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Inserate.

Schweizerische Postverwaltung.

Ausschreibung.

Die schweizerische Postverwaltung bringt hiemit ihren Gesammt- Bedarf an K o p i e r b ü c h e r n (gebunden und beschnitten) für eine Vertragsdauer von wenigstens d r e i J a n r e n zur öffentlichen Konkurrenzausschreibung.

Der approximative Bedarf beträgt per Jahr : von Nr. I, 22 auf 32 Cm., zu 500 Blatt, 500 Stük ,, ,, II, 44 ,, 32 ,, ,, 5 0 0 ,, 1000 ,, ,, ,, III, 24 ,, 38 ,, ,, 500 ,, 200 ,, ,, ,, IV, 48 , 38 ,, ,, 500 ,, 300 ,, Die Versendung der Bücher geschieht als Amtssache portofrei, ebenso die Zurüksendung der leeren Kisten. Das Verpakungsmaterial fällt zu Lasten des Unternehmers.

E i n b a n d - M u s t e r können von der Oberpostdirektion bezogen, beziehungsweise dort eingesehen werden.

Schriftliche, mit Papiermustern begleitete Angebote, welche für jede der oben angegebenen Nummern p e r S t ü k lauten sollen, sind bis zum 31. Juli 1879 f r a n k o , v e r s c h l o s s e n und mit der Aufschrift ,, A n g e b o t für L i e f e r u n g v o n K o p i e r b ü c h e r n" der Schweiz. Oberpostdirektion einzusenden.

B e r n , den 12. Juli 1879.

Die Oberpostdirektion: Ed. Holm.

78 Bekanntmachung betreffend den Viehverkehr mit dem Elsass.

Zufolge einer Mittheilung der Direktion für die elsäßischen Angelegenheiten auf dem deutschen Reichskanzleramte ist die Einfuhr von Rindvieh aus der Schweiz nach dem Elsaß von den elsäßischen Landesbehörden verboten worden. Schlachtvieh darf über die Zollstätten Basel, Otterndorf, Niedersept und Menglatt unter der Bedingung eingeführt werden, daß für jedes einzuführende Stük Rindvieh ein amtlich beglaubigtes Ursprungszeugniß beigebracht werde.

B e r n , den 8. Juli 1879.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Ausschreibung.

Es wird hiemit der Drnk und Einband folgender Réglemente zur Konkurrenz ausgeschrieben : Stärke der Auflage.

1. Reglement über den Stalldienst 10,000 Exemplare 2. Reglement über die Fahrschule und die Ausrüstung der Dienstpferde 8,000 ,, Das Manuskript zu diesen Reglementen liegt bei der Drukschriftenverwaltung des Ober-Kriegskommissariates (Bundesrathhaus Nr. 43) auf, wo dasselbe ,,persönlich" eingesehen werden kann und woselbst auch Auskunft über die näheren Bedingungen ertheilt wird.

Lieferungsangebote sind für den Druk sowohl als für den Einband, sowie für jedes Reglement s p e z i f i z i r t , franko und mit der Aufschrift ,,Eingabe für Réglemente" dorn eidg. Ober-Kriegskommissariat bis Ende Juli nächsthin einzureichen.

B e r n , den 12. Juli 1879.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

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Schweizerisches Bundesgericht.

Die Inhaber von Partialobligationen des 1,900,000 Franken betragenden Anleihens I. Hypothek der Tößthalbahngesellschaft vom 5. Oktober 1874 und des 1,100,000 Pranken betragenden Anleihens II. Hypothek der gleichen Eisenbahngesellschaft vom 4. Juli 1876, welche behufs Theilnahme an den Generalversammlungen ihre Titel bei der Bank in Winterthur deponirt haben, werden hiemit benachrichtigt, daß sie die deponirten Titel bei genannter Bank binnen 14 Tagen von heute an zurükziehen können. Nach Ablauf dieser Frist werden die Titel den Deponenten auf ihre Kosten und Gefahr durch die Post zurückgestellt werden.

L a u s a n n e , den 10. Juli 1879.

Die Bundesgerichtskanzlei.

"Versteigerungder

Schmalspurbahn Rigikaltbad- Scheidegg, Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die auf den 21. Juli 1879 angesetzte Versteigerung der Schmalspurbahn RigikaltbadScheidegg n i c h t stattfindet.

L a u s a n n e , den 9. Juli 1879.

Im Namen des Bundesgerichtes: Die Bundesgerichtskanzlei.

Schweizerische Nordostbahn.

Zum hanseatisch-rheinisch-westdeutschen Tarifheft Nr. 37 ist am 15. Juni «in I. Nachtrag, zum hanseatisch-rheinisch-westdeutschen Ausnahmetarif für Holz am 1. Juli ein II. Nachtrag und zum west- und nordwestdeutschen

80 Ausnahmetarif für Holz am 25. Juni ein I. Nachtrag in Kraft getreten.

Dieselben sind bei unsern Güterexpeditionen Romanshorn und Rorschach erhältlieh.

Z ü r i c h , den 5. Juli 1879.

Laut Mittheilung der Direktion der Eisenbahn Pilsen-Priesen (Komotau) sind in Folge Einstellung des Betriebes auf der Strecke Schaboglück - Priesen auf 1. Juli dieses Jahres die im XI. Nachtrag zum böhmisch-schweizerischen Gütertarife vom 1. Dezember 1873, gültig seit 1. März 1879, enthaltenen Kohlenfrachtsätze der Station Priesen außer Kraft getreten.

Z ü r i c h , den 8. Juli 1879.

Ein mit 20. Juli in Kraft tretender VI. Nachtrag zum bayerisch-schweizerischen Transittarif vom 1. Juli 1872, Bestimmungen über die Frachtberechnung von Sammelgütern im Verkehre mit verschiedenen bayerischen Stationen enthaltend, kann bei unserer Station Komanshorn unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 10. Juli 1879.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

. Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Am 10. Juli tritt für den Transport von Gütern in Eil- und gewöhnlicher Fracht zwischen Basel loco und transit einerseits und Delle transit anderseits ein neuer, auf dem deutschen Classificationssystem beruhender Tarif in Kraft.

Derselbe findet ausschließlich Anwendung für Güter mit Provenienz oder Bestimmung von oder nach den Linien der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn und im Transit über dieselben, während für den Verkehr nach und von Stationen der französischen Ostbahn und im Transit über dieselbe auch fernerhin der Tarif vom 20. April 1878, beziehungsweise auch die bestehenden Tarifs communs und für Delle loco die Taxen vom 15. April 1878 (bis Delle Grenze) in Kraft bleiben.

Exemplare des neuen Tarifes können, soweit Vorrath reicht, durch unsere Stationen gratis bezogen werden.

B e r n , den 5. Juli 1879.

Die Direction der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Eiclg'. IMCedJLzinalpriifu.iig'eii.

Während des II. Quartals 1879 haben folgende Medizinalpersonen nach abgelegter Prüfung eidg. Diplôme erhalten: Geschlechts- u. Taufnamen.

Heimatort.

Als Aerate: Darier, Armand Genf Favre, Anton Freiburg Haldimann, Georg "Walkringen Otz, Alfred Neuenburg Kingier, Georg Zofingen Greppin, Leopold Belsberg Gönner, Alfred Basel Hoffmann, Albert Basel Als Apotheker: Bétrix, Albert St. Immer Nenenburg Bardel, August Fohl, Eduard Hildbnrghausen Schmid, Gustav B.othenhausen Bourget, Louis Biivaz Cottier, Eduard Rougemont Anselmier, Josef Genf Caspar, Otto Leutwyl Bornet, Henri Freiburg Champion, Ad.

Payerne Peter, Charles Aubonne Körner, Paul Schellenberg B e r n , den 3. Juli 1879. [3] .

Kanton oder Land.

Wolmort.

Geburts- Prüfungsjahr.

ort.

Genf Preibnrg Bern Neuenburg Aargau Bern Basel-Stadt Basel -Stadt

Genf Freiburg Genf Cortaillod Zofingen Basel Basel Basel

1854 1855 1852 1855 1849 1854 1854 1856

Bern Neuenburg Herzogth. Meiningen Thurgau Waadt Waadt Genf Aargau Freibnrg Waadt Waadt Sachsen

St. Immer Neuenstadt Bern Neunforn (Thurgau) Choisy bei Lausanne.

Orbe La Sarraz Genf Freiburg Payerne Iferten Aigle

1855 1853 1853 1853 1856 1856 1856 1853 1853 1854 1852 1855

Genf.

Ba el.

Bern.

Lausanne.

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Eidg. Departement des Innern.

S2 Transport von Seidenwaaren nach Oesterreich.

Die österreichische Gesandtschaft in Bern macht mit Note vom 26. Juni ahhin die Mittheilung, der heim k. k. Hanptzollamte in Wien zum wiederholten Male vorgekommene Fall der Selbstentzündung einer Sendung schwarzgefärbter Seide in Strängen, welche durch die in feuchtem Zustande der Seide vorgenommene dicht gepreßte Verpakung verursacht wurde, habe das k. k. Handelsministerium veranlaßt, auf eine Verordnung vom 25. Juli 1877, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Betriebsreglementes für die Eisenbahnen über den Transport von hochbeschwerter Cordonnet-SonpleBourre de Soie und Chappe-Seide in Strängen, aufmerksam machen zu lassen, und gleichzeitig die österreichischen Eisenbahnverwaltungen anzuweisen, die ·strikte Einhaltung nachfolgender Vorschrift bei sonstiger Zurükweisung der Waare zu fordern, als : ,,Die hochbeschwerten Cordonnet-Souple-Bourre de Soie und Chappe-Seiden in Strängen werden nur in Kisten zum Transport zugelassen werden. Bei Kisten von mehr als 12 Centimeter innerer Höhe müssen die darin befindlichen einzelnen Lagen Seide durch 2 Centimeter hohe Hohlränme von einander getrennt werden.

,,Diese Hohlräume werden gebildet durch Holzroste, welche ans quadratischen Latten von 2 Centimeter Seite im Abstand von 2 Centimeter bestehen, und durch zwei dünne Querleisten an den Enden verbunden sind.

,,In den Seitenwänden der Kisten sind mindestens l Centimeter breite Löcher anzubringen, welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer Stange durch die Kiste hindurch fahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zugedekt und dadurch unwirksam werden können, sind außen an den Kand jeder Seite zwei Leisten anzunageln.

,,Wird Seide zum Transporte aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehöre oder nicht.

Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförderung nur in der vorgeschriebenen Verpakung zugelassen."

B e r n , den 4. Juli 1879.

Schweiz. Handels- und L
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Bekanntmachung betreffend die ZoirbehancUtnig- von R-eisegepäk.

Es wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß bei allem schonenden Vorgehen, welches die schweizerische 2Îollverwaltung gegenüber dem Keisendeuverkehr gewahrt wissen will, den Zollbeamten immerhin g e s e z l i c h das E e c h t z n r E e v i s i o n a u c h d e s K e i s e g e p ä k e s z u s t e h t ,u n d daß die Entdekung falscher Deklarationen, d. h. von Versuchen, zollpflichtige Gegenstände unter der Angabe als K e i s e g e p ä k zollfrei einzubringen, ein Strafverfahren nach sich zieht, bei welchem in Anbetracht der ausgedehnten Erleichterungen, welche zu Gunsten des Verkehrs von Reisenden bestehen, ein um so schärferes Strafmaß zur Anwendung kommt.

Gleichzeitig wird neuerdings (siehe Bundesblatt von 1875, Bd. IV, S. 210) aufmerksam gemacht, daß zur Vermeidung von Anständen bezüglich der zollfreien Behandlung von Reisegepäk, welches Reisenden vor- oder nachgesandt wird, solche Sendungen mit einer genauen Deklaration begleitet sein müssen.

Leztere Benachrichtigung wird, im Interesse des reisenden Publikums, der besondern Beachtung der Eisenbahn-Güterexpeditionen empfohlen.

B e r n , den 28. Juni 1879.

Eid g. Z o l l d e p a r t e m e n t : Bavier.

Bekanntmachung.

Da Drukschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberüksichtigt gelassen werden, so wird w i e d e r h o l t daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von m i n d e s t e n s 250 E x e m p l a r e n erforderlich ist (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung des eidg. Sekretariats für Drnksachen, ein entsprechender Reservevorrath an lezteres eingesandt werden muß.

B e r n , im Juli 1879.

Die Schweiz, ßundeskanzlei.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

84 Stellenausschreibung.

Pur die Dauer der Bauzeit der Gotthardbahn sollen für die Kontrole der im Betriebe stehenden schweizerischen Bahnen z w e i K o n t r o l - I n i e u r e (mit Wohnsitz in Bern) angestellt werden. Besoldung bis §Fr.e n4500.

Bewerber haben ihre Anmeldungen, mit Ausweisen über ihre Befähigung versehen, bis 20. dieses Monats dem unterzeichneten Departemente einzureichen.

B e r n , den 4. Juli 1879.

Schweiz. Post- und Eisenbahndepartement

Anzeige.

Verlag von Gustav Fischer, vorm. F r i e d r i c h M a n k e in Jena: Soeben erschien :

Die Bundesgesezgebung der Schweiz unter

der neuen Verfassung, von Gustav Colin, Professor in Zürich.

Preis : Fr. 3. SO.

Bekanntmachung.

Der soeben im Druk erschienene eidgenössische Staatskalender (Beamten-Etat, mit Inbegriff des Militär-Etat) für das Jahr 1879/80, welches Imprimât von nun an nicht mehr eine Gratisbeilage des Bundesblattes bildet,

85 ist broschirt beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei zum Preise von Fr. l zu beziehen.

B e r n , im Juni 1879.

Die schw eiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend

Abonnement auf das schweizerische Bundesblatt und den Bezug der eidg.Gesezsammlung..

A. Bundesblatt.

Inhalt des Bundesblattes.

Bundesräthliche Botschaften, Berichte, Beschlüsse, Beschluss- und Gesezentwürfe ; Verhandlungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, Kommissionalberichte aus dem Nationalrathe und dem Ständerathe; Uebersichten des Zollwesens (Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz, und Zolleinnahmen), der Einnahmen und Ausgaben der Postverwaltung, des Verkehrs der Telegraphenverwaltung ; das Viebseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen, von Lieferungen; Eisenbahnanzeigen betreffend Tarife, Verpfändungen, Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen u. s. w.

Gratis-Beilagen zum Bundesblatt.

Laufende Gesezsammlung, Inbegriffen die Staatsverträge; Staatsrechnung, Zolltableau in den drei Landessprachen (Jahres-Uebersicht der ein-, aus- und durch-

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geführten zollpflichtigen Waaren in der Schweiz), Sammlung von Konsulatsberichteri u. s. w.

Ausgenommen ist ein Theil der Erlasse über Eisenbahnwesen, welche nur in die eidg. Eisenbahnaktensammlung fallen, wie z. B. Beschlüsse der Bundesversammlung über Eisenbahnkonzessionen ; ferner gehören seit lezter Zeit das Budget, der Staatskalender etc. nicht mehr zu den Gratis-Beilagen.

Preis und Bezngsmodus des Bundesblattes.

Der Abonnementspreis für das Schweiz. Bundesblatt beträgt für ein Jahr vier Franken, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Es kann jederzeit auf das Bundesblatt abonnirt werden, jedoch nur auf einen ganzen Jahrgang (gerechnet vom Januar bis Dezember) und zwar bei der Post oder bei der Expedition des Bundesblattes in Bern. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluss eines Jahres oder im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird. Ausgenommen sind Abonnements, die ausdrüklich nicht bloss auf ein Jahr, sondern fest genommen werden.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können von der Expedition desselben bezogen werden; hingegen hat man sich für geschlossene Gesezbände an das Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Reklamationen in Betreff des Bundesblattes und der Gesezsammlung sind in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei anzubringen; und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens B,ber inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden

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Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluss von drei Monaten wird per Bogen 20 Centimes verlangt, soweit der Vorrath reicht.

B. Gesezsammlung.

Die eidg. Gesezsammlung kann bezogen werden: 1) als Gratisbeilage des Bundesblattes.

Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters (nebst einer Beihe von anderweitigen Gratisbeilagen), auch die einzeln dem Bundesblatte bei- .

gegebenen Gesezbogen. In den lezten Jahren füllte der Bundesblattstoff e i n e s J a h r g a n g s vier Bände, wogegen die Gesezbogen erst nach einem längern, zum voraus nicht zu bestimmenden Zeitraum zu einem Bande abgeschlossen werden, der dann mit dem zugehörigen Begister broschirt wird.

2) Nach Vollendung eines Gesezbandes kann derselbe (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden.

Vor Abschluss und Fertigstellung eines Bandes sind Bestellungen darauf verfrüht; auch ist es schon vorgekommen, dass [einzelne auf solche verfrühte Bestellungen hin später ausgeführte Nachnahmen refüsirt wurden.

Sobald ein Band der Gesezsammlung geschlossen ist, wird dies im Bundesblatt bekannt gemacht.

B e r n , im Juli 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gnte Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Landbriefträger in Bellevue. Anmeldung bis zum 25. Juli 1879 der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Brassus. Anmeldung bis zum 25. Juli 1879 bei Kreispostdirektion in Lausanne.

3) Briefträger in Luzern. Anmeldung bis zum 25. Juli 1879 bei Kreispostdirektion in Luzern.

4) Zwei Briefträger in Zürich. Anmeldung bis zum 25. Juli 1879 bei Kreispostdirektion in Zürich.

bei der der der

1) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Genf. Anmeldung bis zum 18. Juli 1879 bei der Kreispostdirektion in Genf.

ü) Paketträger in Bern. Anmeldung bis zum 18. Juli 1879 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Briefträger in Neuenburg. Anmeldung bis zum 18. Juli 1879 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

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Inserate.

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Jahr

1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.07.1879

Date Data Seite

77-88

Page Pagina Ref. No

10 010 399

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