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Kreisschreiben des

eidg. Justiz- und Polizeidepartements an die Regierungen sämmtlicher Kantone, betreffend Fremdenpolizei.

(Vom 10. Dezember 1879.)

Hochgeehrte Herren!

Wir sind neuerdings darauf aufmerksam gemacht worden, daß viele Ausländer dem Bettel und arbeitslosen Herumziehen sich hingeben , daß andere die Fristen unbenuzt ablaufen lassen, welche ihnen in den provisorischen Ausweisen zur Beschaffung ordnungsmäßiger Legitimationspapiere gewährt wurden, daß diese Ausweise oft gefälscht werden, und daß sogar Anzeichen dafür vorliegen, daß die Fälschung solcher Ausweise gewerbsmäßig betrieben werde.

Diese Erscheinungen müssen für die Grenzkantone allmälig um so Hastiger werden, als in mehreren Kantonen die Fälschung von Legitimationspapieren und der Gebrauch von solchen gefälschten Papieren nicht gerichtlich bestraft wird.

Es scheint uns jedoch, daß in dieser Beziehung eine größere Strenge Plaz greifen sollte. Das einfache Abschieben über die Grenze hat meistens bloß den Erfolg, daß das betreffende Individuum auf einem andern Punkte wieder in die Schweiz eintritt.

Es kann dieses zwar nicht unter allen Umständen verhindert werden; allein solche Personen werden vor der Rükkehr mehr gewarnt sein, wenn sie vorher gerichtlich bestraft worden sind,

1125 scumal wenn Verweisung aus der Schweiz und Bekanntmachung des Urtheils damit verbunden wurden.

Was die Vaganten und Bettler betrifft, so wird es von den Umständen abhängen, inwiefern eine gerichtliche Bestrafung sich rechtfertigt. Gegenüber solchen Individuen aber, welche mit Gesandtschafts- oder Konsulatsausweisen herumziehen, während die Frist für Beschaffung gehöriger Papiere abgelaufen ist, sollte mit allem Ernste verfahren werden, da aus ihnen allmälig jene Individuen sich rekrutiren, welche sich n'icht scheuen, gefälschte Papiere sich zu verschaffen. In dieser Beziehung können wir nur wiederholen, was wir in unserm Kreisschreiben vom 18. April 1878, sub IV, gesagt haben (Bundesblatt 1878, II, 692).

Was die gewerbsmäßige Anfertigung von Legitimationspapieren betrifft, die in der Schweiz betrieben werden soll, so zweifeln wir nicht daran, daß eine diesfällige gerichtliche Untersuchung allseitig kräftig unterstüzt würde, sobald die Behörden eines Kantons Grund hätten, eine solche zu eröffnen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochschäzung.

B e r n , den 10. Dezember 1879.

Eid g. J u s t i z - und P o l i z e i d e p a r t e m e n t : Anderwert.

Bnndesblatt. 31. Jahrg. Bd. IU.

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Kreisschreiben des eidg. Justiz- und Polizeidepartements an die Regierungen sämmtlicher Kantone, betreffend Fremdenpolizei. (Vom 10. Dezember 1879.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1879

Date Data Seite

1124-1125

Page Pagina Ref. No

10 010 531

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