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Inserate.

Ursprungszeugnisse für Waarensendungen nach Spanien.

I. Mittels Dekret vom 21. April laufenden Jahres hat die Regierung von Spanien verfügt, daß Ursprungszeugnisse, welche die aus Vertragsländern kommenden Waaren begleiten (vide Bekanntmachung vom 8. Oktober 1878 im Bundesblatt vom Jahr 1878, Bd. III, S. 768), zugelassen und als vollgültig anerkannt werden, auch wenn in denselben die Unterschrift des Absenders Seitens der Ortsbehörde nicht beglaubigt ist, sobald nur der betreffende Konsul auf dem nämlichen Schriftstük bescheinigt, daß er diese Unterschrift auf Grund der Konsulatsakten geprüft und richtig befunden habe.

II. Unterm 10. vorigen Monats hat das spanische Finanzministerium folgende Verordnung erlassen (publizirt in der ,,Gaceta de Madrid" vom 12. Juli 1879) : ,,Nach Einsichtnahme der Untersuchungsakten auf dein Generalbüreau der Finanzen über die Thatsache, daß an einer der Zollstätten des Königreichs verschiedene Waaren aus nicht kontrahirenden Staaten mit Ursprungszeugnissen präsentirt worden sind, welche in mit Spanien im Vertragsverhältniß stehenden Staaten ausgestellt worden sind und in der Absicht, die Wiederholung solcher Vorkommnisse zu verhindern ; ,,in Erwägung, daß das Circular vom 17. August abbin, betreffend die Zeugnisse, welche die Waaren aus Vertragsstaaten begleiten sollen, damit sie in den Genuß der Handelsvertragstarife gesetzt werden, verordnet, daß auf diese Zeugnisse kein Werth gelegt werden soll, wenn sie unterlassen, sämmtliche Angaben, welche sie enthalten sollen, zu machen, oder wenn sie nicht mit den Waaren, auf die sie sich beziehen, übereinstimmen (Bundesblatt Jahrg. 1878, Bd. III, S. 768) ; ,,in Erwägung, daß diese Vorsichtsmaßregel nicht genügend gewesen ist, die Absicht zu verhindern, Produkte von Nichtvertragsstaaten mit Zeugnissen aus solchen, die Verträge mit Spanien haben, einzuführen und um das Anbringen von Marken oder Fabrikzeichen, welche zur Ungenanigkeit oder Falschheit des deklarirten Ursprungs Veranlaßung geben könnten, zu beseitigen : ,,in Erwägung, daß der Anspruch auf die Bezahlung geringerer Zölle als die entsprechenden der Beweggrund des angegebenen Mißbrauchs ist und prinzipiell bestraft wird in Gemäßheit von Artikel 215 der Zollverordnungen, und

99 ,,in Erwägung, daß die Industrie der Länder, welche Verträge mit, Spanien haben, ebenfalls Schaden leiden kann, wenn die Erzeugnisse der Staaten, welche mit Spanien keine Verträge haben, dazu gelangen, sich durch ungesetzliche Mittel in den Genuß derselben Vortheile zu setzen, die den Staaten, mit denen Spanien Verträge oder Keciprocitätsbehandlung hat, eingeräumt sind, wird beschlossen: ,,1. "Wenn die Waaren zur Abfertigung in den Zollbüreaux mit Ursprungszeugnissen aus Vertragsstaaten präsentirt werden und sich aus der Prüfung und Verifikation ergibt, daß sie keine Fabrikmarke tragen, obgleich es Waaren sind, die gewöhnlich mit solchen versehen sind, oder'die in Büksicht auf ihre Gattung und sonstigen Verhältnisse Produkte von Nichtvertragsländern zu sein scheinen, una wenn sich der deklarirte Ursprung nicht erwahrt, so sollen die Waaren nach dem für die Nichtvertragsstaaten festestellten Tarife verzollt und gleichzeitig mit der Strafe, welche im 2. Falle es Artikel 215 der Zollverordnungen angegeben ist, belegt werden.

,,2. Wenn es sich als erwiesen herausstellt, daß in einem Vertragsstaate ein Ürsprungszeugniß ausgestellt worden ist für Waaren aus Nichtvertragsstaaten, so soll dies dem Staatsministerinm zur Kenntniß gebracht werden, indem ihm das unrichtige Zeugniß zugestellt wird. Diese Behörde soll es der Regierung des Vertragsstaates, in welchem es ausgestellt wurde, zum weitern Verfahren übermitteln."

B e r n , den 17. Juli 1879.

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Schweiz- Handels- und Landwirtliscnaftsdepartement.

Bau -Ausschreibung.

Die Arbeiten betreffend Erstellung eines Munitionsmagazines auf dem sogen. Löhlacker bei Gümligen werden niemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Pläne, Voranschlag und Bedingnißheft sind auf dem Bureau des eidg.

Ober-Bauinspektorates in Bern zur Einsicht aufgelegt, wo zugleich weitere gewünschte Auskunft ertheilt wird.

Uebernahmsofferteh für dieses Gebäude oder einzelne Arbeiten an demselben sind bis und mit dem 27. Juli nächsthin in verschlossenen Eingaben, mit der Aufschrift ,,Eingabe für das Munitionsgebäude in Gumligen" versehen, dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , dea 17. Juli 1879.

Schweiz. Departement des Innern, A b t h e i l u n g Bauwesen.

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Schweizerische Nordostbahn.

Mit Bezug auf unsere Publikation vom 11. Juni bringen wir dem Handelsstand zur Kenntniß, daß der 5. Anhang zum Schweiz. Spezialtarif Nr. 6, Taxen für Basel S. C. B. enthaltend, auch für den Verkehr zwischen den Stationen der Nordostbahn (exclusive Brugg bis Aarau, ferner Luzern) und der Linie Effretikon-Hinweil einerseits und B a s e l B a d i s c h e B a h n anderseits Gültigkeit hat. Daneben bestehen bis 30. September die bezüglichen bisherigen Taxen im Spezialtarif vom 1. Juni 1878 noch fort, sofern dieselben billiger sind als die neuen Frachtsätze.

Z ü r i c h , den 12. Juli 1879.

Behufs Erleichterung des Besuchs der i n t e r n a t i o n a l e n K u n s t a u s s t e l l u n g in M ü n c h e n kommen von jetzt an bis zum 8. Oktober dieses Jahres auf den Stationen S c h a f f h a n s e n , W i n t e r t h u r , Zürich, G l a r u s, L u z e r n , A a r a u und B a s e l Billete II. Classe für Schnellzüge, II. und III. Classe für gewöhnliche Züge zu ermäßigten Preisen und mit 1 4 t ä g i g e r Gültigkeit für die H i n - und R ü c k f a h r t nach M ü n c h e n via Romanshorn-Bodensee zur Ausgabe. Der bezügliche Tarif kann auf den genannten Stationen eingesehen werden.

Z ü r i c h , den 15. Juli 1879.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Zu dem Spezialtarif für Steinkohlen etc. ab Basel Centralbahnhof nach der Central- und "Westschweiz, d. d. 20. Juni 1877, tritt am 1. August dieses Jahres ein I. Nachtrag in Kraft, enthaltend Taxen für den Verkehr mit den Stationen Salquenen-Brigue der Ligne du Simplon.

Dieser Nachtrag kann bei Unsern Stationen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 14. Juli 1879.

Zu dem seit 1. Mai 1878 in Kraft bestehenden Steinkohlenspezialtarif für den Verkehr ab Ludwigshafen nach der Central- und Westschweiz tritt am 1. August dieses Jahres ein I. Nachtrag in Kraft, enthaltend Taxen finden Verkehr mit den Stationen Tourtemagne-Brigue der Ligne du Simplon.

101 Dieser Nachtrag kann bei unsern Stationen eingesehen und bezogen werden.

B a s e l , den 14. Juli 1879.

Directorium der Schweiz. Gentralbahn.

Simplonbahii.

Dem Publikum wird hiemit bekannt gemacht, daß mit dem 20. Juli 1879 ein Spezialtarif für den Transport nachstehender Güter im Verkehr zwischen den Stationen der Simplonbahn in Kraft treten wird: Brennholz, Bauholz in Stämmen bis zu 5.3om Länge, Eisenbahnschwellen.

Diese Güter werden in Wagenladungen von 5000 'Kilogramm oder, wenn es zum Vortheil des Versenders gereicht, tür dieses Gewicht zahlend, befördert L a u s a n n e , den 11. Juli 1879.

» Die Direction der Westschweiz. Eisenbahnen.

Schweizerische Postverwaltung.

Ausschreibung.

Die schweizerische Postverwaltung bringt hiemit ihren Gesammt-Bedarf an K o p i e r b ü c h e r n (gebunden und beschnitten) für eine Vertragsdauer von wenigstens d r ei. J a n r e n zur öffentlichen Konkurrenzausschreibung.

Der approximative Bedarf beträgt per Jahr : von Nr. I. 22 auf 32 Cm., zu 500 Blatt, 500 Stük ,, ,, II, 44 . 32 ,, ,, 500 . ,, lOOO ,, . ,, III, 24 ,, 38 ,, . 500 ,, 200 ,, . ,, IV, 48 . 38 ,, ,, 500 ,, 300 ,, Die Versendung der Bücher geschieht als Amtssache portofrei, ebenso die Zurüksendung der leeren Kisten. Das Verpakungsmaterial fällt zu Lasten des Unternehmers.

102 E i n b a n d - M u s t e r können von der Oberpostdirektion bezogen, beziehungsweise dort eingesehen werden.

Schriftliche, mit Papiermustern begleitete Angebote, welche für jede der oben angegebenen Nummern p e r S t ü k lauten sollen, sind bis zum 31. Juli 1879 f r a n k o , v e r s c h l o s s e n und mit der Aufschrift ,, A n g e b o t für L i e f e r u n g von K o p i e r b ü c h e r n " der Schweiz. Oberpostdirektion einzusenden.

B e r n , den 12. Juli 1879.

Die Oberpostdirektion: Ed. Höhn.

Transport von Seidenwaaren nach Oesterreich.

Die österreichische Gesandtschaft in Bern macht mit Note vom 26. Juni abhin die Mittheilung, der beim k. k. Hauptzollamte in Wien zum wiederholten Male vorgekommene Fall der Selbstentzündung einer Sendung schwarzgefärbter Seide in Strängen, welche durch die in feuchtem Zustande der Seide vorgenommene dicht gepreßte Verpakung verursacht wurde, habe das k. k. Handelsministerium veranlaßt, auf eine Verordnung vom 25. Juli 1877, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Bewiebsreglementes für die Eisenbahnen über den Transport von hochbeschwerter Cordonnet-SoupleBourre de Soie und Chappe-Seide in Strängen, aufmerksam machen zu lassen, und gleichzeitig die österreichischen Eisenbahuverwaltungcn anzuweisen, die strikte Einhaltung nachfolgender Vorschrift bei sonstiger Zurükweisung der Waare zu fordern, als : ,,Die hochbeschwerten Cordonnet-Souple-Bourre de Soie und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen werden. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlräume von einander getrennt werden.

,,Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche aus quadratischen Latten von 2 Centimeter beite im Abstand von 2 Centimeter bestehen, und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind.

,,In den Seitenwändeu der Kisten sind mindestens l Centimeter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange durch die Kiste hindurch fahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedekt und dadurch unwirksam werden können, sind außen an den Hand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.

,,Wird Seide zum Transporte aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehöre oder nicht.

Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpakung zugelassen."

B e r n , den 4. Juli 1879.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Eiclg-. IMeiUzinalprttftiiig-en.

Während des II. Quartals 1879 haben folgende Medizinalpersonen nach abgelegter Prüfung eidg. Diplome erhalten: Geschlechts- u. Taufnamen.

Als Aerzte: Darier, Armand Favre, Anton Haldimann, Georg Otz, Alfred Bingier, Georg Greppin, Leopold Gönner, Alfred Hoffmann, Albert

Heimatort.

Genf Freiburg Walkringen Neuenburg Zofingen Delsberg Basel Basel

Kanton oder Land.

Wohnort.

Geburts- Prüfungsjahr.

ort.

Genf Freiburg Bern Neuenburg Aargau Bern Basel-Stadt Basel- Stadt

Genf Freiburg Genf Cortaillod Zofingen Basel Basel Basel

1854 1855 1852 1855 1849 1854 1854 1856

Bern Neuenburg Herzogth . Meiningen Thurgau Waadt Waadt Genf Aargau Freiburg Waadt Waadt Sachsen

St. Immer Neuenstadt Bern Neunforn (Thurgau) Choisy bei Lausanne.

Orbe La Sarraz Genf Freiburg Payerne Iferten Aigle

1855 1853 1853 1853 1856 1856 1856 1853 1853 1854 1852 1855

Genf.

T)

n D

Basel.

n

n n

Als Apotheker: Bern.

n n n

Lausanne.



Eidg. Departement des Innern.

103

St. Immer Bétrix, Albert Neuenburg Darde], August Hildburghausen Pohl, Eduard Eothenhausen Schmid, Gustav Kivaz Bourget, Louis Kougemont Cottier, Eduard Genf Anselmier, Josef Lentwyl Caspar, Otto Freibnrg Bornet, Henri Champion, Ad.

Payerne Aubonne Peter, Charles Schellenberg Körner, Paul B e r n , den 3. Juli 1879. [»] . .

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postkommis in Lausanne. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektiou in Lausanne.

2) Postkommis in Neuenburg. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postkommis in Luzern. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

4) Briefträger in Oerlikon. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

5) Kondukteur für den Postkreis St. Gallen. Anmeldung bis zum 1. August 1879 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

·6) Telegraphist in Oerlikon. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. August 1879 bei der TelegraphenInspektion in Zürich.

7) Telegraphist in Marly-le-Grand. Jahresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis z am 6. August 1879 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

S) Telegraphist in Mönchaltorf. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 6. August 1879 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

1) Landbriefträger in Bellevne. Anmeldung bis zum 25. Juli 1879 der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Brassus. Anmeldung bis zum 25. Juli 1879 bei Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Briefträger in Lnzern. Anmeldung bis zum 25. Juli 1879 tei Kreispostdirektion in Luzern.

4) Zwei Briefträger in Zürich. Anmeldung bis zum 25. Jnli 1879 bei Kreispostdirektion in Zürich.

bei der der der

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1879

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3

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1879

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98-104

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