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Bundesrathsbeschluss betreffend

Errichtung einer Inventarkontrole der schweizerischen Militärverwaltung.

(Vom 7. November 1879.)

Der schweizerische Bundesrath, in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1879, wonach bis zum Erlaß eines neuen Kriegsverwaltungreglements der Bestand, sowie die Beschaffung und Verwendung des Kriegsmaterials einer besondern Kontrole zu unterstellen ist; auf den Antrag seines Militärdepartements, beschließt: Art. 1. Zum Behufe der Kontrolirung des Bestandes der Beschaffung und Verwendung des Kriegsmaterials wird bei der eidgenössischen Militärverwaltung eine Inventarkontrole errichtet, deren Funktionen für einmal bis zum Erlasse eines neues Kriegs Verwaltungsreglements einem Beamten des Oberkriegskommissariats übertragen werden.

Art. 2. Die Inventarkontrole steht direkt unter dem Oberkriegskommissär, durch welchen ihr gesammter schriftlicher Verkehr und alle ihre Beziehungen nach Außen stattfinden. Im Dienste außerhalb dem Bureau handelt erstere im Namen und im Auftrag desselben.

699 Art. 3. Dem Kontroleur sind die Befugnisse eines Abtheilungschefs des Oberkriegskommissariats eingeräumt. Seine Besoldung wird bis auf Fr. 4000 per Jahr durch das Budget festgesezt, Art. 4. Die Funktionen des Inventarkontroleurs beginnen mit 1. November 1879. .

Dieser Beamte hat in erster Linie die auf den l, Januar 1880 fallende Inventarisation vorzubereiten, an der Hand der von den betreffenden Waffen- und Abtheilungschefs quantitativ vorzunehmenden Erhebungen und nach der vom eidgenössischen Finanz- und Militärdepartement gegebenen Wegleitung das Werthinventar festzustellen und die dießfalls nöthigen Bücher im Einverständniß mit dem Oberkriegskommissär anzulegen.

Bei Aufstellung dieses neuen Generalinventars ist im Weitern so viel als möglich auf eine richtige Organisation der neuen Inventaraufnahme einerseits und Anschluß an die alten Kontrolen der frühern Verwaltung dea Materiellen andererseits hinzuarbeiten.

Art. 5, Vom 1. Januar 1880 hinweg sind dem Oberkriegskommissariat zuhanden dieser Kontrole von den Waffen- und Abtheilungschefs mitzutheilen : 1) Jeweilen nach vorgenommener Prüfung : a. Alle vereinbarten Lieferungsabschlüsse (Vertrage), welche die Beschaffung und Verwerthung des Inventars betreffen.

b. Alle bezüglichen Einnahmen- und Ausgabenbelege, in Bordereaux nach Krediten geordnet zusammengefaßt.

2) Monatlich: Sämmtliche Inventarmutationen, soweit sie nicht dio im folgenden Art. 6 erwähnten Ausnahmen beschlagen.

3) Jährlich: Die Inventare der einzelnen Standorte, Die Inventarkontrole wird, Fälle von besonderer Dringlichkeit ausgenommen, jeweilen auf Mitte und Schluß des Monats die ihr bis zu diesem Zeitpunkte zugegangenen Belege bereinige« und deren Zahlung durch Beisezung ihres Visums veranlaßen.

Das Militärdepartement stellt, ferner fest, welch' weitere Rapporte und welche periodischen Mitteilungen zur richtigen Nachführung dieser Inventarkontrole von den betreffenden Amtstellen zu machen sind, und bestimmt die nähern Details und den Umfang der Funktionen des Inventarkontroleurs, Art. 6. Inventar von vorübergehendem Werthe, das voraussichtlich innerhalb Jahresfrist dem Abgang unterworfen ist, sowie

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zum Ersaz bestimmte Bestandtheile für den Bedarf eines Jahres berechnet, werden nicht aus der Rubrik ,,Inventaranschaffung* bestritten und berühren in Folge dessen die Inventarkontrole nicht.

Die Verwendung dieser Anschaffungen steht unter der speziellen Aufsicht der Waffen- und Abtheilungschefs, welche für den Unterhalt und die Reparatur des Materials zu sorgen haben.

Art. 7. Je auf Ende Juni und am Schlüsse des Rechnungsjahres ist dem Militärdepartement über die Ergebnisse der Kontrole in der für den Jahresbericht zu bestimmenden Form Bericht au erstatten.

Art. 8. Alle Bücher der Inventarkontrole sind der eidgenössischen Finanzkontrolc mitnnterstcllt.

Art. 9. Gegenwärtiger Beschluß wird provisorisch bis zum Erlaß eines neuen Kriegsverwaltungsreglements in Kraft erklärt.

Bern, den 7. November 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Vorschriften betreffend

die Zollabfertigung im Veredlungs- und Reparaturverkehr.

Das Zolldepartement sieht sich veranlaßt, nachstehend die zollamtlichen V o r s c h r i f t e n betreffend die Z o l l a b f e r t i g u n g i m V e r e d l u n g » - und R e p a r a t u r v e r k e h r dem Publikum in Erinnerung zu rufen : Gegenstände und Waaren, welche behufs Veredlung oder Reparatur aus dem Auslande nach der Schweiz, oder von der Schweiz nach dem Auslande gesandt werden, müssen, um Zollfreiheit zu genießen, bei ihrem Schweiz der Freipaßabfertigung unterstellt werden. Zu diesem Zweke muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse ausdrüklich enthalten sein, ebenso die g e n a u e A n g a b e der Zahl, Marke, Nummern und des Gewichts (Brutto- und Nettogewicht) der einzelnen Colli, sowie des Inhalt« derselben, nebst Bezeichnung der Art der Veredlung, beziehungsweise Reparatur, und der Frist, binnen welcher die Sendung wieder werden soll ; oder, in Ermanglung dessen, muß dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nöthige diesbezügliche Instruktion vom Empfänger, beziehungsweise Absender, ertheilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrolirung der betreffenden Sendung bei der und behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zwek hat, außer Acht gelassen, so unterliegt die Sendung der Verzollung. Ebenso tritt der Bezug des Zolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

702 Die im Freipaß anberaumte Frist für die.

muß, bei Vermeidung der Entrichtung der Zollgebühren, genau eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hiefür vor Ablauf der Freipaßfrist gestellt wird.

Hat, infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften, die Verzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen, resp. Zollrükvergütungsbegehren, keine Berüksichtigung finden.

B e r n , den 12. November 1879.

Bas Schweiz. Zolldepartement.

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Bundesrathsbeschluss betreffend Errichtung einer Inventarkontrole der schweizerischen Militärverwaltung. (Vom 7. November 1879.)

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15.11.1879

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