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Schweizerisches Bundesblatt.

3l. Jahrgang. II.

Nr. 24.

17. Mai 1879.

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J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g a g e b ü h r per Zeile 15 Ep. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Rekurs von Hrn. H. Hess und Konsorten, in Genf> gegen das genferische Gesez über die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.

(Vom 15. April 1879.)

Tit. !

Mit Beschluß vom 22. v. Mts. hat der Ständerath die von Hrn. Heß und einer Anzahl anderer Schweizer, die im Kanton Genf sich aufhalten, mit Datum vom 19. März 1879 direkt an die Bundesversammlung gerichtete Einspräche gegen das neue Gesez dieses Kantons, betreffend die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung, d. d. 8. März, zunächst an uns überwiesen, damit wir deren Inhalt bei der Prüfung dieses Gesezes in Berüksichtigung ziehen.

Der Staatsrath des Kantons Genf hat uns wirklich mit Schreiben vom 11. März das erwähnte Gesez, womit endlich die zahlreichen bezüglichen Reklamationen aus dem Kanton Genf in positiver Weise erledigt werden sollen, mitgetheilt, damit wir dasselbe im Sinne des Schlußsazes von Art. 43 der Bundesverfassung prüfen und genehmigen möchten.

Wir haben diese Prüfung vorgenommen und dem fraglichen Geseze unsere Genehmigung ertheilt. Angesichts der Beharrlichkeit der Beschwerdeführer und mit Rüksicht auf den Umstand, daß ihre Bundesblatt.

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Einreden, sowie auch jene von Peter Serodino und Genossen, dea Inhalt des Gesezes und die Grundsäze, die uns geleitet haben, bekämpfen, können jene Eingaben schon jezt als Beschwerden gegen unsern Entscheid zu Händen der Bundesversammlung betrachtet werden. In diesem Sinne glauben wir Ihnen die Gesichtspunkte, die uns geleitet haben, hiermit kurz darlegen zu sollen.

1. Nach Art. l haben die dem Kanton Genf nicht angehörigen Personen, welche in diesem Kanton wohnen wollen, innerhalb acht Tagen eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung nach eigener Wahl nachzusuchen. Es sind somit die Genferbürger hiezu nicht verpflichtet und sie haben daher auch nicht die damit verbundenen Gebühren zu bezahlen.

Dieser Zustand ist schon in frühern Eingaben bekämpft worden , weil er mit Art. 4 , 45 und 60 der Bundesverfassung in Widerspruch stehe, wonach die Schweizer anderer Kantone behandelt werden müssen wie die Genferbürger, oder auch umgekehrt die Genfer wie die Schweizerbürger.

Wir betrachten diesen Einwand als unstatthaft. Die Art. 4 und 60 der Bundesverfassung haben auf das in Frage stehende Verhältniß keinen Bezug, und wenn in unserm Kreisschreiben vom 31. Januar 1876 gesagt ist, daß mit Bezug auf die Gebühren für die Aufenthaltsbewilligung der Art. 60 die Unterscheidung zwischen kantons f r e m d e n und kantons an g e h ö r ig en Gesellen und Kommis etc. nicht zulasse, so haben wir seither schon wiederholt und namentlich auch im Berichte über den Rekurs der Elise Baumann vom 10. Mai 1878 (Bundesblatt 1878, II, 773), der von Ihnen genehmigt wurde, dahin uns ausgesprochen, daß der Art. 60 auf dieses Verhältniß nicht anwendbar sei. Vielmehr haben die Art. 43 , 45 und 46 der Bundesverfassung den speziellen Zwek, die Verhältnisse der Niedergelassenen zu regeln; die Verhältnisse der Aufenthalter müssen durch das in Art. 47 vorgesehene Bundesgesez geordnet werden. Der Art. 60 dagegen bezieht sich lediglich auf die Gleichbehandlung im bürgerlichen und Strafrechte, sowie in den administrativen Rechtsgebieten.

Hieraus ergibt sich zunächst, daß bezüglich der Aufenthalter dem Kanton Genf kein Vorwurf gemacht werden kann , wenn er die eigenen Bürger in dieser Richtung günstiger behandelt, indem das in Art. 47 der Bundesverfassung vorgesehene Bundesgesez noch nicht zu Stande gekommen ist.

Es fragt sich somit lediglich, ob für die Bewilligung der Niederlassung die eigenen Kantonsbürger günstiger behandelt werden dürfen, als die Schweizer aus andern Kantonen.

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In dieser Beziehung kommt der Art. 43 nicht in Betracht, weil er das bereits fertige Verhältniß der Niederlassung voraussezt.

Der Bürger muß n i e d e r g e l a s s e n sein, um der dort bezeichneten Rechte theilhaft zu werden.

Für die Entstehung der Niederlassung ist dagegen der Art. 45 entscheidend. Nun lautet der erste Saz dieses Art. 45 wie folgt: ,,Jeder Schweizer hat das R e c h t , sich innerhalb des schweize,,rischen Gebietes an jedem Orte n i e d e r z u l a s s e n , wenn er ,,einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweis,,schrift besizttt, und im vorlezten Saze ist dem die Niederlassung gestattenden Kanton verboten, die Gewährung der Niederlassung an andere besondere Lasten zu knüpfen.

Es ist nun zwar durch verschiedene Entscheide festgestellt, daß der erste Saz von Art. 45 auch auf die Bürger Anwendung findet, welche in ihrem eigenen Heimatkanton Niederlassung erwerben wollen. Allein er hat zunächst nur den Zwek, das ,,Recht14 des einzelnen Patenten zu schüzen , und bestimmt das Maximum, was die Kantone verlangen können. Er verbietet ihnen aber nicht, ihre eigenen Angehörigen von der Vorlage von Legitimationspapieren zu befreien, resp. die Niederlassung oder den Aufenthalt aus den thatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Mitbürgers abzuleiten. Diese theilweise ungleiche Beliandluog der Angehörigen anderer Kantone wird durch die allgemeine Rechtsregel in Art. 60 der Bundesverfassung nicht aufgehoben, weil für das Niederlassungswesen Art. 45 die speziellen und allein maßgebenden Regeln enthält.

In diesem Sinne scheint uns die Vorschrift in Art. l des vorliegenden Genfergesezes statthaft zu sein, zumal das Bundesgesez betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 28. März 1877, welches in Art. l eine völlig unifizirende Bestimmung enthielt, vom Volke verworfen worden ist.

2. Art. 2 zählt in 5 Klassen diejenigen Personen auf, welche jedenfalls eine Niederlassungsbewilligung nachsuchen müssen. Es stimmen diese Klassen vollständig überein mit denjenigen, wie sie in Art. l des soeben erwähnten Bundesgesezes betreffend die politischen Rechte der Niedergelassenen enthalten waren. Wir glauben auch, daß sie billig und der rechtlichen Stellung der Personen angemessen seien, welche in Verhältnissen leben, die den faktischen Voraussezungen der einen oder andern Klasse entsprechen.

Was den Schlußsaz betrifft, so ist diese Ausnahme für Studirende, Dienstboten, Arbeiter und Gesellen, die im gleichen Haus-

680 halt mit dem Meister leben, zu billigen und war auch schon in dem erwähnten Bundesgeseze enthalten.

3. Die Reklamanten Heß und Konsorten machen dem Art. 4 des Gesezes (früher Art. 3) gegenüber die Einwendung, daß die Vorschrift, es habe der Petent, gleichviel ob er Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verlange, seinen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift zu d e p o n i r e n , unzuläßig sei, indem Lemma l von Art. 45 der Bundesverfassung blos fordere, daß er Legitimationspapiere b e s i z e . Dieser Einwand ist natürlich gänzlich falsch und es ist überall selbstverständlich, daß die Legitimationspapiere wirklich abgegeben werden müssen. Auch fordert die französische Ausgabe der Bundesverfassung ausdrüklich ,,moyennant la production d'un acte d'origine ou d'une autre pièce analogue."1 4. Nach Art. 5 muß für jede Aufenthaltsbewilligung eine Gebühr von l Fr.0150 Cts. für jedes Jahr und für jede Person bezahlt werden. Diese Bestimmung ist offenbar etwas strenge, namentlich mit Rüksicht auf den Umstand, daß die Gebühr für jede majorenne Person bezahlt werden muß. Indeß sind die Bundesbehörden zu maßgebenden Vorschriften über diesen Punkt nicht kompetent, so lange das in Art. 47 der Bundesverfassung vorgesehene Bundesgesez nicht erlassen sein wird. Im Uebrigen hat die Bundesversammlung die jährliche Erneuerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Gebühr von l Fr. 50 Cts. durch Abweisung der Beschwerde von Elisabeth Baumann und Konsorten im Kanton Freiburg; als zuläßig anerkannt.

5. Die Gebühr für die Niederlassungsbewilligung ist in Art. 6 in Übereinstimmung mit dem Bundesgesez vom 10. Dezember 1849 auf 6 Fr. festgesezt. Es ist zwar nicht gesagt, daß diese Gebühr nur ein Mal bezahlt werden müsse; allein wir sezen voraus, daß das Gesez in diesem Sinne angewendet werde, zumal den Behörden des Kantons Genf die hierauf bezüglichen Entscheide der Bundesbehörden hinlänglich bekannt sind.

6. In Art. 12 werden mit Bezug auf Ausländer die Vorschriften des Genfergesezes vom 9. Februar 1844 über die Fremdenpolizei, sowie die polizeilichen Maßregeln, zu denen der Kanton ihnen gegenüber berechtigt ist, vorbehalten. Wir fügen bei, daß dieses nur im Sinne der bestehenden Staatsverträge, über deren Beobachtung im Beschwerdefalle wir zu wachen haben, stattfinden darf.

7. Die Potenten Hess und Konsorten beschweren sich dann noch, daß nach der Schlußbestimmung denjenigen Personen, welche nach

681 Art. 2 eine Niederlassungsbewilligung nehmen müssen, die seit 1875 an Aufenthaltsgebühren bezahlten Taxen bis auf den Betrag von 6 Fr. gut geschrieben werden, weil darnach die Absicht zu walten scheine, daß die seit dem bundesräthlichen Kreisschreiben vom 6. Dezember 1875 zu viel bezogeneu Gebühren nicht zurükgegeben werden müssen. Wir glauben jedoch, von einer weitern Erörterung dieser Frage absehen und die Erledigung derselben den kantonalen Behörden anheimgeben zu sollen.

Wir benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit.-, unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 15. April 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristerstrekung für eine Strassenbahn zwischen Genf und Veyrier.

(Vom 2. Mai 1879.)

Tit.

Am 17. August 1878 haben Sie der Compagnie générale des Tramways suisses in Genf die Konzession für den Bau und Betrieb einer Straßenbahn zwischen Genf und Veyrier unter der Bedingung ertheilt, daß binnen 2 Monaten die technischen und finanziellen Vorlagen eingereicht werden sollen, vor dem 1. Januar 1879 der Anfang mit den Erdarbeiten gemacht und bis zum 1. Januar 1880 die Linie vollendet und dem Betrieb übergeben werden müsse(Eisenbahnaktensammlung n. F. V, Seite 80).

Mit Eingabe vom 12. des vorigen Monats nun berichtet die Direktion der Compagnie générale, daß es ihr unmöglich sei, die genannten Termine einzuhalten, und daß sie sich in der Lage sehe, um Erstrekung der für die Einreichung der finanziellen und technischen Vorlagen anberaumten Frist auf den 1. Juli 1880 nachzusuchen. Zur Begründung dieses Gesuchs wird daran erinnert, daß die Compagnie générale von Anfang an .die Ausführung des Baues der in Rede stehenden Straßenbahn unter der ausdrüklichen Bedingung übernommen habe, daß sowohl die an der Erstellung derselben interessirten Bewohner als auch der Kanton Genf dem

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Rekurs von Hrn. H. Hess und Konsorten, in Genf, gegen das genferische Gesez über die Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligungen. (Vom 15. April 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.05.1879

Date Data Seite

677-682

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10 010 327

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