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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang, m.

Nr. 55.

13. Dezember 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in. der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Buchdrukerei in ßern.

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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Eingabe des Centralkomite der Abgeordnetenversammlung des schweizerischen Volksvereins.

(Vom 28. November 1879.)

Tit.

Das Centralkomite des schweizerischen Volksvereins übermachte unterm 1. Oktober d. J. dem Herrn Präsidenten des Nationalrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung, eine Eingabe der Abgeordnetenversammlung des schweizerischen Volksvereins, nach welcher diese leztere am 28. September in Langenthal folgenden Beschluß gefaßt habe: ,,I. Der schweizerische Volksverein ersucht die Bundesversammlung, unverzüglich von sich aus die Art. 39 und 120 der Bundesverfassung, und zwar gesondert zur Revisionsabstimmung zu bringen.a Eine Totalrevision wird jedoch nicht befürwortet. (Wir erlauben uns den Wortlaut dieser Verfassungsartikel hier auszusezen.

Art. 39 und 120.)

Art. 39. Der Bund ist befugt, im Wege der Gesezgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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1062 Er darf jedoch keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten aufstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen.

Art. 120. Wenn eine Abtheilung der Bundesversammlung die Revision beschließt und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizerbürger die Revision der Bundesverfassung verlangen, so muß im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine Revision stattfinden solle oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räthe neu zu wählen, um die Revision zur Hand zu nehmen.

,,II. Der Volksverein richtet an den Bundesrath zuhanden der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte mit Beförderung" die Vorlage über ein einheitliches Obligationenrecht in Berathung gezogen werden."

Als Beilage wurde eine Wiedergabe der Voten angeschlossen, welche in der genannten Versammlung hierauf bezüglich abgegeben worden sind.

Diese Aktenstüke wurden uns von dem Herrn Präsidenten de» Nationalrathes, beziehungsweise der Bundesversammlung, unterm 11. Oktober übermittelt, um uns die Möglichkeit zu gewähren, darüber möglichst bald Bericht erstatten und Anträge stellen zu können.

Wir beehren uns nun, unsere Vernehmlassung folgen zu lassen, und zwar zunächst über den unter I aufgeführten Punkt: ,,Revisionsabstimmung über den Art. 120 der Bundesverfassung".

Bei der Berichterstattung über diese Frage befinden wir uns in der eigenthümlichen Lage, zunächst darüber Untersuchung pflegen zu müssen, welches der eigentliche Sinn des von den Potenten gestellten Begehrens sein möge.

Wenn dieselben die Bundesversammlung ersuchen, ,, unverzüglich von sich aus den Art. 120 der Bundesverfassung zur RevisionsAbstimmung zu bringen,"1 so kann damit zweierlei gemeint sein: entweder, es wolle die Bundesversammlung unverzüglich von sich aus dem schweizerischen Volke die Frage vorlegen, ob es eine Revision des Art. 120 der Bundesverfassung wolle oder nicht, O

O

1063 oder, es wolle die Bundesversammlung unverzüglich von sich aus die Revision des Art. 120 der Bundesverfassung an die Hand nehmen und den abgeänderten Artikel dem Volke und den Kantonen zur Annahme oder Verwerfung vorlegen.

Da die Eingabe es unterlassen hat, das gestellte Begehren selbst zu erläutern und klar zu stellen und sich darauf beschränkt, auf ein beigegebenes Resumé der Voten zu verweisen, welche in der Versammlung der Abgeordneten des Volksvereins zu Langenthal am 28. September d. J. hierauf bezüglich abgegeben worden seien, so sind wir genöthigt, aus dieser Berichterstattung diejenigen Aeiißerungen zusammenzusuchen, welche auf die Revision des Art. 120 Bezug haben. Und da die Redner gerade über diesen Punkt sehr verschiedener Ansicht waren, so sind wir behufs richtiger Orientirung an diejenigen Voten gewiesen, deren Ansicht in der Abstimmung schließlich obsiegte und in dem gestellten Begehren ihren Ausdruk fand.

Es sind dies die Voten der HH. C u r t i in Zürich und Nationalrath B r un n er in Bern. Leider finden wir es mag dies ein Mangel in der Berichterstattung sein -- auch in diesen Voten sehr Weniges, was uns zur genügenden Aufklärung dienlich wäre.

Von dem erstgenannten Redner vernehmen wir aus dem Resumé bezüglich der Revision nur Folgendes: ,,Sich gegen den Referenten wendend, bestreitet er vor Allem die Nothwendigkeit einer Total re vision; die Bundesversammlung kann, wie beim Art. 65, sich auf die Art. 39 und 120 beschränken. Die Verfassung soll man jederzeit revidiren, wenn irgend eine Bestimmung dem Volk nicht mehr gefällt. So muß auch der Uebelstand beseitigt werden, daß das Volk nicht ohne den Willen der Räthe einen Artikel abändern kann. a Und von dem zweiten Redner wird bezüglich unserer Frage nur Folgendes gemeldet: ,,Jezt haben wir die Bewegung, welche eine Totalrevision nach sich ziehen kann, aber nicht muß. Denn die Bundesverfassung verbietet die Partialrevision nicht. Redner hat sich noch keine abschließliche Meinung über das Banknotenmonopol gebildet und stimmt daher zum Antrag Curti, welcher die Bundesversammlung auffordere, die Frage der Revision des Art. 39 in Berathung zu ziehen. Jedenfalls aber sollte die Frage an das Volk nicht allgemein gestellt werden , sondern ausdrüklich die Revision der Artikel 39 und 120 ins Auge fassen. tt Müssen wir nach der lezten Aeußerung annehmen, es sei der Sinn des gestellten Begehrens der, daß dem Volke zunächst die O

1064 Frage vorgelegt werden solle, ob es eine Revision der Art. 39 und 120 wolle oder nicht, so führt die Darstellung des erstgenannten Redners, dessen -- leider nirgends verzeichnete -- Anträge zur Abstimmung kamen und die Majorität erhielten, vielmehr zu der Deutung, daß mit Art. 120 dasselbe Verfahren eingeschlagen werden solle, wie mit Art. 65, nämlich daß die Räthe denselben im Sinne der Ermöglichung einer direkten Initiative des Volkes zur Herbeiführung partieller Verfassungsänderungen revidireu und alsdann zur Abstimmung bringen sollen.

In dieser, durch die maßgebenden Voten, auf welche die Eingabe als Begründung verweist, nicht gehobenen Unsicherheit über den Sinn und die Tragweite des Begehrens sind wir genöthigt, unsere Besprechung auf beide Möglichkeiten auszudehnen, welche in dessen Fassung enthalten sein können.

Ueber die erste derselben können wir uns kurz fassen.

Wie man auch im Uebrigen den Art. 120 der Bundesverfassung bezüglich der Frage, ob er lediglieh auf Totalrevision oder auch auf Partialrevision der Verfassung Anwendung finde, auffassen möge, so viel ist klar und unzweideutig gesagt, daß dem Volke nur in zwei Fällen die Frage, ob eine Revision der Verfassung stattfinden solle, vorgelegt werden kann. Der eine dieser Fälle ist, wenn eine Abtheilung der Bundesversammlung die Revision beschließt und die andere Abtheilung nicht zustimmt; der zweite ist der, wenn 50,000 stimmfähige Schweizerbürger die Revision verlangen. Keiner der beiden Fälle liegt dermalen vor. Weder haben die beiden Abtheilungen der Bundesversammlung sich mit einer Revision der Bundesverfassung beschäftigt und darüber widerstreitende Beschlüsse gefaßt, noch liegen die Unterschriften von 50,000 stimmfähigen Schweizerbürgern vor, welche Revision verlangen. Es ist also dermalen eine Anfrage an das Volk, ob es eine Revision der Bundesverfassung, eine beschränkte oder unbeschränkte wolle, konstitutionell nicht statthaft.

Aües weitern Eingehens auf diese Frage glauben wir uns enthalten zu dürfen, um so mehr, als der etwas zweifelhafte Wortlaut des Begehrens uns doch eher den Sinn zu haben scheint, es wolle die Bundesversammlung von sich aus unverzüglich die Revision des Art. 120 an die Hand nehmen und den abgeänderten Artikel der Abstimmung des Volkes und der Kantone unterstellen.

Es wird hiebei zu untersuchen
sein : ob dies konstitutionell zuläßig sei ; bejahendenfalls in welchem Sinne die Abänderung des Art. 120 nach Ansicht der Petenten stattfinden solle; ob hierauf einzutreten sei oder nicht.

1065 1.

Die erste Frage, ob die Bundesversammlung berechtigt sei, von sich aus, selbstverständlich unter Vorbehalt nachheriger Abstimmung des Volks und der Kantone, die Revision eines oder mehrerer bestimmter Artikel der Bundesverfassung vorzunehmen, ist durch die Bundesversammlung selbst anläßlich der Revision des Art. 65 der Bundesverfassung (Todesstrafe) bejahend entschieden worden.

Wenn es also darüber weiterer Erörterung nicht bedarf, so ist es dagegen von Wichtigkeit, klar zu stellen, auf welche Bestimmungen der Bundesverfassung diese Befugniß sich gründet, und welchem Verfahren partielle Verfassungsrevisionen unterliegen.

Die Bundesversammlung leitet dieses Recht ab aus Art. 84 der Bundesverfassung, welcher lautet : ,,Der Nationalrath und der Ständerath haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören und nicht 'einer andern Bundesbehörde zugeschieden sinda, und aus Art. 85, welcher lautet : ,,Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räthe fallen, sind insbesondere folgende : ... Ziffer 14.

Revision der Bundesverfassung11.

Ein neues Recht, welches nicht bereits in den genannten Bestimmungen enthalten wäre, hat die Bundesversammlung durch die Art. 118, 119, 120, 121 (Revision der Bundesverfassung) nicht erhalten, und sie wäre voll befugt, Revision vorzunehmen, auch wenn diese Artikel nicht vorhanden wären.

Dagegen könnte ohne den Art. 120 der Zustand eintreten, daß eine Revision der Bundesverfassung gar nicht erreicht werden könnte, sei es dadurch, daß beide Räthe ihr entgegenstehen, sei es, daß der eine Rath sie beschließt, der andere aber ihr nicht zustimmt.

Irn leztern Falle bleibt die Frage nicht, wie in allen andern Fällen der Gesezgebung, auf sich vorläufig beruhen, bis sie von einem Räthe wieder neu aufgenommen wird, sondern die Frage, ob eine Revision stattfinden solle oder nicht, wird dem Volke zur Abstimmung vorgelegt. Und im ersten Falle können 50,000 Bürger die Initiative ergreifen, worauf das Volk ebenfalls direkt sich ausspricht.

Aber der Art. 120 und das in demselben vorgeschriebene Verfahren hat n u r Bezug auf die allgemeine, die Totalrevision der Bundesverfassung.

Es steht jedem Mitgliede der Räthe zu, auf Revision eines oder mehrerer bestimmter Verfassungsartikel anzutragen, und ebenso kann

1066 eine solche jederzeit auch aus der Mitte des Volkes durch Begehren au die Bundesversammlung angeregt werden. Die Räthe sind, gestüzt auf die Art. 84 und 85 der Verfassung, befugt, darauf einzutreten ; aber diese Anregungen werden als Motionen und als Petitionen behandelt und nach dem Bundesgesez über den Geschäftsverkehr zwischen den beiden Räthen abgewandelt. Einigen sich die Räthe zu einer Abänderung einer bestimmten Verfassungsvorschrift, so unterliegt dieselbe dem Referendum, indeß mit dem Unterschiede, daß dieselbe obligatorisch ist und nicht nur eine Abstimmung des Volkes erheischt, sondern auch eine solche der Kantone. Einigen sie sich aber nicht, so bleibt die spezielle Revisionsfrage auf sich beruhen, bis sie von einem der Räthe wieder aufgenommen wird.

Anders gestaltet sich die Sache, wenn einer der beiden Räthe, allgemeinere Reformtendenzen verfolgend, den Beschluß der Revision der Verfassung überhaupt faßt und der andere Rath nicht zustimmt, oder wenn, einer größern, über Einzelnes hinausgreifenden Bewegung im Volke folgend, 50,000 Stimmberechtigte eine Revision der Verfassung verlangen.

In diesem Falle, aber nur in diesem Falle, kommt der Art. 120 zur Anwendung. Bejaht das Volk die ihm vorzulegende Frage, ob die bestehende Verfassung revidirt werden solle, so erfolgt Auflösung und Neuwahl der beiden Räthe.

Mit dieser Auslegung vermeinen wir durchaus nicht, etwas Neues zu sagen. Sie entspricht der ursprünglichen Auffassung der betreffenden Verfassungsbestimmungen, welche unverändert aus der Verfassung von 1848 herübergenommen worden sind, der gesezlichen Interpretation und (lern Bundesgesez betreffend die Begehren für Revision der Bundesverfassung vom 5. Dezember 1867 (vide Art. 5, 1. 2), dem Wortlaut des Verfassungstextes selbst und nicht minder der Natur der fraglichen Verhältnisse. Denn mag auch versucht werden, zu demonstriren, es bestehe kein Unterschied zwischen einer Totalrevision und einer Partialrevision, indem es sich nie um Abänderung sämmtlicher Verfassungsartikel handeln werde, vielmehr jeder immer nur einzelne Bestimmungen geändert zu sehen wünsche, und es sei also gar nicht einzusehen, warum das Verfahren für Totalrevision nicht in allen Theilen auch für Partialrevisionen gelten sollte, so wird ein solcher Versuch, wenn er auch abstrakt logisch gelingen sollte,
die auf die Beobachtung des realen politischen Volkslebens sich gründende Ueberzeugung nicht besiegen, daß ein solcher Unterschied dennoch besteht. Statt aller Argumente genüge es, auf die Erfahrungen bei der vorgeschlagenen Verfassungsrevision vom Jahr 1866 hinzuweisen, wo die Totalrevision sich ausdriiklich derPartialrevision entgegensezte und die vorgeschlagenen

1067 einzelnen Punkte gerade von der Partei zurükgewiesen wurden, welche sie später im Zusammenhang der ganzen Revision eifrigst v erfocht.

Von den unauflöslichen praktischen Schwierigkeiten, welche d i e Interpretation des Art. 120, wonach derselbe auf jede Partialrévision Anwendung finden würde, mit sich führen müßte, oder wenigstens könnte, wollen wir nicht einläßlicher reden. Wir erwähnen nur folgende, zunächst auf der Hand liegende Schwierigkeiten.

Wenn man annimmt, daß auch bei Nichteinigung der Räthe über einen e i n z e l n e n zu revidirenden Artikel die Frage der Partialrevision an das Volk ausgeschrieben werden müsse, so ist die nothwendige Folge zunächst die, daß die beiden Räthe, auch derjenige, welcher die nunmehr sich aussprechende Ansicht der Volksmehrheit vertrat, behufs nunmehriger Vornahme derselben neu gewählt werden müssen. Da sodann bei einer Partialrevision die Frage an das Volk offenbar nicht so abstrakt gestellt werden kann, wie bei einer Totalrevision, nämlich einfach dahin, ob es überhaupt revidiren wolle oder nicht, sondern die Partialrevision an und für sich schon ein bestimmtes Programm enthält, so würde das Volk, zumal da es auf Grund der bereits gepflogenen Diskussionen in den eidgenössischen Räthen über die dabei zu Tage getretenen Divergenzen entscheidet, mit der Annahme der Partialrevision immer zugleich schon über die Sache selbst entscheiden. Es würde also, um ein naheliegendes praktisches Beispiel anzuführen, in diesem Frühjahr entschieden worden sein, das Verbot der Todesstrafe soll im Art. 65 der Bundesverfassung im Sinne der Beseitigung revidirt werden. Und nach einer solchen Entscheidung wären dann die Räthe neu zu wählen. Zu welchem Zweke? Um das zu berathen, was schon entschieden ist? Dürften sie dem Volke dann dennoch eine seiner Abstimmung entgegengesezte Vorlage als Frucht ihrer Berathungen unterbreiten, oder sind sie in ihren Berathungen von vornherein an eine Instruktion gebunden? Und kann das Volk selbst bei der Abstimmung über die Vorlage seine erste Abstimmung über das Prinzip derselben wieder abändern, d. h. sagen, nein, die Todesstrafe soll dennoch abgeschafft bleiben; oder darf es überhaupt nur über die Modalitäten seines frühern Beschlusses angefragt werden, die dessen Kern intakt lassen ? Oder, wie ist es zu verstehen, wenn das Volk zuerst
die prinzipielle Aufhebung des Art. 65 in seinen wesentlichen Theilen beschlossen hat, dann aber in der Abstimmung über die Vorlage, die demgemäß gemacht wird, dieselbe verwirft.

Ist damit die Sache zu Ende und die erste Abstimmung definitiv beseitige, oder müssen die neugewählten Räthe so lange an dem.

1068

Art. 65 herumexperimentiren und immer wieder neue Redaktionen vorlegen, bis eine derselben angenommen wird? In welche konstitutionelle Stellung kommen die in Folge der ersten Abstimmung neu gewählten Räthe überhaupt? Haben sie, trozdem sie nach ausdrüklicher Vorschrift des Art. 91 der Bundesverfassung ohne Instruktionen berathen sollen, dennoch wenigstens eine moralische Verpflichtung, nur das auszuführen, wofür sie gewählt sind, oder sezen sie sich in Widerspruch mit ihrem Mandate, wenn sie nun b e i d e anderer Ansicht sind als das Volk? u. s. w. u. s. w.

Diese und noch eine Reihe weiterer Komplikationen sind möglich, wenn man auf die Interpretation eingehen würde, daß eine Partialrévision Seitens der Bundesversammlung unter die Bestimmungen des Art. 120 gehöre, also, wenn sich die Räthe darüber nicht einigen sollten, dem Volksentscheid vorgelegt werden müsse.

Es würde genügen, daß ein einziges Mal eine Verfassungsrevision in solche unglükliche Komplikationen hineiugeriethe, um unsern demokratischen Institutionen einen schweren Schlag beizubringen und denselben weit über unsere Grenzen hinaus Achtung und Zutrauen zu rauben.

Wir glaubten, diese Interpretation berühren zu sollen, da sie in neuerer Zeit häufiger aufgetreten ist und auch der in Frage stehenden Eingabe nicht fern zu liegen scheint.

Wir resümiren unsere Beantwortung der ersten Frage dahin, daß die Bundesversammlung unzweifelhaft befugt ist, eine Partialrévision vorzunehmen; daß die Befugniß hiezu sich auf die Art. 71, 84 und 85 der Bundesverfassung gründet; daß die Behandlung einer bezüglichen Anregung nach Vorschrift der Geschäftsreglemente der beiden Räthe und des Bundesgcsezes über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrath und dem Ständerathe stattfindet, und daß ein zu Stande gekommenes Abänderungsgesez von Amtes wegen der Abstimmung des Volks und der Kantone zu unterstellen ist.

2.

Die Eingabe ersucht die Bundesversammlung, unverzüglich die Revision des Art. 120 an die Hand zu nehmen.

In welchem Sinne?

Wir erfahren hierüber zu unserm Bedauern aus der Eingabe nichts weiter, als den oben ausgehobenen Saz: ,,Die Verfassung soll man jederzeit revidiren, wenn irgend eine Bestimmung dem

1069 Volke nicht mehr gefällt. So muß auch der Uebelstand beseitigt werden , daß das Volk nicht ohne den Willen der Räthe einen Artikel abändern kann. a Wir glauben richtig zu gehen, wenn wir annehmen, daß die Petenten den Art. 120 durch Einfügung neuer Bestimmungen, welche dem Volke die Initiative zur Aufhebung oder Abänderung einzelner Verfassungsartikel oder zur Aufstellung neuer Artikel über bestimmte Verhältnisse in die Hand geben, ergänzt wissen wollen.

Die nähern Modalitäten, wie nach Ansicht der Petenten dieses Recht des Volks auf partielle Verfassungsrevision im Gegensaz zu der bereits bestehenden Initiative für Gesammtrevision geordnet werden solle, sind wir nicht in der Lage angeben zu können.

3.

Sollen wir uns über dieses Begehren aussprechen, so will uns scheinen, daß dasselbe dermalen zu wenig erwogen, zu wenig begründet und zu wenig unterstüzt sei, als daß die Bundesversammlung darauf eintreten könnte.

Die Forderung einer Verfassungsrevision erheischt ernsthaften Nachweis, daß wirklich erhebliche, von Vielen gefühlte Uebelslünde vorliegen, notorische Schädigung großer, allgemeiner Interessen, Hemmnisse für die Entwiklung des Landes u. s. w., und daß diese Uebelstände, Schädigungen, Hemmnisse in Bestimmungen der Verfassung ihren Grund haben und nicht anders, als durch Aufhebung oder Veränderung dieser Bestimmungen beseitigt werden können.

Nun ist es an und für sich schon nicht wahrscheinlich, daß mit einer Verfassung, welche erst seit fünf Jahren besteht und deren Bestimmungen seither successiv und noch bei Weitem nicht vollständig ein- und durchgeführt sind, jezt schon Erfahrungen gemacht seien, ausreichend genug, um über den Werth und Unwerth, den Nuzen und Schaden der durch sie geschaffeneu Einrichtungen ein abschließendes Urtheil zu ermöglichen. Im Besondern aber dürfte es schwer werden, bezüglich des Art. 120 der Verfassung praktische Erfahrungen aufzuzeigen, welche beweisen könnten, daß seine jezige Fassung für die geordnete, gedeihliche, fortschrittliche Entwiklung des Landes Hindernisse enthalte, welche unverzüglich beseitigt werden müßten.

Die Eingabe greift die Frage wieder auf -- die Frage der direkten Betheiligung des Volkes an der Gesezgebung des Landes -- welche anerkanntermaßen einen der Kardinalpunkte der Gesammt-

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revisionen von 1872 und 1874 war und im engsten Zusammenhang mit der Erweiterung der Befugnisse des Bundes stand. Beide Fragen, welche mit einander ein Ganzes bildeten, fanden, nach einläßlichsten Erwägungen, in der Verfassung von 1874 ihren dermaligen Abschluß.

Die Wiedereröffnung dieser Fragen -- sie w e r d e n a u c h i n Z u k u n f t z u s a m m e n g e h e n m ü s s e n -- greift weit über eine bloße Partialrevision hinaus.

Bei dem vorliegenden Staude der Dina-e haben wir keine VerO O anlaßung, in eine Erörterung der Frage der Initiative und der mit der Einführung derselben für Partialverfassungsrevision nach verschiedenen Seiten hin verbundenen Konsequenzen näher einzugehen und beschränken uns auf den A n t r a g : Es sei der Petition betreffend Art. 120 der Bundesverfassung keine weitere Folge zu geben.

Zum II. Punkte, nämlich Revisionsabstimmung über Art. 39 der Bundesverfassung, sind wir im Pralle, nachstehende Auseinandersezung Ihi-er Würdigung zu unterbreiten.

Wir sind aus konstitutionellen und materiellen Gründen zu der Ansicht gelangt, daß eine Abänderung des Art. 39 weder rathsam noch überhaupt nothwendig sei.

Es dürfte sehr schwer sein, für diesen Artikel eine neue Faßung zu finden, welche den Ansichten der Mehrheit unserer Bevölkerung besser entsprechen würde, als der gegenwärtig bestehende Artikel. Daher glauben wir, es solle keine Aenderung in die Verfassung eingeführt werden , lediglich um einer in ihrem Werthe jedenfalls sehr zweifelhaften Bestimmung Plaz zu verschaffen.

Es ist allerdings nicht zu leugnen , daß dem schweizerischen Banknotenwesen viele Mängel ankleben, und daß eine baldige Abhilfe hier geboten erscheint. Unter die bestehenden Uebelstände rechnen wir namentlich folgende : 1) zu geringes eigenes Kapital vieler emittirenden Banken; 2) Mangel an gesezlichen Bestimmungen über den Geschäftskreis derselben; 3) unzureichende Dekung und deren genaue, dem Publikum die nöthige Sicherheit bietende Regulirung; 4) keinerlei gesezliche Bestimmungen über das erlaubte Maß der Emission bei jeder Bank und über die zuläßige Größe der einzelnen Noten; 5) Abgang jeder staatlichen Konlrole.

1071 Es mögen außer diesen noch verschiedene andere Mißstände vorkommen, denen begegnet werden muß.

Aber a l l e n läßt sich d u r c h e i n n e u e s B a n k n o t e n g e s e z in vollkommen genügender Weise abhelfen, ohne daß deßwegen eine Revision der Bundesverfassung nothwendig wäre.

Nur in einem einzigen Falle, nämlich wenn ein B a n k n o t e n m o n o p o l eingeführt werden wollte, wäre eine Aenderung des Art. 39 nothwendig. Wir halten es jedoch für einmal nicht angezeigt , sofort von dem gegenwärtigen Zustand auf das Monopol überzugehen, und glauben vielmehr, daß, wenn man überhaupt dieses Ziel anstreben sollte, unser Banknotenwesen vorher jedenfalls noch verschiedene Phasen zu durchlaufen hätte, durch welche eine Läuterung der jezt sich noch sehr widersprechenden Ansichten und eine genauere Kenntniß des ganzen schweizerischen Banknotenverkehrs und seiner Einwirkungen auf unser volkswirtschaftliches Leben herbeigeführt würden.

Hiezu bietet aber ein neues Gesez mit seiner staatlichen Kontrole die beste Gelegenheit, und es läßt sich , wenn ein solches einmal für einige Zeit bestanden hat, die ganze Frage mit mehr Sachkenntniß beurtheilen.

Es will uns scheinen , daß außer den unerwünschten konstitutionellen Folgen, welche die Einführung des Monopols veranlaßen müßte, auch die materielle Seite eines Banknotenmonopols nicht die günstige BeurtheilungO verdiene,7 welche ihr mancherorts zu Theil ö ö geworden ist.

Es ist noch keineswegs erwiesen, daß der Kredit unseres Landes durch ein Monopol gewinnen würde, während allerdings als Thatsache angenommen werden kann, daß den Kantonen ein bisher bestandener Gewinn entginge, resp. sie einen \ r erlust zu erleiden hätten, sobald eine Centralisation der Banknotenemission einträte.

Es stehen überhaupt die volkswirtschaftlichen Interessen unseres Landes einer Monopolisirung der Banknoten entgegen, und es würde eine solche daher nur ungern ertragen.

Die Gefahr für das Land in abnormen Zeiten , beim Bestand eines Banknotenmonopols , läßt sich schwer verkennen. Während bei einem gut geregelten Bankriotenverkehr die- vielen in den Kantonen zerstreuten Emissionsbanken mit ihren vorhandenen Dekungsmitteln , sowie mit ihren sonstigen Mitteln, einer Eutwerthung der Noten wirksam entgegenzutreten im Falle wären, müßte die Eidgenossenschaft, nur auf sich selbst angewiesen, wenn sie einer Katastrophe ausweichen und zu keinen drükenden Maßregeln, wie

1072 Zwangskurs , Zuflucht nehmen wollte, sich mit einem so großen Dekungskapital versehen, daß hiedurch schon ein sehr bedeutender Theil des Gewinnes geopfert würde, oder sie wäre dann genöthigt, sich der Gefahr auszusezen, beim Eintritt außerordentlicher Ereignisse ihren Verpflichtungen nicht nachkommen zu können und dadurch den Kredit des Landes nach Außen, sowie den Verkehr im Innern , auf das Empfindlichste zu schädigen. Eine Bundesbank,, welche doch sehr wahrscheinlich die Folge des Monopols sein müßte, bietet zwar viele nicht zu unterschäzende Vortheile; es dürfte aber dermalen noch ihre Einführung bei unserm Volke, dessen Bedürfnissen durch die im ganzen Lande verbreiteten Banken entsprochen ist, auf sehr ernstlichen Widerstand stoßen. Es findet diese Ansicht auch in maßgebenden Kreisen ihre Vertreter, und es sind uns von verschiedenen Vereinen und Privaten Kundgebungen in diesem Sinne zugekommen. So hat in neuester Zeit auch der Ausschuß des Schweiz. Industrie- und Handelsvereins sich für Erlassung eines Banknotengesezes und gegen Einführung eines Monopols in einer Zuschrift an uns ausgesprochen.

Wir treten daher dem Monopol und der Bundesbank in dem Sinne entgegen, daß wir für einmal, bis weitere Erfahrungen gesammelt sein werden, von denselben absehen und uns auf den Erlaß eines Banknotengesezes beschränken möchten. Es wird sich dann, wenn einmal ein solches Gesez besteht, bald herausstellen, ob dadurch allen billigen Anforderungen und den wirklich bestehenden Bedürfnissen entsprochen wird, oder ob ein Banknotengesez ohne Monopol denselben nicht Genüge zu leisten vermöge.

Ein solches Gesez soll der hohen Bundesversammlung mit thunlichster Beförderung vorgelegt werden.

Um aber den vielen bestehenden Mängeln abzuhelfen und um einen Gesezentwurf vorlegen zu können, der allen Verhältnissen gehörige Rüksicht trägt, sind umfassende Vorbereitungen unerläßlich.

Wir haben daher auch von sämmtlicheu Kantonen einen Theil der uns nöthig scheinenden Erhebungen eingefordert; wir werden eine Anzahl Fachmänner einberufen, um unsern Entwurf eines neuen Gesezes zu begutachten, und wir werden es uns angelegen sein lassen, die ganze Arbeit zu beschleunigen. Eine Vorlage schon für die gegenwärtige Sizung wäre unmöglich gewesen, und es scheint uns auch rathsam zu sein, ein wohldurchdachtes Gesez etwas
später einzubringen. Es ist schon dem frühern Banknotengesez in der Bundesversammlung der Vorwurf gemacht worden , daß es ohne ausreichende Vorbereitungen und ohne genügende, Berüksichtigung

1073 der bestehenden Verhältnisse entworfen und vorgelegt und deßhalb vom Volke nicht angenommen worden sei. Wir möchten uns aber diesmal womöglich nicht der Gefahr aussezen, eine nochmalige Verwerfung durch das Volk gewärtigen zu müssen. Immerhin glauben wir, der hohen Bundesversammlung in der nächsten ordentlichen Sizung die sachbezüglichen Vorlagen ein begleiten zu können.

Was das dritte Ansuchen betrifft, so können wir uns darauf beschränken, zu bemerken, daß der Entwurf des Obligationenund Handelsrechtes, dessen baldige Berathung von dem Volksvereine beantragt wird, sich bereits auf den Traktanden der Dezembersession befindet und der Bundesversammlung nebst Botschaft übermittelt worden ist. Es steht somit nichts im Wege, daß dem Wunsche des Volksvereins mit Beförderung entsprochen werden kann, sofern sich diese Wünsche nur innerhalb derjenigen Grenzen bewegen, welche durch Art. 64 der Bundesverfassung für die eidgenössische Kompetenz gezogen worden sind.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 28. November 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

1074 Beilage.

Die Abgeordnetenversammlung des

schweizerischen Volksvereins.

Nach Erledigung verschiedener Vereinsgeschäfte erhielt Herr Landammann V i g i e r das Wort, um über die Revisionsfrage zu referiren. Der Vortragende stellte und begründete folgende Thesen : I. Die Aenderung des Art. 39 der Bundesverfassung durch ein Volksbegehren kann nur mittelst einer Totalrevision eingeführt werden.

II. Eine Totalrevision der Bundesverfassung im gegenwärtigen Zeitpunkt nach nur fünfjährigem Bestände der gegenwärtigen Verfassung ist zu bekämpfen.

DI. Der schweizerische Volksverein richtet an den Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch um Erlaß eines Gesezes über das Banknotenwesen und über Errichtung einer Bundesbank, welcher das Recht zur Herausgabe von Banknoten, nicht aber das Monopol ertheilt wird.

IV. Der Volksverein beauftragt sein Komite, sich in maßgebenden Kreisen darüber zu orientiren, ob die jezige Bundesversammlung geneigt sei, für Errichtung einer Bundesbank einzustehen.

V. Der Volksverein richtet an den Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung das Gesuch, es möchte mit Beförderung die Vorlage über ein einheitliches Obligationenrecht in Berathung gezogen werden.

1075 Die zu häufigen und zu rasch wiederkehrenden politischen Bewegungen, sagt dei- Referent, stärken keineswegs den Sinn und die Freude des Volkes am politischen Leben, son lern schwächen dieselben. Eine Revision gedeiht nur bei frischem Luftzug, nicht aber wenn das Volk stets in fieberhafter Bewegung gehalten wird ; sie muß vom Volk ausgehen und nicht von einzelnen Theoretikern.

Zuerst muß die gegenwärtige Verfassung sich beim Volk einleben : erst dann kann man entscheiden, welche Bestimmungen einer Aenderung bedürfen und welche nicht. Die Helvetik z. B. hätte mehr Boden gewonnen, wenn sie nicht ihre ganze Kraft und Lebensfähigkeit erschöpft hätte in ewigen Revisionen. Mit dem Fortbestehen des Banknotenartikels sind nicht so große Uebelstäride verbunden, daß deßhalb die Revision der ganzen Verfassung gerechtfertigt wäre. Ueberlassen wir den Kummer über einen möglichen Banknotenkrach den interessirten Kreisen. Die Hauptübelstände des gegenwärtigen Banknotenwesens können durch ein Gesez gehoben werden. Die Aufmerksamkeit und das Interesse des Volkes werden gegenwärtig durch andere Fragen finanzieller Natur beansprucht, und zwar in einem Maße, daß an eine aus dem Gesammt volke hervorgehende Totalrevision nicht zu denken ist. Lasset uns vorerst die in der gegenwärtigen Verfassung niedergelegten Aufgaben realisiren, hier ist noch genug Werg an der Kunkel. Die gegenwärtige materielle Noth ist einer freisinnigen Revision nicht günstig.

Referent erklärt sich überhaupt als Gegner des Banknotenmonopols. Dasselbe könnte zur Zeit einer Krisis, eines Krieges und dergleichen große Kalamitäten herbeiführen. Das Monopol wäre der erste Schritt zur Papiergeldwirthsehaft; in der ersten Krisis würde der Zwangskurs dekretirt und damit auch das Papiergeld.

Hüten wir uns vor diesem ersten Schritte. Eine richtig dirigirte Bundesbank wird auch das Monopol gar nicht nöthig haben. Die Monopole sind überhaupt nicht vom Guten. Die kleinen Banken sind auch wirklichen Bedürfnissen entsprungen und sind besser geeignet, den kleinen Bedürfnissen zu genügen, als eine einzige große Bank.

Warum sie mit einem Sehlage unterdrüken? Eine Bundesbank will der Referent, weil sie dem Bund eine Einnahmsquelle sein wird, hauptsächlich aber, weil mit einer Bundesbank ein größerer Geldstok augelegt werden kann, der in Kriegszeiten oder in
Zeiten intensiver Geldkrisis geeignet ist, dem Mangel an hartem Baargeld vorzubeugen. Eine Bundesbank kann auch viel eher und leichter geschaffen werden, als ein Banknotenmonopol, das nur auf dem Wege einer Tolalrevision der Bundesverfassung zu erlangen ist.

Redner hat auch seine Lieblingsideen, die er gern in die Bundesverfassung hineinbrächte; allein um solcher Liebhabereien willen

1076 darf die Verfassung nicht in Gefahr gesezt werden, zumal in einem Augenblik, der seit vielleicht 10 Jahren hiezu der ungünstigste ist.

Sehen wir daher von unsern Privatliebhabereien ab und richten wir unsern Blik einzig auf das Wohl des Landes !

Redaktor C u r t i von Zürich spricht vorerst sein Bedauern darüber aus, daß der Volksverein nicht zusammen trat, als es sich um die Revision des Art. 65 handelte. Sich gegen den Referenten V i g i e r wendend, bestreitet er vor Allem die Nothwendigkeit ·einer Totalrevision; die Bundesversammlung kann, wie beim Art. 65, sich auf die Art. 39 und 120 beschränken. Das Banknotenmonopol existirt rings um uns herum in dieser oder jener Form; diese Idee ist daher nicht in einigen Studirstuben ausgehekt. Man soll die gegenwärtige Verfassung sich zuerst einleben lassen? Art. 39 wird sich im Volke niemals einleben, weil das Volk niemals begreifen wird, daß dem Bunde nicht erlaubt sein soll, was Privaten erlaubt ist. Die Verfassung soll man jederzeit revidiren, wenn irgend eine Bestimmung dem Volk nicht mehr gefällt. So muß auch der Uebelstand beseitigt werden, daß das Volk nicht ohne den Willen seiner Räthe einen Artikel abändern kann. Ein etwaiger Banknotenkrach wird nicht nur die Wohlhabenden, sondern alles Volk treffen. Der gedrükten Lage des Volkes wird jedenfalls nicht durch den Tabakzoll abgeholfen, weit eher aber dadurch, daß man unberechtigte Einnahmen Einzelner an die Gesammtheit zurükgiebt.

Unsere Volkswirtschaft wird durch die Banken vielmehr geschädigt als man glaubt, wird ja doch unser ganzes Münzsystem durch dieselben alterirt, denn die Banken machen so viel Emissionen als sie wollen, während der Bund sich in der Münzprägung selbst Schranken auferlegt hat.

Allerdings ist gegenwärtig genug Werg an der Kunkel, nur ist zu bedauern, daß die Bundesversammlung davon nicht schon mehr abgesponnen hat. Ein Banknotengesez würde die jezige kolossale Notenemission nicht wesentlich verringern. Wenn man ein Feind aller Monopole ist, warum nicht auch den Betrieb des Telegraphen und der Posten an die Privatkonkurrenz ausliefern?

Und unsere Privateisenbahnen, liefern sie nicht einen traurigen Beweis, wo das Privatmonopol im Gegensaz zum Staatsmonopol hinführt? Wenn es wahr ist, daß im Kriegsfalle das Banknotenmonopol zum Zwangskurs führen würde, so kann es
keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn der gegenwärtige Zustand beibehalten wird, im Krieg der Zwangskurs für die jezigen Noten dekretirt würde.

Redner schließt, indem er den oben erwähnten Antrag stellt.

1077 Nationalrath Emil F r e i erwidert dem Vorredner Curti, daß -er zwar prinzipiell auf dem Boden des Monopols stehe, jedoch ein Gegner der Revision sei. Der große innere Fehler dieser Revisionsbewegung- liege darin, daß sie ganz ohne Rüksicht auf die allgemeine politische Situation und ihre Bedürfhisse sei ins Leben gerufen worden.

Die schweizerische Politik muß aber als ein Gesammtheitliches, als ein Ganzes ins Auge gefaßt werden. Die Schweiz sollte nicht von Tageslaunen und Tagesliebhabereien regiert werden.

Es ist klar, daß das Ganze Schaden leiden muß, wenn das Einzelne ohne Rüksicht auf das Ganze herausgerissen und zur Hauptsache gemacht wird. Warum verlangt man z. B. heute nicht völlige Centralisation, Abschaffung der Kantone, oder Anlage von Festungen im Innern des Landes, Befestigung der Grenzen u. drgl.?

Weil all' das zur gegenwärtigen Lage paßt wie die Faust aufs Auge. Ganz gleich verhält es sich aber gegenwärtig mit der Revision der Bundesverfassung. Sie paßt auch zu unserer Lage wie
Man wirft uns vor, wir seien Opportunisten, d. h. wir treiben keine grundsäzliche Politik, sondern reine Zwekmäßigkeitspolitik.

Und doch ist die praktische Politik immer eine Sache der Zwekmäßigkeit, der Opportunität. Auch dem glühendsten Republikaner wird es nicht einfallen, aus Rußland eine Republik machen zu wollen, nicht einmal aus England.

Die praktische Politik ist die zwekmäßige, aber eben die zwekmäßige Anwendung der politischen Grundsäze und nichts Anderes.

Etwas Anderes wäre es, wenn wir unsere Grundsäze der Opportunität unterordnen wollten. Das wird uns aber ein ehrlicher Gegner nicht vorwerfen. Wir haben unsere Grundsäze jederzeit ehrlich und rükhaltslos bekannt, auch da, wo wir wußten, daß wir uns damit nicht besonders angenehm machten, und Redner darf das mit aller Ruhe auch von sich sagen. Wir hängen unsern Mantel nicht nach dem Wind; aber wenn wir sehen, daß ein Grundsaz nicht durchgeführt werden kann, ohne daß der Schaden voraussichtlich viel größer ist als der Nuzen, so müssen auch wir sagen : Eines nach dem Andern. Haben nicht dieselben Leute, die uns vorwerfen, wir seien Opportunitätspolitiker, erst vor wenigen Tagen die Petition der Handlungsreisenden, welche eine raschere Durchführung der Rechtseinheit verlangten, als inopportun erklärt?

Bevor wir die
Bundesverfassung revidiren und alle Chancen und Gefahren einer Bundesrevision laufen, wollen wir die Einigkeit innerhalb der freisinnigen Elemente im Schweizervolk herzustellen Bnndesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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1078 trachten. In Folge ihrer theilweisen Uneinigkeit sind in der Bundesversammlung gegenwärtig die entschieden Freisinnigen, diejenigen, welche die Bundesrevisionen von 1872 und 1874 durchgeführt haben, ohnmächtig gegenüber den anderen Parteien. Das Scepter schwingt das Juste-Milieu, das sog. Centrum, welches das Schweizervolk durch seine charakterlose und unehrliche Politik in Verwirrung sezt.

Da thut die Einigung der Radikalen vor allen Dingen noth. Statt aber die Verfassung zu revidiren, wollen wir ein Banknotengesez erlassen, und da gibt es ein außerordentlich einfaches Mittel, um einen Zustand zu schaffen, der dem Banknoteumonopal so ziemlich gleich kommt. Wenn man volle Sicherheit im Banknotenwesen herstellen will, muß man gesezlich verlangen, daß wenigstens 80 °/o der verausgabten Banknoten durch Baarvorrath gedekt seien. Nimmt man diese Bestimmung in ein eidgenössisches Banknotengesez auf, sowerden bald die meisten Emissionsbanken das Banknotengesehäft aufsteken und der Bund wird voraussichtlich so ziemlich allein noch Banknoten ausgeben. Damit haben wir das Monopol ohne Revision und die volle Sicherheit im Banknotenwesen zugleich.

Redner verwirft daher die Revision, weil sie ihm als ein verwerfliches Abenteuer erscheint und weil das, was man will, auf dem Gesezgebungsweg erreicht werden kann. Dafür aber haben wir die 1874er Verfassung nicht errungen, daß sie dem ersten besten Abenteuer geopfert werde!

B a u m a n n (Luzern) weist auf andere Staaten hin, die auch das Banknotenmonopol haben und gut damit fahren. Warum sollte es für die Schweiz allein schädlich sein?o Redner schildert die gegenwärtige Banknotenwirthschaft und ihre Gefahren. Er glaubt nicht an die Gefährlichkeit einer Bundesrevision. Gibt zu, daß die gegenwärtige Bundesverwaltung wenig Zutrauen verdiene; allein was hindert uns, sie zu beseitigen? Das Militärsteuergesez mit seinem ,,Thorax" hat den Grundsaz der Militärpflichtigkeit auf den Kopf gestellt. Die Gegner reden von der Verfassung und meinen ihren Geldsak.

Oberrichter Z ü r i c h e r (Bern) erklärt sich als einen grundsäzlichen Anhänger des Monopols, einmal weil dasselbe im Interesse der Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs liegt, sodann aber hauptsächlich, weil der Gewinn aus den Banknoten der Gesammtheit zukomme. Lezteres müsse zumal in einer Zeit verlangt
werden, wo der Staat große Opfer für Kulturaufgabeu und für militärische Zweke bringe. Redner theilt die Auffassung nicht, daß durch die Revision des Art. 39 die ganze Verfassung in Frage gestellt werde. Und wenn das auch der Fall wäre, so wäre die Verfassung selber daran Schuld, weil sie wichtige Fragen nur halb

1079 gelöst hat (Rechtseinheit), in minder wichtigen über das Ziel hinausschoß (Abschaffung der Todesstrafe) und in andern sich zum Diener von Partikularinteresson machte (Banknotenartikel). Ich fürchte mich nicht vor der Reaktion, wohl aber möchte ich die Fortschrittspartei vor dem Rükwärtsgehen warnen, ihr mehr Grundsäzlichkeit, mehr frisches, kühnes Eingreifen wünschen!

Alt - Nationalrath H a 11 e r (Aargau) ist entschieden gegen jede Bundesrevision im jezigen Augenblik. Curti sagt zwar, wir brauchen keine Totalrevision, die Bundesversammlung könne sich ja auf die Partialrevision beschränken. Allein wir wollen nicht, daß ein Baustein nach dem andern aus der Bundesverfassung herausgerissen werde, weil wir nicht wissen, wo damit aufgehört wird.

Das Anskunftsmittel Curtis ist aber auch nicht wirksam; denn die Bundesversammlung wird der Einladung Curtis voraussichtlich gar keine Folge geben; und zwar nicht nur vom Standpunkte ihrer gegenwärtig etwas konservativen Färbung, sondern auch vom radikalen Standpunkte aus : wir wollen nicht, auf den ersten Fehler einen zweiten häufen. Der Stein würde ohne Zweifel weiter rollen; bald würde wieder ein Schaffhauser oder ein Anderer kommen und Anderes verlangen. Vielleicht kommen dann auch solche, welche den Schulartikel streichen, statt ausführen wollen.

Auch der Eheartikel sammt dem ganzen Civilstandsgesez könnte wieder in Fluß gerathen. Wer das Gegentheil glaubt, kennt unser Volk nicht. Redner protestirt dagegen, daß der Banknotenartikel aus selbstsüchtigen Absichten hervorgegangen sei ; er war ein Kompromißartikel, und zwar ganz speziell ein Kompromiß mit den welschen Schweizern, und das gute Einvernehmen mit den Lezteren sollte keine so wohlfeile Waare sein. In dieser Revision sind auch illoyale Hände thätig, und diese sind von weittragenden Ideen geleitet. Die loyalen Revisionisten aber sind übel berathen.

Staatsschreiber K o l l b r u n n e r (Thurgau). Wir kennen das Volk so gut, als die Staatsmänner des Aargaus das ihrige kennen. Das Ankämpfen gegen die Totalrevision heißt leeres Stroh dreschen; Niemand will ja eine Totalrevision, im Gegentheil, durch den Antrag Curti wollen wir ja eben diese Gefahr bekämpfen helfen.

Redner weiß, daß er sich in Uebereinstimmung befindet mit der großen Mehrzahl der Demokraten der Ostschweiz, welche das Banknotenmonopol
lebhaft wünschen, um einem Bankkrach zuvor zu kommen, um wieder ein Stük Einheit zu schaffen und um der Eidgenossenschaft die Mittel zu geben, damit sie den Art. 27 (Schulartikel) der Bundesverfassung durchführen kann. Wenn die entschieden Freisinnigen in der Bundesversammlung nicht mehr tonangebend sind, so wird das mit einer Revision eben besser kommen.

1080 Warum regiert eigentlich dieses Zentrum, diese Vertreter und Prokuristen der Plutokratie in der Bundesversammlung? Weil die Radikalen sich jeweilen dazu hergeben, die Geschäfte dieses Zentrums zu machen. Sie reisen im Land herum, beschwichtigen das Volk, suchen es zu überzeugen, daß die und die Maßregel eine patriotische Notwendigkeit sei. Inzwischen bleiben die Herren vom Zentrum ruhig zu Hause sizen, reiben sich vergnügt die Hände, und wenn der Zwek erreicht ist, verfahren sie nach dem Saze : Der Mohr hat seine Pflicht gethan, der Mohr kann gehen. Die Linke sollte eben nicht mehr die Geschäfte des Zentrums, der Plittokratie, machen!

Was die Reaktion anbetrifft, so beruhige man sich doch; wenn das Volk wirklich reaktionär ist, so wird es die Revision ja verwerfen. Die Verständigung mit den welschen Schweizern kann hier nicht maßgebend sein , denn als die 1874er Verfassung angenommen wurde, erklärten die Häupter der demokratischen Partei ausdrüklich, daß sie dieselbe nur als eine Abschlagszahlung betrachteten. Jezt handelt es sich um ein Zurükgehen auf den radikaleren Entwurf von 1872. Der Volksvereio war stets deiPatron dieses Entwurfes und wird auch stets der Patron derjenigen Bestimmungen desselben bleiben, die nicht in die 1874er Verfassung konnten aufgenommen werden.

Daß der Banknotenartikel ein Kompromiß mit den Welschen soll gewesen sein, überrascht den Redner, da aus den Revisionsverhandlungen ja hervorgehe, daß ein Hauptvertreter der Welschen, Hr. Ruchonnet, die Errichtung einer Bundesbank beantragt hat.

Wir draußen im Volk haben übrigens mit den Welschen keinen Kompromiß abgeschlossen. Wir sind Alle Freunde der Bundesver* fassung, aber wir wollen nicht versteinern lassen, sondern fortbilden und an der Fortentwiklung der schweizerischen Demokratie arbeiten ; das ist unser Programm !

Landammann Augustin Keller. Nach dem lezten Votum sollte ein Aargauer eigentlich schweigen, weil er ,,sein Volk nicht kenne."· Redner glaubt aber das Recht zu haben, das aargauische Volk zu kennen; er hat mit demselben 35 Jahre lang gelebt, mit ihm schwere Zeiten durchgestritten, große vaterländische Fragen lösen helfen, die nicht nur die Eidgenossenschaft, sondern auch den Kanton betrafen. ,,Und wenn ich auf die Geschichte des Aargaus blike, so würde ich eine geschichtliche Sünde begehen, wenn ich
ihm den Vorwurf machen würde, daß es nicht in allen großen Fragen des gemeinsamen Vaterlandes an der Spize des Fortschrittes Sestanden hahe.tt Mit Stolz nennt sich der Redner einen Angehörigen des Aargaus. Die gegenwärtigen Verhältnisse des Kantons sind auf die gedrükte Lage und Stimmung des Volkes zurükzu-

1081 führen, und die Behörden getrösten sich dessen und hoffen auf bessere Zeiten und damit auch wieder auf eine größere Opferwilligkeit des Volkes. Redner hat s. Z. mit aller Entschiedenheit für die Beibehaltung des Art. 65 gestimmt, und zwar einzig darum, weil er von einem Angriff auf diesen Artikel einen Angriff auf die gesammte Verfassung fürchtete, und das sei heute noch der Fall.

Zwar sagten die Ultramontanen bezüglich des Artikels über die Todesstrafe : Gebt uns nur diesen Barnabam los ! Aber was sagen sie jezt? Dem Redner bemerkte jüngst einer ihrer Vertreter : ,,Es gibt keine Ruhe, bis alle politischen Parteien der Schweiz ihre Befriedigung gefunden ; man erlaube daher jeder Partei, zwei Artikel zu streichen, dann wird der Friede hergestellt sein.a Der Mann lachte zwar, als er das sagte; allein ich fürchte doch, wir sind jezt auf dem Wege, das zu thun, was er scherzend verlangte. Es fragt sich nur, wie auf diese Weise die Bundesverfassung nach und nach aussehen wird. Redner schließt, indem er die Ansicht ausspricht, die Anträge des Referenten entsprechen dem Geiste der Bundesverfassung und dem natürlichen Gange der Dinge.

Fürsprech B e r g e r (Bern) ist gegen die Revision unter den heutigen Verhältnissen. Wenn man auf die hohe See hinaus will, wählt man die Zeit der Fluth, nicht die der Ebbe, wo überall Klippen und Sandbänke auftauchen. Thun wir dennoch das Leztere, so werden wir stranden. An die schwer erkämpfte Verfassung sollte man nicht leichthin die Hand legen, sondern nur unter zwingenden Verhältnissen, und diese liegen gegenwärtig nicht vor. Die Ultramontanen sind gerüstet, um die Verfassung zu Fall zu bringen ; hiezu kommen viele Eidgenossen aus der Westschweiz und auch solche aus unserer Mitte, die mit einzelnen Artikeln und Gesezen unzufrieden sind. Darum keine Revision, sondern Erlaß eines Banknotengcsezes !

Nationalrath B r u n n er (Bern). Sowohl der Bundesrath als die Bundesversammlung tragen große Schuld an der gegenwärtigen Bewegung, der Bundesrath, indem er dem Auftrage nicht nachkam, der ihm vor zwei Jahren ertheilt wurde, ein Banknotengesez auszuarbeiten ; der Nationalrath, indem er die Motion Joos einfach unter den Tisch wischte. Denn die Idee des Banknotenmonopols hatte bereits tiefe Wurzeln im Volke geschlagen. Jezt haben wir die Bewegung, welche eine Totalrevision
nach sich ziehen kann, jedoch nicht muß. Denn die Bundesverfassung verbietet die Partialrévision nicht. Redner hat sich noch keine abschließliche Meinung über das Banknotenmonopol gebildet und stimmt daher zum Antrag Curti, der die Bundesversammlung auffordere, die Frage der Revision des Art. 39 in Berathung zu ziehen. Jedenfalls aber sollte

1082 die Frage an das Volk nicht allgemein gestellt werden, sondern ausdrüklich die Revision der Art. 39 und 120 in's Auge fassen.

B ü h l m a n n (Luzern) macht aufmerksam, daß die Frage nicht mehr aus der Welt geschafft werden könne, ebensowenig die gesammelten Unterschriften. Der Volksverein würde unüberlegt handeln, wollte er sich dem Strome entgegenstemmen, was ohne Zweifel böse Folgen haben würde.

Oberst V o n m a 11 (Luzern) verzichtet der vorgerükten Zeit wegen auf das Wort.

Hierauf wird zur Abstimmung geschritten.

Die Thesen I und II des Referenten werden mit 36 gegen 26 Stimmen verworfen.

Der Antrag Bützbergers, daß nur der Art. 39, nicht aber auch die Frage der Initiative in Revision gezogen werde, wird mit 51 gegen 13 Stimmen verworfen.

Die These III wird dem Antrag Curti sammt dem Zusaze Vigiers entgegengestellt und unterliegt mit 28 gegen 49 Stimmen.

These IV wird zurükgezogen und These V einstimmig angenommen.

1083

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1879 (II. Serie).

(Vom 4. Dezember 1879.)

Tit.

Wir haben die Ehre, Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr zur Genehmigung zu unterbreiten.

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltungskosten.

B u n d e s k a n z l ei .

D. 2. d. S c h r e i b m a t e r i a l i e n .

.

. Fr. 3,000 Der uns im Budget pro 1879 für Schreibmaterialien bewilligte Kredit von Fr. 15,000 ist schon vollständig erschöpft, und wir bedürfen, um den Bedürfnissen bis Ende dieses Jahres zu genügen, eines Nachkredites von wenigstens Fr. 3000. Dieser Büdgetansaz war schon seit Jahren zu knapp, und so kam es, daß auch dieses Jahr noch eine ordentliche Zahl von Rechnungen vom vorigen Jahre aus dem gegenwärtigen Kredite zu berichtigen waren.

Zur Begründung des Gesuches verweisen wir auf die Ihnen wohlbekannte Vermehrung der Geschäfte, die sich im Laufe der lezten Jahre gegenüber früheren Jahren ergeben hat.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über die Eingabe des Centralkomite der Abgeordnetenversammlung des schweizerischen Volksvereins. (Vom 28.

November 1879.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1879

Date Data Seite

1061-1083

Page Pagina Ref. No

10 010 526

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