Beilage zu Nr. 37 des Bundesblattes

Nummer.

# S T #

Zolltarif des deutschen Zollgebiets.

Maßstab

Benennung der Gegenstände.

der

Zollsaz.

Verzollung.

Mark.

1

Abfälle : a. Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag , Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech] und verzinktem; von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung ; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenuzte alte Lederstüke und sonstige zur Verwendung als Fabrikationsmaterial geeignete Lederabfälle .

b. Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetroknetes ; Thierflechsen ; Treber; Branntweinspülig ; Spreu ; Kleie ; Malzkeime; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer, und andere Düngungsmittel, als : ausgelaugte Äsche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zukererde und Thierknochen jeder Art

.

frei

frei

i

Nummer. II

2 Maßstab der Verzollung.

Benennung der Gegenstände.

Zollsaz.

Mark.

A n m e r k u n g z u b: An sich zollpflichtige Düngungsmittel, künstliche, una Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und lezteres nur unter der Kontrole der Verwendung, zollfrei zugelassen.

c. Lumpen aller Art; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedrukte; alte Fischerneze , altes Tauwerk und alte Strike; gezupfte Charpie

frei

Anmerkung.

Abfälle, welche nicht besonders genannt sind , werden wie die Kohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt.

2

Baumwolle und Baumwollenwaaren : a. Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte b. Baumwollwatte . .

. .

100 Kilogr.

c. Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen vegetabilischen oder animalischen Spinnstoffen: 1. eindräh tiges, roh a. bis zur Nr. 17 englisch ·n b. über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch T) c

-

i>

11 4Ö -n

v

60

11

d. ,, e. ,,

,, 60 ,, ,, 79 ,, 79 englisch .

B

. .

1,50

n

12 18 24 30 36

y> n n ft 11

15 21 27 33 39

T)

d. ,, ,, 60 ,, ,, 79 ,, e. ,, ,, 79 englisch . . .

2. zweidrähtiges, roh a. bis zur Nr. 17 englisch b. über Nr. 17 bisNr. 45 englisch c - n -n 45 ,, -n 60 ,,

frei

U

Nummer.

3

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

3. ein- und /weidrähtiges , gebleicht oder gefärbt a. bis zur Nr. i 7 englisch 100 Kilogr.

b. über Nr. 17 bis Nr. 45 englisch T) C

-

11 fl

45

D 1,

60



d. ,, ,, 60 ,, ,, 79 ,, e. v ,, 79 englisch .

4. drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht, gefärbt . . . .

5. mehrfach gezwirnter Nähfaden, auch akkommodirter (zum Einzelverkauf vorgerichteter) Nähfaden 6 . Dochte, ungewebte . . . .

d. Waaren aus Baumwolle allein oder in Verbindung mit Metallfäden , ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren: 1. rohe (aus rohem Garn verfertigte) dichte Gewebe mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sammete; Tüll, roh und ungemustert . . . .

. . .

2. gebleichte, dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der aufgeschnittenen Sammete .

3. alle nicht unter Nr. 1, 2 und 6 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Gara verfertigte) undichte Gewebe mit Ausschluß der Gardinenstoffe, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen; Strumpfwaaren ; Posamentier- und Knopfmacherwaaren ; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden .

·n ·n

24 30 36 42 48

·n

48

11 11

70 24

·n

80

·n

100

11

120

11

Nummer.

4

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

4. Grardinenstoffe, gebleicht und appratirti 100 Kilogr 5. alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 1, 3 und 4 begriffen sind ·n 6. Spizen und alle Stikereien ·n A n m e r k u n g e n zu d: 1. Baumwollene Eischerneze, neu . . .

2. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Baumwollabfällen, in Stüken nicht über 50 Centimeter lang und breit, welche das Ansehen von grauer Pakleinwand haben und zu Preßtiichern, Puzlappen u. s. w. verwendet werden, auch in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden 3. Rohe Gewebe für Schmirgelleinen- und für Schmirgeltuchfabriken auf Erlaubnisschein unter Kontrole, ingleichen Schmirgeltuch

3

230

200 250

11

3

71

10 frei

Blei, auch mit Spiessglanz, Zink oder Zinn legirt, und Waaren daraus: a. rohes Blei, Bruchblei; Blei-, Silberu n d Goldglätte . . . .

b. gewalztes Blei , Buchdrukerschriften 100 Kilo°T c. grobe Bleiwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Zink oder Zinn ohne Politur und Lak ; Draht . . .

Yl d. feine Bleiwaaren, auch lakirte; ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen fl

frei 3

6

24

ÎH

Maßstab

O>

Benennung der Gegenstände.

!Z5

der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

4

Bürstenbinder- u. Siebmacherwaaren : a. grobe : 1. Bürsten und Besen aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lak . 100 Kilogr.

2. andere, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lak T) b. feine , auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen ·n

5

4 8

24

Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren : a. Aether aller Art, Chloroform, Collodium ; ätherische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter b und i begriffenen ; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß ; Maler-, Wasch- und Pastellfarben; Tusche; Farbenund Tuschkasten; Blei-, Rothund Farbenstifte ; Zeichenkreide b. Wachholderöl, Rosmarinöl c. Oxalsäure und oxalsaures Kali; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali . . . .

.

d. Aezkali, Aeznatron ; Oelfirniß .

e. Alaun ; Buchdrukerschwärze ; Chlorkalk; Farbholzextrakte; Ge-

V)

n V)

··)

20 12 8 4

Benennung der Gegenstände.

il

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

latine; Kitte; Leim; Ruß; Schuhwichse; Siegellak; Tinte und Tintenpulver ; Wagenschmiere ; 100 Kilogr.

Zündwaaren f. Soda, kalzinirte; doppelkohlensaures Natron g. Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda; Pottasche h. Wasserglas i. Rohe Erzeugnisse und chemische Fabrikate für den Gewerbe- oder Medizinalgebrauch, insbesondere auch Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, alle diese Gegenstände, insoweit sie nicht vorstehend unter a bis h oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind ; Benzol und ähnliche leichte Theeröle ; Terpentinöl ; Harzöl; Thieröl; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlak (Oblaten); eingedikte Säfte ; Schießpulver ; Weinhefe, trokene und teigartige Eisen- und Eisenwaaren: a. Roheisen aller Art ; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. l genannt 100 Kilogr.

b. schmied bares Eisen (Schweißeisen, Schweißstahl,Flußeisen,Flußstahl) in Stäben, mit Einschluß des façonnirten ; Radkranzeisen ; Pflugschaareneisen ; Ek- und Winkel-

3 2,60

1,60 l

frei

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

eisen; Eisenbahnschienen; Eisenbahnlaschen, Unterlagsplatten und Schwellen . . .

.

100 Kilogr A n m e r k u n g e n zu 6b: 1. Luppeneisen, noch Schlaken enthaltend; Eohschienen; Ingots . . .

n 2. Schmiedbares Eisen in Stäben für Krazendrahtfabriken auf Erlaubniß-

2 50

1,50 0,50

c. Platten und Bleche aus schmiedbarem Eisen: 1. rohe 2. polirte, gefirnißte, lakirte, verkupferte , verzinnte (Weißblech), verzinkte oder verbleite d. Draht, auch verkupfert, verzinnt, verzinkt, verbleit, polirt oder gefirnißt . . .

. .

. .

e. Eisenwaaren : 1. ganz grobe: a. aus Eisenguß b. Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen roh vorgeschmiedet ist; Brüken und Brükenbestandtheile; Anker, Ketten und Drahtseile; Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen, Eisenbahnräder , Puffer, Kanonenrohre , Ambose, Schraubstöke, Winden, Hakennägel, Schmiedehämmer, Wagenfedern, Polsterfedern, Brecheisen, Hemmschuhe, Hufeisen

11

VI

fi 11

3

5 3 2 50

3

Nummer. II

8

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

c. gewalzte und gezogene Röhren aus schmiedbarem Eisen 100 Kilogr.

2. grobe: a. anderweitig nicht genannte, auch in Verbindung mit Holz n b. abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert, verzinkt, verzinnt, verbleit oder emaillirt, jedoch weder polirt noch lakirt; ebenso alle Schlittschuhe , Hämmer , Beile , Aexte, ordinäre Schlösser, grobe Messer , Sensen , Sicheln, Striegeln, Thurmuhren, Schraubenschlüssel, Winkelhaken, Holz-, Schloß-, Rad- und Drahtschrauben, Zangen, gepreßte Schlüssel, Dung- und Heugabeln .

·n c. Handfeilen , Degenklingen , Hobeleisen, Meißel, Tuch-, Schneider-, Heken- u. Blechscheeren , Sägen , Bohrer, Schneidkluppen, Maschinenund Papiermesser und ähnliche Werkzeuge . . . .

r> A n m e r k u n g zu e2: Ketten und Drahtseile zur KettenSchleppschifffahrt und Tauerei . . .

3. feine: a. aus feinem Eisenguß , als leichtem Ornamentguß, polirtem Guß , Kunstguß , schmiedbarem Guß;

·

5

6

10

15

frei

Nummer.

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

b. aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lukirt ; Messer, Scheeren, Striknadeln, Häkelnadeln , Schwertfegerarbeit u. s. w. ; alle diese Gegenstände anderweitig nicht genannt, auch in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen lOOKilogr.

c. Nähnadeln ; Schi-eibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen ; Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art

7

9

60

Erden, Erze und edle Metalle: Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsaze namentlich betroffen sind , edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch

8

24

frei

Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen 100 Kilogr.

oder gehechelt, auch Abfälle

1

Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaus : a. Weizen, Roggen, Hafer und Hülsenfrüchte, sowie nicht besonders genannte Getreidearten . . . .

n

1

Nummer. II

10

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

M&rk.

b. Gerste, Mais und Buchweizen . 100 Kilogr.

c. Malz ·n d. Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel Ï) e. Raps und Rübsaat 7) f. Erzeugnisse des Landbaus, anderweitig nicht genannt . . . .

·

10

0,50 1,20

3 0,80

frei

Glas und Glaswaaren : a. grünes und anderes naturfarbiges gemeines Hohlglas (Glasgeschirr), weder gepreßt, noch geschliffen, noch abgerieben, auch mit ordinärer Beflechtung von Weiden, Binsen, Stroh oder Rohr; Glasmasse ; rohes optisches Glas (Flint-, Kronglas); rohe gerippte Gußplatten (Dachglas) ; Emailund Glasurmasse; Glasröhren und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung und Kunstglasbläserei gebraucht werden 100 Kilogr.

b. weißes Hohlglas , ungemustertes, ungeschliffenes , unabgeriebenes , ungepreßtes, oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden oder Rändern . 100 Kilogr.

brutto c. Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß), ungeschliffen, ungemustert; wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen : l)bis 1 2 0 Centimeter . . . .

T) 2) über 120 bis 200 Centimeter .

i) 3) über 200 Centimeter . . .

n

3

8

6 8 10

Nommer.

11 Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

d.i. Spiegelglas, rohes, ungeschliffenes 100 Kilogr.

2. Tafel- (Fenster-) und Spiegelglas, geschliffenes, polirtes, gemustertes, mattes, auch farbiges ; belegtes aller A r t . . . . 100 Kilogr.

brutto e. Behänge zu Kronleuchtern von Glas, Glasknöpfe, auch gefärbte; massives weißes Glas, nicht besonders benanntes; gepreßtes, geschliffenes, polirtes, abgeriebenes, geschnittenes, geäztes, gemustertes Glas, insoweit es nicht unter d oder f fällt 100 Kilogr.

A n m e r k u n g zu e: Glasplättchen, Glasperlen, Glasschmelz, Glastropfen, auch gefärbt . . . .

3

24

24

4

f. farbiges, mit Ausnahme des unter a, d und e begriffenen, bemaltes oder vergoldetes (versilbertes) Glas; Glasflüsse (unechte rohe Steine) ohne Fassung ; Glaswaaren und Emailwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen

VI

A n m e r k u n g zu f: Milchglas und Alabasterglas, ungemustertes , ungeschliffenes , unabgeriebenes, unbemaltes, ungepreßtes oder nur mit abgeschliffenen oder eingeriebenen Stöpseln, Böden und Kändern . . . .

·n

30

10

Nummer.

12

Benennung der Gegenstände.

Jtaßstab der Verzollung.

·

Zollsaz.

Mark.

11

Haare von Pferden und Menschen, sowie Waaren daraus ; Federn und Borsten: a. Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lokenform gelegt, gesponnen; Borsten; Oeltücher; rohe Bettfedern . .

b. Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Pferdehaaren besteht 100 Kilogr.

c. Mensehenhaare, roh, oder in der unter a bezeichneten weiteren Bearbeitung d. Perrükenmacher- und andere Arbeiten aus Haaren und Haarimitationen e. Schreibfedern (Federspulen), rohe ; Schmukfedern, nicht unter g begriffen f. Schreibfedern gezogen ; Bettfedern gereinigt und zugerichtet .

·n g. zugerichtete Schmukfedern . .

·n

12

frei

48 100 200 3 6 300

Häute und Felle: a. Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, gekalkte, trokene) zur Lederbereitung; rohe, behaarte Schaf-, Lamm- und Ziegenfelle, auch enthaarte Schaffelle, nicht weiter bearbeitet .

. .

b. Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung

frei frei

Nummer.

13

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark,

13

Holz und andere vegetabilische und animalische Schnizstoffe, sowie Waaren daraus: a. Brennholz, Reisig, auch Besen von Reisig ; Holzkohlen ; Korkholz, auch in Platten und Scheiben ; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) ; vegetabilische und animalische Schnizstoffe, nicht besonders Benannt . .

.

100 Kilogr.

b. Holzborke und Gerberlohe .

c. Bau- und Nuzholz: 1. roh oder blos mit der Axt vor100 Kilogr.

oderlFestm.

2. gesägt oder auf anderem Wege vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben und ähnliche Sägoder Schnittwaaren, auch ungeschälte Korbweiden und 100 Kilogr.

Reifenstäbe oderlFestm.

d. grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerarbeiten, mit Ausnahme der Möbel von Hartholz und der fournirten Möbel; geschälte Korbweiden; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lakirt, polirt noch gefirnißt; Hornplatten und rohe, blos geschnittene Knochenplatten; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespal100 Kilogr.

tenes e. Holz in geschnittenen Fourniren ; unverleimte, ungeheizte Parquetbodentheile

frei 0,60

0 10 0,60

0,25

1,60

3 6

14 y ÎH

<£>

Benennung der Gegenstände.

ti

Maßstab der Verzollung.

-

Zollsaz.

Mark.

f. hölzerne Möbel und Möbelbestandtheile, nicht unter d und g begriffen, auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas, Steinen (mit Ausnahme der Edelund Halbedelsteine) , Steinzeug, Fayence oder Porzellan; andere Tischler-, Drechsler- und BöttcherWaaren , Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lakirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen mit den vorbenannten Materialien verarbeitet sind; verleimte, auch fournirte Parquetbodentheile, uneingelegt; grobe Korkwaaren (Streifen , Würfel-, und Rindenspunde) ; grobes ungefärbtes Spielzeug; Fischbein in Stäben 100 Kilogr.

g. feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnizarbeit), feine Korbflechterwaaren, Korkstopfen,Korksohlen, Korkschnizereien, sowie überhaupt alle unter d, e, f und h nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnizstoffen, mit Ausnahme von Schildpatt, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Gagat und Jet ; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze n h. gepolsterte Möbel aller Art : 1) ohne Ueberzug "i fi

10

30 30 40

15 *H
Benennung der Gegenstände.

fc

14

Hopfen

15

Instrumente, Maschinen u. Fahrzeuge:

Haßstab der Verzollung.

100 Kilogr.

Zollsaz.

Mark.

20

brutto a. Instrumente, ohne Rüksicht auf die Materalien, aus welchen sie gefertigt sind: 100 Kilogr.

1. musikalische 2. astronomische , chirurgische, optische, mathematische, chemische (fürLaboratorien), physikalische b. Maschinen: 1. Lokomotiven; Lokomobilen . 100 Kilogr.

2. andere, und zwar je nachdem der überwiegende Bestandteil gebildet wird: a. aus Holz b. aus Gußeisen c. aus schmiedbarem Eisen ·n d. aus anderen unedlen Metallen ·n A n m e r k u n g zu \>. 1 und S.Dampfmaschinen und Dampfkessel zur Verwendung beim Schiffsbau . . . .

30

frei

8

3 3 5 8

frei 100 Kilogr.

36 3. Krazen und Krazenbeschläge c. Wagen und Schlitten : 1. Eisenbahnfahrzeuge: a. weder mit Leder- noch mit Polsterarbeit . . . . . vom Werth 6 Proz.

10 Proz.

b. andere 2. andere Wagen und Schlitten Stük 150 mit Leder- oder Polsterarbeit d. See- und Flußschiffe, einschließlich der dazu gehörigen gewöhnlichen Sehiffsutensilien, Anker, Anker- und sonstigen Schiffsket-

Nummer.

16

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

ten, wie auch Dampfmaschinen und Dampfkessel

frei

Anm er k u n g: Alle nicht zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien gehörige bewegliche Inventarienstüke unterliegen den für diese Gegenstände festgestellten Zollsäzen.

1fi

Kalender

. . .

17

Kautschuk und Guttapercha, sowie Waaren daraus: a. Kautschuk und Guttapercha, roh oder gereinigt , Kautschukhornmasse (Hartgummi), auch polirt oder mit eingepreßten Dessins versehen in Platten, Stäben, Röhren und dergleichen . .

b. Kautschukfaden ausser Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen , umflochten oder umwikelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich O erkannt werden können; Kautschukplatten ; aufgelöster Kaut100 Kilogr.

schuk c. grobe Waaren aus weichen Kautschuk, unlakirt, ungefärbt, unbedrukt, Hartgummiwaaren, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschukfäden ·n

frei

frei

3

40

Nummer.

17

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

d. feine Waaren aus weichem Kautschuk, lakirt, gefärbt, bedrukt, oder mit eingepreßten Dessins; alle diese auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 100 Kilogr.

e. Gewebe aller Art mit Kautschuk überzogen, getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden, oder mit eingeklebten Kautschukfäden ; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien ; Strumpf- und Posamentirwaaren in Verbindung mit Kautschukfäden n A n m e r k u n g e n zu e: 1. Kautschukdruktücher für Fabriken und Krazenleder, künstliches, für Krazenfabriken, beide auf Erlaubniß2. Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und Wagendecken aus groben Zeugstoffen, in v erbindung mit Kaut18

60

90

frei 100 Kilogr.

24

·n

900 450

·n

300

Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Puzwaaren : a. von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden; gestikte und Spizenkleider . .

b. von Halbseide c. andere, soweit sie nicht unter d u n d e genannt sind . . . .

d. von Geweben , mit Kautschuk überzogen oder getränkt, sowie

18 UH


Benennung der Gegenstände.

X

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

aus Kautschukfäden in Verbindung mit anderen Spinnmateria100 Kilogr.

130

e. Leibwäsche , leinene und baum150

f. Hüte: 1. seidene Herrenhüte (Cylinder), garnirt und ungarnirt .

·n 2. Herrenhüte aus Filz, garnirt und ungarnirt l Stük 3 . Damenhüte, garnirt . . . .

4. Hüte, nicht besonders benannte, garnirt und ungarnirt . .

·n g. künstliche Blumen : 1. Blumen, fertige, aus Webeoder Wirkwaaren allein oder in Verbindung mit anderen 100 Kilogr.

Stoffen 2. Bestandteile künstlicher Blumen, d. i. einzelne Blätter, Stiele u. s. w. ohne Verbindung unter einander r>

19

300

180 1 0,20

300

120

Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle, Legirungen aus unedlen Metallen, anderweitig nicht genannte, und Waaren daraus: a. Kupfer in rohem Zustande, oder als Bruch; Kupfer- und andere frei b. geschmiedet oder gewalat in Stangen und .Blechen; auch Draht und Telegraphenkabel . .

100 Kilogr.

c. in Blechen und Draht, plattirt .

·n

12 28

Nummer. 11

19

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

d. Waaren und zwar: 1. grobe Kupferschmiede- und Gelbgießerwaaren , auch in Verbindung mit Hob; oder Eisen ohne Politur und Lak; ferner Röhren von Messingblech und Drahtgewebe . . 100 Kilogr.

2. andere, soweit sie nicht unter Nr. 19 d 3, oder wegen ihrer Verbindung mit anderen Materialien unter Nr. 20 fallen .

fi 3. .aus Aluminium, Nikel; feine, insbesondereLuxusgegenstände, aus Alfenide, Britanniametall, Bronze, Neusilber, Tombak und ähnlichen Legirungen ; feine vernirte Messingwaaren, auch in Verbindung unit anderen Materialien; alle diese Waaren, insoweit sie nicht unter N r . 2 0 fallen . . . .

·n 20

18

30

60

Kurze Waaren, Quincaillerien etc.: a. Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold u n d Blattsilber . . . .

b. 1. Waaren, ganz oder theilweise aus Bernstein, Celluloïd, Elfenbein, Gagat, Jet, Lava, Meerschaum, Perlmutter und Schildpatt , aus unedlen echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten

·n

600

Nummer.

20

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

Metallen ; Zähne in Verbindung mit Stiften oder Röhrchen von Platin oder anderen edlen Metallen ; 2. feine Galanterie- und Quincailleriewaaren ( Herren - und Frauenschmuk, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. \v.), ganz oder theilweise aus Aluminium , dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr oder weniger vernikelt, vergoldet oder . versilbert, oder auch vernirt, oder in Verbindung mit HalbEdelsteinen oder nachgeahmten Edelsteinen , Alabaster, Email oder auch mit Sehnizarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguss u. dgl. ; 3. Stuz- und Wanduhren; Fächer aller Art, feine bossirte Wachswaaren 100 Kilogr.

A n m e r k u n g zu b 1: Elfenbeinstücke , vorgearbeitet für Gegenstände der Nr. 20 b 1 . . . .

c. 1. unechtes Blattgold und Blattsilber ; 2. Brillen, Opernguker; Wachsperlen; Regen- und Sonnenschirme ; 3. Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle , Leinen , Seide, Wolle oder anderenThierhaaren,

·n

200

30

Nummer.

21

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

welche mit animalischen oder vegetabilischen Schniastoffen, unedlen Metallen, Glas., Guttapercha , Kautschuk , Leder, Ledertuch, Papier, Pappe, Steinen, Stroh- oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders 100 Kilogr.

tarifirt sind

21

120

Leder und Lederwaaren: a. Leder aller Art, rnit Ausnahme des unter b genannten, ungefärbtes ; gefärbtes Juchtenleder ; Pergament; Stiefelschäfte . . . .

· b. Sohlleder, sowie brüsseler und dänisches Handschuhleder; auch Korduan ; Marokin ; Saffian ; gefärbtes Leder, mit Ausnahme des unter a genannten ; lakirtes Leder

11

18

7>

36

" A n m e r k u n g zu b : Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch, nicht gefärbte, oder weiter zugerichtete

c. grobe Schuhmacher- , Sattler-, Riemer- und Täschner waaren, sowie andere Waaren aus ungefärbtem oder blos geschwärztem lohgarem Leder, oder aus rohen Häuten, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr 20 fallen d. feine Lederwaaren von Korduan, Saffian , Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, von sämisch-

3

1)

50

Nummer. 1

22

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zoll&az.

Mark.

und weißgarem Leder , von gefärbtem Leder, von lakirtem Leder und Pergament, auch in Vcrbin düng mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller 100 Kilogr.

Art

70

A n m e r k u n g zu c und d: Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Pakleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem uabedruktem Wachstuch werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft u. dergl. wie feine Lederwaaren behandelt.

e. Handschuhe

22

100

V)

Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme von Baumwolle: a. Garn, mit Ausnahme des unter b genannten : 1. bis Nr. 5 englisch . . . .

2. über Nr. 5 bis Nr. 8 englisch 3 4-

11 n

n 8 y> -n 20 ,,

-n 2CI ,, 35

5.

,,73

,,II 35 englisch O

,, ,,

A n m e r k u n g zu a: Jute, Manillahanf und Kokosfasern, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt

»

T)

·n l'i 11 11

3 5 6 9 12

frei

Nummer, il

23

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

b. gefärbtes, bedruktes, gebleichtes Garn : 1. bis Nr. 20 englisch . . . . 100 Kilogr.

2. über 20 bis 35 englisch . .

TI 3 . über 3 5 englisch . . . .

·n c Zwirn aller Art 11 d. Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Strike, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe ungefärbte Fußdeken aus Manillahanf-, Kokos-, Jute- und ähnlichen Fasern ·n e. Leinwand, Zwillich, Drillich, ungefärbt, unbedrukt, ungebleicht: 1. bis 16 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter ·n 2. mit 17 bis 40 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter; feine, sowie alle gefärbten Fußdeken aus Manillahanf-, Kokos- Jute- und ähnlichen Fasern . . . .

·n 3. mit 41 bis 80 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der unter d genannten ·n .

4. mit 81 bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusam-

12 15 20 36

6

6

12

24

Nummer.

24

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

men auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter 100 Kilogr.

5. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter . . . .

. .

11 f. Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedrukt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrnktem, gebleichtem Garn gewebt: 1. bis 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläehe von vier Quadratcentimeter .

11 2. mit mehr als 120 Fäden in der Kette und dem Schuß zusammen auf eine quadratische Gewebfläche von vier Quadratcentimeter g. Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel aller Art . . .

11 h. Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Stikereien, Strumpfwaaren ; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung m i t Metallfäden . . . .

n i. Zwirnspizen ·n

23

Lichte

24

Literarische und Kunstgegenstände: a. Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen

T)

36

60

60

120 60

100 600 15

Nummer.

25

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark,

Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien ; geographische und Seekarten ; Musikalien b. gestochene Metallplatten , geschnittene Holzstöke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier c. Gemälde und Zeichnungen ; Statuen von Marmor und arideren Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe ; Medaillen

25

frei

frei

frei

Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien: a. Bier aller Art, auch Meth . . 100 Kilogr.

b. Branntwein aller Art, auch Arrak, Rhum, Franzbranntwein und versezte Branntweine in Fässern und Flaschen n c. Hefe aller Art, mit Ausnahme der W^einhefe Anmerkung: Flüssige Bierhefe, auf der bayerischösterreichischen Grenze von Oberuenhaus bisMelleck einschlüssig, auf der sächsischböhmischen Grenze links der Elbe, auf der badisch-schweizerischen Grenze bei Oehningen und der sogenannten Höri für den eigenen Bedarf der dortigen Bewohner in kleinen Mengen bis zu 15 Kilogramm einschlüssig in einem Trans-

4

48 42

3

Nummer.

26

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

d. 1. Essig aller Art in Fässern 100 Kilogr.

2. Essig in Flaschen und Kruken ·n e. Wein und Most, auch Cider, und künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen: 1. in Fässern eingehend . . .

·n 2. in Flaschen eingehend . . .

Yl f. Butter, auch künstliche . . .

11

Zollsaz.

Mark.

8 48

24 48 20

A n m e r k u n g zu f : Einzelne Stüke in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Be1 ffünstiffuns

frei

g. 1. Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches -und zubereitetes; Geflügel und Wild aller Art, nicht lebend ; Fleischextrakt, Tafelbouillon 100 Kilogr.

12

2. Fische, nicht anderweit genannt

T)

A n m e r k u n g zu g 1: Einzelne Stücke ausgeschlachteten, frischen und zubereiteten Fleisches in Mengen von nicht mehr als 2 Kilogramm, nicht mit der Post eingehend, für Bewohner des Grenzbezirkes, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung . oder Beschränkung dieser Begünstigung . .

3

frei

h. Früchte (Südfrüchte):

1. frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten und dergleichen . . .

T)

12

Nummer.

27

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

Verlangt der Zollpflichtige die Auszählung, so zahlt er für 100 Stük 2 Mark. Im Falle der Auszählung "bleiben verdorbene unverzollt, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden.

2. Feigen, Korinthen, Rosinen . 100 Kilogr.

3. getroknete Datteln , Mandeln, Pomeranzen und dergleichen .

Tl i. Gewürze aller Art, nicht besonders genannt .

. . . .

A n m e r k u n g zu i: Gewürze zur Darstellung ätherischer Oele auf Erlaubnißschein unter Kontrole

k. Heringe, gesalzene Anmerkungen : 1. Gesalzene Heringe in nicht handelsüblicher Verpakung werden mit 2 Mark für 100 Kilogramm verzollt.

2. Gesalzene Heringe, zu Dünger hestimmt, nach vorgäu giger Denaturirung . . . . . . .

30 50 frei

1 Faß (Tonne)

100 Kilogr.

1. Honis m. 1. Kaffee, roher, und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von CichorieJ 2 . Kaffee, gebrannter . . . .

·n 3 . Kakao i n Bohnen . . . .

·n 4. Kakaoschalen n. Kaviar und Kaviar-Surrogate ·n o. Käse aller Art ·n p. 1. Konfitüren,Zukerwerk, Kuchenwerk aller Art, Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokolade-Sürrogate; mit

]

24

3

frei 3 40 50 35 12 100 20

1 ' \ j

Nummer. II

28

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

a

Zuker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Verzehrungsgegenstände(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen) ; zubereitete Fische, zubereiteter Senf; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafel100 Kilogr.

genusses 2. Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getroknet, gebakcn, gepulvert, blos eingekocht oder gesalzen, alle diese Erzeugnisse, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Säfte von Obst, Beeren und Rüben, zum Genuß ohne Zuker eingekocht; frische- und getroknete Schalen von Südfrüchten ; unreife Pomeranzen, auch in Salzwasser eingelegt; trokene Nüsse, Kastanien, Johannisbrod, Pinienkerne; gebrannte oder gemahlene Cichorien . . .

ti q. 1. Kraftmehl , Puder , Stärke, Stärkegummi, Arrowroot, Nudeln, Sago und Sagosurrogate, Tapioka .

fi 2. Mühlenfabrikate aus Getreideund Hülsenfrüchten , nämlich

Zollsaz.

Mark.

60

|

i i t

4

6 j

Nummer.

29

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grüze, Mehl, gewöhnliches Bakwerk (Bäkerwaare)

100 Kilogr.

A n m e r k u n g zu q 2 : Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm für Bewohner des Grenzbezirks, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung

2

frei

r. Muschel- oder Schalthiere aus der See, als Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln , Schildkröten und dergleichen 100 Kilogr.

brutto s. Reis, geschälter und ungeschälter 100 Kilogr.

24 4

Anmerkung: Eeis zur Stärkefabrikation unter Kon1,20

t. Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu wer12 80

Anmerkung: Salz, seewärts eingehend

u. Syrup.*) v. Tabak : 1. Tabaksblätter, unbearbeitete, und Stengel, auch Tabaksaucen 2. frabrizirter Tabak : a. Cigarren und Cigarretten b anderer w. Thee . .

x. Zuker.*) *) Die Zollsäze für Zuker und Syrup sind durch das die Zukerbesteuerung be-

12

·n

85

11

270 180 100

Nummer.

30

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

treffende Q-esez vom 26. Juni 1869 bestimmt und betragen von : 1. raffinirtem Zuker aller Art, sowie Kohzuker, wenn lezterer den auf Anordnung des Bundesraths bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des holländischen Standard Nr. 19 und darüber zu bestimmenden 100 Kilogr.

Mustern entspricht 2. Eohzuker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört . . . .

n 3 Syrup .

. .

. . .

. .

·n Auflösungen von Zuker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle.

4. Melasse, unter Kontrole der Verwendung zur Branntweinbereitung . .

30

24 15

frei

Oel,anderweit nicht genannt, und Fette: 26

a. Oel : 1. Oel aller Art in Flaschen oder Krüeen 100 Kilogr.

2. Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Buchekern-, Sonnenblumenöl in Fässern .

·n 3. Olivenöl in Fässern, amtlich denaturirt 4. anderes Oel in Fässern . . 100 Kilogr.

5. Palm- und Kokosnußöl, festes .

·n b. Rükstände, feste, von derFabrikation fetter Oele, auch gemahlen c. Fette: 1. Schmalz von Sehweinen und 100 Kilogr.

20 8

frei 4 2 frei 10

'

Nummer. 1

31 Maßstab

Benennung der Gegenstände.

der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

2. Stearin, Palmitin, Paraffin.

Wallrath, Wachs . . . '. 100 Kilogr.

3. Fischspek, Fischthran . . .

·n 4 . anderes Thierfett . . . .

»

27

8

3 2

Papier und Pappwaaren: a. ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug a u s Lumpen . . . .

.

b. ungebleichter oder gebleichter Halbstoff zur Papierfabrikation aus Holz, Stroh, Esparto oder anderen Fasern; graues Löschund gelbes, rauhes Strohpapier ; Pappe mit Ausnahme der Grlanzund Lederpappe ; Schieferpapier und Tafeln daraus ohne Verbindung mit anderen Materialien ; Schleif- und Polirpapier; Fliegenu n d Gichtpapier . . .

. . 100 Kilogr.

c. Pakpapier, nicht unter b oder d begriffen, ungeglättet . . . .

n d. Pakpapier , geglättetes ; Glanzund Lederpappe; Preßspäne .

·n e. Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art, auch lithographirtes , bedruktes , linirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen u. s. w. vorgerichtetes Papier; Gold- und Silberpapier ; Papier mit Gold oder Silbermuster ; durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen ; Malerpappe f> f. 1. Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen,

frei

1 4 6

10

Nummer. 1

32

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

28

29

auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lakirt . . . 100 Kilogr.

2. Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse ; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, nicht unter f 1 oder unter f 3 begriffen . .

t> 3. Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Papiertapeten . . .

fi Pelzwerk (Kürschnerarbeiten) : a. überzogene Pelze, Müzen, Handschuhe, gefütterte Deken, Pelzfutter und Besäze und dergl.

11 b. fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaffelle, ungefütterte Deken, Pelzfutter und Besäze .

11

4

12

24

150

6

Petroleum: Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweitig nicht genannt, roh und gereinigt .

Anmerkungen: 1. Der Bundesrath ist befugt, Mineralöl, welches für andere gewerbliche Zweke als die Leuchtölfabrikation bestimmt ist, unter Kontrole der Verwendung vom Eingangszoll frei zu lassen.

2. Der Bundesrath ist befugt, die Verzollung von Petroleum nacn der Stükzahl der Gebinde (Barrels) unter Vorschrift eines Zollsazes, welcher dem Maximalgewicht der handelsüblichen Gebinde entspricht, zuzulassen.

·n

6

Benennung der Gegenstände.

Haßstab der Verzollung.

Zollsaz.

[

Nummer.

33

Mark.

30

Seide und Seidenwaaren : a. Seiden-Kokons ; Seide, abgehaspelt (unfllirt, Greze) oder gesponnen (fdirt) ; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt ; alle diese Seide nicht gefärbt, auch .

Abfälle von gefärbter Seide . .

100 Kilogr.

b. Seidenwatte o c. Seide und Floretseide, gefärbt ; Lacets .

fi d. Zwirn aus Rohseide (Nähseide, Knopflochseide u. s. w.), gefärbt und ungefärbt t) e. Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit - Metallfäden; Waaren aus Seide, gemischt mit anderen Spinnmaterialien und zugleich in Verbindung mit Metallfäden ; Spizen, Blonden und Stikereien, ganz oder theilweise aus Seide .

. . . .

11 A n m e r k u n g zu e: Tülle, roh oder gefärbt, ungemustert ·n f. alle nicht unter e begriffenen Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen animalischen oder vegetabilischen Spinnstoffen . . . .

n Anmerkungen : 1. ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnste von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Pakleinwand haben und zu Preßtüchern, Puzlappen verwendet werden, auch in. Verbindung mit anderen Spinnmaterialien oder einzelnen gefärbten Fäden . .

·n

frei 24

36 100

600 250

300

10

Nummer. 1

34

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

2. Seide, welche in Garnen aus anderen Spinnmaterialien versponnen ist, ohne die Umhüllung des Fadens zu bilden oder zusammenhängend durch die ganze Länge des Gewebefadecs sich zu ziehen, bleibt bei Geweben aus solchen Garnen außer Betracht.

31

Seife und Parfiimerien : a . Schmierseife .

. . . . 100 Kilogr.

b. feste Seife, soweit sie nicht unter c fällt V) c. Seife in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen u. s. w. ; parfümirte Seife aller Art . . .

11 d. wohlriechende Fette, wohlriechende fette Oele, wohlriechende nicht alkoholartige Wasser in unmittelbaren^ Umschließungen von mindestens 10 Kilogramm .

O 11 e. alle übrigen Pafümerien .

n

32

33

Spielkarten, neben der inneren Abgabe 100 Kilogr.

brutto

5

10 30

20 100 60

Steine und Steinwaaren :

a. Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine, Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; Schleif- und Wezsteine aller Art; grobe Steininezarbeiten , z. B. Thür- und Fensterstöke, Säulen- und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren, Tröge u. dergl. ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Kniker) aus Marmor u. dergl. .

frei

Nummer.

35

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

b. Dachschiefer, rohe Schieferplatten und roher Tafelschiefer . . . lOOKilogr.

c. Edelsteine, auch nachgeahmte, und Korallen, bearbeitet, Perlen, alle diese Waaren ohne Fassung; bearbeitete Halbedelsteine und Waaren daraus, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 7) d. andere Waaren aus Steinen mit Ausnahme der Statuen : 1. außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in \7erbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lak; gespaltene, gesägte oder sonst bearbeitete Schieferplatten (Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lakirten oder polirteli .

T) 2. in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen

34

Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen

35

Stroh- und Bastwaaren : a. Matten und Fußdeken von Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen ; auch andere Schilfwaaren, ordinäre,gefärbte u n d ungefärbte . . . . 100 Kilogr.

b Strohbänder c. alle nicht unter a und d begriffenen Stroh- und Bastwaaren, insbesondere Stroh- und Bastgeflechte;

0,50

60

3

24 frei

3 18

Nummer.

36

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

Deken, Vorhänge und ähnliche Waaren aus ungespaltenem Stroh; die in a und c genannten Strohund Bastvvaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 lOOKiloo-r.

fallen .

. . .

.

d. Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein, Palmblättern und Span 1. ohne Garnitur 1 Stük 1 Stük 2. mit Garnitur

24

0,20 0.40

A n m e r k u n g zu d : Hüte aus Haar- oder Hanfgeflechten, aus Sparterie, sowie aus Geflechten von sogenannter Baumwollensparterie und Stroh werden wie Strohhüte behandelt.

100 Kilogr

36 37

Theer ; Pech ; Harze aller Art ; Asphalt (Bergtheer)

.

frei

Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt: a. lebende Thiere und thierische Produkte, anderweitig nicht genannt; frische Fische; ferner Bienenstöke mit lebenden Bienen 100 Kilogr.

b. Eier von Geflügel

38

90

frei 3

Thonwaaren : a. gewöhnliche Mauersteine; feuerfeste Steine; Dachziegel, Röhren und Töpfergeschirr, nicht glasirt

frei

Nummer.

37

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

b. glasirte Dachziegel und Mauersteine ; Thonfliesen ; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta ; Schmelztiegel ; glasirte Röhren, Muffeln, Kapseln und Retorten, Platten, Krüge und andere G-efässe aus gemeinem Steinzeuge ; gerneine Ofenkacheln ; irdene Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr 100 Kilogr c. andere Thonwaaren , mit Ausnahme von Porzellan und porzellanartigen Waaren : 1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta ·n 2. zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedrukt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch Thonwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen d. Porzellan und porzellariartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.) : 1. weiß 2. farbig, gerändert, bedrukt, bemalt, vergoldet, versilbert; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen .

V)

39

1

10

16 14

30

Vieh : a. Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel A n m e r k u n g zu a: Füllen, welche der Mutter folgen . .

\ StUk

10

frei

Nummer.

38

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

b . Stiere u n d Kühe . . . .

c. Ochsen d. Jungvieh im Alter bis zu 2*/a Jahren e. Kälber unter 6 Wochen .

f. Schweine g. Spanferkel unter 1 0 Kilogramm .

h. Schafvieh i. Lämmer k. Ziehen

40

i Stük 1 Stük 1 1 1 1 1 1

Stük Stük Stük Stük Stük Stük

»

4

2 2,50 0,30

1

0,50

frei

Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft: a. grobes unbedruktes Wachstuch (Paktuch) . .

100 Kilogr b. anderes, auch Ledertuch ; Buchbinderleinen (Buehbinderzeugstoffe) . . .

c. Wachsmusselin, Wachstafft .

T>

41

6 20

Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thierhaare, sowie Waaren daraus: a. Wolle: rohe, gefärbte, gemahlene; ferner Haare: roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lokenform gelebt 100 Kilogr.

b. gekämmte Wolle c. Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt: 1. aus Rindviehhaaren, ein- und zweifach aller Art; Watten .

n 2. Genappes-, Mohair-, Alpakkagarn :

12 30 50

frei 2

3

Nummer.

39

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

a, einfaches, ungefärbt oder gefärbt; doublirtes ungefärbt 100 Kilogr.

b. doublirtes gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt ·n 3. anderes Garn :

3

24

·n

8 10

·n

12

fl

c. gebleicht oder gefärbt, eind. gebleicht oder gefärbt, doublirt ; drei- oder mehrfach gezwirnt, roh, gebleicht oder Q'efärbt

d. Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden : 1. Tuchleisten 2. grobe unbedrukte, ungefärbte 100 Kilogr.

Filze 3. Fußdeken, welche gefärbte oder ungefärbte Garne aus Rindviehhaaren enthalten ·n 4. unbedrukte Filze, soweit sie nicht unter Nr. 2 gehören; unbedrukte Filz- und Strumpfwaaren, Fußdeken, auch bedrukte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren mit Ausnahme der Rindvieh- und Roßhaare, auch in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen Spinnmaterialien . . .

·n

24

frei

3

24

100

Nummer.

40

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

5. unbedrukte Tuch- und Zeugwaaren, soweit sie nicht zu Nr. 7 gehören 100 Kilogr.

6. bedrukte Waaren, soweit sie nicht zu den Fußdeken gehören; Posatnentir- und Knopfmacherwaaren ; Plüsche ; G-espinnste in Verbindung mit Metallfäden 7. Spizen, Tülle und Stikereien, sowie gewebte Shawltücher, welche drei oder vier Farben haben .

, , 8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr Farben . . . .

Ï!

42

150

300

450

Zink, auch mit Blei oder Zinn legirt, und Waaren daraus: a. rohes Zink ; Bruchzink . . .

b. gewalztes Zink 100 Kilogr.

e. grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zinn ohne Politur und Lak; Draht d. feine Zinkwaaren, auch lakirte; ingleichen Zinkwaaren iu Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter N r . 2 0 fallen . . . .

43

135

frei

3

6

24

Zinn, auch mit Blei, Spiessglanz oder Zink legirt, und Waaren daraus: a. rohes Zinn ; Bruchzinn . . . .

b. gewalztes Zinn 100 Kiloo-r

frei 3

Nummer.

41

Benennung der Gegenstände.

Maßstab der Verzollung.

Zollsaz.

Mark.

c. grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur und Lak ; Draht 100 Kilogr.

d, feine Zinnwaaren, auch lakirte; ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen

6

24

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Bundesblatt

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1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.08.1879

Date Data Seite

172-172

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