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Schweizerisches Bundesblatt.

31. Jahrgang. I.

Nr. 11.

8. März 1879.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Pranken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. --Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Artikel 65 der Bundesverfassung.

(Vom 7. März 1879.)

Tit.!

I. Der Bundesrath erachtet es nicht als seine Aufgabe, über Rechtmäßigkeit, Zuläßigkeit und Zwekmäßigkeit der Todesstrafe sich in eine prinzipielle Erörterung einzulassen. Die Wissenschaft, und zwar nicht blos die Jurisprudenz, sondern auch die Psychologie, Theologie und Medizin haben die Todesstrafe von so vielen Gesichtspunkten aus untersucht und beleuchtet, daß eine weitere Diskussion kaum viel Neues und Fruchtbringendes zu Tage fordern dürfte.

Für den Bundesrath ist der A Abschluß maßgebend , der sich a u s d e n Diskussionen der eidgenossischenRäthee b e i Anlaß ergeben hat und welcher in Artikel 65 der vomSchweizervolkee angenommenen Verfassung vom 29. Mai 1874 seinen Ausdruk gefunden hat. Es ist dabei zu bemerken, daß beide Ansichten, obwohl schon damals in der mehrdoktrinellenu Erörterung bescheidenes Maß haltend, eingehend und kräftig vertreten waren.

Von der einen Seite wurde geltend gemacht, es gebe Menschen, gegen deren Ruchlosigkeit die bürgerliche Gesellschaft sich nur durch Hinrichtung zu schüzen vermöge. Eine absolute Feststellung g

Bundesblatt 31. Jahrg. Bd. I.

O

O

21

282 in die -Verfassung aufzunehmen, sei um so weniger nöthig, als der humane Zug der Zeit bereits dahin geführt, daß die Todesstrafe ausschließlich auf den vorsäzlichen und absichtlichen Mord beschränkt sei. Von Richtern und Geschworenen werde die Geltendmachung sogenannter mildernder Umstände im humansten Sinne verwerthet, auch auf bloße Inzichten hin kein Todesurtheil gefällt. Vielfach seien besondere Garantien gewährt in dem Erforderniß der Einstimmigkeit der Richter oder einer größeren Majorität, wie auch in der Ausübung des Begnadigungsrechtes. Dem gegenüber wies man darauf hin, daß nach dem ersten Schritte der Abschaffung der Todesstrafe für politische Verbrechen nun auch der weitere gethan werden müsse. Der Staat habe ein Recht, den Verbrecher unschädlich zu machen, nicht aber zu vernichten, was lediglich ein Akt der Rache sei. Die Todesstrafe sei in mehreren Kantonen abgeschafft, in andern seit Langem nicht mehr vollzogen, ohne daß sich in Folge dessen die todeswürdigen Verbrechen vermehrt hätten. Ob die Bestimmung der Abschaffung der Todesstrafe in die Verfassung gehöre, schien Vielen streitig, da auch noch andere Strafarten als barbarische verwerflich seien und dieser Punkt auf die Volksabstimmung erheblichen Einfluß ausüben könne. Es drang die Ansicht durch, daß die Verfassung, wie in andern Gebieten civilrechtliche, so auch diese strafrechtliche Garantie gegenüber der Gesezgebung enthalten solle.

II. Jezt stellt sich nun die Frage folgendermaßen : ,, Haben die Erfahrungen, seitdem die neue Bundesverfassung in Kraft getreten ist, wie von Seite der eingegangenen Petitionen und der Motion F r e u l er behauptet ,, wird, bewiesen, daß das schweizerische Gemeinwesen die T, Abschaffung der Todesstrafe nicht dauernd ertragen könne ,,und deßhalb die Wiedereinführung derselben als noth,, wendig erscheine? tt Um diese Frage beantworten zu können, schien es geboten, durch statistische Erhebungen in den Kantonen das nöthige Material herbeizuschaffen, auf Grundlage dessen sich mit einiger Sicherheit beurtheilen ließe, ob in der That eine gerechtfertigte Besorgnisse erregende Steigerung der Kriminalität bei den v o r G e l t u n g der Bundesverfassung mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen innerhalb eines gewissen Zeitraumes und andererseits derselben Verbrechen in dem Zeiträume s e i t derselben zu
konstatiren wäre.

Für den Umfang dieser Ermittelungen, welche bekanntlich gerade auch in der Schweiz auf sehr große Schwierigkeiten stoßen, war von vornherein besonders d e r U m s t a n d m a ß g e b e n d , daß'

283 die einzelnen Behörden bei der großen Kürze der ihnen zur Beantwortung zu stellenden Frist nur mit den wichtigsten Erhebungen beauftragt werden konnten. Man mußte sich mit einem wenig komplizirten Fragenschema begnügen und viele interessante Fragen fallen lassen, wie z. B. über das Alter der Verurtheilten, ihre sonstige Unbescholtenheit oder sogenannten penchant au crime, Trunksucht und Geistesschwäche, über größere oder geringere Strenge des Strafvollzugs in guten oder ungenügenden Strafanstalten, über die zeitlich und lokal wesentlich bestimmenden Einflüsse, überhandnehmende Genußsucht und Gewohnheit des Waffeutragens, über die Staatsangehörigkeit der Verbrecher u. s. w. Der Bereitwilligkeit der einzelnen Behörden war es zu überlassen, ob sie einige der schwersten Fälle näher charakterisiren, über die Zeitdauer der verhängten Freiheitsstrafen und den Einfluß der Mitwirkung von Geschworenen sich äußero, sowie über die sehr verschiedenen Bedingungen und höheren Garantien bei Ausfällung von Todesurtheilen, die Bestimmungen hinsichtlich des Begnadiguiigswesens u. s. w. Auskunft geben wollten.

Das Frageuschema, welches das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement durch Kreisschreiben vom 9. Januar 1879 den kantonalen Behörden zustellte, ging zurük bis auf 1851, weil gerade die Jahre 1851 bis 1853 Zeiten eines weitverbreiteten Nothstandes gewesen waren, und umfaßte noch das Jahr 1878. Es zerfiel in 3 Hauptrubriken: A. Art und Zahl der V e r b r e c h e n : bei M o r d , Todtschlag, K i n d s m o r d , Brandstiftung mit T ö d t u n g von Menschen -- welche Verbrechen, im Allgemeinen, in früherer Zeit als allein mit dem Tode bedroht anzusehen waren -- und zwar je nach den weiteren Gesichtspunkten : 1) Angezeigte Fälle; 2) Verurtheilte Personen ; a. zum Tode ; b. zu Freiheitsstrafe.

B. V o l l z i e h u n g der U r t h e i l e auf T o d e s s t r a f e : a. hingerichtet; b. die Strafe wurde umgewandelt.

C. B e m e r k u n g e n (Angabe der genannten Verbrechen, deren Urheber unbekannt geblieben).

284

Außerdem wurde gefragt: 1) War die Todesstrafe in Ihrem Kantone abgeschafft, als die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in Kraft trat?

2) War die Todesstrafe früher abgeschafft, während welcher Perioden und aus welchen Gründen wurde sie wieder eingeführt?

3) Welche Verbrechen waren nach der neuesten Gesezgebung Ihres Kantons bis zum 29. Mai 1874 mit dem Tode bedroht?

Bei der Beantwortung dieser Fragen zeigen sich erhebliche Luken und Mängel, wohl auch abweichende Auffassungen. Einzelne Kantone gaben je in der ersten Kolonne der Hauptrubrik A (angezeigte Fälle) alle vorgekommenen Fälle von Mord, Todtschlag u. s. w. an, andere nur die Fälle, welche zu einer Verurtheilung führten; B e r n füllte diese Kolonne sogar gar nicht aus. Ferner unterschieden einige Kantone die Fälle des vollendeten Verbrechens und Versuchsfälle, während bei anderen es zweifelhaft bleibt, ob lediglich erstere oder auch leztere verzeichnet sind. Bei T essi n, das irn Zeiträume von 1851 bis 1868 sechs Todesurtheile aufweist, fehlt jede Bemerkung, wie viele vollzogen oder umgewandelt wurden. *) Die Centralstelle scheint darüber keine sichern Angaben machen zu können, weil in der frühern Periode die Exekutionen in Bezirken stattfanden. Frei b ü r g füllt die Kolonne über Brandstiftung mit Tödtung von Menschen nicht aus. Der Staatsrath bemerkt, daß er über derartige Fälle keine Auskunft erhalten konnte.

Ergänzungen der Berichte ließen sich, wenige Ausnahmen abgerechnet, bei der Kürze der Zeit nicht beschaffen und würden auch wahrscheinlich die Schlußfähigkeit der Statistik nicht wesentlich erhöhen. Die Anzeigen besizen nämlich nur durch Vergleichung mit den beurtheilten Fällen einigen Werth. Würde man sie als alleinige Basis für die Berechnung der gegen das Leben gerichteten Verbrechen benüzen, so kämen ganz falsche Schlüsse heraus. Die Anzeige an und für sich beweist nicht einmal den objektiven Thatbestand eines Verbrechens (es kann sich durch die Untersuchung die als Mord angezeigte Tödtung eines Menschen als Selbstmord oder Unglüksfall herausstellen, oder die Todesursache *) Nach, der "Notiz von C h i c h e r io (Strafanstaltsdirektor in Lugano) in der Rivista di discipline carcerane 1877, p, 14, ,,dass seit 1853 der Henker verschwunden, indem seit dieser Zeit alle Todesurtheile umgewandelt wurden", läßt sich höchstens vermuthen,
daß das 1852 gefällte Urteil noch vollzogen wurde. In dem Berichte Tessins für die englische Capital Punishment Commission (Report 1866, p 556) ist vermerkt, daß seit 1840, ja selbst weiter zurük, nur 2 Urtheile vollzogen wurden.

285

sich gar nicht ermitteln lassen), geschweige denn die Qualifikation der strafbaren Handlung, ob Mord oder Todtschlag, oder Tödtung im Raufhandel, oder Tödtung aus Fahrläßigkeit, was nur durch das Strafurtheil zuverläßig festgestellt wird.

Nach den vorhandenen Materialien ist man somit angewiesen, nur die beurtheilten Fälle in Würdigung zu ziehen.

Die beiden anliegenden Tabellen (I. kantonsweise Zusammenstellung der mit Todesstrafe bedrohten 4 Verbrechenskategorien in der Periode 1851 bis und mit 1873, II. kantonsweise Zusammenstellung der gleichen Verbrechen in der Periode 1874 bis und mit 1878) ergeben nun folgendes Resultat: In den 23 Jahren von 1851 bis 1873 wurden verurtheilt: zum Tode. zu Freiheitsstrafe.

Wegen Mordes Todtschlages ·n Kindsmordes Tl Brandstiftung mit Töd·n tung von Menschen .

Brandstiftung ohne Töd·n tung von Menschen (Appenzell a./Rh.)

Diebstahls (in Aargau) ·n

Personen.

66 4 11

Personen.

100

zusammen.

Personen.

229 247

166 233 258

13

22

35

1 1

--

96

-- 598

1 1 694

Dagegen wurden verurtheilt 1874 bis Ende 1878: zum Tode, zu Freiheits- zusammen.

Personen.

Wegen Mordes (Anfangs 1874 aber begnadigt) .

,, Todtschlages .

.

,, Kindsmordes .

.

y, Brandstiftung mit Tödtung von Menschen .

strafe.

Personen.

Personen.

1 -- --

56 96 60

57 96 60

--

15

15

l

227

228

286 Im Durchschnitt fallen für alle obigen Verbrechen : in in in in

der der der der

ersten Periode auf l Jahr 30,17 . Verurtheüte, zweiten ,, l ,, 45,6 ,, fl ersten ,, ,, 5 Jahre 150,87 ,, zweiten ,, ,, 5 ,, 228 ,,

Die Urtheile auf Todesstrafe wurden (abgesehen von Tessin) vollzogen n i c h t v o l 1z o g en (Begnadigung) in 37 Fällen.

in 51 Fällen.

Vor dem Vollzuge starben 2 Verurtheüte. Ist in allen 6 Fällen von T e s s i n Begnadigung eingetreten, so erhöht sich die Zahl der Nichtvollziehungen auf 57. Jedenfalls ist der Prozentsaz der Vollziehungen ein hoher, nämlich 38 lk °/o der Todesurtheile.

Von besonderem Interesse ist es, die Kantone aufzuführen, welche schon vor der neuen Bundesverfassung die Todesstrafe abgeschafft hatten oder dieselbe wenigstens nicht mehr vollziehen ließen, beziehungsweise keine Hinrichtungen aufweisen.

a. Vor G e l t u n g der Bundesverfassung war T o d e s s t r a f e a b g e s c h a f f t in

die

. 1) F r e i b u r g (Verfassung von 1848, Art. 8). Die revidirte Verfassung vom 7. Mai 1857 sprach von der Unzuläßigkeit der Todesstrafe bei politischen Verbrechen und überließ der späteren G-esezgebung, bei gemeinen Verbrechen im Nothfalle auf dieselbe zurükzukommen. Ein im Jahre 1862 vorgekommenes Verbrechen (meurtre, d'une férocité inouie dans le district du Lac) führte zu Petitionen um Wiedereinführung. Die vom Großen Rathe ernannte Kornmission wollte sie bei assassinat zulassen, welchem Beschlüsse der Staatsrath beitrat. Es verfügte sodann der Große Rath, bei Diskussion des in Bearbeitung befindlichen neuen Strafgesezbuches solle die Frage näher geprüft werden. In den Entwurf von 1868 wurde für mehrere Fälle die Todesstrafe wieder aufgenommen und ging auch in das neue Strafgesezbuch über, das zugleich mit der inzwischen aufgearbeiteten Strafprozeßordnung am 1. Januar 1874 in Kraft trat. D e m n a c h g a l t die T o d e s s t r a f e g e s e z l i c h nur vom 1. J a n u a r 1874 bis 29. Mai 1874.

2) N e u e n b u r g . Loi (Décret du Grand-Conseil) du 13 juin 1854 ; bestätigt durch Nichtaufnahme im code pénal du 19 janvier 1856, in Kraft seit 1. Januar 1862.

287 3) Z ü r i c h . Verfassung von 1869, Art. 5; bestätigt durch Nichtaufnahme im Strafgesezbuch, das am 1. Februar 1871 in Kraft trat.

4) G e n f . Loi du 24 mai 1871; bestätigt durch Nichtaufnahme im code pénal du 21 octobre 1874, in Kraft seit 30. Oktober 1874, 5) B a s e l - S t a d t . Strafgesezbuch vom 17. Juni 1872, in Kraft seit 1. Januar 1873.

6) B a s e l - L a n d . Strafgesezbuch vom 3. Februar 1873, in Kraft seit 1. Juni 1873.

7) Tessin. Der Große Rath hatte am 3. Mai 1871 die Abschaffung beschlossen ; bestätigt durch Nichtaufnahme im codice penale vom 3. Februar 1873, in Kraft getreten 1. Mai 1873.

Noch mag bemerkt werden, daß in S o l o t h u r n , bei Berathung des neuen Strafgesezbuchs, am 19. Mai 1873 die A b s c h a f f u n g im Kantonsrathe mit 70 gegen 11 Stimmen b e s c h l o s s e n wurde; das, die Todesstrafe nicht enthaltende, Strafgesezbuch wurde erst am 12. Juli 1874 der Volksabstimmung unterbreitet und angenommen.

b. H i n r i c h t u n g e n h a b e n seit 1851 (bezw. l ä n g e r ) nicht s t a t t g e f u n d e n in: B a s e l - S t a d t (seit 1819), F r e i b u r g (seit 1832), G l a r u s (seit 1836), S c h w y z (seit den 40ger Jahren), St. G a l l e n (seit 1843), G r a u b ü n d e n (seit 1847), S c h a f f h a u s e n (seit 1847), U n t e r w a i d e n ob und nid dem Wald, Z u g , A p p e n z e l l I. Rh., W a l l i s , N e u e n b u r g , wahrscheinlich Tessin.

Das bedeutet : v i e r z e h n K a n t o n e , welche Va des Areals der Eidgenossenschaft einnehmen und zirka 1/3 der Einwohner enthalten, haben mindestens 23 Jahre (viele l ä n g e r ) vor der B u n d e s v e r f a s s u n g von 1874 das Schaffot nicht gebraucht!

Im Uebrigen kamen die l e z t e n H i n r i c h t u n g e n vor: 1851 ( B a s e l - L a n d s c h a f t ) , 1854 (Thurgau), 1855 (Solot h u r n ) , 1861 ( U r i und B e r n ) , 1862 (Genf und A p p e n zell A. Rh.), 1863 ( A a r g a u ) , 1865 ( Z ü r i c h ) , 1867 (Waadt und L u z e r n ) .

288 In dem Zeiträume 1868 bis 1873 kamen 40 Mordfälle und 3 Versuche vor; gegen 11 Personen wurden T o d e s u r t h e i l e gefällt, die s ä m m t l i c h nicht vollzogen, sondern umgewandelt wurden.

Auch weisen uns die Kantone, welche die Todesstrafe schon vor 1874 abgeschafft, durchaus keine schlechten Daten auf -- im Gegentheil, und zeigt sich ferner in vielen Kantonen auch nach 1874 durchaus keine Vermehrung.

Laut dem Berichte des Staatsrathes von F r c i b u r g haben in den 15 Jahren vor Abschaffung der Todesstrafe in diesem Kanton, nämlich von 1833 bis und mit 1847, 19 mit der Todesstrafe bedrohte Verbrechen stattgefunden, dagegen in den folgenden 15 Jahren von 1848 bis und mit 1862: 4Ì Verbrechen dergleichen Art. Von 1851 bis 1873 sind in der Tabelle dieses Kantons 10 Morde und 22 Todtschläge verzeichnet, dagegen von 1874 bis 1878 kein Mord, aber 18 Todtschläge. Der am Ende des Jahres 1878 in Freiburg vorgefallene Mord, welcher großes Aufsehen erregte, wurde nicht verzeichnet, weil dessen Beurtheilung in diesem Jahre noch nicht stattgefunden hatte.

N e u e n b u r g hatte 1857 bis 1859 3 Verurtheilungen wegen Mordes, dagegen nur je l 1876 und 1878; keine Verurtheilungen wegen Todtschlages 1851 bis 1855, 1860 bis 1866,1868,1869, 1871 bis 1873, 1875.

Z ü r i c h hatte keine Verurtheilung wegen Mordes in den Jahren 1870, 1871 und 1876, dagegen 1872: l, 1873: 3, 1874: 3, 1875: l, 1877: 3; ein weiterer Fall im Jahr 1878 ist noch nicht beurtheilt. Ferner von 1874 bis und mit 1878: 9 Todtschläge gegenüber 29 in den Jahren 1861 bis 1872.

Genf zeigt keine Verurtheilung wegen Mordes seit 1866 Tessin ,, ,, ,, ,, 1869 Unterwaiden ob dem Wald ,, ,, ,, ,, 1863 °id « n n « ,, ,, ,, 1871 n Zug ,, ,, ,, ,, 1851 AppenzellA.Rh.,, ,, ,, 1862 Graubünden ,, ,, ,, 1866 Glarus ,, ,, ,, ,, ,, ,, 1857 Schaffhausen weist als Mordstrafen auf 1872 (12 Jahr Zuchthaus), 1876 (20 Jahr Zuchthaus).

289

A a r g a u hatte 1865 bis 1870 ,, 1874 bis 1878 was als Beweis dafür dient, Todesstrafe es Zeitabschnitte das Leben in erhöhtem Maße

9 Verurtheilungen wegen Mordes, 8 ,, daß auch unter dem Bestände der geben kann, in denen Angriffe auf auftreten.

Erweisen nicht schon diese kurzen Notizen mit höchster Wahrscheinlichkeit die Einflußlosigkeit des Bestehens der Todesstrafe,, wie auch ihrer etwaigen Vollziehung bei d e m Verbrechen, das die gewaltigsten, dämonisch der Person sich bemächtigenden Leidenschaften und Triebe in Bewegung sezt, die ja viel stärker wirken,, als die angedrohte Todesstrafe oder lebenslängliche oder sonstige Freiheitsstrafe -- so werden dies die Erfahrungen leisten, die aus andern Ländern tnitgetheilt werden können. Hr. Prof. Dr. Teichmann in Basel hat die diesfälligen Notizen, so weit sie erhältlich waren, gesammelt und zusammengestellt.

Seit 1863 bis 1877 sind in E n g l a n d und W a l es 374 Todesurtheile wegen Mordes gefällt, davon 206 (55 °/o) vollzogen, 168 (45 °/o) verwandelt worden.

Jahr

Todesurtheile

vollzogen

1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876 1877

15 13 30 18 26 33 32 34

6 4 15 · 11 16 18 22 22

Diese Zahlen beweisen, daß auch in Ländern, deren Strafrechtspflege die Todesstrafe zur Anwendung bringt, erhebliche Schwankungen vorkommen können, vom Einfachen in das Doppelte bis.

Dreifache.

In F r a n k r e i c h ergingen : Jahr 1872 1873 1874 1875 1876 1877

Todesurtheile 31 34 31 33 22 31

vollzogen 24 15 13 12 8 12

290

Bei den Anklagen zeigen sich folgende Schwankungen: 1872 1873 1874 1875 1876 Assassinats 200 213 188 193 222 Parricides 11 8 5 12 13 Empoisonnements 22 20 17 17 13 Meurtres 162 138 143 149 136 Während eines dreijährigen Zeitraumes 1874 bis 1876 ließen sich bei 1557 crimes (54 empoisonnements, 568 assassinats, 383 meurtres, 552 incendies) folgende Motive konstatiren : Cupidité 278, adultère 35, dissensions domestiques 294, amour contrarié 36, haine, vengeance 431, concubinat, débauches 97, querelles de cabaret 50, rixes fortuites 72, motifs inconnus 264.

Daneben kamen vor: suicides morts accidentelles

1872

1873

1874

1875

5,275 12,018

5,525 12,411

5,617 11,753 17,370

5,472 13,089

~ 17,293 17,936 welche Zahlen sicher zu denken geben.

18,561

H o l l a n d (Einwohnerzahl 1876: 3,865,456") hat durch Gesez vom 17. September 1870 die T o d e s s t r a f e a b g e s c h a f f t , es ist aber k e i n e H i n r i c h t u n g erfolgt s e i t 1 8 6 0 , obschon 1862 9 und 1863 13 Todesurtheile gefällt wurden. Ein Vergleich der ehemals todeswürdigen Verbrechen und derselben Verbrechen ergibt:

1863-1869 191 Verurteilungen, hierunter 63 Todesurtheile

1871-1877 173 Verurtheilungen, hierunter 13 lebenslängliche Zuchthausstrafen, und sind im Zuchthaus gewesen (zum Tode Verurtheilte) 1874 (57), 1875 (56), 1876 (51), 1877 noch 48.

B e l g i e n (Einwohnerzahl 1875: 5,403,006, bekanntlich das dichtbevölkerteste Land) hat die Todesstrafe noch mehrfach im Code pénal de 1867 angedroht, ohne daß sie s e i t 1 8 6 3 vollzogen wurde. Es lagen aber vor 1861: 32, 1862: 19, 1863: 13, 1864: 20, 1865: 10 Todesurtheile. Die lezten veröffentlichten statistischen

291 Nachweise zeigen recht deutlich die großen Schwankungen bei den Angriffen gegen das Leben :

accusations : assassinats .

.

tentatives .

empoisonnements .

parricides .

.

meurtres .

.

tentatives

' 1868 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875 20 .10 6 9 l l -- -- 9 15 26 3

17 13 2 2 3 5

15 14 -- -- 11 8

7 8 -- -- 9 6

12 6 -- l 7 6

10 11 5 -- 13 9

18 16 -- l 14 12

Auf die 848 Verurtheilten der Periode 1868 bis 1875 entfielen : Todesstrafen 58 ( n i c h t v o l l z o g e n ) , jährliches Mittel 7, lebenslängliches Zuchthaus 51, jährliches Mittel 6, zeitiges Zuchthaus 178, jährliches Mittel 23.

Eine Steigerung ist bemerkbar gerade bei den crimes contre les personnes, denn es waren angeklagt 1869 (66), 1870 (63), 1871 (71), 1872 (85), 1873 (65), 1874 (84), 1875 (92).

Der Gefängnißdirektor B e r d e n berichtete 1877 der H o w a r d A s s o c i a t i o n , es seien 127 Männer und 9 Frauen wegen Mordes lebenslänglich eingesperrt; von ihnen war l während 32 Jahren im Zuchthaus, 3 während 31, l während 30, 2 während 29, l während 28, 7 während 25 bis 27, 11 während 20 bis 24, 28 während 15 bis 19 Jahren. Davon waren 101 en bonne santé, 14 santo mauvaise ou infirme, 17 santé passable ou délicate. Beiläufig bemerkt, ist dieses ein Beleg, daß, ein sehr gutes Gefängnißwesen vorausgesezt, der Staat im Stande ist, sich des eingesperrten Verbrecherso zu versichern.

Ganz besonders interessant sind die Notizen aus O e s t e r r e i c h , indem hier die Gnadenpraxis sehr sorgsam die großen Schuldunterschiede zu würdigen sucht. Von 423 in den Jahren 1874 bis 1877 gefällten Todesurtheilen wurden n u r 8 vollstrekt.

Die große Verschiedenheit in der Dauer der Freiheitsstrafe, welche durch die Umwandlung an die Stelle der Todesstrafe getreten ist, weist darauf hin, wie außerordentliche Abstufungen bezüglich der subjektiven Schuld gerade beim Morde vorkommen. Dieses Moment verdient volle Würdigung bei der Lösung unserer Frage, ob eine a b s o l u t e Strafe, wie die Todesstrafe es ist, wieder eingeführt werden soll.

__

J

292 In I t a l i e n ergingen 1867 bis 1876 392 Todesurtheile, also durchschnittlich per Jahr 39. Vollzogen wurden bis 1874 34, seitdem keine. In 222 Fällen wurde das frühere 'Urtheil kassirt und dann 20 freigesprochen, 202 zu andern Strafen verurtheilt, nämlich 151 zu lebenslänglichem Zuchthaus, 48 auf Zeit, l zu relegazione, 2 zu reclusione.

D ä n e m a r k zeigt unter der Herrschaft des Strafgesezbuchs von 1866 ebenfalls Schwanken bei Mord und Todschlag: 1871 (9), 1872 (7), 1873 (11), 1874 (3), 1875 (5).| Eine große Steigerung der Kriminalität ist bemerkbar im D e u t s c h e n R e i c h e , troz Androhung der Todesstrafe und Vollziehung derselben z. B. in B a y e r n in 7 Fällen in den Jahren 1871 bis 1876, davon 3 Mal 1876. Die nachfolgenden Ziffern bedürfen keiner Kommen tirung :

1872.

1873.

1874.

Bayern (Zunahme der Bevölkerung 1871 : 1875 um 3,3 °/o).

Verbrechen 6,127 5,103 3,555 Verurtheilte 229,725 254,392 274,988 52 Mord und Todtschlag 47 61 Württemberg (mit gleicher Zunahme).

183 Verurtheilte von Schwurgerichten .

140 125 Gesammtsumme der verurteilenden 9,626 7,987 Erkenntnisse 3,386 2 3 Mord und Mordversuch . . . .

3 877 Körperverlezung . . . . . . .

766 746 Baden (mit 3 °/o Zunahme).

44 34 29 Mord und Todtschlag 22 12 Verurtheilte 16 Sachsen (mit 7 % Zunahme).

59 64 53 Mord und Todtschlag Preußen j(mit 4,68 °/o Zunahme).

142 128 50 44

50 34 72 62

166 161 84 76

1876.

1877.

5,368 5,273 267,404 301,987 64 57

in o/o.

48,3

31,5 36,2

283

224

307

119,3

10,301 9 1,046

12,815 6 1,809

14,655 7 2,420

83,5 133,3 215,9

39 21

31 13

49 17

69 41,7

58

71

74

39,6

221 187 78 75

205 183 88 80

219 203 107 91

54,2 58,6 114 106,8

293

Mord (Verbrechen) Angeklagte Todtschlag (Verbrechen) . . . .

Angeklagte

1875.

294 Und doch sind die deutschen Staaten fast alle auf der einmal betretenen Bahn der Begnadigungspraxis verblieben. Ebenso sind auf die Todesstrafe nicht mehr zurükgekommen die außerschweizerischen und außerdeutschen Staaten, die sie einmal abgeschafft haben. Es gehören hieher : 1. T o s c a n a (keine Hinrichtung seit 1830; abgeschafft 1859}.

Mit Via des Areals des Königreichs Italien hat Toscana nur x /2o der Tödtungsfälle im Reiche. Ihm reiht sich die Republik San M a r i n o an.

2. H o l l a n d (siehe oben).

3. P o r t u g a l (keine Hinrichtung seit 1846, abgeschafft 1867).

4. R u m ä n i e n (abgeschafft 1864).

5. M i c h i g a n (abgeschafft 1847), troz vierfacher Bevölkerungsziffer soll nach Berichten von 1877 keine Steigerung der Verbrechensziffer zu bemerken sein.

6. R h o d e I s l a n d (abgeschafft 1852) soll nach Verhältniß der Bevölkerung 62 % weniger Mordfälle aufweisen, als der die Todesstrafe beibehaltende Staat Connecticut.

7. W i s c o n s i n (abgeschafft 1853).

8. J o w a (abgeschafft 1872).

9. M a i n e (abgeschafft 1876, nachdem in Folge eines die Hinausschiebung der Exekution auf l Jahr verordnenden Gesezes von 1837 seit d i e s e r Zeit keine Hinrichtung stattgefunden hat).

10. I l l i n o i s (abgeschafft 1876).

11. R u ß l a n d droht Todesstrafe nur bei politischen Verbrechen, nicht aber bei gemeinen Verbrechen. Es bestraft (Artikel 1449 des Strafgesezbuchs von 1866) den Elternmord mit Verweisung zu schwerer unbefristeter Bergwerksarbeit, nach Artikel 1454 Tödtung mit Vorbedacht mit schwerer Bergwerksarbeit auf eine Zeit von 12 bis 15 Jahren.

Noch ließen sich südamerikanische Staaten und, wie bekannt,, ein oceanischer Staat anführen, die die Todesstrafe verbannt haben.

In P e n n s y l v a n i a ist, was mit Rüksicht auf das ausgebildete Gefängnißwesen dieses Staates bemerkenswert!! ist, an Stelle der Todesstrafe nicht lebenslängliche, sondern nur Freiheitsstrafe bis zu 12 Jahren gesezt. Lebenslängliche Haft kommt nur vor bei Mord zweiten Grades im Rükfalle.

295

Nach glaubwürdiger Schäzung leben somit 27 Millionen Menschen in Staaten, wo die Todesstrafe nicht besteht, 153 Millionen in Staaten, welche die noch bestehende Todesstrafe nicht anwenden.

Soll nun im Gegensaze hiezu die schweizerische Gesellschaft von 2,700,000 Menschen ohne Todesstrafe sich nicht gehörig gcschüzt erklären wollen ?

Durchgeht man endlich die von den Behörden näher charakterisirten Fälle der jüngsten Vergangenheit in ihren psychologischen Erscheinungen und Motiven, so fehlen bestimmte Anhaltspunkte, um auf vermehrte Tendenz zu Angriffen gegen das Menschenleben und auf Zunahme von Rohheit in unserer Bevölkerung schließen zu dürfen. Wohl sind in der leztern Zeit einige schwere Mordthaten vorgefallen, die großes Aufsehen erregten, allein dergleichen lassen sich aus frühern Perioden ebenfalls aufweisen. Da die zur Verfügung gelassene Zeit viel zu kurz zugemessen war, um aus allen Kantonen eine eingehende Charakteristik der vorgefallenen Verbrechen zu erhalten, sind wir auf die Mittheilung weniger Einzelheiten angewiesen.

B a s e l l a n d berichtet, daß in dem Mordfalle des Jahres 1875 unter dem alten Gesez der Thäter wahrscheinlich auch nicht, zumal er die That hartnäkig leugnete, zum Tode vcrurtheilt worden wäre, da die Mutter des Getödteten, trozdern sie die moralisch schuldigere, kaum diese erlitten hätte. Auch in einem Falle von 1878 wäre nach früherem Gesez der nur durch Indicien Ueberführte nicht zum Tode verurtheilt worden.

In dem traurigen Falle des Jahres 1876 in der Strafanstalt B a s e l blieb es zweifelhaft, ob wirklich von vornherein die Absicht der beiden Verbrecher, von denen einer sich der Bestrafung durch Selbstmord entzogen, auf Anwendung der gewalttätigsten Mittel, direkt auf vorsäzliche Tödtung der Wächter gerichtet gewesen sei.

Jedenfalls war die That beeinflußt von vielen zusammentretenden Verhältnissen, die dem Verlaufe des Fluchtversuchs eine über die ursprünglich geplanten Grenzen hinausgehende schrekliche Gestaltung verliehen. Eingeführte wesentliche Verbesserungen werden solchen Vorkommnissen hoffentlich vorbeugen.

Von den Mordfällen im A a r g a u entfallen auf Einheimische 5, auf italienische Eisenbahnarbeiter 2, einer auf einen Deutschen, der seine, wie er glaubte, ihm untreue Geliebte zu tödten versuchte.

Die Motive der ersteren Fälle sind Geldgier
und die Absicht, sich lästig fallender unehelicher Kinder zu entledigen.

Unter den Fällen von St. Gral l en ist zuerst einer sehr bezeichnend, der einen dem Trunke Ergebenen betrifft. Neben ge-

296 schlechtlichem Mißbrauche von Kindern des Raubversuehs, des Diebstahls, der Körperverlezung schuldig, keiner Reue zugänglich, wollte er, des Lebens überdrüssig, in der Strafanstalt versorgt werden. Ein anderer Verbrecher wird geschildert als von niederen Geistesgaben, dennoch verschmizt, mehr Thier als Mensch. Bei einem löjährigen Burschen war durch unzüchtige Reden mit SchulJ O O genossen der Geschlechtstrieb vorzeitig gewekt und dann zur Leidenschaft entflammt worden. Unglüklicherweise traf er auf eine Person, die sieh ihm gerne preisgab, und tödtete er sie, als sie ihm wiederholt mit.Anzeige bei den Eltern drohte, wenn er ihr nicht Geld gäbe. Die andern Fälle des Kindsmords weisen die gewöhnlichen Beweggründe auf.

B e r n unterließ, den verlangten Bericht einzusenden.

III.

Hiemil zurükgeführt zur Prüfung des Resultates der angestellten Erhebungen, müssen wir vorausschiken, daß, nach der Ansicht aller Statistiker, auf eine so kurze in Vergleich gestellte Periode, wie es eben eine 5jährige ist, kein großes Gewicht gelegt werden kann. Mit Nuzen lassen sich nur längere Perioden vergleichen, in denen alle zu gewissen Zeiten eingreifenden speziellen Verumständungen ihren sonst das Resultat fälschenden Wei'th durch Ausgleichung verlieren. Wenn überdies das zur Vergleichung dienende Material so sehr lükenhaft und dürftig ist, wie das uns vorliegende, so sinkt die Schlußfähigkeit der angelegten Statistik noch beträchtlich weiter herunter. Gleichwohl glauben wir im ·Großen und Ganzen folgende Ergebnisse aus dem gesammelten Material ableiten zu dürfen: 1) Die Kriminalität, und speziell das Verbrechen des Mordes hat in den lezten 5 Jahren in der Schweiz eine etwelche Steigerung erlitten ; 2) Diese Steigerung ist aber, im Vergleiche zu. benachbarten Staaten, wo die Todesstrafe fortbesteht, keine außerordentliche und beunruhigende, vielmehr bleibt sie durchgängig erheblich hinter dem Prozentsaze, den jene Staaten aufweisen, zurük; 3) Es liegen keine bestimmten Anzeichen vor, daß die nicht bestreitbare Vermehrung der Kriminalität in der Schweiz im Causalzusammenhange mit der Abschaffung der Todesstrafe stehe.

Der Grund ist vielmehr in allgsmeineren Ursachen zu suchen, ·die zur Zeit in der europäischen Staatenwelt sich geltend machen.

Ueberall hat sich gezeigt, daß blutige Kriege, in denen die nur .mühsam durch Erziehung gemilderten und unterdrükten Leiden-

297

Schäften aufs Aeußerste erregt werden, die Werthschäzung des Menschenlebens in bedauerlichster Weise vermindern. Hiezu tritt ein in vielen Theilen der Schweiz, sicher weiter, als man glaubt, verbreiteter Nothstand der unteren Klassen, der die besseren Gefühle abstumpft. Ueberhandnehmende Genußsucht und Ausschweifung, reißende Portschritte machende materialistische Lebensanschauung erklären, neben Nothstand, allein die u n h e i m l i c h e n Z a h l e n der S e l b s t m o r d e , die jezt schon in die Klasse der unreifen Jugend hinuntergehen. Nach der neuesten Publikation Über die Bevölkerungsbewegung der Schweiz im Jahre 1877 kamen auf die berechnete Bevölkerung von 2,776,035 Einwohnern 600 Selbstmorde, von denen 530 auf Schweizerbürger fallen, im Gegensaze zu 108 Tödtungen durch strafbare Handlungen (darunter 28 Kindsmorde) und 1663 Verunglükungen. Preußen dagegen, mit fast 9facher Bevölkerung, wies 1874 nur 2075, 1875 3278 Selbstmorde auf!

Man ist mehr und mehr aufmerksam geworden auf die leider so stark zunehmende T r u n k s u c h t und hat anderwärts scharfe Maßregeln dagegen ergriffen. Dr. B a er (der Alkoholismus, seine Verbreitung und seine Wirkung auf den individuellen und sozialen Organismus, Berlin 1878, p. 351) theilt nach Ermittelungen in Deutschland mit, daß der Mord in 46 %, der Todtschlag in (53 % der Fälle im Zustande der Trunkenheit geschehen! Unter 32,837 Gefangenen im Deutschen Reiche waren 13,706 Trinker (41,7 °/o) und zwar 7269 Gelegenheitstrinker (22,1 %), (5437 Gewohnheitstrinker (19,6 %). Unter den Männern waren 53,6 °/o Gelegenheits-, 46,4 °/o Gewohnheitstrinker. Dies stimmt so ziemlich mit schweizerischen Berichten an den Gefängnißkongreß von 1872. Mögen mich die Resultate der neueren Psychiatrie nicht allseitig als unumstößlichedie angesehen werden, so geht doch aus den Berichten einzelner Strafanstalten hervor, daß eine nicht k l e Z a h l . i h l wirklich Geisteskranker sich unter den Verurtheilten findet. Zudem ist jezt, das klar gestellt, daß es wenige Verbrechen gibt, die einen solchen Reichthum an Schuldunterschieden aufweisen, wie gerade die Tödtungsdelikte und vor Allem der Mord, was wir schon oben bei der österreichischen Statistik andeuteten.

IV. Sollte nun troz aller dieser Bedenken die Aufhebung des Art. 65 der Bundesverfassung beschlossen werden, so wäre
damit die ganze Frage nicht erledigt, sondern es wäre weiters zu erwägen : Welche Garantien hätte der Bund von den Kantonen, falls sie die Todesstrafe wieder einführen wollten, zu fordern rüksichtlich der Beurtheilung, Begnadigung und Exekution?

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. I.

22

298 Es fallen folgende Punkte in Betracht: 1) Die Ausscheidung der politischen Delikte; 2) die Beschränkung der Androhung der Todesstrafe auf die schwersten Verbrechen ; 3} die Anforderung, daß Todesurtheile nicht nach willkürlicher Praxis, sondern nur auf Grund eines ordentlichen Kriminalgesezbuches und eines Prozeßgesezes, welches der Vertheidigung hinreichenden Einfluß gestattet, gefällt werden dürfen ; 4) die Anforderung, daß Kassation wegen Formfehlern zuläßig erklärt und näher geregelt werde; 5) Zulassung der Annahme mildernder Umstände, in Folge deren auf lebenslängliche oder auch zeitige Freiheitsstrafe herabzugehen ist; 6) größere Garantien bezüglich Stimmenmehrheit oder Einstimmigkeit bei Richterkollegien und Geschworenen. Hiebei ließe sich wohl schwerlich die Kraft des Indizienbeweises ausschließen, da jezt allgemein eine freie Ueberzeugungstheorie adoptirt ist, andererseits auch nicht Geständniß als entscheidend ansehen; 7) Bestimmung, daß die Exekution intramuran stattfinden solle.

Hier wird man aber wohl auch in der Schweiz auf dasselbe berechtigte Widerstreben zuzuziehender Urkundspersonen stoßen, wie dieß anderwärts vorkam, und erwägen müssen, ob nicht von der bisherigen Hinrichtungsform abzugehen sei.

'O^ Diese Anforderungen, näher präzisirt, müßten etwa, nach Vorbild der Vorschläge im Jahr 1865, einem Bundesgesez zugewiesen werden. Die Kantone hätten sich also zuerst schlüssig zu machen, ob sie die Todesstrafe bei ihnen wieder einfuhren wollen und wenn ja, neue Geseze aufzustellen, da die alten nach der Einführung der neuen Bundesverfassung, beziehungsweise schon vorher abgeschafft wurden. Die neuen Strafgeseze sind den eidgenössischen Vorschriften ^anzupassen und bedürfen der Bundesgenehmigung. Auf diesem Wege wird sich die Agitation für und gegen die Todesstrafe auf eidgenössischem Boden erhalten, überdieß in die Kantone verpflanzt werden und wohl noch längere Zeit nicht zur Ruhe gelangen können.

Wir möchten bezweifeln, ob daraus für die Gesittigung unseres Volkes und für die Ehre der Schweiz viel Gutes ersprießen würde.

V. Die gewichtigsten Bedenken liegen aber schließlich in der konstitutionellen Frage.

299 Die Beseitigung der Todesstrafe aus der schweizerischen Strafrechtspflege ist s. Z. zu einem Verfassungsprinzipe erhoben worden, ob mit Recht oder mit Unrecht, dies müssen wir, wie schon Eingangs bemerkt, dahingestellt sein lassen. Soll dieses Prinzip beseitigt oder modifizirt werden, der Weg dazu führt durch eine Verfassungsrevision.

"ö" Die Aenderung des öffentlichen Rechtes ist in der Regel mit vielen materiellen Schwierigkeiten und tief greifenden Aufregungen verbunden, weßhalb man damit in einem gesunden Staaiswesen nur sehr sorgfältig und sparsam umgeht. Man wartet gewöhnlich längere Perioden ab, nach deren Ablauf veränderte Zeitanschauungen und neue öffentliche Bedürfnisse zu einem neuen legalen Ausdruk drängen.

Liegen diese Bedingungen für unsere Frage vor? Nein. Die Abschaffung der Todesstrafe im Jahre 1874 mag als ein kühnes Experiment betrachtet werden. Doch haben wir in dieser kurzen Zeit keine Erfahrungen gemacht, die mit überwältigender Uebcrzeugungskraft darthun, daß man damals ein schädliches, die gesellschaftliche Sicherheit bedrohendes Prinzip angenommen habe, und der Versuch nicht mehr weiter fortgesezt werden dürfe, sondern jezt schon aufzugeben und auf den frühern Standpunkt zurükzugehen sei. Uebersehe man nicht, daß die Meinungen über die Todesstrafe vielen Fluktuationen und Zufälligkeiten unterworfen sind.

Wir können überhaupt dem Art. 65 der Verfassung nicht die Bedeutung beimessen, daß er die Wiederaufnahme der Revision rechtfertigen könnte, zumal in einem Zeitpunkte, wo man der Entwiklung unserer bundesstaatlichen Verhältnisse einige Ruhe wünschen muß.

Man glaubt freilich, die Revision auf den Artikel 65 einschränken zu können, ohne dafür zuverläßige Gründe anzugeben. Sobald die Revisionsfrage wieder flüssig wird, finden sich für weitere Re visions wünsche und Anträge Stoff und Vertreter. Die Verfassung selbst gibt kein Mittel an die Hand, es zu hindern und etwa von vorneherein die Bewegung in eine Partialrevision einzudämmen.

Dies so wenig in Beziehung auf das Antragstellungsrecht der Mitglieder der Räthe, als auch rüksichtlich der Volksinitiative.

Kommt es zwischen den beiden Räthen, oder zwischen einem ablehnenden Beschlüsse derselben und einer Volksinitiative, zu einem Konflikte, so ist im Sinne des Artikel 120 die Anfrage an das Volk in der allgemeinen Formel
zu fassen : Soll die Bundesverfassung revidirt werden? .Ja oder Nein? Was als schließliches Resultat herauskommen wird, ob viele, oder mehrere, oder nur e i n Artikel

300

abgeändert werden, ist ein faktisches Verhältnis, das mit Sicherheit nicht vorausbestimmt werden kann.

Selbst die Diskussion über den Artikel 65 könnte leicht über den Rahmen hinausführen, in welchem er gegenwärtig gefaßt ist.

Der Gedanke liegt nahe, ihn für eine Halbheit zu erklären, und, wie es schon 1874 geschehen ist, die Uebertragung des S traf rech tes an den Bund als das einzig Prinzipielle zu empfehlen. Der Bundesrath möchte aber gleichfalls abrathen, diesen Weg einzuschlagen; vielmehr hält er als der ganzen politischen Situation der Schweiz für angemessen, vorderhand auf dem Boden der Verfassung von 1874 stehen zu bleiben, die wahrlich noch genug Aufgaben zu lösen anweist.

Eine äußere Nöthigung liegt für die eidgenössischen Räthe zur Zeit nicht vor, in die Revision des Art. 65 einzutreten, indem durch die eingegangenen Petitionen weder ihrem Gegenstande noch der Zahl ihrer Unterschriften nach die Voraussezungen des Artikel 120 der Bundesverfassung erfüllt sind.*) Bei dieser Sachlage, und da wir zu einem negativen Schlüsse gelangen, glauben wir zur Zeit weiterer Ausführungen über Eventualitäten enthoben zu sein, behalten uns aber vor, je nach der Entvvikelung der angeregten Revisionsfrage, durch besondere Botschaft unsere Ansichten darzulegen.

Wir beehren uns, unsern S c h l u ß a. n t r a g dahin zu stellen: Es sei auf die Motion des Herrn Ständerath Freulei1**) und auf die Petitionen von Schweizerbürgern, betreffend Revision der Bundesverfassung und die Wiedereinführung der Todesstrafe, n i c h t e i n z u t r e t e n .

*) Bei der Bundeskanzlei sind bis heute Petitionen mit 31,503 Unterschriften eingelaufen.

**) "Wortlaut der Motion Freuler vom 17. Dezember'1878: ,, Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: 1. Art. 65 der Bundesverfassung ist aufgehoben.

2. An seine Stelle tritt folgender Artikel: ,,Die Todesstrafe darf im Gebiete der Eidgenossenschaft nicht verhängt werden auf politische Verbrechen nnd Vergehen. " 3. Dieser Beschluß ist als Aenderung des Grundgesezes und als neues Gesez zu promulgiren.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses leztern Beschlusses beauftragt."

301 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 7. März 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

Zur Seite 30l.

Rekapitulation. 1851 Ms und mit 1873.

Art und. Zahl der Verbrechen.

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i Die Fälle, wobei der Thäter nicht ermittelt wurde, sind bei 8t. Gallen erst vom Jahr ; 1865 an eingerechnet.

1

Darunter Matter, wegen öfters wiederholten, ] mehrfach beschwerten D i e b s t a h l s zum Tode verurtheilt und hingerichtet.

1 Darunter 6 Versuche ; 2 darunter 1 Versuch; i 3 darunter 1 Versuch.

a Nicht ausgesezt.

1 Worunter 1 Versuch ; 2 worunter 4 Versuche.

1 Worunter 1 Versuch; 2 3 Personen wegen Versuchs; 3 1 zum Tode Verurtheilter starb vor der Vollziehung.

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Versuche.

i Wovon 1 wegen Brandstiftung ohne Tödtung von Menschen und 1 wegen mehrfachen Diebstahls (2 starben vor dem Vollzug der Todesstrafe).

Zur Seite 301.

Rekapitulation. 1874 bis und mit 1878.

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Mord.

Angezeigte Fälle.

Kantone.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend nachträgliche Genehmigung einer temporären Handelskonvention mit Italien.

(Vom 3. März 1879.)

Tit. !

Der am 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Handelsvertrag sollte am 31. Dezember 1876 seine Endschaft erreichen. Allein schon im Jahr 1875 trat die italienische Regierung, welche die Revision aller ihrer Handelsverträge verfolgte, mit dem Ansinnen an uns, Unterhandlungen einzugehen bezwekend einen neuen, auf den 1. Juli 1876 in Kraft zu sezenden Vertrag; womit wir uns einverstanden erklärten, so daß wir also auf die Geltendmachung des 1868er Vertrags bis zum erwähnten Ablauftermin verzichteten. Demgemäß wurden die Unterhandlungen im Herbste 1875 eröffnet, und es fanden zahlreiche Konferenzen statt, in welchen die wichtigsten Positionen des damals im Entwurfe vorliegenden neuen italienischen Generaltarifs eingehend erörtert wurden, wobei über einzelne Artikel eine vorläufige Vereinbarung zu Stande kam. Da Italien darauf hielt, die Verhandlungen mit allen betheiligten Staaten zu gleicher Zeit zu führen und mit jeder Regierung die Artikel zu negoziren, deren Austausch ein bedeutender ist, so mußten die definitiven Unterhandlungen bis zu einem vorgerükteren Stadium der verschiedenen Verträge verschoben

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Artikel 65 der Bundesverfassung. (Vom 7. März 1879.)

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Foglio federale

Jahr

1879

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.03.1879

Date Data Seite

281-302

Page Pagina Ref. No

10 010 233

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