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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Vollmacht an den Bundesrath zur Konzessionsübertragung der Nationalbahn und zur Bewilligung der allenfalls dabei nöthig werdenden Konzessionsänderungen.

(Vom 20. Dezember 1879.)

Tit.!

Wie aus den beiliegenden Akten hervorgeht, hat am 30. August d. J. die konkursrechtliche Versteigerung der Nationalbahn stattgefunden, und es sind deren beide Sektionen dem für die Wiedererwerbung des Unternehmens zuhanden der interessirten Gemeinden, bezw. zur Verwerthung desselben, im Interesse der leztern konstituirten ,,interkantonalen Komite" zugeschlagen worden.

Die Frist, inner welcher dieses die vorbehaltenen Ratifikationen der durch dasselbe vertretenen Gemeinden einzubringen hat, ist vom Bundesgericht unterm 6. d. Mts. bis zum 31. Dezember 1879 erstrekt worden, in der Meinung, daß bei unbenuztem Ablauf derselben zu einer zweiten Steigerung geschritten würde.

Noch heute ist nicht bekannt, ob der Zuschlag an's interkantonale Komite erfolgen kann oder ob auf eine zweite Steigerung abgestellt werden wird. Im einen wie im andern Falle wird derselbe eintreten müssen und eine K o n z e s s i o n s ü b e r t r a g u n g nothwendig werden in der Zeit zwischen dem Schluß der jezigen und dem Beginn der Sommersession der eidg. gesezgebenden Räthe im Jahr 1880.

Wenn man nun nicht eine außerordentliche Session in dieser Zwischenzeit und speziell zur Behandlung der Frage der Konzes-

1254 sionsübertragung der Nationalbahn an den neuen Erwerber voraussehen will, so bleibt nichts anderes übrig, als daß Sie dem Bundesrath Vollmacht geben, an Ihrer Stelle die erforderliche Genehmigung auszusprechen.

Wenn sodann, wie wir zur Stunde vermuthen müssen , das interkantonale Komite im Namen der Gemeinden Eigenthümer der Nationalbahn wird, so liegt nach offiziösen Mittheilungen die Möglichkeit sehr nahe, daß die Uebernahme nur stattfinden kann unter der Voraussezung , daß gleichzeitig eine Konzessionsänderung ausgesprochen werde, welche eine Erleichterung der den Betrieb namentlich auf der Westsektion betreffenden Verpflichtungen zur Voraussezung hat. Wir verweisen hiefür auf die Verhandlungen, welche betreffend die Wiederabtretung der Bahn seitens des interkantonalen Komite an eine andere Unternehmung bereits bekannt geworden sind, und vermuthen , daß andere Verhandlungen, von denen man spricht, unter ähnlichen Voraussezungen geführt werden.

Man würde offenbar die Aktion des genannten Komite in schädigender Weise hindern, wenn man nicht durch eine Ermächtigung an den Bundesrath die Möglichkeit schaffen würde, auch in Hinsicht auf allfällig einlangende bezügliche Gesuche eine Konzess i o n s ä n d e r u n g vorzunehmen.

Noch dringlicher wird aber eine solche Ermächtigung, wenn das interkantonale Komite die Ratifikation der Gemeinden nicht beibringen könnte und eine zweite Steigerung stattfinden müßte.

Für diesen Fall ist zu erinnern, daß außer dem interkantonalen Komite bei der ersten Steigerung Niemand auf die Westsektion der Nationalbahn geboten hat, und es dürfte die Annahme durchaus begründet sein, daß ohne vorherige Konzessionsänderung in der berührten Richtung auch bei einer zweiten Steigerung kein Bewerber auftreten werde. Wir verweisen auch auf ein diesem Bericht angefügtes Aktenstük, das allerdings zur/eit nur bedingte Bedeutung hat, wonach der für eine zweite Steigerung fast einzig denkbare Bewerber ausdrüklich zur Bedingung der Uebernahme der Westsektion eben jene Konzessionsänderung macht.

Bei dieser Sachlage richtet das Bundesgericht, unter Verweisung darauf, daß sonst unter Umständen eine wenigstens theilweise Einstellung des Betriebs der Nationalbahn zu befürchten wäre, das Gesuch an uns, um die besprochene Vollmacht bei den gesezgebendcn Käthen einzukommen. Wir glauben
nur in gerechter Würdigung der Verhältnisse zu handeln, wenn wir dieses Gesuch, wie es hiemit geschieht, vor Ihnen vertreten.

Der Bundesrath wird, wenn Sie seinem Antrag entsprechen, die hoheitlichen Interessen und die thatsächlichen Verhältnisse neben einander erwägen ; er wird auch vor jeder Schlußnahme selbst-

1255 verständlich die Regierungen der Kantone hören, deren Gebiet von der Nationalbahn berührt wird.

Die in Rede kommenden Konzessionen sind : 1) Konzession des Standes Zürich vom 19. Januar 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 588); 2) Konzession des Kantons Schaffhausen vom 11. Januar 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 601); 3) Konzession des Kantons Thurgau vom 11. Januar 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 615), abgeändert am 13. März.

1875 (Eisenbahnaktensamml. n. F. III, 34): -- mit den bezüglichen Bundesgenehmigungen vom 26. Februar 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 598, 611 u. 625), und auf die Nationalbahn übergetragen am 1. Juli 1875 (Eisenbahnaktensamml. n. F. III, 133); 4) Konzession des Kantons Aargau vom 28. Februar 1872 (Eisenbahnaktensamml. VII, 694), vom Bunde genehmgt am 12. Juni 1872 (ibid. S. 704), und auf die Nationalbahn übergetragen am 11. Dezember 1873 (ibid. n. F. I, 326); 5) Konzession, ertheilt von der Bundesversammlung am 22. September 1873 (Eisenbahnaktensamml. n. F. I, 153), abgeändert am 23. März 1876 (ibid. IV, 19).

Gestüzt auf diese Auseinandersezungen beantragen wir : Es sei der Bundesrath zu ermächtigen, auf ein vor der nächsten Session der gesezgebenden Räthe eingehendes Gesuch um Uebertragung der Konzessionen der Schweiz. Nationalbahn an einen neuen Erwerber und eventuell auch um Abänderung derselben im Sinne einer Verminderung der den Betrieb betreffenden Verpflichtungen einzutreten und nach Anhörung der betheiligten Kantone sowohl die Uebertragung der Konzessionen als deren Abänderung zu bewilligen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 20. Dezember 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Vollmacht an den Bundesrath zur Konzessionsübertragung der Nationalbahn und zur Bewilligung der allenfalls dabei nöthig werdenden Konzessionsänderungen. (Vom 20. Dezember 1879.)

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1879

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27.12.1879

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1253-1255

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