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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des Bundesraths zur Bewilligung einer Fristerstrekung für die Eisenbahn Seebach-Zürich.

(Vom 13. Dezember 1879.)

Tit.

Auf das Gesuch des Gründungskomite für eine Eisenbahn von Seebach (Oerlikon) nach Zürich sind mit Ermächtigung der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1878 vom Bundesrath unterm 7. Februar d. J. die in den Artikeln 5 und 6 der am 4. Juli 1876 ertheilten Konzession für die genannte Bahn (Eisenbahnaktensatnmlung n. F. IV. S. 102) angesezten Fristen folgendermaßen verlängert worden : a. bis Ende Dezember 1879 für Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der zu bildenden Gesellschaft ; b. bis zum 1. Mai 1880 für den Beginn der Erdarbeiten ; c. bis zum 1. Mai 1882 für die Vollendung und Inbetriebsezung der Linie.

Namens des genannten Komite stellt nun Herr Nationalrath Bleuler mit Eingabe vom 11. d. Mfs. das Gesuch um nochmalige Fristerstrekung in dem Sinne, daß der Termin für Einreichung der technischen und der finanziellen Vorlagen, sowie der Statuten auf den 30. Juni 1880 gesezt werden solle, und in der Meinung, daß es den

1210 Bundesbehörden anheimgestellt bleibe, die Fristen für den Begiun der Erdarbeiten und die Bauvollendung ''ö von sich aus zu fixiren.

Die Zukunft des Bahnstüks Seebach-Zürich stehe noch jezt, wie zur Zeit der Fristerstrekung vom 7. Februar 1879, in genauestem Zusammenhang mit dem Schiksal der Nationalbahn, und es werde wiederholt erklärt, daß das Romite die Konzession zur Verfügung des jeweiligen Inhabers der Nationalbahn halten werde.

Wer dieser Inhaber schließlich sein werde, sei noch nicht bestimmt ; das interkantonale Komite der zürcherisch-aargauischen Gemeinden, dem die beiden Sektionen anläßlich der Liquidationssteigerung vom September dieses Jahres zugeschlagen worden seien, habe Frist bis zum 31. Dezember zur Beibringung der nöthigen Ratifikationen, deren Erlangung wesentlich vom Erfolg der Verhandlungen abhänge, welche im Sinne der Bildung einer neuen, selbstständigen Gesellschaft gegenwärtig geführt werden, und deren Voraussezung hinwieder unter Anderem die Uebertragung der Konzession für Seebach-Zürich und die beförderliche Ausführung dieser Linie sei. Diese Verhandlungen, deren Abschluß bis zu Anfang des laufenden Monats erwartet worden sei, hätten sich aber der Art gestaltet, daß dieser Abschluß sich bis gegen Ende des Jahres verzögern könne. Wenn derselbe nun auch jedenfalls vor dem 31. Dezember zu gewärtigen und daraus die Mittel zur Leistung des Finanzausweises (die technischen Vorlagen seien großenteils vollendet) für Seebaeh-Zürich sich ergeben werden, so sei nun doch nicht sicher, ob der Ausweis über den Besiz dieser Mittel inner der nüzlichen Frist dem Bundesrath vorgelegt werden könne, und die hierüber bestehende Ungewißheit mache das vorliegende Fristerstrekungsgesuch nothwendig.

Dabei sei, bemerkt Herr Bleuler schließlich, selbstverständlich, daß das Komite sich auch weiter dem im Dispositiv 2 des Fristverlängerungsbeschlusses vom 7. Februar d. J. gemachten Vorbehalt des Rechtes der Bundesversammlung, auch vor Ablauf der erstrekten Frist die Konzession einem besser situirten Bewerber übertragen zu können, unterziehe.

Soweit an uns, glauben wir, daß dem Gesuch des Grttndungskomite zu entsprechen sein wird. Es ist anläßlich der Verhandlungen, welche zum Fristerstrekungsbeschluß vom 7. Februar d. J.

führten, von keiner Seite bestritten worden, wird auch heute wieder
vom Komite wiederholt und zur Grundlage des Gesuchs um Fristerstrekung gemacht, daß das Schiksal des Bahnprojektes Seebach-Zürich sich nach demjenigen der Nationalbahn richten werde, und das Bundesgericht, indem es im Namen der in Liqui-

1211 dation stehenden Nationalbahngesellschaft das Recht des Gründungskomite, die Fristerstrekung zu verlangen, durch seine Schlußnahme vom 10. Januar 1879 ausdrtìklich anerkannte, hat nicht unterlassen, in den Erwägungen seines Beschlusses sich dahin auszusprechen, daß es geboten erscheine, die Konzession zur Verfügung des Erwerbers der Nationalbahn aufrecht zu erhalten. Hat man dies bisher mit allem Bewußtsein gethan, so wäre es ungerechtfertigt, nun, da die Frage, wer Eigenthümer der Nationalbahn werden wird, gegen alle Erwartung heute zwar noch nicht erledigt ist, aber auf dem Punkt der Erledigung zu stehen scheint, die zur Abwartung dieser Entwiklung nöthige Frist zu verweigern.

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Es steht indessen einem formellen Antrag auf Entsprechung der Umstand entgegen, daß die Regierung des Kantons Zürich, der das Gesuch zur Vernehmlassung überwiesen werden mußte, sich noch nicht geäußert hat, und daß diese Aeußerung so spät eingehen könnte, daß Sie nicht mehr Zeit fänden, einen erst dann zu formulirenden Antrag im Laufe dieser Session noch zu behandeln.

Da aber das Comité darauf Werth sezt, daß die Erledigung nicht erst in einer folgenden Session der Bundesversammlung erfolgt, und auch nach der vorgeführten Sachlage der Wunsch desselben, so bald als möglich zu einer bereinigten Aktenlage zu kommen, erklärlich ist, so gestatten wir uns den A n t r a g : Es wolle die hohe Bundesversammlung den Bundesrath zur Bewilligung der nachgesuchten Fristerstrekung im Sinne der Eingabe des Herrn Nationalrath Bleuler, Namens des Gründungskomite für Seebach-Zürich, vom 11. dieses Monats ermächtigen, unter der Voraussezung, daß von Seite der zürcherischen Regierung keine Einwendungen dagegen erhoben werden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 13. Dezember 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bericht

deiBudget-Commission des Nationalrathes, betreffend die Prüfung der Rechnung über die Weltausstellung in Paris vom Jahre 1878.

(Vom 17. Dezember 1879).

Tit.

Anläßlich der unterin 13--17. Juni 1879 erfolgten Genehmigung der Staatsrechnung für das Jahr 1878 Seitens der eidgenössischen Räthe wurde die Prüfung der Rechnung über die Weltausstellung in Paris von 1878 auf eine künftige Session verschoben.

Die Staatsrechnung verzeigt zwar als Ausgabe die an das schweizerische Ausstellungs-Commissariat auf Rechnung des bewilligten Kredites von Fr. 380,000 geleisteten Vorschüsse im Betrage von Fr. 353,778, allein über die Verwendung dieser Gelder lag aus dem Grunde keine Spezialrechnung vor, weil in Folge der mannigfaltigen ausstehenden Abrechnungen ein rechtzeitiger Abschluß derselben nicht thunlich gewesen wäre.

Nachdem der schweizerische Generalkommissär, Hr. G u y er, seine Rechnung unterm 31. Mai 1879 abgeschlossen und deren Genehmigung Seitens des Bundesrathes am 6. September 1879 erfolgte, beehrt sich die unterzeichnete Commission, ihren Bericht über die nachträgliche Prüfung der genannten Rechnung in aller Kürze hiemit vorzulegen.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung des Bundesraths zur Bewilligung einer Fristerstrekung für die Eisenbahn Seebach-Zürich.

(Vom 13. Dezember 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

3

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56

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.12.1879

Date Data Seite

1209-1212

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10 010 542

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