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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Franz B u c h e l i, von Schwarzenberg, wohnhaft in Horw, Kts. Luzern.

(Vom 30. Mai 1879.)

Tit. !

Franz Bucheli von Schwarzenberg, wohnhaft in Horw, 26 Jahre alt, verheirathet, Vater von zwei Kindern, Schuhmacher, gew. Wachtmeister in der Rekrutenschule Nr. 2 der IV. Division, wurde vom Kriegsgerichte dieser Division unterm 15. Juni 1878 auf den Wahrspruch der Geschwornen wegen Diebstahls, in Anwendung der Art. 131 und 132 des Bundesgesezes über die Strafrechtspflege für die eidg. Truppen, verurtheilt zu 18 Monaten Zuchthaus, zur Kassation, zur Entsezung von seinem Grade, zum Verlust des Aktivbürgerrechts auf die Dauer von sechs Jahren, zum Ersaz von Fr. 50 an den Bestohlenen und zu den Prozeßkosten.

Wachtmeister Franz v. Sonnenberg hatte nämlich zur Anzeige gebracht, daß ihm Mittwoch den 15. Mai, Abends, in der Kaserne, Zimmer Nr. 13, ein Portemonnaie mit zirka Fr. 50 Inhalt entwendet worden sei. Wachtmeister Franz Bucheli, welcher mit dem Damnifikaten das Zimmer theilte, wurde verdächtig, weil er am Tage vor dem Diebstahl geäußert hatte, daß er kein Geld habe, während er am Tage nach dem Diebstahl Urlaub nahm und beim Gemeindeammann in Horw eine betriebene Miethzinsschuld im Be-

897 trage von Fr. 70 und Fr. 3. 30 Kosten abführte. Bucheli läugnete indeß das ihm zur Last gelegte Verbrechen, bis er durch das Verdikt der Geschwornen überwiesen war.

Schon in einer vom 4. Dezember 1878 datirten Eingabe hatte Bucheli die hohe Bundesversammlung um Begnadigung für den Rest der Strafe gebeten, gestüzt darauf, daß er ein vermögensloser Familienvater sei und sich in der Strafanstalt wohl verhalten habe.

Wir konnten dieses Begnadigungsgesuch nicht empfehlen, weil wir aus den Akten entnehmen mußten, daß Bucheli schon früher zwei Mal wegen Diebstahl bestraft worden, nämlich den 3. Juni 1869 vom Statthalteramt Luzern mit 14 Tagen Gefängniß und den 15. Februar 1870 vom Kriminalgericht Luzern mit 7 Monaten Zuchthaus, und weil wir dafür hielten, es würde die Nachlassung von mehr als einem Drittel der Strafe nicht gerechtfertigt erscheinen, eine Begnadigung in diesem Umfange aber auch noch in der Junisession ausgesprochen werden können.

Die Bundesversammlung hat sodann 10. Dezember 1878 abschlägig beschieden.

das Gesuch

unterm

Nun kommt Franz Bucheli zum zweiten Male mit der Bitte ein, es möchte ihm der Rest seiner Strafe in Gnaden erlassen werden. Er sagt: Seine kränkliche Frau mit drei unmündigen Kindern lebe in der bittersten Noth. Ohne festen Wohnsiz werde sie vom Schiksal wie ein geheztes Reh hin und her getrieben und könne in diesem jammernswerthen Zustand kaum noch lange leben.

Müsse er seine Strafzeit vollenden, so falle sein Austritt aus der Strafanstalt auf Mitte Dezember, also in den Winter, und dann sei seine künftige ärmliche Existenz vollends aufs Spiel gesezt. Werde er aber im Juni entlassen, so könne er im Sommer und Herbst noch Arbeit und Verdienst finden und seine Familie für den kommenden Winter vor Noth und Elend schüzen u. s. w.

Vom Strafhausdirektor in Luzern wird bezeugt, daß die Aufführung Bucheiis in der Strafanstalt befriedigend sei und die Begnadigung desselben namentlich mit Rüksichfc auf seine nothleidende Familie empfohlen.

Mit Rüksicht darauf, daß Petent demnächst zwei Drittel der Strafe zur Zufriedenheit der Strafhausdirektion verbüßt haben wird, und in der Hoffnung, daß die Gnade der Bundesversammlung den Petenten mehr noch als die Fortsezung der Strafe anspornen werde, seine Pflichten als Bürger und Familienvater besser zu erfüllen, als es bisher der Fall gewesen zu sein scheint, beantragen wir : Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

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Es werde dem Franz Bucheli der lezte Drittel seiner Strafe in Gnaden erlassen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 30. Mai 1879.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Hammer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Xaver Frischkopf, von Sulz, wohnhaft in Hohenrain.

(Vom 30. Mai 1879.)

Tit!

Xaver Frischkopf, von Sulz, Kantons Luzern, wohnhaft in Hohenrain, Dragonerkorporal, geb. 1854, verheiratet, Vater eines Kindes, wurde vom Kriegsgericht der VI. Division unterm 7. Juni 1878 wegen Diebstahls in Anwendung der Artikel 132 a und e 34, 32 b und 133 b verurtheilt: 1) zu einer zweijährigen Zuchthausstrafe; 2) zur Entsezung von seinem Grade und zum Verlust des Aktivbürgerrechtes auf die Dauer von 6 Jahren; 33 zum Ersaz von Fr. 40 an Rekrut Frey und Fr. 15 an Rekrut Zehnder, und 4) zur Tragung der Prozeßkosten.

Dieses Urtheil gründet sich auf folgenden Sachverhalt: Der Dragonerrekrut Arnold Zehnder, von Ettenhausen bei Aadorf, hatte in der Osterwoche in seinem Koffer, welcher bei den Effekten der übrigen Mannschaft im Schlafsaal in der Kaserne in Winterthur auf dem linken Flügel der Kavalleriestallungen stand,

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Franz Bucheli, von Schwarzenberg, wohnhaft in Horw, Kts.

Luzern. (Vom 30.Mai 1879.)

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Jahr

1879

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1879

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896-899

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