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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. II.

Nr. 27. -

7. Juni 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in. der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inseratoê sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition derStämpflii sehe n Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

Kommission des Ständerathes für die Prüfung des Geschäftsberichtes des Bundesrathes und des Bundesgerichtes über das Jahr 1878.

(Vom 22. Mai 1879.)

Einleitende Bemerkungen.

Die letzten Zweigabtheilungen des bundesräthlichen Berichtes O ~ wurden den Mitgliedern der Commission bis zum 12. Mai zur Hand gestellt, und auf den 15. ist dieselbe zum Beginn ihrer Arbeiten in Bern zusammengetreten.

Eine nicht angenehme Ueberraschungo O o bildete für sie der Umstand, daß ein Commissionsmitglied unmittelbar vor diesem Zeitpunkte bei der zuständigen Wahlbehörde die Entlassung als Mitglied des Standerat es nachgesucht und erhalten hatte, indem sich hiedurch für einige der übrigen Herren ein« Zuwachs von Arbeiten ergab, zu dem sie sieh nur ungerne entschließen konnten. Die Untersuchungen und Berathungen der Commission schlossen ab mit dem 22. Mai, und wie es regelmäßig zu geschehen pflegt, wurden auch diesmal einige Inspektionen vorgenommen, und zwar der Patronenfabrik, des Laboratoriums und der Pferderegie in Thun und der eidgenössischen Münze in Bern. Ein Mitglied der Commission, welches für die spätem Tage verhindert war, begann dafür seine Prüfungsarbeiten am 12. Mai, um sie mit dem 17. zu beendigen, wobei noch der Umstand hinzukommt, daß die abgeänderte Einberufung der Commission vorn 12. auf den 15. Mai wegen Abwesenheit von Hause diesem Mitgliede nicht mehr zur Kenntniß gelangen konnte.

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Nach dem Beispiele der nationalräthlichen Commission vom Vorjahre war auch die diesjährige Commission des Ständerathes der Ansicht, es sei von wenig Ersprießlichkeit, Jahr für Jahr eine schwunghafte Postulatenfabrikation zu betreiben und die Verwaltung unausgesetzt mit neuen Aufgaben zu belasten. Sie legt demnach außer den Schlußanträgen drei einzige Postdate vor, die hauptsächlich auf Handhabung einer nützliehen Kontrole gerichtet sind oder auf Abänderung von Bestimmungen hinzielen, die in ihrer Art als übermäßig gelten können.

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

I. Geschäftskreis des politischen Departements.

1. Verträge und Uebereinkünfte.

Eine volle Verständigung über den Beitritt der Türkei zur Genferkonvention hat immer noch nicht stattgefunden. Ueber die letzten Aeußerungen des russischen Kabinetes steht die Antwort der hohen Pforte aus und der Bundesrath erklärt, daß er in Folge Beendigung des russisch-türkischen Krieges eine weitere urgente Betreibung der Angelegenheit nicht für passend gehalten habe. Wir theilen diese Anschauung und sprechen uns hier blos deßhalb darüber aus, weil unter ganz andern frühern Verhältnissen die Bundesversammlung die Anstrebung einer Konzession an die Türkei, auf ihren Ambulancen statt des rothen Kreuzes unter gewisser Modifikation den Halbmond zu führen, zu wiederholten Malen als dringlich bezeichnet hatte.

2. Spezialfälle.

Unter dieser Rubrik veröffentlicht der bundesräthliche Bericht den Wortlaut von drei Schreiben, mit deren ersterm das Kardinal-

749 kollegium mit Datum vom 8. Februar 1878 den Hinscheid von Pabst Pius IX an den Bundesrath notifizirt, während das zweite, datirt vom 20. Februar des letzten Jahres, die Unterschrift des neuen Pabstes, Leo XIII., trägt, an welchen sodann der Bundesrath mit Zuschrift vom 5. April vorigen Jahres dieses Breve verdankte, unter dem Ausdruck seiner Glückwünsche zu der ab Seite des hohen Adressaten erfolgten Besteigung des apostolischen Stuhls. ,,Der Bundesrath a , heißt es weiter, ,,wird" sich glücklich schätzen, in seinem Wirkungskreise die Bemühungen Ew. Heiligkeit für Aufrechthaltung des konfessionellen Friedens und des guten Einvernehmens unter den verschiedenen Glaubensbekenntnissen in der Schweiz zu unterstützen.a Möge dieses Ziel stets voll und ganz erreicht werden!

3. Schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande.

Der Boden unserer heimatlichen Erde ist nicht ausreichend der stets wachsenden Bevölkerung eine sorgenlose Existenz zu bieten, und so zieht im Kampfe um redlichen Erwerb eine sehr große Zahl unserer schweizerischen Familien hinaus nach allen Zonen und Weltgegenden. Ueberall trifft man unsere Nationalen aus den Gebirgen sowohl, wie aus unsern Städten und Thälern, und überallhin begleitet sie ihr treuer Schweizersinn, sowie die Liebe und Achtung der Heimat. Die Schicksalsloose fallen verschieden: von kleinen Anfängen steigen die Einen auf der Leiter des Glücks zu hohem Wohlstände, während Unglück, Krankheit und Noth viele Andere öfters in bedauernswerthe Lagen bringen. Doch das Band der Liebe umschlingt in diesen Fällen die Söhne des gemeinsamen Vaterlands, und 78 verschiedene schweizerische Hülfsgesellschaften üben in den fremden Ländern zahlreich die Werke der Hülfe und Barmherzigkeit. Ihre Ausgaben für daherige Unterstützungen haben bis zum 1. Januar 1878 die Summe von Fr. 919,000 erreicht, und es ist gewiß eine bescheidene Summe auf unserm Budget, wenn es dafür einen Jahresbeitrag von Fr. 15,000 aussetzt. Der Bundesrath handelt sehr wohl, die Kantonsregieruugen jährlich zur Mithülfe an diesem edlen Werke einzuladen, und nach dem aufgelegten Nachweis sind es nur ganz wenige Kantone, die bisher der Reihe der übrigen sich noch nicht angeschlossen haben. Auch diese wenigen, man darf es mit Zuversicht erwarten, werden sich in Zukunft kaum mehr bei Seite halten wollen, denn in diesem Wettstreite edler Thätigkeit wünschen wir den vollen Kranz unserer Kantone geschlossen zu sehen.

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4. Innere Angelegenheiten.

Wir berühren hier blos den Fall einer gerichtlichen Sequestration in Chêne-Bourg, die seiner Zeit eine so allgemeine und umfangreiche Bewegung in der katholischen Schweiz hervorgerufen hat. Der damit zusammenhängende Rekurs Delelraz wurde vom Bundesraf.h aus dem Grunde der Nichtzuständigkeit abgewiesen, wobei er es jedoch nicht unterließ, in Ziff. 6 der rechtlichen Gesichtspunkte (man vergleiche den einschlägigen Bericht des Justizdepartements) auf den verhängnißvollen Fehler hinzuweisen, den die funktionirenden Beamten begangen hatten, und der dem Fall sein scharfes Gepräge und seine weiteren Folgen gegeben hat. Die Ausgestaltung des Falles in Chêne - Bourg war nur möglich unter der Konkurrenz verschiedener leidiger Verhältnisse, und es ist absolut unwahrscheinlich , daß ein ähnlicher zweiter sich je ereignen werde. Er hat außerdem die Lehre gegeben, wie gewisse Verhältnisse um ihrer ideellen Bedeutung willen mit der höchsten Zartheit und Rücksicht behandelt werden müssen.

5. Einbürgerung.

Der Bundesrath erörtert abermals die Konsequenzen, welche förmliche Entlassungsurkunden von Ausländern aus ihrem frühem Staatsverbande haben können, wenn bei Petenten um das schweizerische Bürgerrecht dieses letztere sodann nicht auch thatsächlich erworben wird. Der Bundesrath bemerkt, er werde, um eventuelle vorübergehende Heimatlosigkeit zu vermeiden, von solchen Petenten keine förmliche Entlassungsurkunden mehr fordern, sondern sich zufriedenstellen mit einer amtlichen und vorbehaltlosen Erklärung, daß die Entlassungs- oder Auswanderungsbewilligung der faktischen Erlangung des schweizerischen Bürgerrechts nachfolgen werde. Bei Fällen förmlicher Entlassungen wird übrigens auch künftighin den Kantonsregierungen, wo der Petent wohnt, Anzeige zum Zwecke gutfindender Maßregeln gemacht werden.

Hiedurch erachten auch wir jede Gefährde in solchen Fällen gehoben.

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il, Geschäftskreis des Departements des Innern.

1. Centralverwaltung.

1. Eidg. Wahlen und Abstimmungen.

Bei Berathunü des vorjährigen Geschäftsberichtes wurde bezüglich der Anwendung des Artikel 3 des Bundesgesetzes über eidg. Wahlen und Abstimmungen, durch mehrfache Petitionen aus dem Kanton Genf veranlaßt, der Wunsch geäußert, es möchte auf dem Gesetzeswege Vorsorge getroffen werden, daß den Stimmberechtigten die Möglichkeit der Stimmabgabe in thunlichster Nähe ihres Wohnsitzes gesichert werde.

Seither wurde allerdings die einschlägige Gesetzgebung des Kantons Genf geändert, und eine weitergehende Revision soll dort noch in Aussicht stehen; allein damit ist dem unterm 21. August v. Js. von der Bundesversammlung im Sinne obiger Anregung beschlossenen Postulate (Nr. 161) kaum vollständig Genüge geleistet, und es scheint uns eine Ergänzung des daherigen Bundesgesetzes noch um so mehr angezeigt, da sich anläßlich der letzten Nationalrathswahlen auch hinsichtlich der Zulässigkeit gedruckter Stimmzeddel Controversen ergaben, die wohl am besten auf diesem Wege geregelt werden können und nothwendig einer baldigen Lösung bedürfen.

2. Organisation und Geschäftsgang.

Daß der Geschäftskreis dieses Departements auf Grund der vermehrten Centralisation und hei den ohnehin gesteigerten Ansprüchen an den Bundesstaat sich von Jahr zu Jahr vermehrt, bekundet schon der dickleibige Geschäftsbericht. Diese Geschäftszunahme rechtfertigt denn auch vollständig die eingetretene Vermehrung des Kanzleipersonals. Im laufenden Jahre ist indcß bekanntlich eine veränderte Geschäftsvertheilung für den Bundesrath ins Leben getreten.

752 In Bezug auf die Verminderung der Druckkosten in der gesarnmten Verwaltung, welche anläßlich der Berathung der eidg.

Räthe über das finanzielle Gleichgewicht postulili wurde, hat das Departement eine Reihe von Anträgen formulili, welche jedoch im Berichtjahre noch nicht zum Abschlüsse gelangt sind und somit zu weitern Erörterungen zur Zeit keine Veranlassung geben.

3. Bundeskanzlei und Archiv.

Die Führung der Kanzleigeschäfte nahm auch in diesem Jahre den gewohnten Fortgang und war, wie immer, eine durchaus anerkennenswerthe.

In Folge längerer Krankheit des Herrn Vicekanzler Lutscher ist unter dem Kanzleipersonal eine momentane Lücke entstanden, welche indeß nach seinem Ableben durch die Wahl des Herrn Dr. Gisi wiederum vollständig ausgefüllt wurde. Herr Vicekanzler Lutscher hatte seit 187'1 diese Stelle bekleidet und war in Bezug auf seine Kenntnisse und Thätigkeit ein Mann von anerkanntem Verdienste.

Auch das Archiv befindet sich in musterhafter Ordnung. Die amtlichen Abschiedesammlungen, die Aktensammlung aus der Zeit der helvetischen Republik und aus der Reformatiouszeit wurden nach Möglichkeit gefördert und das Verzeichniß der Personalakten der Jahre 1867--1872 vollendet.

II. Vollziehung der Bundesverfassung und eidg. Gesetze.

2. Primarunterricht.

In G-emäßheit des Artikel 27 der Bundesverfassung soll der Bund die nöthigen Verfügungen gegen solche Kantone treffen, welche entweder nicht für genügenden, obligatorischen und in den öffentlichen Schulen unentgeltlichen Primarunterricht und im Weitem dafür sorgen, daß die öffentlichen Schulen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

In dieser Richtung hat der Hund seither, und wie aus dem vorliegenden Departementalberichte hervorgeht, auch im Berichtjahre die verfassungsgemäße Kontrole geübt. Wir hätten nur gewünscht, daß die Beschwerden aus den Kantonen Luzern und Appenzell I. Rh. aus den Jahren 1876 und 1877, betreffend Anstellung von Lehrschwestern, im Interesse der Sache selbst zum

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Es wurde zwar die Zulässigkeit der Anstellung von Lehrschwestern grundsätzlich anerkannt; allein über die nähern Bedingungen, unter welchen sie angestellt werden dürfen, sind noch weitere Verhandlungen im Gange.

Der den Kantonsregierungen und dem schweizerischen Lehrerverein zur Prüfung vorgelegte Départementalbericht über die Durchführung des die Volksschule betreffenden Artikel 27 der Bundesverfassung wurde bis dahin in dem Sinne beantwortet, daß der Erlaß eines Bundesgesetzes über den Primarunterricht nicht für uöthig oder doch nicht für opportun, oder der Bund überhaupt nicht für kompetent zum Erlaß eines solchen Gesetzes erachtet wird.

Nach dem Wortlaute des Artikel 27 der Bundesverfassung kann allerdings die Kompetenz des Bundes zum Erlaß eines solchen Gesetzes gewissermaßen in Zweifel gezogen werden, da die K a n t o n e für die Ausführung der daherigen Bestimmungen zu sorgen haben und der B u n d mehr nur eine allgemeine Kontrole gegenüber den, erstem zu üben und Einzelverfügungen gegen solche Kantone zu treffen hat, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Bei dem gegenwärtig sich bemerkbar machenden edlen Wetteifer der Kantone für Hebung des Volkssohulwesens und ia Anbetracht der anderweitigen obwaltenden Verhältnisse ist es zur Zeit kaum rathsam, über obiges Ziel hinauszugehen.

5. Civilstand und Ehe.

In der Berichterstattung des Departements über Civilstand und Ehe findet sich eine wesentliche Lücke, indem das Referat über die Inspektionsberichte der Kantonsregierungeu pro 1877 noch nicht vorliegt. Dieses Referat war pro 1876 mit Datum vom 18. Januar 1878 publizirt, indeß dasselbe pro 1877 zur Stunde noch fehlt. Diese verspätete Berichterstattung Seitens der Kantone ist ein Uebelstand.

Aus Mangel dieser Akten ist es schwierig, in nähere Details einzutreten. Dagegen ist die Bevölkerungsbewegung vom Jahre 1877 bereits erschienen. Es ist also möglich, aus dieser Quelle Einiges zu schöpfen. Und da möchten wir einen Punkt hervorheben. Zufolge dieser Tabellen sind es nur sieben Kantone, welche über 90 % sämmtlicher Sterbefälle ärztlich oder sonst

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amtlich bescheinigen. (In England kann nur für 1 - 2 % sämmtlicher Todesfälle eine ärztliche Bescheinigung n i c h t beigebracht werden.) Das eidg. Bundesgesetz ist in dieser Beziehung zu wenig bestimmt. Zwar wird dasselbe durch bezügliche Vorschriften vom 17. September 1875 (Artikel 12) ergänzt, laut welchen die Todesanzeige erst dann als vollständig anzusehen und die Erlaubnili zur Bestattung zu ertheileu ist, wenn die Bescheinigung der Todesursache durch den behandelnden Arzt vorliegt. Es sollte wohl der Vorschrift des Gesezes ein mehr o b l i g a t o r i s c h e r Charakter gegeben werden. Es ließe sich seihst fragen, ob nicht jene Fälle, welche nicht ärztlich behandelt wurden, gleichwohl von einem Arzte nach dem Tode, inspizirt werden sollten, wie dieß vielerorts geschieht.

Die Mortalitätsstatistik hat nur dann einen Werth, wenn sie möglichst vollständig geführt wird. Nur auf diesem Wege können die Ursachen vieler Krankheiten gefunden und durch Beseitigung, derselben das Uebel an der Wurzel angegriffen werden.

8. Mass und Gewicht.

Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetze Über Maß und Gewicht wurde gemäß Einladung der eidgenössischen Räthe in dem Sinne abgeändert, daß beim Detail verkaufe als Flüssigkeitsmaß vom Liter abwärts die Theilung 5, 4, 3, 2, l Deziliter gestattet werde.

Aus dem Berichte des Departements geht aber hervor, daß genannte Verordnung noch andere Lücken enthält und weiterer Vervollständigung bedarf.

Von der Genferregierung aufmerksam gemacht, daß zwischen den deutsehen und schweizerischen Gewichtsangaben erhebliche und, namentlich mit Bezug auf den Handel mit edlen Metallen, empfindliche Differenzen bestehen, stellte sich, wenn auch die genfer'sche Eichstätte inzwischen mit einigen neuen, möglichst genauen Gewichten ausgerüstet wurde, dennoch in Bezug auf genauer zu justirende Gewichte (Präzisionsgewichte) ein Mangel in der Verordnung heraus, dem abgeholfen werden sollte.

Ebenso scheint angezeigt zu sein, daß gleichzeitig auch den von fachmännischer Seite geäußerten Wünschen für Erlaß von genauem und ausführlichem Bestimmungen über Gewichte und Waagen der Apotheker gebührende Rechnung sollte getragen werden.

Bei diesem Anlaße dürfte auch Artikel 24 der Vollzugsverordnung über Maß und Gewicht, vorn 22. Oktober 1875, wonach

jeder Wirth oder Gastgeber verhalten wird, besondere Probeflaschen von \ Liter, 5, 2 und l Deziliter anzuschaffen und zu unterhalten, in Wiedererwägung gezogen werden. Wir glauben nämlich die Wahrnehmung gemacht zu haben, daß vielerorts der Nutzen, und die Nothwendigkeil, einer solchen Anschaffung in Zweifel gezogen werden, und daß deßhalb auch dieser Bestimmung mangelhaft nachgelebt wird. Entweder ist eine solche Verfügung nothwendig, dann soll sie aber auch durchgeführt werden, oder sie dient blos als Ballast in der Verordnung, dann liegt kein Grund vor, diese unnütze Dekoration beizubehalten Die von Seite einer Kantonsregierung gemachte Anregung, die Eichung der Transportfässer obligatorisch zu erklären, wurde aus leicht erklärlichen Gründen von den angefragten Behörden meistens verneint, von den betreffenden Beamten aber meistens bejaht. Eskann indeß die Wünschbarkeit der Eichung dieser Transportfässer vom Standpunkte der volkswirtschaftlichen Interessen aus kaum ganz weggeläugnet werden und dürfte, nach unserm Dafürhalten, diese Frage vielleicht am besten ihre Lösung darin finden, daß die im Verhältniß zu den frühem kantonalen Eichgebühren nunmehr außerordentlich hohen Eichgebühren für Fässer entsprechend reduzirt würden.

Wir stellen :

erlauben

uns

daher

dießfalls folgendes Postulat zu

,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht ,,der Bundesrathsbeschkiß vom 17. August 1877, betreffend ,,Abänderung von Artikel 24 der Anleitung für die Eich,,meister im Sinne der Ermäßigung der Gebühren, namentlich ,,für die Eichung der Fässer, der Revision zu unterstellen sei?""

9. Gesundheitswesen (Viehseuchenpolizei).

Der Viehstand bildet wohl in den meisten Kantonen einen Ilauptbest.andtheil des Nationalreichthums, weßhalb auch für die Behörden die Aufgabe erwächst, ihr Möglichstes zu thun, um das Auftreten von Viehseuchen abzuwenden und einzuschränken.

Wir dürfen indeß mit Befriedigung konstatiren, daß bezüglich des internen Verkehrs im Allgemeinen das Mögliche zur Abwendung; dieser Gefahr gethan wird. Dagegen scheint uns unläugbare, durch die Statistik bestätigte Thatsache zu sein, daß dieses Uebel zum größten Theil vom internationalen Verkehre herrührt und von daher in unser Land eingeschleppt wird.

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Wir anerkennen zwar die vom Depai'temente auch in dieser RichtungO gemachten Anstrengungen, können aber gleichwohl nicht O O O i O unterlassen, wiederholt den Wunsch auszusprechen, es mochte dasselbe seine besondere Sorgfalt darauf verwenden, daß die gesetzlich en Bestimmungen gegen Einschleppungen von Viehkrankheiten aus dem Auslande, insbesondere bezüglich des Untersuchs an den verschiedenen Grenzposten und des Transportmaterials auf den Eisenbahnen überall strenge und möglichst gleichmäßig gehandhabt werden.

10. Jagd und Vogelschutz.

Aus der südlichen Schweiz sind abermals Klagen wegen massenhaftem Wegfangeu nützlicher Vögel, die nach Artikel 17 des bezüglichen Bundesgesezes unter den Schutz des Bundes gestellt sind, eingegangen.

Es wäre zu bedauern. wenn dieser gesetzliche Schutz nicht einmal im ganzen Umfange unseres Gebietes zur nachhaltigen Geltung gebracht werden könnte, gleichsam als wäre das Schonungswerk einzelner Kantone nur dazu da, um andern, innerhalb unserer Gemarkungen, reichere Beute zu gewähren.

Die Erfolge, welche durch diese Schutzmaßregeln in unserem kleinen Lande überhaupt erzielt werden können, sind ohnehin gering genug, so lange nicht die uns umschließenden größern Länder, namentlich Italien, uns dießfalls in gleicher Weise unterstützen.

Wir möchten daher dem Bundesrathe empfehlen, der Förderung der schon längst angeregten (Jebereinkunft mit den angriiuzenden Staaten zum Schütze der nützlichen Vögel auch fernerhin die nöthige Aufmerksamkeit zuzuwenden.

14. Versicherungswesen.

Die schweizerische Rentenanstalt in Zürich, welche seit ihrer Gründung im Jahre 1857 zu einer der größten inländischen Anstalten der bezeichneten Art herangewachsen ist, hat im Jahre 1875 eine Statutenrevision vorgenommen, dieselbe aber aus Grund der von der Regierung in Zürich dagegen erhobenen Einreden bis zur Stunde nicht fertig bringen können. Daß ein solcher Zustand auf die freie Fortentwicklung der Anstalt in mehrfacher Beziehung nur hemmend wirken konnte, liegt auf der Hand.

Es ist daher schon von diesem Gesichtspunkte aus von Interesse, daß der Bund nicht mehr länger zögere, von dem ihm laut Art. 34

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der Bundesverfassung zustehenden Rechte Gebrauch zu machen, welcher dahin lautet: ,,Der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht und G e s e t z g e b u n g des B u n d e s.tt Die verschiedenartigen kantonalen Gesetzgebungen, welche in Ermanglung eines Bundesgesezes bis dahin dießfalls maßgebend waren, können -- auch abgesehen von obiger Streitfrage -- kaum als diese Materie erschöpfend angesehen werden; sie lassen eine Menge von Fragen, die hier nothwendig in Betracht kommen müssen, ungelöst, was unter Umständen zu Schwierigkeiten und für Einzelne auch zu Nachtheilen führen kann.

Es schiene uns daher nur wünschbar, wenn der Bundesrath die Vorlage des von ihm dießfalls in Aussicht genommenen Bundesgesetzes nach Möglichkeit fördern würde.

III.

Gesetzgeberische Vorarbeiten.

Die diesen Abschnitt beschlagenden Bemerkungen haben wir zum Theil bereits im Vorhergehenden gelegentlich angebracht, es erübrigt uns nur noch in Bezug auf Ziffer : 2. Schutz der Fabrik- und Handelsmarken Einiges zu bemerken. Die schweizerischen Industriellen haben das Gesuch eingereicht, die gesetzliche Regelung über gewerbliches Eigenthum, den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, sowie über die Kontrolirung des Feingehaltes von Gold- und Silbervvaaren in der Weise zu fördern, da(i bei den abzuschließenden neuen Handelsverträgen darauf Rücksicht genommen werden könne.

Wenn es nun möglich ist, auf diesem Wege der bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen ohnehin nicht sehr rosigen Stellung unserer inländischen Industrie irgend wie Vorschub zu leisten, was der Fall zu sein scheint, so finden wir unserseits eine Anregung im Sinne der Förderung dieser Gesetzes vorläge völlig gerechtfertigt.

E. Forstwesen.

Die Durchführung des Buridesgesetzes über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876, geht ziemlich langsam voran.

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Angesichts der Thatsache, daß nach fast drei Jahren nach Inkrafttretung dieses Gesetzes mehrere Kantone noch keine Vollzugsverordnungen erlassen und somit den Vorschriften des Artikel 6 desselben noch nicht Genüge geleistet, hätte man fast versucht sein können, zu glauben, daß der Zweck dieses Gesetzes., welcher nicht nur in finanzieller Beziehung und hinsichtlich der Verbauung der Wildwasser, sondern auch bezüglich des Klimas, der Schönheit und der Wohnlichkeit des Landes eine hohe Bedeutung hat, kaum genugsam gewürdigt wurde. Allein die Verhältnisse in den meisten Kantonen gestalteten sich eben der Art, daß diese Verzögerung sich einigermaßen entschuldigen läßt. Seither, d. h. im laufenden Jahre, sollen indeß die rückständigen Verordnungen dem Bundesrathe bereits zur Genehmigung eingereicht worden sein.

Dagegen sind die eigentlichen Schutzwaldungen, der Bestimmung in Artikel 5 des Bundesu'esetzes ungeachtet, noch in den wenigsten Kantonen von den übrigen Waldungen ausgeschieden worden, und wir können daher die vom Bundesrathe getroffene Maßnahme, wonach die noch mangelnden Ausscheidungen bis Ende des laufenden Jahres vorgenommen werden m ü s s e n , unsererseits nur billigen.

III.

Geschäftskreis

des Justiz- und Polizeidepartements.

Justizwesen.

Der Bundesrath berichtet über den Stand der neuen Gesetzgebung, die nun so weit vorgerückt ist, daß das Obligationen- und Handelsrecht, sowie dasjenige über die persönliche Handlungsfähigkeit die Vorarbeiten und die Schlußredaktion vollendet sein dürften und somit die Uebergabe an die Oeffentlichkeit wohl noch in diesem Jahre zu gewärtigen ist. Nachdem diese Arbeit für die Zukunft wegfällt, so hofft die Commission, daß die nicht minder dringlichen Gesetze über das Betreibungs- und Konkurswesen nunmehr an die Reihe kommen "'erden, und nach den uns vom Departement aus gewordenen Aufklärungen werden dieselben auch wirklich nächstens an die Hand genommen, und es bestehen bereits hierauf bezügliche Vorarbeiten.

759 Die schon früher bestandene Vereinbarung mit einzelnen deutschen Staaten, laut welcher die Gerichtsbehörden derselben mit denjenigen der Schweiz direkt verkehren konnten, ist im Berichtsjahre zu einem Abkommen mit dem deutschen Reiche erweitert worden, wonach dieses Verfahren für alle Gerichtsbehörden der verbündeten deutschen Staaten im Verkehr mit der Schweiz und umgekehrt zur Anwendung kommt, und in ähnlicher Weise ist bezüglich des Verkehres in bürgerlichen Justizsachen dieses nunmehr mit Oesterreich der Fall.

Unter der Rubrik: S p e z i e l l e F ä l l e i n t e r n a t i o n a l e r N a t u r macht der Bundesrath Mittheilung von einem Rechtsfalle von prinzipieller Bedeutung.

In einer Scheidungsklage (séparation de corps) haben in Frankreich wohnende Eheleute schweizerischer Nationalität die französischen Gerichte angerufen, und dieselben haben sich kompetent erklärt; in Folge dessen gelangte der Fall an den französischen Kassationshof, welcher die Kompetenz auf Grund des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869, Artikel 2, § l schützte. Es scheint nun der Bundesrath die Meinung zu haben, daß der fragliche Vertrag unrichtig ausgelegt worden sei, und daß das Bundesgericht den Vertrag in entgegengesetzter Weise interpretirt habe.

Die Commission hat weder im genannten Staatsvertrag selbst, noch in dem demselben beigegebenen Kommentar eine Stelle finden können, aus welcher mit Sicherheit hervorgeht, daß Scheidungsklagen überhaupt von demselben ausgeschlossen seien, und muß daher die diesseitige Auffassung für mindestens zweifelhaft betrachten, es müßte denn sein, daß das angerufene Faktum des vertragsmäßigen Ausschlusses anderweitig sich konstatiren ließe.

Auf Seite 530, Ziffer 12 ist die Mittheilung von der Organisation eines internationalen Kongresses für Verbesserung des Straf- und Gefängnißwesens (letzte Versammlung Stokholm 20. August) gemacht, dessen Kosten durch sehr mäßige Beiträge der ihn beschickenden Staaten aufgebracht werden. Da der Bericht über die Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse nichts erwähnt, so hat die Commission keine Veranlaßung zu weiteren Bemerkungen, außer, daß sie es bedauert, nicht früher Gelegenheit gehabt zu haben, die Arbeiten dieser Versammlung anläßlich der Revision des Artikel 65 der Bundesverfassung kennen zu lernen.

Unter den Rubriken ,,Gewerbefreiheit und
Glaubens- und Gewissensfreiheit"1 wird der Rekurse der Banken von St. Gallen und Toggenburg und desjenigen des Herrn Délétraz Erwähnung gethan. Wir glauben dieselben von einer Besprechung an dieser

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Stelle ausschließen zu sollen, da der erste Fall bereits bei den eidgenössischen Räthen anhängig ist und es nicht passend wäre, der Diskussion des Falles im Ständerathe auf diesem Wege vorzugreifen. Der andere Fall ist im Berichte des politischen Departements bereits schon erwähnt worden.

Die unter der Rubrik L o t t e r i e v e r b o t , Seite 561, vom Bundesrath gemachten Bemerkungen können wir unsererseits nur billigen. Es ist wohl richtig, daß die eidgenössische Post vielfach zum Vertrieb der Lotterieanzeigen und Loose benutzt wird und damit das Unternehmen ganz wesentlich fördert; allein die Idee, durch Oeffnen solcher Briefe die Qualität des Inhaltes feststellen zu wollen, erweist sich denn doch gegenüber der Wahrung des Postgeheimnisses als viel zu gefährlich, um ernstlich Aussicht auf Erfolg zu haben.

B ü r g e r r e c h t , Seite 562.

Johann Lerch aus dem Kanton Aargau, welcher im Jahr 1855 nach Amerika auswanderte und dort amerikanischer Bürger wurde, um auf diesem nicht mehr ungewöhnlichen Wege sein unter Vormundschaft befindliches Vermögen herauszubekommen, kehrte nach einiger Zeit in seine Heimat zurück und lebte dort, ohne weiters behelligt zu werden, bis er der öffentlichen Unterstützung anheimfiel. Die amerikanische Gesandtschaft lehnte es ab, den Lerch als amerikanischen Bürger weiter zu behandeln und seine Unterstützung zu übernehmen etc. und wurde dabei von ihrer Regierung geschützt; wie uns scheinen will, nicht ganz mit Unrecht, denn der Umstand, daß Lerch unbehelligt in seine Heimat zurückkehrte, dort ohne Abgabe von Schriften ungestört als Aargauer lebte, bildet ein starkes Indicium, daß er die erworbene amerikanische Nationalität, die er ohnehin nur zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck erworben hatte, nicht weiter festzuhalten beabsichtigte, und wenn es, wie man angesichts mehrerer früherer Vorgänge annehmen muß, der Fall sein sollte, daß das amerikanische Staatsrecht dem Grundsatz huldigt, die freiwillige Auswanderung nach dem Heimatland und das Verbleiben in demselben werde als Verzicht auf das amerikanische Bürgerrecht betrachtet, so läßt sich nicht viel dagegen einwenden, wohl aber ist es dann geboten, die Kantone, wie der Bundesrath dies auch gethan hat, vor den Konsequenzen eines solchen Aufenthaltes zu warnen, wenn sie nicht die Pflicht zur Unterstützung durch
längeres Zuwarten sich aufladen wollen.

Polizeiverwaltung.

F r e m d e n p o l i z e i . Aus Seite 583 erfährt man, daß der Eintritt von Zigeunerbanden und fremden Thierführern Anlaß zu

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verschiedenen Korrespondenzen zwischen einzelnen Kantonen unter sich und mit dem Departemente geführt hat. Die Kantone Bern und Solothurn versagten diesen Leuten den Eintritt in ihr Gebiet, und wo dies doch stattfand, ließen sie die Betreffenden in derjenigen Richtung, in welcher sie gekommen, sofort über die Grenze führen ; der Kanton Aargau aber wünschte, daß denselben der Eintritt in die Schweiz überhaupt untersagt werde. Das Departement glaubte dies letztere ablehnen zu müssen, theils um mit den Staatsverträgen nicht in Konflikt zu kommen, welche eine solche Ausschließung einzelner Bevölkerungsklassen nicht voraussehen, theils um nicht das von der Schweiz selbst grundsätzlich adoptirte Princip der möglichst unbelästigten Bewegung der Personen durch solche Vorgänge unserseits zu durchlöchern; dagegen anerkennt der Bericht das Recht der Kantone, solche fremden vagabundirenden Personen, welche die heimische Bevölkerung nur belästigen, dem Bettel oder unrealen Gewerben obliegen etc., aus ihrem Gebiete wegzuweisen; nur sollte es in der Weise geschehen, daß sie von. der einen Polizei direkt derjenigen des Kantons, aus dem sie gekommen sind, und so schließlich der Grenze zugeführt werden. Obwohl die Zurükweisurig an der Grenze der kürzeste Weg wäre und schwerlich dem Geiste der Staats v ertrage zuwiderlaufen würde, so müssen wir einräumen, daß auch das Verfahren des Bundesrathes, wenn gleich auf Umwegen, zum Ziele führt; es ist nur nöthig, daß die kantonale Polizei über dasselbe gehörig informirt wird; ihn anzuwenden wird sie reichlich Gelegenheit finden.

Weniger einverstanden dagegen ist die Commission mit den Bemerkungen, wonach der Rücktransport von Bettlern, Vagabunden u. s. w., selbst dann, wenn sie genügende Baarschaft zur Bezahlung der Untersuchungs- und Verpflegungskosten bei sich führen, unentgeldlich zu geschehen hat.

Eine solche Bestimmung besteht nämlich allerdings aus früherer Zeit her bezüglich des Transportes Schweiz. Heimatloser; wir finden aber keinen Grund, dieselbe gegenüber landesfremden Vaganten, Bettlern etc. anzuwenden, sondern halten die Polizeibehörden berechtigt, die ergangenen Kosten bei denselben zu erheben, wenn sie sich im Besitze der erforderlichen Mittel befinden. Unter diesen Leuten gibt es erfahrungsgemäß auch solche, welche die Ausbeutung des Publikums mit einer
gewissen Virtuosität betreiben und im Momente der polizeilichen Verhaftung hinlängliche Baarschaft besitzen. Für welche Zwecke da der Staat die gar oft durch die Verhafteten selbst verlängerte Untersuchung selber bezahlen und damit diese Personen sogar besser stellen sollte, als die eigenen Ange-

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hörigen, vermögen wir nicht abzusehen. Uebrigens wird es \vohl das beste sein, »enu beim Eintritt in die Schweiz nicht blos die Ausweispapiere, sondern auch genügende Subsistenzmittel verlangt werden, und wo dies nicht der Fall ist, strenge Zurückweisung innegehalten wird.

P o l i t i s c h e P o l i z e i , Seite 592. Das Berichtjuhr hat .sich in Folge der strengen Maßregeln, welche im Ausland» gegen -die Sozialisten ergriffen wurden, durch eine Vermehrung politischer Flüchtlinge ausgezeichnet. Wenn der Bundesrath bemüht war, ohne das Asyl derselben im Allgemeinen zu schmalem, gegen Ausschreitungen, welche geeignet waren, die guten Beziehungen zu den Nachbarstaaten zu stören, einzuschreiten und dabei den Avantgardeprozeß erwähnt, so kann die Commission dieses Vorgehen nur billigen und ist überzeugt, daß Seitens der Bevölkerung dus Gleiche der Fall ist. Immerhin bleibt uns dabei eine Bemerkung ·nicht erspiirt. Die Schweiz hat wiederholt im Laufe der Jahre politisch Verfolgten Asyl gewährt. Bis in die jüngste Zeit betraf die Ursache ihrer Verfolgung mehr Differenzen über die autiere Staatsform, ob Republik oder Monarchie; allmalig aber stehen wir einer Einwanderung gegenüber, deren Parteiprogramm die Grundlagen des modernen Staates selbst in Frage zu stellen sucht, indem es eine .neue Wirthschaftstheorie vertritt: die Beseitigung des Sondereigenthums, an dessen Stelle dei- Kollektivismus treten soll; die Aufhebung des Erbrechtes, bei einzelnen extravaganten Trägern auch diejenige der Familie. Es sind das alles Ziele, zu deren Erreichung man anderwärts vielfach den Klassenhaß in die Bevölkerung zu werfen versucht hat. Inwieweit die Ausbreitung solcher Ideen, die sich etwa unserer republikanischen Einrichtungen und Institutionen dabei zu bedienen versucht fühlen könnten, als harmlos auch in den Nachbarstaaten angesehen wird oder nicht, vermögen wir nicht zu entscheiden; wohl aber besteht darüber kein Zweifel, daß wir keinen Grund haben, es mit solchen Dingen allzuleicht zu nehmen; denn jene Grundlagen des Staates, welche die jetzige Wirthschaftsthcorie beseitigen möchte, sind auch diejenigen des eigenen Heimatlandes, und wir sehen nicht den mindesten Grund, warum gerade dieses die Werkstätte hergeben sollte, in welcher dieses auch gegen sie gerichtete Zersetzungswerk gepflegt und begünstigt werden sollte.
Wir hoffen daher, der Bundesrath werde auch in dieser Richtung die Augen offen behalten und nicht vergessen, daß ein nicht geringer Tlieil der Bevölkerung diesen Fremden mit schlecht verhehltem Mißtrauen zusieht.

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IV. Geschäftskreis des Militärdepartements.

Ihre Commission hat nicht ermangelt, soweit es die knapp zugemessene Zeit erlaubte, die 'militärischen Etablissements des Bundes zu inspiziren. So die Regiepferdeanstalt, die Konstruktionswerkstätte, das Laboratorium und die Patronenhülsenfabrik in Thun, und fand in der Verwaltung derselben keinerlei Punkte, welche zu besondern Bemerkungen Veranlassung geben könnten.

In Bezug auf den gewöhnlichen Gang der Militärverwaltung enthalten wir uns jeder einläßlichen Besprechung, indem wir mit aller Anerkennung konstatiren, daß im Berichtjahre, wie im vorhergehenden, das Departement mit Sorgfalt und Strenge darauf hielt, den die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts bezweckenden Bundesbeschlüssen nachzuleben. Von der organisatorischen Thätigkeit des Bundesrathes, wie insbesondere des Militärdepartements, gibt die Thatsache Zeugniß, daß im Berichtjahr von ersterer Behörde 24 und vom Militärdepartement 11 Verordnungen , Instruktionen und Réglemente erlassen worden und 20 solcher noch in Vorbereitung begriffen sind. Wenn wir auch an der Zweckmäßigkeit dieser die neue Militärorganisation zur Ausführung bringenden Arbeiten nicht zweifeln, so können wir uns doch der Anschauung nicht verschließen, daß in so kurzem Zeiträume des Guten etwas zu viel geschehen sei, und dürfte für die nächste Zeit ein weniger rasches Tempo im Interesse der Ausführung selbst angezeigt erscheinen. Die Mittheilung resp. Bekanntmachung dieser Erlasse scheint uns überdieß in mancher Beziehung ungenügend, zumal das Militärverordnungsblatt, wodurch diese Mittheilung geschieht, den einzelnen Militärs nur gegen Abonnement zugänglich ist.

Ob die gegenwärtige, den Bundesbeschlüssen über Herstellung des finanziellen Gleichgewichts angepaßte Behandlung des Militärwesens für den Werth unserer Armee auf die Dauer zuträglich sich erweisen werde, können erst die Erfahrungen der nächsten Jahre entscheiden, und es wäre offenbar verfrüht, wollte man aus einzelnen jetzt schon hie und da zu Tage tretenden Mißständen allgemeine Schlüsse ziehen. Die Abänderungen, resp. Restriktionen, welche die in ihrer Totalität fortbestehende Militärorganisation durch Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

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obige Bundesbeschlüsse erlitten hat, tragen ohnehin den Charakter des Provisoriums, dessen sachgemäße Abänderung jeweilen der Bundesversammlung vorbehalten ist.

Dieß vorausschickend, bleiben nur wenige Bemerkungen übrig, welche einzelne Dienst- und Verwaltunarszweise im Militärwesen betreffen und insbesondere die Aufmerksamkeit Ihres Rathes auf sich ziehen dürften.

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a. Rekrutirung.

Es scheint, daß dieselbe noch immer, trotz des sehr vereinfachten Verfahrens, nicht nach gleichen Grundsätzen in den verschiedenen Divisionskreisen vorgenommen wird. Der ungleiche Procentsatz läßt sich wohl nicht anders erklären.

Es mag namentlich auffallen, daß die Rekrutirung pro 1876 das Mannschaftsergebniß für 1877 um nahezu 2000 Mann übersteigt, wodurch der dem Budget für 1879 zu Grunde gelegte Ansatz für Ausrüstung und Unterricht in sehr wesentlicher Weisealterirt wird. Es rührt dieß indessen hauptsächlich von dem stärkern Jahrgang her, indem nach der Volkszählung von 1870 der Jahrgang von 1859 25,757 männliche Schweizerbürger aufweist, 1858dagegen nur 24,388. Da die Rekrutirung vom 1858er Jahrgang nur einen Bestand von 12,097 Mann ergab, die für nächstes Jahr zur Rekrutirung kommende Mannschaft aber nach Maßgabe der Volkszählung aus 23,500 1860 gebornen männlichen Schweizerbürgern entnommen wird, so sollte wohl die letztjährige so bedeutende Rekrutirungsziffer mindestens auf die normale Zahl herabsinken.

Immerhin wird es auch hier am Platze sein, auf möglichst strenges Einhalten der Rekrutirungsvorschriften hinzuweisen.

Ueber die Art der Vertheilung der Rekrutenmannschaften unter die verschiedenen Waffengattungen werden namentlich aus infanteristischen Kreisen Klagen laut, welche wohl nicht ganz unbegründet erscheinen dürften. Die Zutheilung zu den Specialwaffen entzieht nämlich der Infanterie eine verhältnißmäßig zu bedeutende Anzahl gebildeter Leute, so daß die geeignete Bestellung namentlich der Unteroffizierscadres auf große Hindernisse stößt. Erwägt man, daß die Infanterie die Hauptwaffe unserer Armee bildet, und daß ihre Ausbildung trotz der für das einzelne Individuum sehr erhöhten taktischen Anforderungen nach Zeit und Instruktionskräften auf ein Minimum beschränkt und daher ein möglichst tüchtiges Führerpersonal unerläßlich ist, so darf wohl der Militärbehörde empfohlen werden, solchen zu Tage tretenden Uebelständen in geeigneter Weise entgegenzutreten.

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b. Bestand des Bundesheeres.

Wir heben hier hervor, daß die Organisation der Landwehr noch lange nicht vollzogen ist, was eben erst allmälig geschehen kann. Es dürfte indessen jetzt schon in Erwägung gezogen werden, ob nicht an Stelle der vorgeschriebenen Waffen- und Kontroiinspektionen der Landwehr, deren Werth von unzweifelhaft geringem Belang ist, in bestimmten Zeiträumen kurze Wiederholungskurse angeordnet werden könnten. Es wäre dieß für den reellen Bestand dieses Theiles des Bundesheeres von außerordentlichem Vortheil, und zwar um so mehr, als schon die vier letzten Jahrgänge des Auszuges vom Dienste in'den Wiederholungskursen befreit sind.

c. Instruktionskurse.

Wir können hier nicht umhin, zu bemerken, daß die Schießübungen der Infanterie noch nicht definitiv geregelt erscheinen.

Nachdem die in der Militärorganisation vorgesehenen obligatorischen eintägigen Schießübungen sowohl in Bezug auf die Schießresultate als auch auf die Disziplin der eingerükten Mannschaft sich als wenig empfehlenswert!! erwiesen, versuchte die Militärverwaltung darin einen Ersatz, daß diese Hebungen in den Schießvereinen, auch ohne denselben als Mitglied anzugehören, gemacht werden können, wogegen dann diejenigen Milizen, welche auch diese Uebungen unterlassen, in militärischer Organisation und Verpflegung, jedoch ohne Sold, dieselben vorzunehmen haben. Da über das praktische Resultat dieser Anordnung noch keine hinlängliche Erfahrung vorliegt, so muß erst noch der Ablauf eines weitern Versuehsjahres abgewartet werden.

Wir schließen hieran noch die Bemerkung, daß im Laufe des Berichtjahres die Schießübungen in den Vereinen bedeutend zurückgegangen sind, wie die Abnahme der Vereinsmitglieder und mehr noch der ganz außerordentliche Ausfall in den Lieferungen scharfer Metallpatronen hinlänglich beweist. Wenn auch schon die Zeitverhältnisse hiezu ihr Wesentliches beitragen, so will uns doch bedünken, daß ein wichtiger Faktor für diese bedauerliche Erscheinung in der zufolge Bundesbeschluß eingetretenen Erhöhung des Munitionspreises zu suchen sei, welche Erhöhung dem Vernehmen nach bereits die Privatkonkurrenz ins Leben gerufen hat. Da die ältere Munition ohnehin möglichst rasch abgesezt und durch solche neuester Methode ersetzt werden sollte, theilen wir die Ansicht des hohen Bundesrathes, wonach er es nothwendig erachtet, ernstlich zu prüfen, ob nicht eine Herabsetzung des Verkaufspreises am Platze wäre.

766

d. Postulate pro 1878.

Die im bundesräthlichen Geschäftsbericht gemeldete Erledigung der Postulate für 1878 gibt uns zu keinen besondern Bemerkungen Veranlassung, da solche entweder bereits vollzogen sind oder noch nicht zu einem deflniti/en Abschlüsse bezüglich vorgängiger Prüfung gelangen konnten.

Indem wir hiemit diesen Theil unseres Berichtes abschließen, erübrigt uns noch bezüglich der Organisation der Verwaltung über das Materielle eine A n t r a g s t e l l u n g , dahin gehend: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen und darüber ,,Bericht zu erstatten, wie über die Eingänge und Verwendung ,,des Kriegsmaterials eine wirksame Kontrole einzurichten sei."

Die Veranlassung zu diesem Postulate bot das Aktenmaterial einer Untersuchung seitens des Oberkriegskommissariats über abhanden gekommenes Kriegs -, resp. Artilleriematerial, sowie ausstehende Verrechnungen mit verschiedeneu Kantonen betreffs abgelieferter Munition.

Diese Untersuchung erstreckt sich bis ins Jahr 1871 zurück und schließt, nach sehr mühevoller und eingehender Arbeit, mit einem Guthaben des Bundes von Fr. 51,000. Die damit konstatirte Thatsache, daß während einer Reihe von Verwaltungsjahren solche Ausstände zum Schaden des Bundes unbemerkt und unkoatrolirt bestehen konnten, führt zum unabweislichen Schluß, daß in der Kontrole zwischen den Eingängen von Ki'iegsmaterial und den Ausgängen, resp. der Verwendung desselben nicht diejenige genau klappende Organisation besteht, wie bei so großartigen Vermögensumsätzen nothwendig ist und kategorisch vei-langt werden muß.

Der Waffenkomma,ndant der Artillerie, Hr. General H. Herzog, spricht sich in einem Bericht an das Militärdepartemeut vom 21. Februar 1879 über diese Angelegenheit folgendermaßen aus: ,, Es betrifft dieses die Notwendigkeit der Einführung des Systems der doppelten Buchhaltung bei den eidg. Verwaltungen.

Nach diesen Erfahrungen bei vorliegenden Abrechnungen, nach dem Chaos, welches dabei aufgedeckt worden ist, bedarf es doch wahrhaftig keines weitem Kommentars mehr, welch' enorme Vortheile die doppelte Buchführung gewährt, um bei dem kolossalen Verkehr, der bei unsern technischen Instituten der Artillerie stattfindet, Irrungen und Auslassungen zu vermeiden, wie nun deren sich zur Genüge ergeben haben und wobei der Bund Schaden gelitten hätte, ohne sich dessen bewußt zu sein."

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V. Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements.

a. Finanzwesen.

Für die eidg. Staatsrechnung von 1878 hat der Nationalrath die Priorität; wir hatten uns daher mit den Spezialdetails des Rechnungswesens nicht zu befassen. Wir beschränken uns auf eine allgemeine Würdigung der Finanzergebnisse des Geschäftsjahres und des Ganges der Verwaltung.

Die Gesammteinnahmen belaufen sich auf . Fr. 41,536,226. 56 Büdgetirt waren ,, 40,442,000. -- Vermehrung Fr. 1,094,226. 50 welche hauptsächlich von der Pferderegie und dem Pferdeverkaufe, sowie von der Münz- und Zollverwaltung herrührt.

Die Gesammtausgaben betragen .

.

Fr. 41,469,641.-43 Büdgetirt waren ,, 42,818,000. -- Es wurden erspart: a. auf den Büdgetansätzen Fr. 1,348,358. 57 b. ,, ,, Nachtragskrediten ,, 1,407,170. 14 Die wirkliche AusgabenVerminderung stellt sich demnach auf .

Die Einnahmenvermehrung beträgt .

. Fr. 2,755,528. 71 ,, 1,094,226. 50

Total Der Ausfall war veran. schlagt zu .

.

. Fr. 2,376,000. -- Die Nachkredite zu . ,, 1,407,170. 14

Fr. 3,849,755. 21

,, 3,783,170. 14 Verbleibt als Einnahmenüberschuß

.

.

Fr.

66,585. 07

Die Staatsrechnung schließt ab mit einer Vermögensvermehrung von Fr. 1,163,685. 83, und wir können uns daher mit diesem unsere Vorausberechnungen übertreffenden Ergebnisse sehr zufrieden erklären. Es haben alle Departernente mehr oder weniger Er-

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sparnisse auf den ihnen bewilligten Krediten erzielt; hauptsächlich aber haben die folgenden durch Einnahmenvermehrung oder Ausgabenbeschränkung zu diesem günstigen Resultate beigetragen: Militärdepartement .

.

. Fr. 1,117,358. 10 Finanz- und Zolldepartement . w 775,783. 98 Post- und Telegraphendepartement fl 648,489. 02 zusammen

Fr. 2,541,631, 10

Immerhin müssen wir mit dem Bundesrathe finden, daß die Bundesfinanzen das normale Gleichgewicht noch immer nicht gefunden haben. Die Fr. 480,000 zur Tilgung des Anleihens von 1867 wurden dem speziellen Tilgungsfond enthoben, welcher noch bis 1880 genügt. Ferner wird das Anleihen von 1871 im Betrage von Fr. 15,600,000 durch Annuitäten von Fr. 2,230,000 amortisirt werden müssen, und endlich wird die Rückzahlung des im Jahr 1877 gemachten Anleihens von Fr. 6,000,000 bald zu beginnen haben.

Fügt man noch die Subvention für den Gotthard und allfällig finden Simplon bei, so wird man finden, daß es für den Bund eine Notwendigkeit ist, durch die Revision des Zolltarifs die ihm nöthigen neuen Hülfsmittel zu beschaffen. Wir stimmen daher mit dem bundesräthlichen Berichte darin überein, daß es nicht nothwendig erscheint, zu Gunsten der Spezialfonds die Verluste zu ersetzen, welche durch die Kursbaisse der Titel verursacht wurden. Diese Ersetzung könnte nur mittelst Bundessubsidien geschehen. Da nun die Bundeskasse zur Zeit nicht über Einnahmenüberschüsse verfügt und anderseits die Fonds, besonders der Grenus- und der Schulfond, durch Kapitalisirung ihrer Zinsen rasch anwachsen, so sehen wir keine Dringlichkeit, die Bundesausgaben zu vermehren, so weit dieß nicht unerläßlich ist.

Uebergehend zur Prüfung der verschiedenen Rubriken des Berichts, haben wir sehr wenig zu bemerken. Es gereicht uns zur Befriedigung, daß endlich ein Bündesgesetz für die Zukunft den gleichmäßigen Bezug der Militärtaxen geregelt hat. Nur zwei Kantone sind mit der Taxe von 1877 noch im Rückstande. Wir hoffen, daß die dießfalls noch obwaltenden Schwierigkeiten in Bälde geebnet sein werden.

Wir sind nicht von der absoluten Nothwendigkeit überzeugt, ' aus Thun einen Platz für Schießübungen mit den Positionsgeschützen zu machen, denn wir besorgen, daß dieß die Eidgenossenschaft in viel zu große Expropriationskosten hineinzöge. Uebrigens gewärtigen wir dießfalls die vom Bundesrathe angekündigte Specialbotschaft.

769 Ueber die neue Organisation des Finanzbüreau werden wir tins nicht verbreiten. Die Commission des Nationalraths hat dieß in ihrem Berichte vom 27. Mai 1878 ausführlich gethan. Wir versicherten uns hauptsächlich über die Vollziehung des provisorischen Reglements vom 19. Februar 1877, besonders was das Kontrolbüreau anbelangt. Wir haben die Bücher und die Operationen dieses Bureau geprüft und finden, daß dasselbe seinem Zwecke vollständig entspricht. Das vom Bundesrathe versuchsweise eingeführte Reglement ist noch nicht in Kraft getreten. Wir glauben, daß nach Verfluß eines zweiten Probejahres die eidgenössischen Räthe dasselbe genehmigen dürfen und daß damit dem Postulate Nr. 127 ·Oenüge gethan sei, lautend : ,,In Gewärtigung der in Aussicht gestellten Vorlagen über die am 5. Heumonat 1876 erheblich erklärte Motion, betreffend die Errichtung eines eidgenössischen Rechnungshofes, ist der Bundesrath eingeladen, in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Kompetenzen des von ihm als Abtheilung des Finanzdepartements eingerichteten Kontrolbüreaus in dem Sinne zu erweitern seien, daß diese Kontrole sich über alle Verwaltungen des Bundes erstrecke."· Die Commission hat die Werkstätten des Münzgebäudes besucht und- kann sich mit ihrer Besichtigung und mit den Münzprägungsoperationen nicht anders als sehr befriedigt erklären.

Unsere Abordnung konnte sich ferner überzeugen, daß die Titel und Gültbriefe der Eidgenossenschaft und der Spezialfonds, ·sowie die Kautionen der Eisenbahngesellschaften und der Angestellten in feuerfester Kasse unter dreifachem Verschlüsse und in bester Ordnung verwahrt sind. Einer der Schlüssel ist dem DepartementsVorsteher anvertraut, der andere dem Revisor und der dritte dem eidgenössischen Staatskassier. Einige alte Gültbriefe sind schwer zu kontroliren ; andere scheinen nicht alle Garantien zu bieten, welche vom Gesetze vom 16. März 1877 vorgeschrieben sind.

So bemerkten wir, daß der Grenusfond für ungefähr Fr. 380,000 Kapitalien besitzt, die durch Hypothek auf Gebäuden gedeckt sind.

Diese Gültbriefe datiren vom Jahr 1862 und sollten alle im Zeiträume von 12 Jahren amortisirt werden; allein es ist noch ein beträchtlicher Rückstand vorhanden. Wir geben zu, daß die betreffenden, v o r dem jetzt in Kraft stehenden Gesetze bewerkstelligten Placirungen nicht unstatthaft sind, wünschen
aber, daß sobald die Umstände es gestatten, die Vorschriften über Amortisirung strenge beobachtet werden. Was die Titel au porteur, -die Staats- oder Eisenbahnaktien und Obligationen betrifft, so werden

770

dieselben im Rentenbueh nicht zu ihrem Nennwerth, sondern zu dem bei Inventarisirung geltenden Tagespreise, jedoch nicht über pari, eingeschrieben. Der in Rechnung gebrachte Kurs wird alljährlich revidirt. Der Bund wird auf den günstigen Moment bedacht sein, wo die zweifelhaften Werthschriften realisirt werden können, und künftig soviel als möglich solche Anlagen vermeiden..

Der im Gesetze vom 16. März 1877 vorgesehene Baarvorrath von einer Million Fra'aken ist in einem gewölbten Souterrain, zu welchem man nur durch eine Fallthüre gelangt, untergebracht und in einem mit dreifachem Schlosse versehenen feuerfesten Schrankeunter dem Siegel des Vorstehers des Finanzdepartements verwahrt.

Jedesmal wo ein Betreten des Gewölbes stattfindet, wird darüber ein detaillirtés Protokoll aufgenommen. Diese Million in Baarschaft wäre im Kriegsfalle ein unbedeutender Betrag und doch entzieht, sie uns einen jährlichen Zins von Fr. 50,000.

Ib. Zollwesen.

Das vorausgesehene Zurückgehen der Zolleinnahmen hat wirklich auch im Jahre 1878 stattgefunden, immerhin jedoch nicht in dem Maße, wie der Büdgetansaz von 15 Millionen Franken es bezeichnet hatte. Die Einahmeo betrugen nämlich Fr. 15,661,348,, allerdings also Fr. 66,875 weniger als im Vorjahre. Dabei dürfen wir jedoch hier die Bemerkung einfließen lassen, daß das Ergebniß.

der ersten vier Monate von 1879 bereits wiederum zu bessern Hoffnungen berechtigt, indem ein nicht unbeträchtliches Steigen der Einnahmen als ein Vorbote günstigerer Verhältnisse betrachtet werden mag.

Sehr erfreulich und anerkennenswerth gegenüber der Zollverwaltung ist die beträchtliche Ersparniß in den Ausgaben, so daß gleich wie die Resultate beim Militärdepartement diejenigen des Zolldepartements sehr erheblich zum günstigen Rechnungsabschlüsse beigetragen haben. Die Ersparnisse betragen nämlich Fr. 114,951, und sie setzen sich zusammen, mit Ausnahme eines kleinen Postens für Rückvergütungen, aus günstigen Ergebnissen auf allen übrigen Rubriken.

Der Bericht behandelt sodann auf einer Reihe von mit Fleiß und Umsicht zusammengestellten Tabellen die Schwankungen des Verkehres nach den verschiedenen Zollgebieten im Vergleich zum letzten Jahre, ebenso die Durchfuhr und die Ergebnisse der Einund Ausfuhr nach den zwölf Kategorien des Tarifs. Zum Vergleich

771

mit dem Resultat von 1878 ist dasjenige von 1854 beigefügt,, wo noch keine Bahnanschlüsse an der Schweizergrenze bestanden haben.

Die Tarifrevision ist nunmehr in beiden Käthen durchberathen, und ihre Ansätze enthält das Gesetz vom 28. Juni 1878. Ueber dieHandelsbeziehungen mit den großen Nachbarstaaten werden einige Bemerkungen beim Handelsdepartement gemacht werden, und hier sei nur noch angeführt, daß auch der zwischen der Schweiz und dem deutschen Zoll- und Handelsverein im Jahre 1869 abgeschlossene Handelsvertrag von Deutschland gekündigt ist und blos noch bis Ende des laufenden Jahres in Kraft besteht. Sein Charakter war' gleichfalls der eines sogenannten Meistbegünstigungsvertrages; allein seine Vortheile sind für die Schweiz hinfällig geworden, da Deutschland sieh von den Konventionalzöllen durch Kündigung fast ausnahmslos freigemacht hat und nur gegenüber Belgien noch einige wenigesolcher Ansätze hat bestehen lassen, an welchen sonach auch die^ Schweiz noch partizipiren kann.

Die außerordentlichen Bedürfnisse unseres Staates für die nächste Zeit erheischen es allerdings gebieterisch, gewisse Importsätze zu erhöhen, um dadurch die Mittel des finanziellen Ausgleichs zu erhalten. Die Geringheit der Erhöhung des Zollsatzes und die Allgemeinheit des Verbrauchs der betreffenden Artikel oder ihr Charakter als Luxusartikel werden übrigens gegenüber der Bevölkerung diese Maßregel als keine drückende erscheinen lassen.* Unter der Rubrik Z o l l s t ä t t e erwähnt der buudesräthliche Bericht der Thatsache, daß einzelne Grenztheile des Kantons Genf fortwährend dem gewerbsmäßigen Schmuggel ausgesetzt sind.Durch etwelche Veränderungen in den Funktionen des Personals hat der Bundesrath bereits den Grenzschutz wirksamer gemacht,.,.

und er wird nicht unterlassen, auch fürderhin den sonst noch bestehenden Uebelständen entgegenzuwirken.

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VI. Geschäftskreis des Eisenbahn- und Handelsdepartements.

Wie im Berichte des Bundesrathes bemerkt ist, hat die durch Ständernthsbeschluß vom 21. Dezember 1877 angeregte Frage der Reorganisation des Eisenbahn- und Handelsdepartements durch den Bundesbeschluß vom 21. August 1878 ihre Erledigung gefunden.

Der in ihm enthaltenen Neuorganisation des Bundesrathes zufolge gibt es kein Eisenbahn- und Handelsdepartement mehr. Das Eisenbahnwesen ist nun mit dem Postdepartement vereinigt, wie der .Ständerath es gewünscht hatte, und ein neu organisirtes .Departement wird sich mit dem Handel und der Landwirtschaft zu befassen haben. Diese neueVertheilungg d e r d e r obersten Indessen wird erst die Erfahrung gestatten, ihre Vortheile näher zu beurtheilen, während dies heute allzu voreilig wäre.

L Eisenbahnabtheilung.

Allgemeines.

Unter dieser Ueberschrift erwähnt der Bericht des Bundesrathes die im Jahr 1878 in Bezug auf das Eisenbahnwesen erlassenen Geseze und Beschlüsse, sowie die angenommenen Postulate der gesezgebenden Räthe. Unter diesen Gesezen finden wir dasjenige vom 14. Februar 1878, enthaltend eine Abänderung des Artikel 9 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872. Es handelt sich hier um die Bestimmung, welche den Eisenbahnverwaltungen die Be- " fugniß gibt, unter Einholung der Genehmigung des Bundesrathes zu verfügen, daß der den Eisenbahnbeamten und Angestellten gewährleistete freie Sonntag (von je dreien) durch einen Werktag er.sezt werde in den Fällen, wo das Freigeben des Sonntags praktische Schwierigkeiten oder Uebelstände und vielleicht selbst Gefahren für ·die Sicherheit des Betriebs bieten würde.

Ein anderes Gesetz, vom 18. Februar 1878, betrifft die Bahnpolizei. Es bedarf keiner besondern Hervorhebung, wie wichtigem solches Gesez ist, welches alle im Widersprüche mit ihm stehenden Bestimmungen kantonaler Geseze und Verordnungen, sowie .auch der Réglemente der Eisenbahnverwaltungen außer Kraft setzt.

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Diese zwei Gesetze traten am 15. Juni 1878, nach Ablauf der Referendumsfrist, in Kraft.

Ein drittes Gesetz, das im letzten Jahre zur Annahme gelangte, .ist dasjenige betreffend die Eisenbahnkrankenkassen etc. der Eisenbahnangestellten. Durch dasselbe wurde der Petition billige Rechnung getragen, welche im Jahre 1877 von Seite des Vereins schweizerischer Lokomotivführer dem Bundesrathe eingereicht worden ist. Wie man sich erinnert, lenkten diese durch gedachte Petition die Aufmerksamkeit des Bundesrathes auf die Gefahr, welche im Falle des Konkurses für die von den Angestellten geleisteten Baarkautionen und für die in den Gesellschaftskassen niedergelegten Kranken-, Unterstützungs- und Pensionskassen sich ergeben könnte.

Unter den Postulaten, die noch nicht zur Erledigung gelangt sind, kann dess ständeräthliche vom 28. Juni 1878 angeführt werden (Nr. 160), lautend : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage, ob nicht in Zukunft bezüglich der Ertheilung vcn Eisenbahnkonzessionen, des Finanzausweises und der Fristverlängerungo strengere ~ Grundsätze einzuhalten seien, resp. das Eisenbahngesetz vom 23. Dezember 1872 modifizirt werden sollte, zu untersuchen und darüber Bericht und Anträge vorzulegen. ct Dieser Ständerathsbeschluß war übrigens nur eine Reproduktion -eines frühern Postulats, in Bezug auf welches der Bundesrath in seinem Bericht vom Jahr 1877 bemerkt e, daß sein Eisenbahndepartement den damit im Zusammenhang stehenden Fragen die ' volle Aufmerksamkeit widme.

Nunmehr theilt der Bundesrath einersei :s mit, daß die betreffende Frage einem Sachverständigen überwiesen worden, der vor Vollendung seiner Arbeit gestorben ist, und daß die Untersuchung dieser Angelegenheit mit der gebotenen Beförderung wieder aufgenommen und beendigt werden soll, fügt aber anderseits bei, daß keine Dringlichkeit zu sofortiger Erledigung vorliege. Er s ,ützt seine Ansicht darauf, daß die jetzigen Verhältnisse nicht geeignet seien, wirthschaftlich unberechtigte Projekte aufkommen zu lassen. Die letztjährigen Erfahrungen zeigen zudem, daß die Projekte neuer Bahnen so sparsam geworden sind, daß einschränkende gesetzliche Maßnahmen müßig erscheinen müssen. Was dann bloße Fristverlängerungen betrifft, so bemerkt der Bundesrath,, daß die O gesetzgebenden Räthe auch ohne o neue Bestimmungen kompetent seien, mit der
Uebung zu brechen, allen derartigen Gesuchen zu willfahren, und daß der Bundesrath einer allfällig in dieser Richtung sich ge tend machenden Gegenströmung sich nicht widersetzen werde.

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Der Commission schien es, man sollte hier unterscheiden zwischen Begehren um neue Konzessionen und um bloße Fristverlängerungen.

Was die erstem betrifft, so sind die Bemerkungen des Bundesrathes begründet, und es wird immer, sei es dem Bundesrathe, sei es den gesetzgebenden Räthen selbst, möglich sein, bei der Prüfung neuer Konzessionsbegehren eine hinlängliche Strenge walten zu lassen, um den Uebelständen vorzubeugen, welche aus einer zu leichten Entsprechung entstehen könnten, -- und zwar ohne das Gesetz abzuändern. Die Begehren um Fristverlängerungen anbelangend, so hält die Commission dafür, daß diese Frage die ernstliche Aufmerksamkeit der Buudesbehördeii verdient. Fristbewilligungen für Unternehmungen, welche nicht lebensfähig erscheinen, können verschiedene Uebelstände leicht begreiflicher Art mit sich bringen.

Als ein solcher erscheint z. B. der Umstand, daß das Bestehen einer Konzession, so wenig ernstlich das betreffende Unternehmen sein mag, zur Wirkung haben kann, die Bildung und die Reüssirung einer solideren Unternehmung zu verhindern, aus Besorgniß vor der drohenden Konkurrenz; ferner der Umstand, daß eine gar nie prosequirte Konzession gleichwohl zu Expropriationen führen und dadurch, ohne irgend einen Nutzen für das Allgemeine, Dritte mehr oder weniger schädigen k a n n ; und endlich kann auch die verlängerte Ungewißheit über die Aussichten des Baues einer konzessionirten Bahn verschiedenen Interessen Eintrag thun.

Diese Beispiele genügen, um die Notwendigkeit darzuthun, bei Prüfung von Fristverlängerungsbegehren mit Strenge zu verfahren. Diese ist bisher vom Bundesrathe wie von den Räthen vielleicht nicht hinlänglich betont worden, und es hält sieh die Commission für pflichtig, dea Wunsch aus^usprechen, daß dieses Leichtnehmen künftig nicht mehr eintrete. Zwar hat man in der letzten Zeit in einer Anzahl saehbezüglicher Bundesbeschlüsse ein etwelches Korrektiv gegen die Uebelstände einer zu leichthin ertheilten Fristbewilligung angebracht. Es ist dies die Erklärung, da(i wenn während der verlängerten Frist eine andere und mehr Garantien für den Ausbau dei- betreffenden konzessionirten Bahn bietende Gesellschaft sich präsentiren sollte, die Konzession dieser letztern übertragen werden kann. Gleichwohl aber empfiehlt die Commission eine Berücksichtigung des hier ausgesprochenen
Wunsches.

Betriebsverträge.

Der Bericht des Bundesrathes gibt einige Aufschlüsse über die zwischen den Verwaltungen der meisten unserer größeren Eisenbahngesellschaften eingeleiteten Unterhandlungen bezweckend eine o O ö Regulirung der Konkurrenzen im schweizerischen Verkehr und die

775 gegenseitige Zuleitung der Gütertransporte. Da durch ein solches Abkommen, wenn es zu Stande käme, dio Nationalbahn von der Theilnahme am Transitverkehr ausgeschlossen wäre, so sprach die Regierung des Kantons Aargau, irn Interesse der betheiligten Gemeinden, die Intervention des Bundesrathes an. Auf dessen Veranstaltung fand dann Ende des letzten Jäh-es eine Konferenz statt zwischen Vertretern der Nordost- und dei Centralbahn einerseits und den Hauptbetheiligten am Nationalbahnunternehmen anderseits, welche Koni'erenz das Vorhandensein der von Aargau angedeuteten Bestrebungen bestätigte, indessen mit der Erklärung schloß, daß wenn man darin eine Beruhigung erblicken könne, die Bahnen bereit seien,i zu noch zu vereinbarenden Bedingungen den Betrieb der O o Nationalbahn oder diese auch käuflich zu übernehmen. Weiter gedieh die Frage nicht, wie es scheint. Der Bundesrath erklärt, daß er, wiewohl nicht gesonnen, sich in Unterhandlungen einzumischen,> deren Gegenstand nicht in seinen Befugnissen liege, ~ ~ o i anderseits entschlossen sei, die Autorität der Gesetze unter allen Gesichtspunkten zu wahren, und daß er caher die Verwaltungen ·der vorerwähnten Gesellschaften eingelader habe, ihm vor jedem Vollzug allfälliger Vereinbarungen diese zu:: Prüfung vorzulegen.

Die Commission glaubt -- wobei sie übrigens die vom Bundesrathe diesfatls eingenommene Haltung gutheißt -- die Hoffnung aussprechen zu sollen, daß diese hohe Behörde wirksam darüber wachen werde, daß die berücksichtigungswerthen Interessen, die durch die projektirten Kombinationen bedroht werden könnten, in dem gesetzlichen und notwendigen Maße geschützt und gewahrt werden.

Verpfändungen.

Der Bericht des Bundesrathes zählt die neuen Verpfändungen auf, welche im letzten Jahre bewilligt und vorgenommen wurden.

Ein diesfälliges Begehren war noch pendent infolge einer noch nicht erledigten Einsprache.

Die Commission hat sich durch Inspektion überzeugt, daß das Pfand buch à jour nachgetragen und sauber, genau und in guter Ordnung geführt ist.

Kontrole des Bahnzustandes.

Die detaillirte Kontrole des Bahnzustandes konnte im Jahr 1878, wie der bundesräthliche Bericht sagt, wegen vielfacher anderweitiger Inanspruchnahme des damit betrauten Personals nicht auf sämmt-

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liehe Linien ausgedehnt werden. Zunächst wurden die älteren Linien, auf denen der Verkehr stärker ist, geprüft. Infolge dieser Besichtigung mußten an die betreffenden Gesellschaften mehrere Einladungen gerichtet werden. Der Bundesrath bemerkt, daß einige Verwaltungen finden, es gehe die Kon troie zu sehr in's Detail und es werden hinsichtlich der Instandhaltung der Bahn allzu rigorose Grundsätze befolgt.

o Die Commission hofft, der Bundesrath werde sich durch die Vorstellungen der Verwaltungen über diesen Punkt nicht erweichen lassen, welcher für die Sicherheit der auf unsern Eisenbahnen reisenden Personen von höchster Wichtigkeit ist. Die Ueberwachung kann gar nicht zu streng sein, um eine Unterhaltung der Linien zu sichern, welche unserm Lande Katastrophen zu ersparen geeignet ist, wie solche schon so oft auf diesen Verkehrswegen stattgefunden haben. Uebrigens liegt es im Interesse der Gesellschaften selbst, daß die Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten je nach sich zeigendem Bedürfnisse vor sich gehen, damit sie sich nicht aufhäufen und den Verwaltungen in einem gegebenen Augenblicke so große Ausgaben verursachen, daß sie in ernstliche Verlegenheit gerathen müßten.

Das Gesagte gilt auch von der Unterhaltung des Betriebsmaterials , das auf einzelnen Linien unzweifelhaft zu wünschen übrig läßt.

Gotthardbahn.

Ueber diesen Gegenstand läßt sich der Bericht des Bundesrathes in nähere Auseinandersetzungen ein, wie sie der kolossalen Wichtigkeit dieses Unternehmens entsprechen. Er behandelt die Organisation .der Gesellschaft, das Baukapital, die Organisation des Baudienstes, die Vorarbeiten, die Expropriationen, die Durchbohrung des Gebirges u. s. w. Wir erinnern, daß seit der Abfassung des bundesräthlichen Berichtes zwei neue und wichtige Ereignisse eingetreten sind. Das erste ist die Neubestellung des Verwaltungsrathes der Gesellschaft, und das zweite die glückliche Lösung eines ernsten Konfliktes, welcher zwischen der Gesellschaft und dem Tunnelunternehmer auszubuchen drohte. Hoffentlich werden diese zwei Ereignisse dazu beitragen, das Unternehmen zu konsolidiren und ein Vertrauen wieder wachzurufen, welches nur allzulange verschwunden war. Dies wird man hauptsächlich der finanziellen Unterstützung zu verdanken haben, welche die drei betheiligten Staaten der Gesellschaft zugesichert haben, um sie aus einer schon lange vermutheten, aber im Laufe des letzten Jahres klar 7,0.

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Tage getretenen verzweifelten Lage zu retten. In dieser Hinsicht kann die Commission nicht umhin, die Hoffnung auszusprechen, ea werde der Bundesrath, von den gleichen Gesinnungen beseelt, wie sie die gesetzgebenden Räthe und die Mehrheit des Schweizervolkesbei Annahme des Bundesgesetzes vom 22. August 1878 geleitet haben, mit aller der Energie, die ihm zu Gebote steht, darüber wachen, daß die an die Subsidienzahlung geknüpften Bedingungen strikte beobachtet und eingehalten, und daß durch eine strenge und unabläßige Beaufsichtigung die Besorgnisse unii das Mißtrauen allmälig zerstreut werden, welche das Gotthardunternehmen noch immer mehrseitig umgeben.

II. Handelsabtheilung.

Der Geschäftsbericht konstatirt, daß die Zahl der Geschäfte dieser Departementsabtheilung, wie im vorigen Jahre, wesentlich zugenommen hat. Diese Vermehrung beruht hauptsächlich auf dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken und auf der internationalen Ausstellung von Paris.

Rekurse betreffend die Handels- und Gewerbefreiheit.

Die Zahl dieser Rekurse betrug 38, wovon 23 abgewiesen, l begründet erklärt, 4 zurückgezogen wurden; auf 7 trat der Bundesrath nicht ein und 3 blieben auf Ende des Jahres pendent.

Aus den im Geschäftsberichte gegebenen Tabellen erhellt, daß" diese Rekurse sehr verschiedene Professionen betreffen, vom Arzt\md Apothekerberufe bis zum Kaminfegerberufe. Die Commission hat keine Bemerkung anzubringen in Bezug auf die Art der Erledigung dieser Rekurse seitens des Bundesrathes. Sie beschränkt sich darauf, die Aufmerksamkeit auf einen Punkt zu lenken.

Der Artikel 33 der Bundesverfassung bestimmt: ,,Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu machen. -- Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen, daß derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können.a In Vollziehung dieser letztern Bestimmung hat die Bundesversammlung unterm 19. Dezember 1877 ein Bundesgesetz über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der schweizerischen Eidgenossenschaft angenommen, worin es heißt:

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,,Art. 1. Zur freien Ausübung ihres Berufes im Gebiete der ganzen Eidgenossenschaft sind befugt : a. Diejenigen Aerzte, Apotheker und Thicrärzte, welche nach Maßgabe dieses Gesetzes ein eidgenössisches Diplom erworben haben."

Nun entsteht die Frage, ob diese zwei Bestimmungen wörtlich zu nehmen seien und ob sie den Inhabcru eines eidgenössischen Diploms das unbedingte Recht verleihen, sich an jedem beliebigen Punkte der Eidgenossenschaft niederzulassen, oder ob im Gegentheil die Kantone das Recht haben, gutfindendenfalls die von einem Nichtschweizer, der ein eidgenössisches Diplom besitzt, verlangte Bewilligung von de? Bedingung abhängig zu machen, daß den Schweizerbürgern in dem Heimatlaude des betreffenden Ausländers das Gegenrecht gesichert sei.

Diese Frage ist nicht ohne Wichtigkeit uad aktuelles Interesse, und es glaubt die Commission, daß dieselbe bereits dem Bundesrathe von Kantonsregierungen unterbreitet wurde, damit durch eine offizielle Auslegung obiger Bestimmungen dafür gesorgt werde, daß jeder wisse, woran man sich zu halten hat. Der Bundesrath hat sich noch nicht ausgesprochen ; die Commission zweifelt aber nicht, daß dies im Sinne der Reciprocität geschehen wird, ohne welche unsere schweizerischen Aerzte, Thierärzte und Apotheker einer um so fataleren Konkurrenz ausgesetzt wären,3 als derselben keine andero weitige Kompensation zur Seite stünde und als die ausländischen Kollegen im Weitem den V ortheil gegen sie voraus hätten, vom Militärdienste befreit zu sein.

Revision der Handelsverträge.

Diese für den Wohlstand unseres Landes so wichtige Angelegenheit konnte noch nicht zur Erledigung gelangen.

Der Vertrag mit Frankreich, der vor drei Jahren aufgekündet wurde, ist seither mehrmals verlängert worden, und eine neue einjährige Verlängerung erstreckt, sich bis zum 1. Januar 1880. Mit Italien steht es so: Nachdem die seit 1875 hängenden und im Anfange gegenwärtigen Jahres in Rom wieder aufgenommenen Verhandlungen einstweilen keine Aussicht auf Abschluß eines definitiven Vertrags darboten, haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten am 28. Januar in Rom eine Uebereinkunft unterzeichnet, welche allen eidg. Ständen mitgetlieilt worden ist. Diese Uebereinkunft lautet dahin, daß die beiden Vertragsparteien sich bis zum 31,. Dezember 1879 für die E i n - , Aus- und Durchfuhr die Behandlung der meistbegünstigten Nation zusichern. Es gibt dieselbe

779 allerdings den Interessen der Schweiz nur ein relatives Genüge; allein es wäre dem Bundesrathe wie es scheint nicht möglich gewesen, unter den jetzigen Umständen ein Mehreres zu erlangen.

Die Commission hat nicht nöthig, daran zu erinnern, daß gegenwärtig und schon seit einiger Zeit in den meisten Staaten, mit denen die Schweiz Handelsbeziehungen unterhält, ein mehr oder weniger stark hervortretender protektionistischer Wind weht.

Dieser Umstand macht die Lage unseres Landes zu einer sehr schwierigen und es läßt sich daher begreifen, daß Viele, selbst von solchen, die bisher dem Grundsatze des Freihandels am meisten anhingen, besorgt sich fragen, ob die Schweiz, ohne die Zukunft ihrer Industrie ernstlich zu gefährden, ihrerseits allein diesem Grundsatze treu bleiben und fortfahren dürfe, ihn in gleichem Maße wie bisher anzuwenden, während ihr keine Reciprocität mehr zu gute käme.

Es ist dieß eine der delikatesten Fragen, welcher der Bundesrath nicht ermangeln wird, die ganze Sorgfalt, die ihre Prüfung verdient, zu widmen.

VII. Geschäftskreis des Post- und Telegraphendepartements.

Postwesen.

Die Commission fiat mit Vergnügen konstatirt, daß das Berichtjahr einen Reinertrag von Fr. 1,601,489 abgeworfen; Fr. 1,050,951.

59 Ct. mehr als im Jahre 1877 und Fr. 649,489 mehr als im Budget vorgesehen war. Angesichts des schlechten Geschäftsganges und einer für den Reisendenverkehr beständig ungünstigen Saison ist dieses schöne finanzielle Resultat um so überraschender. Es erklärt sich dasselbe aus zwei Hauptursachen: a. Einführung der T a x m a r k e n . Diese Marken, welche den Dienst bedeutend erleichtern und zahlreiche Schreibereien unnöthig Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

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machen, werden von den Kreiswärthzeichenbüreaux gegen Baar an die Poststellen abgegeben. Der Werthbetrag der verkauften Marken erscheint daher in der Jahreseinnahme, obwohl dieselben nur zum Theil wirklich verbraucht wurden. Am Ende des Rechnungsjahres befanden sich noch für zirka Fr. 530,000 solcher Werthzeichen in den Händen der Poststellen. Zieht man diese fiktive Einnahme ab, so verbleibt in Wirklichkeit ein Reinertrag von nur Fr. 1,070,000.

b. Die vom Departemente in allen Zweigen der Verwaltung erzielten E r s p a r n i s s e . Die Commission anerkennt mit Befriedigung, daß das Departement den von den eidgenössischen Räthen bei verschiedenen Gelegenheiten ausgesprochenen Wünschen ernstlich Rechnung getragen und auch günstige Resultate erreicht hat. Zuweilen gelingt es jedoch erst nach fruchtlosen Versuchen, wirkliche Ersparnisse zu erzielen, ohne dem Dienste zu schaden. So wurde anläßlich der Diskussion über die Geschäftsführung des Jahres 1877 von Ihrer Commission hervorgehoben, daß der Verbrauch an gedruckten Formularen, welche den leeren Fahrpostsäcken beigegeben werden, zu groß sei. Seit l, April 1878 wurden diese Formulare (Fakturen) durch rothe Leerzeddel ersetzt, welche vom versendenden Bureau gestempelt und in das Schloß des Sackes gelegt und vom Empfangsbüreau als Ausweis aufbewahrt werden mußten ; allein die Erfahrung zeigte, daß dieses System mit Uebelständen verbunden w a r , und es wurde in Folge dessen durch Verfügung vom 10. Januar 1879 angeordnet, daß an Stelle der leeren Fakturen rothe Etiquetten in den Sack selbst gelegt werden.

Die Konkurrenzausschreibung aller Lieferungen hat ebenfalls einigen Anständen gerufen. Wir erwähnen u. A. die einem Züricher Hause übertragene Lieferung des Petroleums für alle schweizerischen Postbureaux. Die durch die Ausschreibung erlangte Preisreduktion wird sicherlich durch die Transportkosten wieder aufgewogen :, nebstdem werden durch solche zu weit getriebene Zentralisation dem Lokalverkehr die Einnahmen, auf die er angewiesen ist, zum Theile entzogen. Wir glauben, es dürfte vollkommen genügen, wenn gewisse tägliche Verbrauchsartikel, deren Preis und Beschaffenheit in den verschiedenen Städten kaum wesentlich differiren, nur in dem betreffenden Postkreis zur Konkurrenzaussehreibung gebracht würden.

Die von der Société intercantonale des
industries du Jura angeregte Frage betreffend den Art. 19 des Posttaxengesetzes, sowie die Petition vom 6. Dezember 1878 in Bezug auf Portofreiheit in A r m e n sa che n befinden sich gegenwärtig beim Bundesrathe in Behandlung.

781 Die Commission erklärt sich befriedigt mit der Beantwortung des Postulates Nr. 145 betreffend Reduktion des Freigepäckes der Postreisenden. Sie spricht indessen die Erwartung aus, daß bei einer allfälligen Tarifänderung die Taxe für eingeschriebenes Gepäck erhöht werde, insbesondere wenn letzteres ein gewisses Gewicht überschreitet.

Betreffend den Personalbestand hat die Commission gefunden, daß die Verwaltung zu Ende 1878 74 Aspiranten und 77 Lehrlinge, welche zum Theil den Dienst von Beamten versehen, beschäftige. Aus diesem Umstände geht hervor, daß häufig die Bureaux von ganz jungen Leuten verwaltet werden, daß der Personalwechsel ein häufiger ist und ein Vorrücken langsam stattfindet, und dasselbe vielleicht sogar in einem gewissen Grade beschränkt ist. Wir haben dagegen mit Vergnügen vernommen, daß die Carriere ernsthafter und der Bekleidung höherer Stellen würdigen Bewerbern nicht verschlossen ist. Seit, dem Jahre 1870, Zeit der Einführung des Lehrlingssystems, siod 397 junge Leute, welche eine Lehrzeit bestanden, d. h. 77 °/o, und 116, welche anfangs einem andern Berufe sich gewidmet hatten, d. h. 23 °/'o, mit Kommisstellen betraut worden.

Die Kondukteure beziehen Gehalte von 1900 bis 2700 Franken, dagegen keine Fahrgelder oder ähnliche Entschädigungen. Ein Theil derselben ist zur Essenszeit oder bei Nacht bei Hause, während ein anderer Theil fast beständig auswärts zu übernachten genöthigt ist. Es wäre 'billig, diesen Umständen Rechnung zu tragen, und wir begrüßen ein Projekt, welches gegenwärtig in Arbeit sich befindet und nach welchem vorgeschlagen wird, den fixen Gehalt der Kondukteure zu reduziren, dagegen denselben Entschädigungen im Verhältnisse ihrer Verantwortlichkeit und Mehrauslagen auf ihren Diensttouren auszurichten.

Wir empfehlen dem Wohlwollen der Verwaltung auch die Fahrpostfaktoren, besonders diejenigen größerer Verkehrsorte. Diese Angestellten haben einen sehr anstrengenden Dienst und große Verantwortlichkeit. Sie haben häufig bedeutende Werthstücke zu befördern; es ist demnach für die Verwaltung von Wichtigkeit, für diese Posten Leute von unantastbarer Ehrenhaftigkeit zu besitzen und dieselben möglichst lange im Dienste zu behalten. Zu diesem Zwecke sind diesen Angestellten anständige Gehalte auszusetzen, welche je nach der Zahl der Dienstjahre erhöht werden können.
Die Beilage Nr. 2 enthält die Uebersicht der Ordnungsbußen.

Diese betragen i m Jahre 1878 .

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F r . 6100. 6 6 diejenigen für Postregalverletzungen .

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,, 921. 17 im Ganzen für die Post Fr. 7021. 83

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Diese Bußen werden der Verwallungskasse einverleibt; sie werden von den Vorgesezten nur mit Widerstreben verhängt und von den Betroffenen ebenso ungerne bezahlt.

Wir erlauben uns bei dieser Gelegenheit in Erinnerung zu bringen, daß die Versicherungsgesellschaft für schweizerische Postbeamte und Bedienstete, welche Statuten besitzt, die dem Versicherungsprinzip entsprechen, in dem Sinne abgeändert worden ist, daß nunmehr alle eidg. Beamten und Bediensteten derselben beitreteri können. Dieser neuen Gesellschaft haben Sie in den Jahren 1876 und 1877 einen Beitrag von Fr. 23,000 gewährt und im Jahre 1878 einen solchen von Fr. 30,000. Wir wünschten im Weiteren besagter Versicheruugskasse den Betrag der gegen eidg.

Beamte oder Bedienstete verhängten Ordnungsbußen einzuverleiben und beehren uns deßhalb folgendes Postulat zu stellen: o^ ,,Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen und Antrag zu ,,stellen, ob es nicht thunlich wäre, die gegen Beamte und ,,Angestellte der eidg. Verwaltung, sowie gegen Postpferde,,halter und Postillonc gemäß den bestehenden Gesetzen, Ver,,ordnungen und Reglementen ausgesprochenen Ordnungsbußen ,,in Zukunft nicht mehr der Bundeskasse, sondern derjenigen ,,des Versicherungsvereins eidg. Beamten und Bediensteten ,,zufließen zu lassen.a Die Erwerbung der Postgebäude in Chur und Genf hat für die eidg. Finanzen keine ungünstigen Folgen gehabt. In dieser letztem Stadt z. B. kommt der jährliche Miethzins des Postgebäudes nach Abzug der Untermiethe nur auf Fr. 11,000 zu stehen, während derselbe vorher auf Fr. 25,000 sich belief.

In Zürich bezahlt die Eidgenossenschaft Fr. 45,000 und in Basel Fr. 60,000 jährlichen Mietlizins, eine Summe, welche den Zins von einem Kapital von Fr. 1,200,000 repräsentirt. Wir glauben, es wäre unter gewissen Umständen für die Eidgenossenschaft vortheilhafter, unter bescheidenen Verhältnissen selbst zu bauen, statt so hohe Miethzinse zu bezahlen.

Bei der Abtheilung ,, B e t r i e b tt angelangt, können wir nicht unterlassen, eine Folge des Gesetzes vom 18. Juli 1876 hervorzuheben. Artikel 23 bestimmt, daß den Versendern freigestellt ist, den Werth ihrer Sendungen zu dekiariren und daß in Verlustoder Beschädigungsfällen die auszurichtende Entschädigung den angegebenen Werth nicht übersteigen kann.

Wir können behaupten, daß die Werthangabe fast immer unter dem wirklichen Werth der versandten Gegenstände steht, und wir

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wollen den Versendern hieraus keinen Vorwurf machen, indem sie durch Gesetz zu beliebiger Deklaration berechtigt sind, die zu bezahlende Gebühr eine geringere ist, und die Post, ausgenommen im Verlustfalle, für eine Sendung von 100 Franken Werth oder für eine solche von Fr. 10,000 die nämliche Garantie bietet. Indeß liegt in dieser Thatsache eine wirkliche Gefahr, weil der Versender einzig auf die Redlichkeit der Postangestellten spekulirt. In Frankreich, Belgien und Italien ist die Angabe des wirklichen Werthes der Sendungen vorgeschrieben.

Der Verkauf der Frankocouverts ergab im Jahre 1877 eine Einnahme von Fr. 1,869,885. 85 im Jahre 1878 ,, 827,875. 41 somit weniger

Fr. 1,042,010. 44

Die bezüglichen Kosten haben sich im Verhältniß vermindert.

(Von Fr. 101,051.55 auf Fr. 30,904. 53.) Diese Verminderung des Verkaufs der Frankocouverts ist wesentlich der Zuschlagstaxe von l Ct. zum Nennwerthe dieser Werthzeichen zuzuschreiben. Die Verwaltung verliert hiedurch nicht, denn die Zahl der beförderten Briefe ist nicht geringer, als wenn man die Couverts von der Verwaltung bezöge.

Telegraphenwesen.

Im Jahre 1878 wurden Telegramme spedirti Interne Depeschen .

.

. F r . 1,590,108 Internationale Depeschen .

. ,, 589,040 Transitdepeschen . ,, 227,569 Total

Fr. 2,406,717

Diese Telegramme zerfallen in : Interne: °/o

Staatsdepeschen .

Börsennachrichten .

Handelsdepeschen .

Privatangelegenheiten Zeitungen .

.

. 0,79 . 3,90 . 31,27 . 62,62 .1,42 100

Internationale: °/o

0,42 8,46 51,96 38,85 0,31 100

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Gegenüber dem Vorjahre haben sich die internen Depeschen um 360,438 Stück und die Einnahmen um Fr. 36,299. 49 vermindert. Dagegen sind auch die Ausgaben um Fr. 184,353. 49 geringer als im Vorjahre, und der Aktivsaldo beträgt Fr. 200,044. 43, während derselbe im Jahre 1877 nur Fr. 6713. 99 betrug.

Wenn wir die Telegramme in Bezug auf Wortgruppen prüfen, so finden wir nachstehendes Verhältniß : °/o Depeschen von 1--10 Worten 28,87 ,, 11-15,, 33,01 ,, 16-20 ,, 23,88 ,, ,, über 20 ,, 14,04 100

Wir enthalten uns im gegenwärtigen Moment einer Kritik des durch das Gesetz von 1877 eingeführten neuen Systems. Wenn dasselbe auch den Telegraphen weniger zugänglich gemacht und die Zahl der internen Depeschen merklich vermindert hat, so wurde anderseits eine wirkliche Reduktion der Ausgaben erreicht und das finanzielle Resultat ist nicht ungünstig. Die Durchschnittskosten eines Telegramms betragen 68 Cts.

Nach ein oder zwei Jahren wird man, gestützt auf die alsdann gemachten Erfahrungen, eher in der Lage sein, die Wirkungen des neuen Tarifs richtig zu beurtheilen.

B. Geschäftsführung des Bundesgcrichls.

Der Geschäftsbericht des Bundesgerichts veranlaßt keine erheblichen Bemerkungen ; wir beantragen daher seine Genehmigung.

Die Geschäfte haben sich im Berichtsjahre erheblich vermindert und gingen von 447 eingegangenen Rekursen und Prozessen auf 323, darunter die Expropriationsstreitigkeiten von 284 auf 74 zurück.

785 Laut dem Berichte hat der Bau des Bundesgerichtshauses wiederum geringe oder richtiger gesagt gar keine Fortschritte gemacht. Nach Umfluß von beinahe 5 Jahren bewegt sich die Sache immer noch um Studium von Vorprojekten, deren Verwirklichung nicht abzusehen ist. Es ist sehr zu wünschen, daß dieses Provisorium ein baldiges Ende nehme.

C. Anträge der Commission.

A. Departement des Innern.

1. Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht der Bundesrathsbeschluß vom 17. August 1877, betreffend Abänderung von Artikel 24 der Anleitung für die Eichmeister, im Sinne der Ermäßigung der Gebühren, namentlich für die Eichung der Fässer, der Revision zu unterstellen sei.

B. Militärdepartemsnt.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, wie über die Eingänge und Verwendung des Kriegsmaterials eine wirksame Kontrole einzurichten sei.

C. Post- und Telegraphendepartement.

3. Der Bundesrath ist eingeladen, zu prüfen und Antrag zu stellen, ob es nicht thunlich wäre, die gegen Beamte und Angestellte der eidg. Verwaltung, sowie gegen Postpferdehalter und Postillone gemmäß den bestehenden Gesetzen, Verordnungen und Reglementen ausgesprochenen Ordnungsbußen in Zukunft nicht mehr der Bundeskasse, sondern derjenigen des Versicherungsvereins eidgenössischer Beamten und Bediensteten zufließen zu lassen.

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D. Im Allgemeinen.

4. Im Uebrigen wird der Geschäftsführung des Bundesrathes im Jahr 1878 die Genehmigung ertheilt.

5. Die Geschäftsführung des Bundesgerichtes im Jahr wird gutgeheißen.

1878

B e r n , den 22. Mai 1878.

Die Mitglieder der Commission: v. Neulingen.

Hold.

Schaller.

Estoppey.

Hildebrand.

Nagel.

787

# S T #

Bericht der

Commission des Nationalrathes, betreffend die Prüfung der Staatsrechnung für das Jahr 1878.

(Vom 31. Mai 1879.)

Tit. !

Die Commission, welche Sie mit der Prüfung der Staatsrechnung für das Jahr 1878 betraut haben, hat an der Hand des darauf bezüglichen Geschäftsberichtes, des Budget, der bewilligten Nachtragskredite, der Bücher und Controlen der Centralverwaltung, und endlich verschiedener vorgenommener Stichproben der Beilagen sich ihrer Aufgabe in einer thunlichsten Ausdehnung entledigt.

Sie constatirt vor allem aus die Ordnung und die Pünktlichkeit, welche von einer obersten Landesverwaltung erwartet werden darf; die büdgetirten und nachträglich bewilligten Ansätze wurden im Allgemeinen eingehalten, und es geht aus allen Abteilungen der Rechnung die Thatsache hervor, daß die vollziehenden Behörden bemüht waren, den die Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes bezweckenden Bundesbeschlüssen gewissenhaft nachzuleben.

Bezüglich der Richtigkeit der Rechnung fand Ihre Commission keinen Anlaß zur Vorlage besonderer Postulate; sie wird sich darauf beschränken, anläßlich der mündlichen Berichterstattung einige Betrachtungen und Bemerkungen anzubringen, betreffend einzelne Verhandlungen, resp. Ausgaben, welche der Commission als nicht ganz gerechtfertigt erschienen und für die Folge vermieden werden sollten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Ständerathes für die Prüfung des Geschäftsberichtes des Bundesrathes und des Bundesgerichtes über das Jahr 1878. (Vom 22. Mai 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

2

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27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1879

Date Data Seite

747-787

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10 010 342

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