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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. II.

Nr. 28.

# S T #

14. Juni 1879.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Erhöhung des Eingangszolles auf einigen Waarengattungen.

(Vom 3. Juni 1879.)

Tit.!

Auf die dermalige Finanzlage des Bundes haben wir bereits in unserm leztjährigen Geschäftsbericht hingewiesen und müssen bei diesem Anlasse auf den nämlichen Gegenstand zurükkommen.

Der Voranschlag für das Jahr 1878, welcher einen Ausgabenüberschuß von Fr. 2,376,000 vorgesehen hatte, erlitt durch die im Laufe des Jahres nachbewilligten Kredite eine weitere Belastung von Fr. 1,407,000 so daß ein muthmaßliches Defizit von .

.

3,783,000 zu gewärtigen war. Dagegen betrugen die Mehreinnahmen laut der Staatsrechnung Fr. 1,094,000 und die Minderausgaben (effektive Ersparnisse und zurükgestellte Beiträge an Flußkorrektionen) .

,, 2,755,000 Total

Fr. 3,849,000

Durch diese unerwartet günstige Gestaltung der Rechnung ist das Defizit nicht nur nicht eingetreten, sondern ein, wenn auch nur geringer, Einnahmenüberschuß von Fr. 66,000 erreicht worden.

Aus diesem Rechnungsresultat darf indessen nicht der Schluß gezogen werden, daß das gestörte Gleichgewicht in unserm StaatsBundesblatt, 31. Jahrg. Bd. II.

55

834

haushält wieder hergestellt und eine Vermehrung der Einnahmen nicht nothwendig sei. Wir verweisen zunächst auf das diesjährige veranschlagte Defizit von über Fr. 1,000,000; sodann ist im Budget für das Jahr 1879 für Schuldentilgung aus laufenden Einnahmen Nichts vorgesehen.

Der für Abzahlung der Anleihen von 1867 aufgenommene Posten von Fr. 500,000 ist bekanntlich dem Amortisationsfond entnommen, welcher zu diesem Zweke nur noch für das Jahr 1880 ausreicht.

Die Tilgung des Anleihens von Fr. 15,600,000 vom Jahr 1871, welche bis Ende 1886 beendigt sein muß, hätte bereits im abgelaufenen Jahre beginnen sollen und wird nunmehr, gleichmäßige Ratenzahlungen vorausgesezt, eine jährliche Summe von Fr. 2,230,000 erheischen.

Wir müssen hier ferner des Anleihens von 1877 von Fr. 6,000,000 erwähnen, welches am Schlüsse des kommenden Jahres Gegenstand der Heimzahlung oder der Konversion sein muß.

Endlich ist auf die Gotthardsubsidie im Betrage von Fr. 4,500,000 Rüksicht zu nehmen, welche das eidg. Budget in den nächsten vier Jahren mit je zirka Fr. 1,100,000 belasten wird.

Fassen wir die hievor angeführten Posten, mit Ausnahme des Anleihens von 1877, zusammen, so finden wir außerhalb des gegenwärtigen Budget Zahlungsverpflichtungen für das künftige Jahr, einschließlich des Gotthardbetreffnisses, im Betrag von Fr. 3,330,000 und von 1881 an, infolge Hinzutretens der Amortisationsquote im Betrage von Fr. 560,000 für das Anleihen von 1867, eine Summe von Fr. 3,890,000 oder rund Fr. 3,900,000. Hierin ist zur Rükzahlung des Anleihens von 1877 kein Ansaz begriffen, weil wir von der Ansicht ausgehen, daß dieselbe jedenfalls nicht früher beginnen solle, als bis das Anleihen von 1871 getilgt ist. Werden obiger Summe hinzugefügt: a. Die Beiträge für die Haslithalentsumpfung uud für die Korrektion der Melchaa und des Aawassers mit je Fr.

75,000 b. Das für 1879 büdgetirte Defizit von .

,, 1,056,000 so ergibt sich, abgesehen von allfälligen anderen Subventionen, das Bedürfniß einer Geldbeschaffung für die nächsten Jahre von zirka Fr. 5,000,000, welche nur durch den von 1881 an eintretenden Wegfall des Beitrages an die Juragewässerkorrektion um jährlich Fr. 500,000 reduzirt, also auf Fr. 4,500,000 herabgesezt wird.

835

Zu erwähnen bleibt hier, daß die neuen Beiträge für die Rheinund Rhonekorrektion bereits im diesjährigen Budget enthalten sind.

Dieser Finanzlage, so wie sie sich auf Grundlage der gegenwärtig bestehenden Verpflichtungen gestaltet, gegenüber muß, abgesehen von später noch voraussichtlich eintretenden Anforderungen an den Bund, auf eine Vermehrung der Einnahmen Bedacht genommen werden. Da der neue Zolltarif nicht so bald in Kraft treten kann, glauben wir, es dürften für diejenigen Artikel, bei welchen sich eine Erhöhung ganz besonders rechtfertigt, beförderlichst die im neuen Zolltarif vorgesehenen Ansäze eingeführt werden. Hievon sind jedoch auszunehmen : alle andern Artikel, bei denen einerseits die Rüksicht auf den bestehenden Handelsvertrag mit Frankreich und andererseits die gegenwärtige Lage der Industrie und des Handels die Beibehaltung des alten Zolltarifs für einmal als geboten erscheinen lassen.

Gegenüber von Frankreich ist die Schweiz durch den als Beilage B dem Hand eis vertrage vom 30. Juni 1864 (A. G. S. VIII, 215) beigerükten Zolltarif gebunden, welcher die Ansäze enthält, nach denen gemäß Art. 2 des Vertrages die Gegenstände französischer Herkunft oder Fabrikation bei ihrer direkten Einfuhr vom französischen Gebiete ans in der Schweiz zugelassen werden sollen.

Der Handelsvertrag mit Frankreich ist zwar auf Ende dieses Jahres gekündigt; eine Prolongation desselben steht jedoch wegen der Unterhandlungen über einen neuen Vertrag in Aussicht. Für die von uns vorzuschlagenden Zollerhöhungen mußten daher vor Allem solche Erzeugnisse ausersehen werden, welche in dem französisch-schweizerischen Konventionaltarif nicht aufgeführt erscheinen.

Eine geeignete Auswahl wird einerseits durch diese Beschränkung erschwert, andererseits dadurch, daß eine Anzahl Waarengattungen, welche zwar nicht unter diese Beschränkung fallen, die aber entweder zu den unentbehrlichsten Nahrungsmitteln oder zu den Roh- und Hülfsstoffen für die Industrie gehören, oder bezüglich welcher die Frage der Zollerhöhung resp. des Maßes der Erhöhung noch nicht genügend erörtert ist, außer Betracht gelassen werden muß.

Andererseits liegt die Notwendigkeit vor, die projektirte Maßnahme auf solche Gegenstände des Zolltarifs zu richten, die, zu den aus der ersten Berathung durch die Bundesversammlung hervorgegangenen erhöhten
Ansäzen und theils vermöge ihrer starken Einfuhr, eine verhältnißmäßig beträchtliche Mehreinnahme liefern dürften.

Nach allen diesen Erwägungen haben wir für unsere gegenwärtige Vorlage folgende Gegenstände ins Auge gefaßt:

836

Tabak und Tabakfabrikate, Petroleum, Kaffee, Thee, Gewürze.

Auf dieser kleinen Zahl von Importartikeln läßt sich zwar, wie aus den hienach folgenden Rechnungsergebnissen ersichtlich, nur ein Theil der für die Bedürfnisse des Bundes erforderlichen Vermehrung der Zolleinnahmen erzielen. Immerhin aber lohnt es sich, diesen Anfang zur Erleichterung der finanziellen Lage des Bundes vorgängig der vollständigen Durchführung der Tarifrevision zu unternehmen.

Was das Maß der Zollerhöhungen anbelangt, so stüzen sich unsere Berechnungen, wie bereits erwähnt, auf die in der ersten Berathung des neuen Tarifs festgesezten Äusäze. Denselben haben wir im Weitern die Ergebnisse der Zolltabelleii des Jahres 1878 zu Grunde gelegt, mit Ausnahme des Tabaks und der Tabakfabrikate, für welche wir das Ergebniß des zehnjährigen Durchschnitts als die richtigere Grundlage halten . da diese Erzeugnisse in den lezten zehn Jahren auffallende jährliche Schwankungen erzeigen und überdieß die Einfuhr, namentlich an Tabakblättern auf Vorrath hin, mit Rüksicht auf die Tarifrevision, in den zwei lezten Jahren eine außerordentlich starke war.

Bei den übrigen vier Waarengattungen ist die Einfuhr eine gleichmäßigere und besonders bei Petroleum in steter beträchlichcr Zunahme begriffen, so daß die Zollergebuisse von 1878, denen diejenigen des laufenden Jahres in dei1 entsprechenden Periode ziemlich gleichkommen, um so eher als Basis angenommen werden können, als nach bereits vorhandenen Anzeichen allmälig wieder eine stärkere Belebuna: des Handelsverkehrs zu hoffen steht.

Durchschn ttsergebniß von 1869 bis 1878.

Einfuhr.

Metr. Ztr.

Bisheriger Zoll.

Erhöhter Zoll.

Mehrertrag nach den erhöhten Ansäzen.

Fr.

Fr.

Fr.

(10.\ 20.-- [ 30.--

Fr.

Zollertrag.

Tabak in Blättern, Karotten, und Abfälle

55,233

386,631

7. --

,, zum Rauchen, Kauen oder Schnupfen

4,706

75,296

16.--

/ 40.-- \ 60.--

160,004

,, Cigarren und Cigarretten

2,529

75,870

30.--

/ 80.-- \100. -

151,740

718,029

Ergebniß von 1878.

220,607

1. --

1.50

110,303

Kaffee

83,329

249,981

3. --

4. --

83,329

Thee

1,181

35,430

30.--

60. -

35,430

2,783

19,481

7. --

15.--

22,264

Mehrertra y nach den erhöhten 'Vnsäzen

1,281,099

Gewürze

.

.

.

.

.

.

837

220,607

Petroleum und Petroleumdestillate .

838

Es ist zu bemerken, daß der Mehrertrag auf Tabakblättern, fabrizirtem Tabak und Cigarren, mit Rüksicht auf die von drei auf sieben vermehrten Unterscheidungen mit verschiedenen Zollansäzen nur in der Weise veranschlagt werden kann, daß die zu den bisherigen Ansäzen von Fr. 7, 16 und 30 eingeführten Quantitäten au den Durchschnittsbetreffnissen der neuen Ansäze von Fr. 10, 20 und 30, ferner Fr. 40 und 60 und von Fr. 80 und 100 berechnet werden.

Gegenüber den rund zu Fr. 1,282,000 berechneten Mehr-Einnahmen kommt ein Ausfall in Anschlag, welcher auf circa Fr. 250,000 zu beziffern ist und seine Ursache in folgenden Verhältnissen hat: 1. Vermehrung der Grenzwachtmannschaft in den dem Schmuggel am meisten ausgesezten Grenzgegenden. Die daherigen Kosten, nämlich für circa 60 Mann (Besoldung, Bewaffnung, Bequartirung, nebst Ausrüstung der Wachtposten) sind zu berechnen auf circa Fr. 100,000 wobei zu bemerken, daß die Kosten der Bewaffnung und diejenigen der Ausrüstung der Wachtposten einmalige sind, abgesehen von später successive eintretenden geringen) Kosten für Reparaturen, Unterhalt und ergänzende Anschaffungen, und daß diese Mehrkosten auch der spätem Einführung des ganzen Tarifs zu Gute kommen.

2. Verminderung der Einfuhr, theils infolge von Abnahme des Verbrauches, theils infolge von Umgehung d e r Verzollung .

.

.

.

.

. ,, 100,000 3. Zollrükvergütung zu Gunsten der inländischen Tabakfabrikation, worauf wir weiter hienach zurükkommen werden .

.

.

.

.

.

. ,, 50,000 im Ganzen circa Fr. 250,000 nach Abzug welcher Summe die zu Fr. 1,282,000 berechnete Mehreinnahme sich auf Fr. 1,032,000 reduziren dürfte.

Wenn wir uns bei obiger Berechnung der Mehreinnahmen an die durch die h. Bundesversammlung angenommenen Zollansäze halten zu sollen glaubten, so erachten wir indessen den Anlaß als gegeben, um unsere Ansicht über die Wünschbarkeit der Abänderung der projektirten Tabakzölle, bevor dieselben zur Anwendung IM bringen wären, auszusprechen.

Für Cigarren ist der bisherige Ansaz von Fr. 30 per 100 Kilogramm im Entwurf des neuen Tarifs auf Fr. 80 erhöht worden.

839 Die Erhöhung beträgt somit Fr. 50 per 100 Kg., gleich ungefähr a /2 Rappen per Cigarre, da das mittlere Gewicht derselben, einschließlich des Gesvichts der Kistchen und der äußern Verpakung, zu 10 Kilogramm per 1000 Stük anzunehmen ist.

Wenn demnach in Zukunft ein Raucher Fr. 5 mehr Zoll als bisanhin für je 1000 Cigarren entrichten muß , so ist dies keine drükende Steuererhöhung für ein Genußimittel, wie die Cigarre, welches zu den Luxusbedürfnissen gehört.

Obschon aus dieser Rüksicht selbst eine stärkere Zollerhöhung für Cigarren sich ganz wohl rechtfertigen ließe, möchten wir solche nicht empfehlen, indem wir dafür halten, daß bei dem im Tarifentwurfe angenommenen Ansaze von Fr. 80 die Grenze erreicht sei, über welche hinauszugehen man dem- unehrlichen Gewerbe des Schmuggels Vorschub leisten -würde.

Aus dieser Befürchtung hauptsächlich würden wir denn auch als rathsam erachten, den Zoll auf Cigarretten, welcher im Entwurfe zu Fr. 100 per 100 Kilogramm angenommen ist, etwas weniger hoch zu halten. Hiefür sprechen nebstdem noch folgende Verhältnisse: Die Cigarretten bestehen blos zu 50 % aus Tabak und im Uebrigen aus Papier. Die Tara beträgt circa 20 %. Eine Sendung von 100 Kilogramm Cigarretten enthält folglich blos 40 Kilogramm Tabak, während die übrigen 60 Kilogramm auf Papierhülsen, Schachteln und äußere Verpakung entfallen.

Wir möchten Ihnen nun vorschlagen, den Zollansaz für Cigarretten demjenigen für Cigarren gleichzustellen und mithin von Fr. 100 auf Fr. 80 per 100 Kilogramm herabzuzen.

Es möchte vielleicht scheinen, daß, zufolge des geringen Tabakgehaltes der Cigarretten, deren Gleichstellung im Zolltarif mit den Cigarren eine Unbilligkeit enthalte. Wenn man jedoch den Handelswerth der beiden Fabrikate in Betracht zieht, welcher für Cigarretten um mindestens 100 % mehr beträgt als für Cigarren, so wird man finden, daß für jene selbst ein weit höhere:- Zollansaz als der vorgeschlagene gerechtfertigt wäre, wenn einer solchen Zollerhöhung nicht die Bedenken wegen des Schmuggels entgegenstünden.

Hat die beantragte Reduktion des Ansazes für Cigarretten auch zur Folge, daß die vorgesehene Mehreinnahme auf Cigarren und Cigarretten von Fr. 151,740 sich auf Fr. 126,450 vermindert, so dürfte dabei der eidg. Fiskus seine Rechnung dennoch besser finden, als wenn bei Festhaltung des Ansazes
von Fr. 100 der gewerbsmäßige Schmuggel sich dieses Artikels zu bemächtigen angereizt würde.

Uebrigens dürfte sich die wirkliche Einnahmenvermehrung wesentlich günstiger gestalten, denn wir haben bei vorstehender

840

Berechnung, da spezielle zollamtliche Aufzeichnungen über die Einfuhr von Cigarretten nicht bestehen, die Hälfte der Gesammteinfuhr von Cigarren auf Cigarretten gezählt, während in Wirklichkeit jedenfalls bedeutend mehr Cigarren als Cigarretten eingeführt werden.

Anbelangend die angedeutete Gefahr des Schmuggels, so ist nicht außer Acht zu lassen, daß die schweizerische Zollverwaltung auch in Zukunft nicht über solche Mittel zur Bekämpfung des Schmuggels verfügen wird , wie sie zu möglichst vollständiger Erreichung des Zweites erforderlich wären.

Was nun die Zollansäze für Rauchtabak von Fr. 40 und für Schnupftabak von Fr. 60 betrifft, so sind wir, nach weitern hierüber gepflogenen Erhebungen, zu der Ansicht gelangt, daß kein genügender Grund bestehe, den Schnupftabak mit einem höhern Zolle zu belegen als den Rauchtabak. Hinsichtlich ihres Durchschnittsvverthes verhalten sich diese beiden Fabrikate so zu einaudei^ daß eher eine stärkere Belastung des Rauchtabaks als die projektirte und eine etwas geringere Zollerhöhung für Schnupftabak sich rechtfertigen ließe. Am Zwekmäßigsten, namentlich auch mit Rüksicht auf die Zollbehandlung, können nach unserm Erachten die zwei verschiedenen Ansäzo für Rauchtabak und für Schnupftabak in einen einzigen vereinigt und dieser auf den Mittelansaz von Fr. 50 festgesezt werden.

Die Trennung der beiden Waarengattungen mag zur besouderii zollamtlichen Aufzeichnung, mit Rüksicht auf die Handolsstatistik, wie im Entwurfe beibehalten werden.

Hinwieder müssen wir finden, daß eine stärkere Belastung, als nach dem Tarifentwurfe, für die unter der Position XHI, 27 a und b aufgeführten Stoffe für die Tabakfabrikation sich in mehrfacher Hinsicht rechtfertigen lasse. Zunächst erinnern wir, daß die Revision unseres Zolltarifs das allseitig vernommene Verlangen hervorgerufen hat, daß zur Vermehrung der Zolleinnahmen vor Allem der Tabakverbrauch herbeigezogen werden möchte, weil Tabak eines derjenigen im allgemeinsten Gebrauche stehenden Genußmittel sei, deren höherer Zollbelastung keinerlei volkswirtschaftliche Interessen entgegenstehen, sondern welche vielmehr selbst eine sehr beträchtliche Zollerhöhung, die darauf gelegt würde, am füglichsten ertragen können.

Dieses Verlangen richtete sich nicht blos auf die fertigen Erzeugnisse der Tabakindustrie, sondern auf die Einfuhr
von Tabak im Allgemeinen, ohne Ausnahme ob Rohstoff, Abfälle, Halb- oder Ganzfabrikat.

Im Tarifentwurfe XI11, 27, finden wir taxirt: a. Tabakrippen oder -Stengel zu Fr. 10 per 100 Kg.

841 l>. Unverarbeitete Tabakblätter, sowie Abfälle der Tabakfabrikation, andere als sub a genannte, zu Fr. 20 per 100 Kg.

c. Karotten und Stangen zur Schnupftabakfabrikation Fr. 30 per 100 Kg.

Berüksichtigt man den großen Unterschied zwischen dem "Wevthe des Rohstoffes und den Handelspreisen der daraus bereiteten Fabrikate, wie Rauch- und Schnupftabak und Cigarren, so wird man erkennen, daß Zollgebühren auf jenen Rohstoffen, wie die im Entwurf angenommenen, einei\ namhaften Erhöhung fähigsind, ohne daß davon eine Beeinträchtigung des Betriebes der inländischen Tabakfabrikation zu besorgen wäre, auch wenn der Tabakfabrikaut diese Differenz selbst zu tragen übernähme, anstatt dieselbe zum Verkaufspreis zu schlagen, wodurch sie sich auf die Konsumenten vertheilt.

Der Werth von Tabakrippen oder -Stengeln beträgt Fr. 20 bis Fr. 30 per 100 Kg.

Dies darf jedoch nicht zu der Folgerung führen, daß jene Abfälle mit einem Zolle von Fr. 10, wie im Tarifentwurf, bereits hoch belastet seien.

Vielmehr ist kein Grund einzusehen, aus welchem Tabakrippen oder -Stengel niedriger zu belasten wären, als die unbearbeiteten Tabakblätter und die mit leztern unter den gleichen Ansaz gestellten Tabakabfälle, denn die Stengel und Rippen finden höchst vorlheilhafte Verwendung zur Vermischung mit Rauchtabak, nachdem sie lediglich fein zerschnitten worden, oder dienen als Cigarrenfüllung, sowie als Material für die Schnupftabakfabrikate.

Zufolge dessen steigert sich ihr Handelswerth von ursprünglich Fr. 20 bis Fr. 30 auf ca. Fr. 250 bis Fr. 300, oder noch weit höher, wenn Tabakrippen oder -Stengel zu Cigarrenfüllung verwendet werden.

Diese Thatsachen bestimmen uns, zu beantragen, es möchte, wenn auch unter Belassung der redaktionellen Eintheilung, ein einheitlicher Zollansaz für die sub XIII, 27 a und b, genannten Rohstoffe für die Tabakfabrikation angenommen und dieser auf Fr. 25 festgesezt werden. Dieser Ansaz stände in richtigerem Verhältnisse zu demjenigen von Fr. 30, sub 27 c, für Karotten und Stangen zur Schnupftabakfabrikation, welche zwar als Halbfabrikate zu betrachten sind, jedoch im Werthe nur unbedeutend höher stehen, als die Tabakblätter.

Nach den von uns vorstehend beantragten Abänderungen einiger Zollansäze für Tabak gestaltet sich das Ergebniß der in Aussicht genommenen Mehreinnahmen wie folgt:

E i n f u h r.

DurchschnittDnrchschnitt- Ansäze Mehr-Ertrag Mehr-Ertrag BisNeuer Ergebniß Ergebniß des nach dem nach dem von von heriger TarifVorTarifneuen 1869--1878. Zoll.

1869--1878. Entschlag.

Entwurf.

Metr. Zentner.

Zollbetrag. wurfs.

Vorschlag.

Fr. Ct.

Tabak in Blättern, Karotten und Abfälle Tabak zum Rauchen, Kauen u n d Schnupfen . . . .

Cigarren und Cigarretten

1

55,233

7_

4,706

16.-

2,529

30.--

flicVOn aUI I\3f0l~

Fr. Ct.

(10.386,631 ^20 ) ' -- [30.( t (\ -- 75,296 J40.

{60.75,870 J80.-- i1 mn lUUi v

Fr.

Fr. Ct.

(25. -

718,029 ) otc

1

Petroleum und destillate Kaffee Thee Gewürze

Petroleum-

220,607 83,329 1,181 2,783

160,004

50.-

160,004

151,740

80.--

126,450 1,284,148

Ergebniß von 1878.

l._ 3. -- 30.-- 7. --

220,607 249,981 35,430 19,481

997,694

30.--

ten ca. 700 Ztr.

Ergebniß von 1878.

Fr.

1.50 110,303 4 83,329 35,430 60. -- 22,264 15.-- Total 1,281,099

1.50 4 60. -- 15. --

110,303 83,329 35,430 22,264 1,535,474

842

Nach Abzug des hievor ^veranschlagte n Ausfa lies für Gre Qzwacht posten, für v erminderte Einfuhr u n d f ü r Zollrükvergütung, zusammen v o n .

.

.

.

. F r . 250,000 verbliebe eine Total-Mehreinnahme von Fr. 1,285,474

843

Es läßt sich nun aber mit größter Wahrscheinlichkeit voraussehen, daß, wenn die Zollerhöhungen für Tabak und Tabakfabrikate erst auf den 1. Januar 1880 in Anwendung treten, in der Zwischenzeit noch möglichst grt)ße Vorräthe davon werden eingeführt werden.

Dieß hätte zur Folge, daß, da bereits seit dem Jahre 1877 und besonders im lezten Jahr, aus Spekulation auf den Eintritt von Zollerhöhungen, außerordentlich starke Quantitäten, namentlich von Tabak in Blättern eingeführt worden sind, die Einfuhr für das Jahr 1880 und vielleicht für noch längere Zeit weit hinter dem normalen Quantum zurükbleiben und folglich nur einen geringen Theil der angestrebten Mehreinnahmen liefern würde.

Um dieß zu verhüten, sollten die für die Position XIII, 27, zu beschließenden Zollansäze ohne Aufschub in Anwendung gebracht werden.

Bei der Zollerhöhung auf den Rohstoffen für die Tabakfabrikation fallen die Befürchtungen wegen des Schmuggels weg, da die Einfuhr von jenen in kleinen Quantitäten mit besondern Unzukömmlichkeiten verbunden und in keiner Weise ein vortheilhaftes Unternehmen wäre. Tabakblätter namentlich, die dabei am meisten in Betracht kommen, werden nur in Sendungen von solchem ^Belange bezogen, daß dieselben sich der zollamtlichen Kontrole kaum entziehen könnten. Sodann ist der Verkehr mit Tabak in den Nachbarländern der Schweiz zufolge der Monopol- oder Steuerverhältnisse so geregelt, daß die Ausfuhr von Rohtabak sich nur auf dem gesezlichen Wege bewegen kann und bei der Einfuhr in die Schweiz unserer zollamtlichen Kontrole zugeleitet wird.

Wir haben angedeutet, daß zu Gunsten des Exportes von Tabakfabrikaten schweizerischer Fabrikation eine Zollerleichterung gewährt werden dürfte. Eine solche Maßnahme erscheint uns deßhalb als geboten, weil die Tabakfabrikation, soweit sie für den Export nach dem Auslande arbeitet, durch die in Aussicht genommenen Zollgebühren auf den Rohstoffen an und für sich, sowie im Vergleich mit den Rohstoffen für andere Export-Industrien der Schweiz in unbilligem Maße belastet würde.

Nach unserer Ansicht wäre, behufs einer angemessenen diesfälligen Entlastung, für die Erzeugnisse der schweizerischen Tabakfabrikation, wie Rauch-, Schnupf- und Kautabak und Cigarren, bei deren Ausfuhr aus der Schweiz die Hälfte des Einfuhrzolles nach den in der Position XIII, 27 a, b und c des
Tarifs enthaltenen Ansäzen und nach Verhältniß des Nettogewichtes der Exportsendung zu vergüten, worüber der Bundesrath die nähern Vollzugsanordnungen zu erlassen hätte.

844

Es sei hier erwähnt, daß auch wegen der Zollrükvergütungcn zu Gunsten des Exportes die hievor besprochene Gleichstellung der Zollansäze für Tabakrippen und -Stengel mit dem Ansaze für Tabakblätter sich als nothwendig darstellt, da es für die Zollverwaltung eine Unmöglichkeit wäre, zu ermitteln, in welchem Verhältnisse bei ausgeführten Tabakfabrikaten Rippen oder Stengel oder aber Tabakblätter etc. verwendet worden sind, und danach, wenn jene Rohstoffe verschiedenen Zollansäzen unterlägen, die Zollrükvergütung zu berechnen.

Gegenüber dem gegenwärtig gültigen Zolltarife stellen sich die beantragten Zollerhebungen wie folgt: ,,..,, Für .,Tabakrippen ,...,, , ' ,oder , ,, ,-Stengel, .. ,? ' Tabak, . . ) von -,-, Fr. ,,l auf Fr. 25 25 blauer, Abtalle der Tabakfabrikation, zerklei- ( . 100 Kg nerte Tabakabfälle zur Schnupftabakfabrikatio, ÌDipr.>'· Fr. ^V« Rippen m eh l J Für Karotten und Stangen zur Schnupf-1 von Fr. 7 auf Fr. 80, tabakfabrikatiou J Differenz Fr. 23.

Diesen Erhöhungen auf den Rohstoffen stehen aber diejenigen auf den Fabrikaten gegenüber, in folgendem Verhältniss Für Rauchtabak, Kautabak und Schnupf-] von Fr. 16 auf Fr. 50, tabak Differenz Fr. 34. ' Für

,,,.

, i

,,

Für Cigarren und CGigarretten 0 0

l von Fr. 30 auf Fr. 80.

'/ ' j Differenz F r . 5 0 während gegenwärtig die Zolldifferenz zwischen dem Rohstoffe und dem Fabrikat für Tabak blos Fr. 9 und für Cigarren und Cigarretten Fr. 23 betrügt.

Was die übrigen in Rede stehenden "Waarengattungen, nämlich : Petroleum, Kaffee, Theo, Gewürze betrifft, für welche wir die unveränderte Anwendung der im Tarifentwurfe vorgesehenen Zollerhöhungen vorschlagen, so würden wir es als überflüssig erachten, auf eine Reproduktion der Gründe, auf welchen die bezüglichen Ansäze beruhen, einzutreten.

Wie wir schon erwähnt haben, wäre es unmöglich, jezt schon den Eingangs erwähnten Betrag von Fr. 4,500,000 zu beschaffen.

Wir glauben aber auch, unsere Finanzlage erheische augenbliklich nicht die volle vorgenannte Summe. Vergleichen wir nämlich das diesjährige Budget mit der Rechnung von 1878, so finden wir Folgendes:

945 Rechnung 1878, Einnahmen . . . Fr. 41,536,000 Budget 1879, Einnahmen . . . . ,, 41,065,000 Differenz zu Gunsten der Rechnung

Fr.

471,000

Rechnung 1878, Ausgaben . . . Fr. 41,470,000 Budget 1879, Ausgaben . . . . ,, 42,121,000 Differenz zu Gunsten der Rechnung

Fr.

651,000

Beide Resultate ergeben zu Gunsten der Rechnung eine Summe von Fr. 1,122,000.

Unter Hinweisung auf das leztjährige Budget, welches mit Einschluß der Nachtrags-Kredite auf Fr. 3,783,000 veranschlagt war, und die Staatsrechnung von 1878, welche dagegen an Mehr-Einnahmen und Minder-Ausgaben Fr. 3,849,000 erzeigte, darf wohl mit Grund das für das laufende Jahr vorgesehene Defizit als in Wirklichkeit nicht oder jedenfalls nicht in dem büdgetirten Maße bestehend betrachtet werden. ' Die Richtigkeit obstehender Berechnung vorausgesezt, reduzirt sieb die erforderliche Geldbeschaffung auf .

Fr. 3,900,000 gegenüber einer muthmaßlichen Mehreinnahme auf den Zöllen im Betrage von .

.

.

,, 1,285,000 so daß uns zu untersuchen bleibt, wie weit diese Summe zur Anleihenamortisation, im Fall sie zu diesem Zweke erhalten bleiben sollte, hinreichen möchte.

I. Anleihen von 1867.

Dieses Anleihen ist durch Bundesrathsbeschluß vom 22. Februar 1867 (IX, 25) echelonirt worden, rükzahlbar bis 1892; die Quoten müssen also eingehalten werden, getilgt sind vorläufig Fr. 1,910,000 Im Jahr 1880 werden noch ,, 530,000 aus dem Anleihensfond entrichtet; von da an muß die Amortisation mit Verwaltungseinnahmen fortgesezt werden. Erforderliche Summe Fr. 560,000 (resp. Fr. 540,000 in 1881), welche jedoch durch die, infolge Wegfalls des Beitrages an die Juragewässerkorrektion, im Belaufe von Fr. 500,000, größtenteils ausgeglichen wird. Die jährliche Amortisationsquote steigt bis 1886 successive auf Fr. 760,000, jedoch in nicht viel höherin Maße als die Zinsenlast abnimmt.

846

II. Anleihen von 1871.

Wie hievor schon erwähnt, ist dieses Fr. 15,600,000 betragende Anleihen bis 1886 rükzahlbar und gegenwärtig noch intakt. Wenn die Tilgung bis zum genannten Zeitpunkt mit Verwaltungseinnahmen (also keine Konversion) stattfinden soll, so erheischt dasselbe jährlich Fr. 2,230,000. Mit der prqjektirten Zollerhöhung von Fr. 1,285,000 würde also das Anleihen blos auf Fr. 6,605,000 herabgemindert, welche somit konvertirt werden müßten, was jedoch leicht zu bewerkstelligen wäre.

III. Anleihen von 1877.

Das Anleihen besteht bekanntlich aus einjährigen Kassascheinen und dreijährigen Obligationen, welch' erstere infolge Bundesbeschluß vom 28. Juni 1878 (n. F. III, 450) jeweilen erneuert werden dürfen.

Wir erbliken keine Inkonvenienz darin, diesen Theil der Staatsschuld Ende 1880 in ein festes Anleihen umzuwandeln, mit Rükzahlungsbeginn nach Tilgung oder Konversion der eventuellen Restanz des Anleihens von 1871.

Mit der hier in Aussicht genommenen Schuldentilgung würden bis Ende 1886 unsere drei Staatsanleihen, betragend dermalen Fr. 31,690,000, um beiläufig Fr. 13,500,000 reduzirt werden können.

Wir stehen indessen vor einer Menge neuer, theils bereits beschlossener Ausgaben, wie die Subventionen an die Alpenbahnen und den Monte Cenere, theils noch zu beschließender unvermeidlicher Ausgaben für weitere Fluß- und Straßenkorrektionen, Erstellung eines Verwaltungsgebäudes in der Bundesstadt, Bauten am Polytechnikum in Zürich. Alle diese Posten, denen sich noch andere hinzugesellen können, stehen, wie schon erwähnt, in Sicht und müßten selbstverständlich die für das Anleihen von 1871 berechnete Amortisation wesentlich beeinträchtigen oder gar verhindern, wenn zur Bestreitung der soeben zitirten neuen Ausgaben eine weitere entsprechende Einnahmenvermehrung nicht geschaffen würde.

In Zusammenfassung des vorstehend Angebrachten beantragen wir den Erlaß eines Bundesbeschlusses nach folgendem Entwurfe, wobei wir die durch den Tarifentwurf gegebenen Positionen in extenso aufnehmen, da die darin vorkommenden übrigen Ansäze, wie bei Kaffee b und c, gegenüber dem gegenwärtig gültigen Zolltarif unverändert bleiben.

847

Wir benuzen diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Juni 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

848 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend

Erhöhung des Eingangszolles auf einigen Waarengattungen, Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Juni 1879; in Anwendung von Artikel 34 des Zollgesezes vom 27. August 1851, beschließt: 1. Die hienach benannten Waarengattungen sind vom 1. Januar 1880 an bei der Einfuhr in das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft mit den denselben beigesezten Zollgebühren zu belegen : Zollansaz per 100 Kg.

Fr. Ep.

I. T a b a k : a. Tabakrippen oder Stengel .

.

. 25. -- b. Unverarbeitete Tabakblätter ; Abfälle der Tabakfabrikation ; zerkleinerte Tabakabfälle zur Schnupftabakfabrikation, auch in Mehlform ; Rippenmehl .

.

.

25. --

c. Carotten und Stangen zur Schnupftabakfabrikation .

.

.

.

.

.

30. --

849 Zollansaz per 100 Kg.

d. Tabakfabrikate :

r.

1) Rauchtabak in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern, oder geschnitten 5 Rippentabak; Kautabak .

.

2) Schnupftabak 3) Cigarren 4) Cigarretten II. P e t r o l e u m , Petroleumdestillate (Ligroïn, Solaröl) III K a f f e e : a. roher und gebrannter .

.

.

.

b. Kaffeesurrogate, wie : Cichorien, geröstete und zubereitete, Cichorien-Essenzen, Feigenkaffee, etc c. Cichorienwurzeln, getroknete .

.

.

p.

50. -- 50. -- 80. -- 80. -- 1. 50 4 .--

3. -- --. 60

IV. T h e e 60. V. G e w ü r z e aller A r t , wie: Pfeffer, Piment, Zimmet, Ingwer, Nelken, Muskat, Safran, etc. 15. -- 2. Für die bei ,,Tabak" unter litt, a--c genannten Stoffe wird bei der Ausfuhr von Tabakfabrikaten die Hälfte des Einfuhrzolles nach Verhältniß des Nettogewichtes der ausgeführten Fabrikate durch die Zollverwaltung, auf den Nachweis der Einfuhr und der Ausfuhr für Rechnung des nämlichen Tabakfabrikanten, zurükvergütet. Der Bundesrath wird die erforderlichen nähern Bestimmungen bezüglich dieser Rükvergütungen aufstellen.

3. Von den vorstehend festgesezten Zollansäzen ist der Bundesrath ermächtigt, diejenigen unter ,,I. Tabak, a--d " vom 1. Juli nächsthin an in Anwendung zu bringen.

4. Dieser Beschluß wird dringlich erklärt.

5. Der Bundesrath wird mit dessen Vollziehung beauftragt.

--

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

--

56

850

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die eidg. Abstimmung vom 18. Mai 1879.

(Vom 4. Juni 1879.)

Tit.!

Die Bundesversammlung hat infolge einer im Ständerathe eingebrachten Motion, sowie veranlaßt durch eine Reihe von Petitionen aus verschiedenen Kantonen, durch welche eine Modifikation des Artikels 65 der Bundesverfassung nachgesucht wurde, am 28. März dieses Jahres folgenden Beschluß gefaßt.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: 1. Artikel 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

2. An seine Stelle tritt folgender Artikel : Artikel 65.

Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefallt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Erhöhung des Eingangszolles auf einigen Waarengattungen. (Vom 3. Juni 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1879

Date Data Seite

833-850

Page Pagina Ref. No

10 010 350

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