inkrafttreten oder Bestehen solcher Geseze hingewiesen.

Obwalden.

Die wichtigern Bundeserlasse werden, isofern sie für den Kanton ein besonderes Interesse bieten, im Amtsblatt veröffentlicht. Durch Beschluß vom 23. August 1876 hat die Regierung die GemeindeTäthe verpflichtet, die eidg. Gesezsammlung wenigstens seit dem Eintreten der neuen Bundesverfassung anzuschaffen, dieselbe auf der Gemeindekanzlei niederzulegen und später im Archive aufzubewahren.

Nidwaiden.

Weniger als in Obwalden geschieht hier für die Veröffentlichung der Bundeserlasse. Die ersten Bundesgeüeze wurden allerdings im Amtsblatts publizirt, später sollen aber diese Erlasse von unserer Drukerei bezogen und dem kamonaleri Amtsblatte beigegeben worden sein; allein auch dieser Weg wurde, wie es scheint, bald wieder verlassen, und man scheint sich auch hier damit zu begnügen, daß von unsern Extraabzügen einige Exemplare an die Verwaltungsstellen und Gerichtsbehörden abgegeben und die Gemeindekanzleien je mit einigen Exemplaren beda.cht werden.

802 Glarus.

Die Bundeserlasse werden nur nach Auswahl publizirt und dafür diejenigen gewählt, deren Kenntniß für Jedermann besonders wünschenswerth und nothvvendig erscheint. Die Publikation geschieht in der Weise, daß die eidg. Erlasse in die kantonale Sammlung aufgenommen und dem Amtsblatte beigelegt werden.

Das Amtsblatt und die amtliche Sammlung werden in hundert Exemplaren an die verschiedenen Gemeinden vertheilt.

Zug.

Die Bundeserlasse werden in der Regel nicht ins Amtsblatt aufgenommen. Ausnahmweise wurden bisher Erlasse von besonderer Wichtigkeit dem Amtsblatte in eigenen Abdrüken beigelegt.

Im Uebrigen scheint man sich auch hier mit der Vertheilung unserer Extraabzüge auf die Gemeinden genügen zu lassen.

Freiburg.

Hier werden die wichtigern Erlasse im Amtsblatt veröffentlicht, freilich nur solche, welche nach der Anschauung der Behörden für das Publikum ein größeres Interesse darbieten können.

Die kleinern Erlasse werden dem Amtsblatte und der kantonalen Gesezsammlung, die umfangreichen dagegen nur der lezteru beigerükt.

Solothurn.

Von einer Veröffentlichung der eidg. Erlasse ist bis jezt mit wenigen Ausnahmen, der bedeutenden Kosten wegen, Umgang genommen worden. Hinwieder werden die Amtsstellen gehalten, die Bundesgesezsammlung auf Kosten des Staates anzuschaffen. Unter diesen Amtsstellen, welche nach dem Beschlüsse der Regierung vom 27. März 1873 das Bundesblatt und die amtliche Sammlungoffiziell zu halten haben, sind begriffen (wenn wir die Sache richtig verstehen) : die fünf Oberämter, die fünf Richterämter und die fünf Amtschreibereien, so daß mithin die eidg. Gesezsammlung in ihrer Gesammtheit und abgesehen von unsern Extraabzügen in fünfzehn Exemplaren zur Verbreitung käme.

Basel-Stadt.

Diejenigen Erlasse, welcho für die Benuzung der kantonalen Gesezsammlung von Werth erscheinen, werden in leztere Samm-

803 hing aufgenommen; andere, welche für das Publikum in Bezug auf Verkehr, Handel und Wandel von Interesse sind, Handel- und Niederlassungsverträge', Eisenbahn und Zollgeseze und Tarife, gelangen im Kantonsblatt zur allgemeinen Kenntniß.

Basel-Landschaft.

Sämmtliche Bundesgeseze, Verordnungen und Beschlüsse, die nicht blos einen lokalen oder vorübergehenden Charakter haben, werden im Amtsblatte publizirt. Dieses Blatt wird allen Beamten und allen Gemeinden zugestellt. Diese leztern sind verpflichtet, je ein Exemplar, das ihnen besonders zugesteht wird, aufzubewahren, mit dem Rechte für die Bürger, von dieser Sammlung beliebig Einsicht zu nehmen.

Schaffhausen.

Sämmtliche Bundeserlasse aus der Perode von 1848 bis 1874 wurden im Anïtsblatte veröffentlicht, das allen Verwaltungs- und Justizstellen, sowie den Civilstandsämtern unentgeltlich verabreicht wird.

Seit der neuen Bundesverfassung werden die Verwaltungsbehörden verpflichtet, das Bundesblatt und damit also auch die amtliche Sammlung zu halten.

Die Bundeserlasse werden von jenem Zeitpunkt hinweg nicht mehr im kantonalen Amtsblatte publizirt, sondern in 800 Exemplaren von unserer Drukerei bezogen und allen Bezugsberechtigten des Armblattes, also allen Mitgliedern des gesezgebenden Körpers, allen Verwaltungs- und Justizständen, sowie den Zivilstandsämtern und Kreiskommandanten kostenfrei zugestellt, sobald ein Band abgeschlossen ist.

Appenzell a. R.

Seit einer Reihe von Jahren wird die ei dg. amtliche Sammlung als dritter Theil dem kantonalen Amtsbiatte beigegeben.

Gegenwärtig werden 800 Exemplare von unserer Drukerei bezogen.

Freiexemplare vom Amtsblatte und von der eidg. Gesezsammlung erhalten: Die Mitglieder der Regierung, die Präsidenten und Kanzleien des Obergerichtes, der Kriminalgerichte und der Bezirksgerichte, ferner die ersten Vorsteher der Gemeinden, die Gemeindekanzleien die Pfarrämter, die Civilstandsämter und di3 Polweiämter.

804 Appenzell i. R.

In Ermanglung eines kantonalen Amtsblattes begnügt man sich hier damit, unsere Extraabzüge an die kantonalen Bezirksbeziehungsweise Gemeindebehörden zu vertheilen.

St. Gallen.

Die Aufnahme der Bundeserlasse geschah bis Ende 1875 im Amtsblatte, seither aber aus dem Grunde nicht mehr, weil das Bundesblatt und die Bundesgeseze sich in den Händen der sämmtlichen Gemeindekanzleien, Bezirksämter und Gerichte befinden müssen.

Wir hatten schon bei einem frühem Anlaße (in unserm Berichte vom 11. April 1876) Gelegenheit, auf den durchaus nachahmenswerthen Vorgang hinzuweisen, demzufolge die Gemeinden des Kantons St. Gallen verpflichtet worden sind, die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft von Amtes wegen zu halten und dadurch dem Bürger die unerläßliche Gelegenheit zu verschaffen, sich in sicherer und angemessener Weise über die eidg. Gesezgebung zu orientiren.

Graubünden.

Eine Veröffentlichung der Bundeserlasse durch das Amtsblatt war in der Regel nicht üblich und man beschränkte sich darauf, solche Erlasse nur dann im amtlichen Organe zu publiziren, wenn dies dringlich nothwendig erschienen war. Zur Entschuldigung wird angeführt, daß nahezu die Hälfte der Bevölkerung romanisch spreche und die deutschen Geseze nicht immer verstanden würden.

Aargau.

Der Große Rath hat bereits am 17. November 1876 beschlossen, daß dem aargauischen Gesezblatte die Bogen der eidg. Gesezsammlung, wie sie als Beilagen des Bundesblattes erscheinen, ebenfalls als Beilagen beizugeben seien. Früher, bis Ende 1876, wurden die wichtigern Bundeserlasse nach einer Auswahl des Regierungsrathes dem aargauischen Gesezblatte beigegeben. Seither ist auch Aargau dem rationellem Verfahren beigetreten, indem 2000 Exemplare der eidg. Gesezsammlung von unserer Drukerei bezogen und gemäß dem zitirten Gesez dem kantonalen Gesezblatte beigelegt werden.

Thurgau.

In die kantonale Gesezsammlung (Auflage zirka 2500) werden alle in Kraft erwachsenen Bundesgeseze, Staatsverträge, Bundes-

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beschlösse und Verordnungen von allgemein schweizerischer und nicht blos transitorischer Bedeutung aufgenommen. Von wichtigern Bundesgesezen, nebst den eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsverordnungen werden überdies Separatabdrüke angefertigt, die an die betheiligten Behörden und Beamten gratis und an Privatpersonen zu billigem Preise abgegeben werden.

Tessin.

Die Bundeserlasse werden regelmäßig durch die kantonale Gesezsammlung veröffentlicht, welcher sie mit besonderer Pagiuatur beigegeben werden.

Waadt.

Hier werden die eidg. Geseze, Beschlüsse und Verordnungen in 1400 Exemplaren der eidg. amtlichen Sammlung, die von unserer Drukerei bezogen werden, verbreitet; immer abgesehen von Einzelnabzügen, welche, wie anderwärts, so auch hier an die Gemeinden abgegeben und dort aufbewahrt werden.

Wallis.

Hier beschränkt man sich darauf, die Exlraabzüge an die interessirten Behörden und Beamten zu vertheilen. Sonst pflegen, nach dem Berichte der Kanzlei, weder die kantonalen Geseze, noch diejenigen des Bundes dem Amtsblatte des Kantons beigegeben zu werden. Wenn in dem Berichte der Kanzlei darauf gedrungen wird, daß jeweilen auch die Geseze und Beschlüsse des Bundes in Plakatformat abgegeben werden möchten, so müssen wir vor einem solchen Vorgehen ernstlich warnen, da wir in jer.er Form das denkbar undenkbarste und irrationellste Mittel erkennen müssen, das zu unserem Zweke, also zu einer angemessenen Publikation der Bundeserlasse gewählt werden könnte.

Neuenburg.

Die Bundeserlasse werden weder in einem amtlichen Blatte eingerükt, noch sonst veröffentlicht. Die von uns abgegebenen Extraabzüge werden zunächst den höhern Verwaltungen, dann auch an Gemeinden und Privaten abgegeben. Ein Weiteres dagegen wird zur Verbreitung der Kenntniß des eidg. Rechtes bis anhin nicht gethan.

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Genf.

Von den eidg. Erlassen läßt dieser Kanton 500 Exemplare unserer amtlichen Sammlung abziehen, welche dem Amtsblatte oder dem kantonalen Gesezblatte beigegeben werden.

Nachdem wir im Einzelnen dargelegt haben, was von den Kantonen zur Publikation der Bundesgesezgebung gethan wird, liegt es wohl in unserer Aufgabe, über die ermittelten Ergebnisse einige Bemerkungen hinzuzufügen und die verschiedenen Weisen der Veröffentlichung wenigstens mit ein paar Worten zu charakterisiren.

Wie in unserm Staatslebeu überhaupt, so zeigt sich auch in Beziehung auf das vorliegende Verhältniß eine gewisse Mannigfaltigkeit, die wir zu tadeln keineswegs gesonnen sind, vorausgesezt immerhin, daß der Zwek, den man im Auge hat, wirklich auch erreicht werden könne. Unsere Untersuchung hat gezeigt, daß hauptsächlich drei Wege eingeschlagen werden, um die Bundesgesezgebung in ausgiebiger Weise an die Bürger zu vermitteln. Die eine dieser Weisen besteht darin, daß die Kantone von der durch den Bund ihnen längst schon eingeräumten Befugniß Gebrauch machen und die eidg. Gesezsaminlung für ihren besonderen Zwek in einer entsprechenden Anzahl von Exemplaren vervielfältigen lassen. Diesen Weg betreten gegenwärtig, wie aus der vorstehenden Darstellung zu entnehmen ist, die Kantone Zürich, Luzern, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Aargau, Waadt und Genf.

Nach unserem Dafürhalten ist dies der einfachste und leichteste der verschiedenen Wege und derjenige, welcher am schnellsten zum Zweke führen kann. Die Kantone erhalten damit in rascher Weise die eidg. Gesezgebung vollständig möglichst korrekt und auf gutem Papiere zugestellt. Sie erhalten auch insbesondere die Staatsverträge in derjenigen Sprache, in welcher diese vereinbart worden sind, -was in Anstandsfällen nicht ohne Erheblichkeit ist.

Durch den Bundesrathsbeschluß vom 12. Februar 1874 werden die massenhaft zu Tage tretenden Beschlüsse und Verfügungen, welche sich auf das Eisenbahnwesen beziehen, nicht mehr in die amtliche Sammlung selbst aufgenommen, vielmehr sind diese Spezialitäten in die Eisenbahnaktensammlung verwiesen. In die amtliche Sammlung werden von jenem Zeitpunkt hinweg nur noch solche Beschlüsse aufgenommen, welche den eigentlichen Organismus jener Materie besehlagen. Durch diese Verfügung wird die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft vor einer gewissen Ueberladung sicher ge-

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stellt, welche ihr früher zum Vorwurf hatte gemacht werden können, und dadurch werden auch die Kosten, welche für den Abdruk der amtlichen Sammlung den Kantonen erwuchsen, in bedeutendem Maße gemindert. Wenn daher jezt noch Ton einzelnen Kantonen ein Grund, warum sie von der eingeräumter Befugniß des Abdrukes beharrlich keinen Gebrauch machen, in dem Kostenpunkt gefunden werden will, so vermögen wir uusererseits diesen Grund nicht als stichhaltig zu erkennen. Von unseren Drukereien nämlich wird von der amtlichen Sammlung der Bogen geliefert an Aargau bei 2000 Exemplaren zu .

.

Fr. 60. -- o ,, Appenzell A. Rh. ,, 800 ·n -n 11 27. -- ,, Luzern * 400 fl fi · ,,11.

,, Schaffhausen ,, 800 ,, .

.

,, 24. ,, Zürich ,, 4400 ,, ,, .

.

, 85 50 ,, 1400 ,, Waadt ·n · > · > · · -n *·*· ,, Genf ,, 500 ·n -n -n ^5. -- Dabei bleibt zu berüksichtigen, daß die Preise nicht genau im gleichen Verhältnisse zur Auflage stehen, theils weil die einen Kantone besseres Papier verwenden wollen und theils, weil Frankozusendung bedungen ist. Im Ganzen will es uns scheinen, daß die Drukpreise als mäßige zu betrachten und §;ar nicht geeignet seien, von dem Betreten dieses Weges der Publikation abzuschreken.

Eine andere Gruppe von Kantonen wähl! als Büttel der Veröffentlichung der Bundeserlasse das eigene Kantons- oder Amtsblatt, beziehungsweise die kantonale Gesezsammlung. In diese Reihe gehören : Bern, Glarus, Freiburg', Basel - Stadt und Basel - Land, Thurgau und Tessin.

Mehrere dieser Kantone treffen jedoch unter den eidgenössischen Publikanden eine gewisse Auswahl (nach den Berichten alle außer Baselland, Thurgau und Tessin). Sie nehmen dabei das kantonale Bedürfniß zum Maßstabe ihrer Entschließung, indem sie sich wesentlich fragen, ob ein Erlaß für die eigene kantonale Bevölkerung von größerem Interesse sein könne oder nicht.

Wir können uns gegen das Verfahren dieser Kantone um so weniger in schroffe Opposition sezen, weil die Kommission, von welcher die gegenwärtige Untersuchung angeregt worden ist, selbst dahin sich vernehmen läßt, es werde das Bundesblatt und die amtliche Sammlung den Kantonen zur Verfügung gestellt, damit sie das Geeignetscheinende in ihren kantonalen Amtsblattern veröffentlichen können. Man sieht, es wird also von der Kommission selbst von einer absoluten Publikation der Bundeserlasse zur Erleichterung der kantonalen Kassen Umgang genommen. Man darf allerdings den

808 kantonalen Regierungen ruhig zutrauen, daß sie alle Erlasse in ihre amtliche Sammlung aufnehmen lassen, welche für das Publikum von größerem Interesse sind. So insbesondere alle organisatorischen Geseze, Verordnungen und Beschlüsse. Nichtsdestoweniger ist es unsere Pflicht, darauf aufmerksam zu machen, daß dieser Modus auch seine sehr bedenkliche Seite hat, und daran das Gesuch zu knüpfen, bei der Auswahl desjenigen, was in die kantonale Sammlung aufgenommen werden soll, nicht allzu wählerisch zu verfahren, sondern lieber einem Erlasse zu viel, als einem zu wenig einen Plaz in der Sammlung zu gönnen. Aus Erfahrung wissen wir, daß auch der wohlwollendsten und umsichtigsten Regierung einzelne lapsus calami mitunterlaufen können, welche im Verlaufe der Zeit sehr fatal sich gestalten und den Werth einer kantonalen Gesezsammlung in hohem Grade verringern. Zur Erhärtung führen wir beispielsweise an. daß wir in der Liste eines nach solcher Auswahl verfahrenden Kantons aus neuerer Zeit zwei Geseze nicht gefunden haben, über deren grosse Bedeutung für das gesammte Publikum kein Zweifel walten kann, nämlich das Gesez über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 (amtliche Sammlung, n. F., Bd. I, S. 136) und die Militärorganisation vom 13. November 1874 (amtliche Sammlung, n. F., Bd. I, S. 257).

Die dritte Gruppe von Kantonen sieht von dem Abdruk der Bundeserlasse in dieser oder jener Weise ab, verpflichtet dagegen die Gemeinden, die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft, zu hallen, in den Gemeindekanzleien zu sammeln und den Rath und Hilfe suchenden Bürgern davon Einsicht zu gewähren. Auch dieser Modus scheint uns ein ganz zuläßiger und zwekentsprechender zu sein. Der- Kauton St. Gallen hat hiezu die Initiative ergriffen, und es sind ihm seither die Kantone Schwyz und Obwalden gefolgt, und auch der Kanton Schaffhausen hat eine ähnliche Maßregel getroffen.

Durch derartige Verfügungen wird den Absichten des Gesezgebers entschieden ein richtiges Genüge gethan, natürlich vorausgesezt, daß die amtlichen Sammlungen von den Gemeindekanzleien in ihrem vollen Bestände erhalten, successive gebunden und im Archive aufbewahrt werden. Daß ein solches geregeltes Verhältniß ganz gut möglich ist, liegt erwiesen vor (vergi. Schreiben von Appenzell A.-Rh.)

und es muß möglich sein überall da, wo die
Gemeindekanzleien einer periodischen Visitation unterstehen und wo mau den Muth hat, fehlbare Kanzleibeamte zum Ersaze des Mangelnden zu verpflichten. Im Interesse namentlich des woniger vermöglichen Theiles der Bürger muß gewünscht werden, daß in jeder Wohngemeinde ein Exemplar der eidgenössischen Gesezsammlung mit Sicherheit gefunden und benuzt werden könne. Der Bund erläßt den Jahr-

809 gang des Bundesblattes sammt der Amtlichen Sammlung zu 4 fr., eine Ausgabe, welche auch einer armen Gemeinde nicht zu schwer fallen wird.

Nach diesen Kantonen, welchen man sämmtlich das Zeugniß nicht versagen kann, daß sie das Ihrige in dieser oder jener Form beitragen, um der Bundesgesezgebung Eingang und Verbreitung in der Bevölkerung zu verschaffen, reihet sieh schließlich und glüklicherweise eine Minderheit von Kantonen, von denen in jener Richtung eine größere Anstrengung zu wünschen ist und nötigenfalls wohl auch gefordert werden muß.

Wie wir im Laufe dieses Berichtes zu zeigen bemüht waren, wird von dieser Klasse von Kantonen zur Publikation der Bundesgesezgebung aus eigenen Mitteln nichts gethan ; sie beschränken sich darauf, die in Extraabzügen von hier aus abgegebenen Bundeserlasse, so weit der Vorrath reicht, auf die Beamten und Gemeinden zu vertheilen. Dieses Verfahren ist jedenfalls unzulänglich.

Die erwähnten Extraabzüge sollen, wie bereits erwähnt, dazu dienen, den Kantonen für ihr nächstes Bedürfniß von den Bundeserlassen so rasch als möglich Kenntniß zu geben. Sie haben ferner, im Hinblike auf eine mögliche Volksabstimmung, auf den Gemeindekanzleien aufzuliegen, um von den Bürgern dort eingesehen zu werden, damit leztere sich je nach Umständen entscheiden können, ob sie von dem durch Artikel 89 gewährten Rechte Gebrauch machen wollen oder nicht. Solche besondere Abzüge können nicht als eigentliche Gesezsammlung gelten, weil sie in losen Nummern ausgegeben werden, keine fortlaufende Paginatur haben können und, was die Hauptsache ist, eines ordentlichen Registers entbehren müssen.

Es ist ganz gut, daß auch diese periodischen Mittheilungen in den Kanzleien gehörig aufbewahrt werden ; sie können unter Umständen immer ihre guten Dienste leisten. Zu übersehen ist aber nicht, daß solche lose Mittheilungen sich leicht verschieben und verlieren, und daß sie die ordentliche periodische Sammlung nicht zu ersezen geeignet sind; und doch soll der Bürger nie der Gefahr ausgesezt sein, daß er vielleicht in der ganzen Gemeinde nicht ein einziges, vollständiges Exemplar der Bundesgesezgebung finde, dessen er. für seine Verhältnisse augenbliklich dringend bedarf.

Kommen wir zum Schlußresultat., so haben wir die Befriedigung, wahrzunehmen, daß im großen Ganzen die Veröffentlichung der
Bundesgesezgebung eine befriedigende genannt werden darf. Diese Anerkennung bezieht sich auf die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Obwalden, Glarus, Freiburg, Basel-Stadt und Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin,

810 Waadt und Genf. Gestüzt auf diese Wahrnehmung halten wir dafür, daß aus den im Berichte dargelegten Gründen von allgemein geltenden Vorschriften abgesehen werden könne.

Hinwieder müssen wir zum Antrage kommen, die Kantone Uri, Nidwaiden, Zug, Solothurn, Appenzell I.-Rh., Graubünden, Wallis und Neuenburg unter Beilegung des gegenwärtigen Berichtes darauf hinzuweisen, daß ihre Publikation der Bundeserlasse nicht als eine genügende anerkannt werden könne, weßhalb sie eingeladen werden müssen, für ein zureichendes Verfahren unverweilt die geeigneten Schritte zu thu n und über die getroffenen Maßnahmen dem Bundesrathe mit möglichster Beförderung Kenntniß zu geben.

Die Akten werden sämmtlich angeschlossen.

Anbei benuzen wir den Anlaß, Sie, Herr Bundesrath, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. Mai 1879.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1878 und 1879.

1879.

1878.

Monate.

03

Januai' Febi'ua.r März April Mai Juni Juli August September . . .

Oktober . . .

November Dezember .

. .

. .

Fr.

1,181,014 1,162,420 1,381,023 1,295,122 1,243,332 1,168,029 1,117,526 1,278,944 1,397,061 1,528,464 1,397,097 1,511,312

Total 15,661,348

6,262,912

%.

07 76 44 54 06 05 96 53 05 23 92 32 93 87

Fr.

1,082,819 1,178,770 1,391,301 1,356,388 1,3*3,391

.

Mehreinnahme.

Kp.

90 14 25 54 99

Fr.

16,349 10,277 61,266 120,059

Ep.

Mindereinnahme.

Fr.

Rp.

98,194

17

38 81 93

--

6,372,671

82

109,758

95

--

811

auf Ende Mai .

1879.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der schweiz. Bundeskanzlei an's eidg. Departement des Innern, betreffend die Veröffentlichung der Bundesgeseze, Bundesbeschlüsse und Verordnungen durch die Kantone. (Vom 15. Mai 1879.)

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Bundesblatt

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1879

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2

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27

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---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1879

Date Data Seite

796-811

Page Pagina Ref. No

10 010 344

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