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# S T #

Bundesgesez betreffend

den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken.

Entwurf des Bundesrathes (vom 31. Oktober 1879)

und

Anträge der nationalräthlichen Kommission (vom 11. November 1879).

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Entwurf des Bundesrathes.

(Vom 31. Oktober 1879.)

Bundesgesez betreffend

den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64 der Bundesverfassung; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 31. Oktober 1679, beschließt: I. Allgemeine Grundsäze.

Art. 1.

Als Fabrik- oder Handelsmarken werden betrachtet: die Geschäftsfirmen, sowie die neben dieselben oder an deren Stelle gesezten Zeichen, welche zur Unterscheidung und zur Feststellung der Herkunft gewerblicher oder landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waaren auf diesen selbst oder auf deren Verpakung angebracht sind.

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Anträge der nationalräthlichen Kommission.

(Vom II. November 1879.)

NB. Wo nichts bemerkt ist, gilt der bundesräthliche Entwurf.

. Art. 1.

Die schweizerische Eidgenossenschaft anerkennt und schüzt die Fabrik- und Handelsmarken nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesezes.

Art, l bis = Art. 2.

Als Fabrik- oder Handelsmarken etc. gleich B. R. Art. 1.

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Eotwurf des Bundesrathes.

Art. 2.

Die Anerkennung der G-eschäftsfirmen erfolgt nach Maßgabe des schweizerischen Obligationen- und Handelsrechts.

Die Anfangsbuchstaben einer Geschäftsfirma genügen nicht, um eine Marke zu bilden, sondern es sind die Vorschriften des Art. 3, Alinea l zu befolgen.

Art. 3.

Die neben die Geschäftsfirmen odev an deren Stelle gesezten Zeichen dürfen weder ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, noch gegen die guten ·Sitten verstoßende Zeichnungen enthalten.

Die Verwendung eines öffentlichen Wappens zum wesentlichen Bestandtheile einer Marke bleibt ausschließlich der Behörde vorbehalten, welche über dasselbe zu verfügen berechtigt ist. Wird ein öffentliches Wappen in die Marke «iner Privatperson aufgenommen, so kommt es nicht unter den Schuz des Gesezes zu stehen.

Art. 4.

Soweit es sich nicht um die Geschäftsfirrna handelt, kann der Gebrauch einer Marke nur dann gerichtlich in Anspruch genommen werden, wenn die Marke vorschriftsgemäß hinterlegt und die Eintragung in dem Handelsamtsblatte oder einem andern dazu bezeichneten eidgenössischen Amtsblatte bekannt gemacht worden ist.

Bis zum Beweise des Gegentheils wird vermuthet, daß der erste Hinterleger einer Marke auch der wahre Berechtigte sei.

743 Anträge der nationalräthlichen Kommission.

Art. 2.

Drittes Alinea : Ebenso sind den Vorschriften des gegenwärtigen Gesezes unterworfen die Geschäftsfirmen, welche nicht aus Personennamen zusammengesezt sind und als Fabrikmarken gebraucht werden.

Art. 3.

Erstes Alinea, Schluß:

noch gegen die guten Sitten verstoßen.

Art. 4.

Im 1. Alinea soll es heißen: Der Gebrauch einer Marke kann nur dann gerichtlich etc.

Zweites Alinea : Die Geschäftsfirmen, welche als Marke gebraucht werden, sind nicht zur Hinterlage verpflichtet, es sei denn, daß sie mit Zeichen begleitet oder nicht aus Personennamen zusammengesezt sind.

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Entwurf des Bundesrathes.

Art. 5.

Um die an die Hinterlegung geknüpften Rechte beanspruchen zu können, muß sich die Marke durch wesentliche Merkmale von denjenigen Marken unterscheiden, deren Hinterlegung schon stattgefunden hat.

Der Umstand, daß gewisse Motive einer bereits hinterlegten Marke sich auf der neuen Marke wiederfinden, schließt die leztero nicht von den an die Hinterlegung geknüpften Rechten aus, sofern sie wenigstens als Ganzes betrachtet nicht leicht /u einer Verwechslung mit der vorher hinterlegten Marke Anlaß geben kann.

Ebenso ist die Marke von den gedachten Rechten nicht, ausgeschlossen, wenn sie für Erzeugnisse oder Waaren bestimmt ist, welche mit denjenigen, zu deren Bezeichnung die früher hinterlegte ahnliche oder gleiche Marke dient, nichts gemein haben, was eine Verwechslung gestatten würde.

Art. 6.

Zur Hinterlegung ihrer Marken sind berechtigt: 1) Produzenten, die den Siz ihrer Fabrikation oder Produktion in der Schweiz haben, und Handeltreibende, welche daseibat eine feste Handelsniederlassung besizen; 2) Produzenten und Handeltreibende, deren Niederlassung sich in einem Staate befindet, welcher den Schweizern Gegenrecht hält, sofern im Weitem der Beweis erbracht wird, daß die Marken, beziehungsweise die G-eschäftsßrnien dieser auswärtigen Produzenten und Handeltreibenden an deren Niederlassungsorte gescküzt sind.

Art.

7.

Die Dauer der durch die Hinterlegung einer Marke erlangten Rechte ist auf 15 Jahre festgesezt. Mittelst einer im Laufe des lezten Jahres bewirkten neuen Hinterlegung

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Anträge der nationalräthlichen Rommission.

Art. 5.

Zweites Alinea: Der Umstand, daß gewisse Bestandtheile einer bereits hinterlegten Marke sich auf der neuen Marke wiederfinden, sehließt die leztere nicht von den an die Hinterlegung geknüpften Rechten aus, sofern sie sich hinlänglich von einer schon hinterlegten Marke unterscheidet und, als Ganzes betrachtet, nicht leicht zu einer Verwechslung Anlaß geben kann.

Streichung des dritten Alinea.

Art, 6.

Lemma 2, Schluß :

Niederlassungsorte hinreichend geschüzt sind.

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Entwurf des Bundesrathes.

kann sich aber der Berechtigte die Fortdauer dieser Rechte jeweilen für einen fernem Zeitraum von 15 Jahren sichern.

Für die Hinterlegung einer Marke, sowie für die jedesmalige Erneuerung derselben wird eine fixe Gebühr von 20 Franken bezogen.

Art. 8.

Eine Marke kann nur mit der Unternehmung übertragen werden, deren Erzeugnissen oder Waaren sie zur Unterscheidung dient.

Gegenüber dritten Personen wird die Uebertragung einer Marke erst von der Eintragung und Bekanntmachung dea darauf bezüglichen Erwerbstitels an wirksam.

Art. 9.

Das durch die Hinterlegung erlangte Recht erlischt, wenn der Hinterleger während zwei aufeinander folgenden Jahren keinen Gebrauch davon gemacht hat.

u. Ton der Hinterlegung und Eintragung.

Art. 10.

Wer die Hinterlegung einer Marke bewerkstelligen oder erneuern lassen will, hat bei dem eidgenössischen Amte für die Fabrikmarken in Bern (Eidg. Handels- nnd Landwirthschaftsdepartement) nach Maßgabe eines sachbezüglichen Formulars eine Anmeldung einzureichen.

Dieser Anmeldung sind beizulegen : a. die genaue Abbildung der Marke in zwei Exemplaren, welche von der Bezeichnung der Erzeugnisse oder Waaren, für welche die Marke bestimmt ist, den sonstigen Bemerkungen, dem Namen, der Adresse und dem Gewerbe des Hinterlegers begleitet sein müssen;

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Anträge der nationalräthlichen Kommission.

Art. 9.

,,fünf statt ,,zwei" aufeinander folgenden Jahren..

Art. 10.

Lemma a :

Statt ,,dem Namen" ist zu sezen ,,der Unterschrift"..

'748

Entwurf des Bundesrathes.

b. ein zum Abdruke bestimmtes Cliché der Marke. (Artikel 14, Alinea 2.)

Die Eintragungsgebühr ist gleichzeitig mit der Hinterlegung zu entrichten.

Die Vollziehungsverordnung des Bundesraths oder besondere Weisungen des Handelsdepartements werden das Nähere zur Ausführung dieses Artikels festsezen.

Art. 11.

Die Eintragung einer Marke geschieht auf Gefahr des Anmeldenden. Sollte jedoch das eidgenössische Amt kon-statiren, daß die Marke in ihren wesentlichen Merkmalen nicht neu ist, so hat es den Anmeldenden vorgängig und geheim darauf aufmerksam zu machen, ihm überlassend, ob er seine Anmeldung aufrechthalten, abändern oder zurükziehen will.

Art. 12.

Die Eintragung ist Seitens des Amtes, unter Vorbehalt des Rekurses an die höhere Verwaltungsbehörde, zu' verweigern : 1} wenn die im Art. 10 vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht erfüllt sind ; 2) wenn den Bestimmungen des Art. 3 nicht Genüge geleistet ist; 3) wenn die Voraussezungen des Art. 6 fehlen ; 4) wenn mehrere Personen zugleich die Eintragung der nämlichen Marke anbegehren, so lange nicht der Berechtigte einen amtlich beglaubigten Verzicht seiner Mitbewerber oder ein zu seinen Gunsten lautendes und in Rechtskraft erwachsenes Gerichtsurtheil vorzuweisen vermag,

Art, 13.

Zur Eintragung der Marken führt das eidg. Amt zwei gleichlautende Register. Am Schlüsse jeden Jahres wird

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Anträge der nationalräthlichen Kommission.

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. III.

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Entwurf des Bundesrathes.

das eine Doppel in das eidgenössische Archiv niedergelegt ; das andere verbleibt in der Verwahrung des Amtes.

Die besondern Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Register, sowie über die Aufbewahrung der hinterlegten Marken und Beilagen sind Sache der eidg. Vollziehungs Verordnung.

Art. 14.

Von dem Vollzuge der Eintragung oder der Erneuerung derselben hat das eidgenössische Amt den Anmeldenden sofort zu benachrichtigen und ihm zugleich eioes der hinterlegten Exemplare (Art. 10, Litt, a) mit der Bescheinigung von Tag und Stunde der Eintragung zurükzustellen.

Im Fernern hat es binnen 14 Tagen in dem Handelsamtsblatte oder einem andern dazu bezeichneten eidg. Amtsblatte unentgeltlich die Bekanntmachung der eingetragenen Marke zu veranstalten.

Art. 15.

Im Falle "der Uebertragung einer Ma.rke nach Art. 8 soll dem eidgenossischen Amt von dem bezüglichen Erwerbstitel durch ein authentisches Aktenstük Mittheilung gemacht werden, worauf dasselbe an der Eintragung die erforderlichen Aenderungen vorzunehmen hat.

Die Bekanntmachung derselben ist auf die nämliche Weise wie bei der ursprünglichen Eintragung zu veranstalten.

Es wird hiefür gleichfalls eine Gebühr von Fr. 20 bezogen.

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Anträge der nationalräthlichen Kommission.

Art. 14.

Erstes Alinea :

von Tag und Stunde der Hinterlegung und der Eintragung zurükzustellcn.

Zweites Alinea : Nach den Worten ,,14 Tagen" hinzuzufügen : nach der Eintragung,

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.

Entwurf «les Bundesrathes.

Art. 16.

Jedermann hat das Recht, Mittheilungen aus den Registern zu verlangen oder von den Anmeldungen und zu dienenden Beilagen Einsicht zu nehmen; dagegen darf das Amt die Originale der Anmeldungen und Beilagen nur auf richterliches Ansuchen hin aus seiner Verwahrung geben.

Für diese Mittheilungen und Aufschlüsse kann der Bundesrath einen mäßigen Tarif aufstellen.

III.

Von der Nachmachung der Marken.

Art. 17.

Gemäß nachstehenden Vorschriften wird belangt und verurth eilt : " a) wer eine Marke nachmacht oder betrügerischerweise von einer nachgemachten Marke Gebrauch macht ; · b) wer auf seinen Erzeugnissen oder Waaren betrügerischerweise eine einem Andern angehörige Marke anbringt; «0 wer auf seinen Erzeugnissen oder Waaren einer bereits bestehenden Marke betrügerischerweise durch Zusäze, Ausmerzungen oder irgend welche Veränderungen das Ansehen der Marke eines Andern gibt ; d) wer Erzeugnisse oder Waaren, von denen er weiß, daß sie mit einer nachgemachten oder mit einer betrügerischerweise angebrachten oder veränderten Marke versehen sind, verkauft, feil hält oder in Verkehr bringt; e) wer betrügerischerweise bei den eben genannten Vergehen mitwirkt; f) wer sieb weigert, die Herkunft von in seinem Besize befindlichen Erzeugnissen oder Waaren anzugeben, die .mit nachgemachten oder mit betrügerischerweise angebrachten oder veränderten Marken versehen sind.

753 Anträge der nationalräthlichen Kommission, Art. 16.

Jedermann hat das Recht, mündliche oder schriftliche Mittheilungen aus den Registern zu verlangen oder von den Anmeldungen und dazu gehörigen Beilagen etc., wie im Entwurf.

Für diese Mittheilungen und Aufschlüsse ist der ßundesrath ermächtigt, einen mäßigen Tarif aufzustellen.

Statt Art. 17 sind folgende zwei Artikel aufzunehmen: Art. 17 a.

Gemäß nachstehenden Bestimmungen wird belangt und verurtheilt: A) Wer die Marke eines Andern nachmacht ; b) wer die Marke eines Andern so nachahmt, daß das Publikum irregeführt wird ; c) wer von. Marken, die nachgemacht oder nachgeahmt sind, Gebrauch macht, indem er Erzeugnisse oder Waaren, die mit einer nachgemachten oder nachgeahmten Marke versehen sind, verkauft, feilhält oder in Verkehr bringt ; d) wer Marken eines Andern oder Verpakungen, die mit der Marko eines Andern versehen sind, gebraucht, um sie auf eigenen Erzeugnissen oder Waaren in der Weise anzubringen, daß diese dem Publikum präscntirt werden, wie wenn sie wirklich von dem Hause herrührten, dessen Marke sie rechtswidriger Weise tragen.

Es wird gleichfalls belangt und verurtheilt, wer bei diesen Handlungen mitgewirkt oder deren Ausführung begünstigt oder erleichtert hat ; wie auch, wer sich weigert, die Herkunft von in seinem Besize befindlichen Erzeugnissen

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Entwurf des Bundesrathes, Als Nachmachung wird jede mehr oder weniger genaue Nachbildung der Marke angesehen, welche geeignet ist, eine Verwechslung der nachgemachten mit der ächten Marke zu veranlaßen und das Publikum irre zu führen.

Art. 18.

Die Civilklage steht sowohl dem getäuschten Käufer, als dem rechtmäßigen Inhaber der achten Marke zu.

Ebenso kann seitens derselben nach Maßgabe der Strafprozeßordnung des Kantons, dessen Gerichte für die Beurtheilung des Vergehens zuständig sind, die Strafklage erhoben ·werden.

Sowohl die zivilrechtliche, als die strafrechtliche Verfolgung ist wegen solcher Handlungen, die vor der Eintragung der Marke stattgefunden haben, nicht zuläßig.

Ueberdies tritt die Verjährung der Klage ein, wenn seit den lezten, eine Nachmachung begründenden Handlungen mehr als zwei Jahre verflossen sind.

Art. 19.

Das Gericht soll dem Kläger in der Regel die Verpflichtung auferlegen, vor der Klageröffnung für alle aus dem Prozesse erwachsenden Kosten Sicherheit zu leisten.

755 Anträge der nationalräthlichen Kommission.

oder Waaren anzugeben, welche nachgemachte oder nachgeahmte Marken tragen.

Art. 17 b.

Wer Handlungen, wie sie im vorhergehenden Artikel vorgesehen sind, begeht, wird verurtheilt: wenn er dolos gehandelt hat, zu einer Buße von Fr. 50 bis Fr. 2000 oder zu Gefängnißstrafe von 3 Tagen bis zu einem Jahr, oder zu diesen beiden Strafen zusammen, wobei die Civilentschädigung vorbehalten bleibt. Gegen Rükfällige kann die Strafe verdoppelt werden.

Wenn die Handlung nicht als dolos erwiesen ist, so kann dennoch eine Civilklage erfolgen, sobald fahrläßige Uebertretung vorliegt.

Art, 18.

Ebenso kann seitens derselben, sowie seitens der Polizeibehörde nach Maßgabe etc.

Ueberdies tritt die Verjährung der Klage ein, wenn seit den lezten strafbaren Uebertretungen mehr als e i n Jahr verflossen ist,

Art. 19.

Die Worte ,,vor der Klageröffnung" sind zu streichen.

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Entwurf des Bundesrathes.

.

Art. 20.

Die Gerichte haben die vorsorglichen Verfügungen zu treffen, welche als nothwendig erachtet werden. Sie können nach Beibringung des Ausweises über die erfolgte Hinterlegung der Marke (Art. 14]) die Beschreibung und die Beschlagnahme der. zur Nachmachung dienenden Werkzeuge .und Geräthe, sowie der Erzeugnisse und Waaren vornehmen lassen, auf welchen .die als nachgemacht angefochtene Marke angebracht sein sollte, .

Art. 21.

Das Gericht kann auf Rechnung und bis zum Belaufe der dem verlebten Theile zugesprochenen Entschädigungen und der verwirkten Bußen die Konfiskation der mit Beschlag belegten Gegenstände verfügen.

Es soll, selbst, im Falle einer Freisprechung, die Vernichtung der nachgemachten Marken und, wenn nöthig, der mit solchen Marken versehenen Erzeugnisse oder Waaren, beziehungsweise der Verpakung derselben, sowie der speziell zur Ausführung des Vergehens bestimmten Werkzeuge und Geräthe anordnen.

Es entscheidet, inwiefern der Freigesprochene oder Verurtheilte, oder dritte Personen von den genannten Gegenständen wieder Besiz ergreifen dürfen.

Art. 22.

Wenn der Verlezte es verlangt, können die Gerichte auf Kosten des Verurtheilten die Veröffentlichung des Erkenntnisses in einer oder mehreren Zeitungen anordnen.

Gegen Vorweisung des in Rechtskraft erwachsenen Urtbeils Seitens des Berechtigten nimmt das Amt die Löschung der widerrechtlich eingetragenen oder . ungültig gewordenen Marke vor.

Die Löschungen werden unentgeltlich und auf die nämliche Weise wie die Eintragungen (Art. 14, Alinea 2) bekannt gemacht.

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Anträge der nationalräthlichen Kommission.

Art. 21.

Streichung des Wortes ,,verwirkten" im ersten Alinea.

Im zweiten Alinea soll statt der Worte ,,des Vergehens" gesezt werden: ,,der Nachmachung".

Art. 22.

Die Gerichte können auf Kosten etc.

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·

.

Entwurf des Bundesrathes.

Art. 23.

Falls die Strafklage eingeleitet wird, kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung : Die Nachmachung einer Marke ist, je nach der Schwere der Umstände, mit G-efängniß von drei Tagen bis zu einem Jahre und mit einer Buße von 50 bis 2000 Franken, oder mit einer dieser Strafen allein zu bestrafen.

Bei Rükf'ällen kann diese Strafe bis auf das. Doppelte erhöht werden.

Der Ertrag der Bußen fällt in die betreffende Kantonskasse, Die unerhäUlichen Bußen sind in Grefängniß umzuwandeln, und /.war so, daß für je 3 Franken Buße ein Tag Gefängniß gerechnet wird.

Art. 24.

Von Amtes wegen oder auf Klage hin zu verfolgen und mit Grefängniß von drei Tagen bis zu drei Monaten und einer Buße von Fr, 50 bis 500, oder mit einer dieser Strafen allein zu bestrafen ist, wer auf seinen Marken oder Geschäftspapieren rechtswidrigerweise eine Angabe macht, welche zum Glauben verleiten soll, daß seine Marke hinterlegt worden sei, Die Kantonsregierungen sind gehalten, den ihnen vom eidg. Handelsdepartement eingereichten Klagen, ohne Kosten zu. Lasten der Eidgenossenschaft, Folge zu geben.

Die Bestimmungen der zwei lezten Alinea des Art. 23 finden auch auf die in diesem Artikel vorgesehenen Fälle Anwendung.

IT. Yerschiedenes und Schlnssbestimmnngen.

Art. 25.

Der Bundesrath kann den Marken von Erzeugnissen oder Waaren, die aus Staaten herrühren, mit welchen keine sachbezügliche Uebereinkunft besteht, und die an landwirth-

759

Anträge der nationalräthlichen Kommission.

Art. 23.

Streichung der ersten drei Alinea.

Das lezte Alinea wird Art. 24 bis,

Art. 24.

(N eubezifferung vorbehalten.)

Drittes Alinea, vor den Worten : Die Kantonsregierungen : Bei Rükfällen kann diese Strafe bis auf das Doppelte erhöht werden.

Streichung des lezten Alinea: Die Bestimmungen etc.

Art. 24 bis.

Der Ertrag der Bußen etc. = leztes Alinea des B. R.

Art. 23.

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Entwurf des Bundesrathes.

schaftlichc oder Gewerbeausstellungen in die Schweiz gesandt werden, einen provisorischen -Schuz von mindestens einem Jahre zusichern.

Art. 26.

Die in der Schweiz niedergelassenen Produzenten und Handeltreibenden, welche vor dein I.April 1879 in rechtmäßiger Weise Fabrik- oder Handelsmarken verwendet haben, die den Erfordernissen des gegenwärtigen Gesezes entsprechen, können sich nach den Bestimmungen des Art. 27 hienach auch fernerhin deren ausschließliche Benuzung sichern.

Art. 27.

'

Sobald das gegenwärtige Gesez gemäß den Vorschriften des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmungen in Kraft getreten ist, hat der Bundesrath eine Frist zu bestimmen und bekannt zu machen, binnen welcher die im Art. 26 erwähnten Marken behufs ihrer Eintragung beim eidg. Amte hinterlegt werden müssen.

Diese Frist ist mindestens auf sechs Wochen und höchstens auf drei Monate anzusehen.

.

.

Das eidg. Amt hat hierauf die Eintragungsbegehren nebst der Abbildung der Marken (Art. 14, Alinea 2) im Bundesblatt oder einem besondern Anzeigeblatt zu veröffentlichen und eine Frist von einem Monate zur Erhebung allfälliger Einsprachen anzusezen. Das eidg. Handelsdepartement wird über die eingelangten Einsprachen nach Anhörung der Parteien mit möglichster Beförderung entscheiden und seine Verfügung den Beiheiligten zur Kenntniß bringen. Diejenigen unter ihnen, welche diese Verfügung nicht als rechtsverbindlich anerkennen wollen, können binnen 20 Tagen, von der erhaltenen Mittheilung an gerechnet, den Entscheid des Bundesgerichtes anrufen.

761

Anträge «1er nationalräthlichen Kommission.

an landwirthschaetlichen oder Gewerbe-Ausstellungen in der Schweiz theilnehmen etc.

Art. 26.

vor dem 1. Oktober 1879 etc.

..

Art. 27.

Streichung der Worte ,,betreffend die Volksabstimmungen".L eiue Frist von 3 Monaten zu bestimmen etc.

Streichung des lezten Sazes des ersten Alinea : Diese Frist etc.

762

Entwurf des Bundesrathes.

Art. 28.

Die von dein eidg, Handelsdepartement als gültig erklärten Marken werden sofort eingetragen und bekannt gemacht; erst hierauf darf die Zulassung der neuen Marken gemäß den gewöhnlichen, in den Artikeln 10--14 vorgeschriebenen Förmlichkeiten stattfinden.

Art. 29.

Der Bundesrath ist beauftragt, die zur Ausführung dieses Gesezes erforderlichen Réglemente und Verordnungen zu erlassen.

Art. 30.

Durch dieses Gegez werden die in den Kantonen geltenden Bestimmungen über die Hinterlegung, die Anerkennung und die widerrechtliche Aneignung der Marken aufgehoben.

Art. 31.

Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

E v e n t u e l l , falls dasMarkengesez vordem Obligationenrecht angenommen werden sollte, wäre dem Art. 30 als zweites Alinea beizufügen: Immerhin verbleiben bis zum Erlasse des Schweiz.

Obligationen- und Handelsrechts die kantonalen Bestimmungen über die Eintragung und Anerkennung der Geschäftsfirmen in Kraft,

763

Anträge der nationalräthlichen Kommission.

Art. 31.

Streichung des Alinea : Eventuell etc.

Leztes Alinea : Immerhin etc. : Ist als zweites Alinea von Art. 30 aufzunehmen.

764

# S T #

Botschaft des

. .

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines Bundesgesezes über die persönliche Handlungsfähigkeit.

(Vom 7. November 1879.)

Tit.

Schon im Verlaufe der Vorarbeiten, welche unter der früheren Verfassung dem Entwurfe einer -- damals im Konkordatswege zu erreichenden -- einheitlichen Gesetzgebung über Obligationenrecht gewidmet wurden, machte sich bekanntlich die Ueberzeugung geltend, daß einheitliche Bestimmungen über die Voraussezungen und Wirkungen der ins Auge gefaßten Rechtsgeschäfte des Mobiliarverkehres ihren Zwek großentheils verfehlen müßten, wenn nicht die p e r s ö n l i c h e F ä h i g k e i t zur E i n g e h u n g derselben mit in den Bereich dieser Bestimmungen gezogen würde. (Cf. den Geschäftsbericht des eidg. Justizdepartements pro 1869 im Bundesbl.

von 1870, II, S, 115.) Diese Fähigkeit ist eben eine der wesentlichsten und für den Verkehr, bedeutungsvollsten Voraussezungen des gültigen Geschäftes. Blieb dieselbe von den verschiedenen kantonalen Bestimmungen über die allgemeine Handlungsfähigkeit abhängig, so fehlte der Sicherheit des interkantonalen Verkehres eine wichtige Bedingung. In Betracht aber des weiten Kreises von Rechtsgeschäften, welche der Entwurf seinen Normen unterstellte, war mit einer Spezialbestimmung über die persönliche Fähigkeit au diesen, eben den vom Entwurfe selbst behandelten Geschäften

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesez betreffend den Schuz der Fabrik- und Handelsmarken.

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Jahr

1879

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1879

Date Data Seite

739-764

Page Pagina Ref. No

10 010 495

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