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Bericht des

schweizerischen Bundesgerichtes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1878.

(Vom 22. März 1879.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Gemäß Art. 24 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, vom 27. Brachmonat 1874, beehren wir uns hiemit, Ihnen über unsere amtliche Thätigkeit während des Jahres 1878 Bericht zu erstatten.

L Allgemeiner Theil.

Der Bau des Bundesgerichtshauses hat geringe Fortschritte gemacht. Unterm 19. Mai 1877 hatten wir auf die Einladung des .eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes demselben unsere Ansichten mitgetheilt über einige Abänderungen, die von der Gemeindebehörde in Lausanne an dem ursprünglichen Bauprogramme gewünscht worden waren. Am 14. Juni 1877 erhielt das modifizirte Bauprogramm die Zustimmung des hohen Bundesrathes, worauf der Munizipalrath von Lausanne, einen allgemeinen Konkurs zur Einreichung von Bauplänen eröffnete.

Wie bekannt, soll das Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

9

130 Bundesgerichtshaus auf dem Promenadenplatz Montbenon erstellt werden. Laut Mittheilung waren 82 Pläne eingegangen, von denen jedoch zufolge Gutachten einer von der Gemeindebehörde von Lausanne niedergesetzten Expertenkommission, datirt vom 7. Januar 1878, keiner zur Ausführung vollständig geeignet schien. Immerhin waren aber drei dieser Pläne mit Preisen gekrönt worden. Mit Schreiben vom 15. Juli 1878 zeigte uns der Herr Syndic von Lausanne an, daß die Gemeinde drei neue Vorprojekte habe ausarbeiten lassen, bezüglich deren dann am 30. November 1878 unter Leitung der Herren Bundesrathe Droz und Anderwert zwischen Abgeordneten des Bundesgerichtes und der Gemeindebehörde von Lausanne eine Konferenz stattfand. Zwei dieser neuen Vorprojekte sind verfaßt von Architekt Recordon in Vevey, der bei dem gewalteten Konkurs den dritten Preis erhalten hatte, und das Dritte von zwei Mitgliedern des Stadtrathes von Lausanne. Das Bundesgericht, um seine Meinungsäußerung angegangen über die Ausführbarkeit dieser Projekte, entsprach mit Bericht an das eidgenössische Departement des Innern vom 31. Dezember 1878. So ist nun das Jahr 1879 gekommen, und es bewegt sich der Bau des Bundesgerichtshauses immer noch auf dem Gebiete von Vorprojekten.

Mit Schreiben vom 6. Juni 1878 richtete der Bundesrath an uns die Einladung, ihm auf Grund der bisher bei Zwangsliquidationen gemachten Erfahrungen unsere Anschauung kund zu geben betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, speziell in der Richtung der Sicherung der Kranken- und Unterstützungskassen der Eisenbahnangestellten. Wir theilten unsere daherigen Bemerkungen dem Bundesrathe mit vermittelst Schreiben vom 16. November 1878. Diese Angelegenheit wurde hernach erledigt durch das Nachtragsgesez vom 20. Dezember 1878. Was eine allgemeine Revision des genannten Gesetzes betrifft, so sind wir bereit, seiner Zeit unsere weitern Vorschläge einzureichen, glauben aber, daß es zweckmäßig sei, diesfalls vorerst noch eine reichere Erfahrung abzuwarten, die uns unsere Rechtssprechung auf diesem Felde bieten wird.

Bezüglich der Veröffentlichung der amtlichen Sammlung der Entscheidungen unseres Gerichtes haben wir am 26. April 1878 beschlossen, die Zahl der Exemplare von 2000 auf 1500 zu reduziren, als dem Bedürfniß
genügend ; wir hoffen, damit eine jährliche Ersparniß von Fr. 1000 zu erzielen.

In dem Rechenschaftsbericht über das Jahr 1877 hatte die Kommission des Nationalrathes sich gegen das Verfahren aus-

131 gesprochen, das vom Bundesgerichte bei Behandlung von Scheidungsklagen in einzelnen Fällen eingehalten worden, indem dasselbe mit der ausgesprochenen Scheidung nicht gleichzeitig auch gemäß Art. 49, Absatz 2 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe die vermögensrechtlichen Folgen geordnet, sondern letztere den kantonalen Gerichten zum Entscheide überwiesen habe. Wir müssen zugeben, daß dies Verfahren, welches übrigens nur in Ausnahmefällen vorkommt, mit dem Wortlaute der zitirten Gesetzesbestimmung nicht völlig übereinstimmt. Gleichwohl stand aber dem Bundesgerichte kein anderer Ausweg diesfalls offen. Der Art. 30, Absatz 4 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege schreibt nämlich vor, daß das ßundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen habe.

Zudem ist nach dem gleichen Artikel die Anordnung einer Aktenvervollständigung, welch' letztere übrigens laut Gesetz wieder durch das kantonale Gericht auszuführen wäre, vor Bundesgericht nur insoweit zuläßig, als über bestrittene Thatsachen ein Beweis vor kantonalen Instanzen überhaupt nicht zugelassen, d. i. verweigert worden war. Dem Bundesgerichte geht somit jede gesetzliche Befugniß ab, bei Begehren um Abänderung kantonaler Urtheile selbstständige Beweise aufzunehmen. Nun kommt es hie und da vor, daß Scheidungsbegehren an uns gelangen, bei denen vor kantonalen Gerichten keinerlei Instruktion hinsichtlich der Vermögens und Erwerbsverhältnisse der Ehegatten stattgefunden, so daß die Akten nicht den mindesten Ausweis hierüber, ja nicht einmal bestimmte Beweisanträge der Parteien enthalten. Wie soll nun in solchen Fällen das Bundesgericht, wenn es entgegen dem kantonalen Urtheile die Scheidung ausspricht, gleichzeitig mit dieser ein materielles und richtiges Urtheil über die vermögensrechtlichen Folgen (Entschädigung, Herausgabe von Vermögen, Alimente) fällen können ?

Dies ist beim Abgang jedes Aktenmaterials nicht möglich. Aus diesem Grunde müßte daher das Bundesgericht dazu kommen, in Ausnahmefällen bei ausgesprochener Scheidung nur grundsätzlich festzusetzen, welchen der beiden Ehegatten das alleinige oder mehrere Verschulden treffe, und im Uebrigen den kantonalen Gerichten die Entscheidung über die vermögensrechtlichen Folgen überlassen.

Wir glauben, daß dies Verfahren
sich um so mehr rechtfertigen läßt, da die vermögensrechtlichen Folgen nicht nach eidgenössischem Recht, sondern nach kantonalem Rechte zu entscheiden sind (Art. 49 des Civilstandsgesetzes), und eine Vervollständigung der Akten ja sonst schon durch die kantonalen Gerichte vorgenommen werden müßte (Art. 30 des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege).

132

n.

Im Laufe des Jahres 1878 gingen beim Bundesgerichte ein : 323 Rekurse und Prozesse.

Zu dieser Zahl kommen hinzu: 207 Rekurse und Prozesse, welche am 31. Dezember 1877 noch im Stadium der Instruktion sich befanden, so daß 530 Streitsachen im Jahre 1878 in Behandlung waren.

293 12 2 223 530

Von diesen 530 Fällen sind als Civilstreitigkeiten zu verzeichnen; beschlagen die freiwillige Gerichtsbarkeit; sind Beschwerden beim Kassationsgericht, und staatsrechtlicher Natur.

Zur Erledigung der Geschäfte haben 106 ordentliche und außerordentliche Sitzungen stattgefunden.

A. Civilrcchtspflege.

Die oben erwähnten 293 Civilprozesse rubriziren sich wie folgt : 74 Rekurse gegen Entscheide eidgenössischer Schatzungskommissionen in Expropriationssachen von Eisenbahnen; 67 Beschwerden gegen Entscheide des Masseverwalters der BernLuzernbahn, und ·152 eigentliche Civilprozesse, nämlich: 36 Klagen gegen Pfandbestellung von Eisenbahnen (33 die Nordostbahn, 2 die Wädensweil-Einsiedelnbahn und l die Simplonbahn betreffend); 8 Entschädigungsforderungen aus dem Haftpflichtgesetz; 29 Klagen aus dem Bundesgesetz über Civilstand und Ehe (27 Ehescheidungsprozesse, 2 Appellationen gegen obergerichtliche Urtheile wegen verweigerter Ehebewilligung) ; 3 Fälle von Heimatlosigkeit; 3 Prozesse zwischen Gemeinden über Heimatrecht; 2 Schadensersatzklagen gegen den Bund; l Schadensersatzklage des Bundes gegen Kantone; 48 Prozesse zwischen Kantonen und Privaten ; 21 Prozesse, in denen das Bundesgericht als forum prorogatimi angerufen wurde ; l Forderungsklage wegen Erbsansprüchen, zu deren Behandlung dem Bundesgerichte jegliche Kompetenz abging.

293. 152

133 Von den 293 Civilprozessen sind 89 durch Urtheil und 131 durch Vergleich, Rückzug, oder Annahme der Urtheilsanträge erledigt worden; 73 befinden sich noch im Stadium der Instruktion.

1) Von den 74 E x p r o p r i a t i o n s r e k u r s e n sind 8 durch Urtheil erledigt worden; 39 durch Annahme des Urtheilsantrages des Instruktionsrichters.

und durch Rückzug; 27 befinden sich noch in Instruktion.

74

10 28 28 l

2) Von den 67 B e s c h w e r d e n gegen Entscheide des Masseverwalters wurden erledigt: durch Urtheil; durch Annahme des Urtheilsantrages der Instruktionskommission; durch Rückzug; ging auf das Jahr 1879 über.

67

3) Von den 152 eigentlichen C i v i l p r o z e s s e n sind 71 durch Urtheil erledigt worden; 36 durch Vergleich, Rückzug oder Inkompetenzerklärung; 45 bleiben in Instruktion.

152 B. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

Hieher zählen: 1 Liquidation der Bern-Luzern-Bahn, übertragen vom Jahre 1877;, 9 Liquidationsbegehren von Eisenbahnen, gerichtet gegen die Rigi-Kaltbad-Scheidegg-Bahn, die schweizerische Nationalbahn , die Tößthalbahn, die schweizerischen Lokalbahnen und die Rorschach-Heiden-Bahn ; 2 Rekurse gegen Administrativentscheide des Masseverwalters.

der Natioualbahn, die Konzession Seebach-Zürich betreffend.

12

134 Von diesen Fällen wurden erledigt: 3 durch Rückzug (Tößthalbahn, schweizerische Lokalbalmen und Rorschach-Heiden) ; 3 Bahnen befinden sich in Liquidation (Bern-Luzern-Bahn, RigiKaltbad-Scheidegg-Bahn und Nationalbahn, von denen noch weiter unten die Rede sein wird;) 6 blieben pendent (4 Liquidationsbegehren, wovon 3 gegen die schweizerischen Lokalbahnen und l gegen die Tößthalbahn gerichtet, und 2 Beschwerden betreffend die Konzession Seebach-Zürich).

12 C. Strafrechtspflege.

In diesem Gebiete gingen 2 an das Kassationsgericht gerichtete Beschwerden ein, die einte von Landjäger Messerli und dem Jagdverein iii Burgdorf gegen ein Urtheil der Polizeikammer des Kantons Bern wegen Verletzung des Bundesgesetzes über Jagd- und Vogelschutz vom 17. Herbstmonat 1875, die andere von Gebrüder Billeter in Baden gegen ein Urtheil des Obergerichtes des Kautons Aargau wegen Verletzung des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877. In beiden Fällen war vorerst die Kompetenzfrage zu entscheiden, deren Beurtheilung in das Jahr 1879 überging.

Andere die Strafrechtspflege beschlagende Geschäfte sind im Jahre 1878 nicht an das Bundesgericht gelangt.

D. Staatsrechtliche Rekurse.

Von den 223 staatsrechtlichen Rekursen betrafen : 159 Beschwerden wegen Verletzung der Bundesverfassung oder Bundesgesetze, 46 wegen Rechtsverweigerung oder ungleicher Behandlung (Art. 4 der Bundesverfassung); 13 wegen Doppelbesteuerung, bezw. Stellung der Niedergelassenen (Art. 46 der Bundesverfassung); 8 betreffend Kultussteuern (Art. 49 der Bundesverfassung) ; l betreffend UrtheilsVollzug (Art. 61 der Bundesverfassung); 40 betreffend persönlichen Gerichtsstand (Art. 59 der Bundesverfassung) ; 159.

108 Uebertrag.

135 159.

108 Uebertrag.

3 betreffend verfassungsmäßigen Gerichtsstand (Art. 58 der Bundesverfassung) ; 4 betreffend Schuldverhaft (Art. 59 der Bundesverfassung); ö betreffend das Recht zur Ehe, resp. das Ehegesetz (Art. 54 der Bundesverfassung); 3 betreffend Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht; 2 betreffend Preßfreiheit; 6 Kompetenzkonflikte zwischen Kantonen; l Auslieferungsbegehren zwischen Kantonen; 3 Beschwerden, die Anwendung des Expropriationsgesetzes betreffend ; 23 verschiedene Materien betreffend;

159 5 Rekurse betreffend Konkordate unter Kantonen; 49 Rekurse betreffend Verletzung von Kantonsverfassungen; 10 Rekurse betreffend Staatsverträge, wovon 4 Auslieferungsbegehren.

223

154 13 24 32

Von den 223 staatsrechtlichen Rekursen wurden durch Urtheil, durch Inkompetenzerklärung des Gerichtes und durch Rükzug erledigt; waren am 31. Dezember 1878 noch in Instruktion begriffen.

223

Von den 167 erledigten Rekursen wurden 20 begründet erklärt, 147 als materiell unbegründet oder wegen Inkompetenz abgewiesen.

Von den durch Entscheid des gesammten Bundesgerichtes erledigten Geschäften betrafen: den deutschen Landestheil: civilrechtliche Entscheide staatsrechtliche ,.

.

.

. 45 .115 160

den französischen Landestheil : civilrechtliche Entscheide staatsrechtliche ..

.

.

.

.

6 38 · 44

136 den italienischen Landestheil : civilrechtliche Entscheide staatsrechtliche ,,

.

.

.

.

18 8 26

In den weiter oben angeführten Zusammenstellungen ist die Zahl der vom Bundesgerichte durch Urtheil erledigten civilrechtlichen Anstände und staatsrechtlichen Rekurse etwas höher, da dort die Zahl der getrennt eingegangenen Klagen und Rekurse angegeben ist, während bei deren Erledigung die betreffenden Parteien, deren Begehren die nämliche Materie beschlugen, gemeinsam behandelt und in e i n Urtheil zusammengefaßt wurden.

Die Auslieferungsbegehren betrafen folgende Staaten : 1) Das D e u t s c h e R e i c h : 3 Fälle.

Die wegen Fälschung von Privatdokumenten verlangte Auslieferung eines A. W. Härtung von Berlin wurde vom Bundesgerichte bewilligt mit Urtheil vom 29. März 1878. Das Begehren Hartung's um provisorische Freilassung überließ das Bundesgericht mit Beschluß vom 27. März 1878 dem Bundesrathe zur Erledigung, indem ihm nach Art. 58 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege lediglich die Frage der Auslieferung zur Entscheidung zukomme.

Auf Begehren der k. bayerischen Gesandtschaft in Bern bewilligte das Bundesgericht mit Urtheil vom 15. Juli 1878 die Auslieferung des vom Bezirksgerichte Nürnberg wegen Meineid verurtheilten Georg Alt, von Affalterthal, bayerischen Bezirksamtes Forchheim.

Gegen Ernst Marin Michel, der, zu Straßburg geboren, seiner Zeit für Frankreich optirt hatte, lagen zwei Auslieferungsbegehren vor, das eine von der deutschen Gesandtschaft wegen des Verbrechens der Wechselfälschung, das andere von der französischen Gesandtschaft wegen betrügliehen Bankerotts. Da das erstgenannte Auslieferungsbegehren das ältere war, so wurde in Uebereinstimmung mit der daherigen Anschauung des Bundesrathes mit Urtheil des Bundesgerichtes vom 23. August 1878 die Auslieferung an Deutschland bewilligt.

2) Frankreich: l Fall.

Auslieferung des Aristide Rousset, von Arran (Frankreich), wegen Betrug, bewilligt durch Urtheil des Bundesgerichtes vom 6. April 1878.

137

E. Konkursrechtliche Liquidationen.

1. L i q u i d a t i o n der B e r n - L u z e r n - B a h n g e s e l l s c h a f t .

Vom Jahre 1877 waren 65 unerledigte Rekurse gegen Entscheide des Masseverwalters auf das Jahr 1878 übergegangen, wozu noch zwei neue Rekurse kamen. Dieselben betrafen, wie wir schon im vorjährigen Geschäftsberichte hervorzuheben die Ehre hatten, hauptsächlich Reklamationen den Bahobau betreffend, sei es wegen erlittenen Schädigungen, sei es wegen Ausrechnung bezüglich in Abtretung gefallenen Landes. Dieselben wurden zum größten Theil erledigt durch die seitens der Parteien geschehene Annahme der von der bundesgerichtlichen Delegation erlassenen gutachtlichen Entscheide. Einzelne Rekursfälle beschlagen die Kollokation dieser Forderungen, wobei sich das Bundesgericht veranlaßt sah, eine nähere Définition zu geben über Liquidationskosten und das Konkursprivilegium des Arbeitslohnes.

Nachdem der Masseverwalter noch verschiedene gewaltete Anstände bereinigt hatte , konnte von demselben im Dezember 1878 die Restzahlung auf die Obligationen des 10-Millionen-Anleihens der Bern-Luzern-Bahn mit Fr. 68. 50 geordnet worden. Die Obligation von Fr. 1000 erhielt somit im Ganzen Fr. 818. 50. Sämmtliche 10,000 Stück Obligationen sind durch die Masseverwaltung dem eidg. Eisenbahn- und Handelsdepartement zur Verifikation deren Auszahlung vorgewiesen worden, mit Ausnahme von drei Partialen, die noch nicht zur Einlösung eingereicht wurden und für welche die entsprechenden Beträge gemäß Art. 45 des Zwangsliquidationsgesetzes für Eisenbahnen zinstragend angelegt worden sind. Die Originalpfandui'kunde für das Anleihen von 10 Millionen Franken wurde am 8. Februar 1879 dem eidg. Pfandbuchführer zur Löschung abgegeben. Unterm 2. November 1878 bezeichnete das Bundesgericht die HH. Ed. von Grenus in Bern und Banquier Sieber in Lausanne als Revisoren über die gesammte Verwaltung des Masseverwalters, und ließ auch durch eine Abordnung aus seiner Mitte von den Liquidationsakten Einsicht nehmen. Die Erledigung der Ausrechnung und der förmliche Abschluß der Liquidation wird voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 1879 stattfinden, und es wird der Masseverwalter, Hr. alt-Ständerath Russenberger, einen einläßlichen Bericht über die Durchführung der Liquidation einreichen, welchen wir Ihnen zur Keuntniß
bringen werden.

2. L i q u i d a t i o n der S c h m a l s p u r b a h n R i g i - K a i t b a d Scheidegg.

Unterm 5. Januar 1878 hatte die Betriebsgesellschaft der Rigi-Kaltbad-Scheidegg-Eisenbahn, gleichzeitig Besitzerin der Rigi-

138

hôtels Rigikuhn, B'irst und Scheidegg, dem Bundesgerichte die Erklärung eingereicht, die gerichtliche Liquidation ihres Unternehmens eintreten zu lassen. In Folge dessen wurde vom Bundesgerichte am 22. Januar 1878 diese Liquidation erkannt, selbe jedoch auf die bestehende Schmalspurbahn beschränkt, da nur der Betrieb von Eisenbahnunternehmungen unter eidgenössisches Recht fällt und auf den Hotels zudem selbstständige Hypothekarverschreibungen ruhten, deren Liquidation den kantonalen Behörden zufallen mußte. Als Masseverwalter wurde Hr. Fürsprech Dr. Zemp in Luzern bezeichnet, dem bis zum 9. März 1878 sämmtliche Anforderungen au die Masse einzureichen waren. Die in Liquidation befindliche Bahn beruht auf Konzessionen der Kantone Schwyz und Luzern , weil beider Kantonsgebiet in Anspruch nehmend. Beide Konzessionen enthalten den ungewöhnlichen Vorbehalt zu Gunsten des Konzessionärs, daß derselbe berechtigt sei, auch während der Dauer der Konzession nach freiem Ermessen auf diese zu verzichten.

Behufs Veräußerung der Bahn mußte daher auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, und es taxirten die bundesgerichtlichen Experten den Werth der Bahn für den Fall des Fortbetriebes auf Fr. 237,000, ,, ,, ,, ,., Betriebes mit Dampfomnibus auf Fr. 246,000, ,, ,, ,, ,, Betriebes als Pferdebahn auf Fr. 284,000, ,, ,, ,, ,, Abbruches auf Fr. 134,000.

In den Büchern der Gesellschaft war der Werth der Bahn mit Fr. 340,027 augegeben. Ursprünglich betrug der Kostenwerth l r /2 Millionen Franken. Nachdem der Betrieb der Bahn für den Sommer 1878 durch Beiriebsvertrag, abgeschlossen den 31. Mai, der Rigibahngesellschaft auf deren Rechnung und Gefahr übertragen worden war, fand am 21. September 1878 die erste Versteigerung statt, ohne daß jedoch irgend ein Käufer sich meldete. Bei der zweiten Versteigerung , vom 7. Dezember , anerbot die Rigibahngesellachaft einen Kaufpreis von Fr. 10,000. Das Bundesgericht gab hievon den Obligationsgläubigern der Rigi-Kaltbad-ScheideggBahn Kenntniß, um zu vernehmen, ob sie gegen eine Veräußerung der Bahn für diesen Preis Einwand erheben oder nicht. Zwei Fünftheile des Obligationenkapitals protestirten gegen einen Zuschlag mit Rücksicht auf den weit höhern reellen Abbruchswerth der Bahn. Mehrere Banken, darunter speziell die Aargauische Kreditanstalt, unterstützten diese Protestation
mit besonderer Eingabe an das Bundesgericht. Letzteres beschloß dann am 4. Januar 1879, das Angebot, so wie es gestellt worden, nicht anzunehmen, um so mehr, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, die käufliche Uebernahme könnte die Folge haben, daß die Bahn nicht wirklich

139 fortbetrieben, sondern vom Erwerber selbst zum Abbruch veräußert würde. Das Bundesgericht wird nun gemäß Art. 32 des Zwangsliquidationsgesetzes bezüglich der Liquidation nach Anhörung des hohen Bundesrathes, der betreffenden Kantonsregierungen und der Gläubiger eine andere sachgemäße Verfügung zu treffen haben, welche jedoch in das neue Geschäftsjahr fällt.

3. L i q u i d a t i o n der N a t i o n a l b a h n .

Anfangs Februar 1878 war von verschiedenen Gläubigern dieser Bahn, die den kantonalen Rechtstrieb für eine Gesammtsumme von Fr. 94,516. 65 durchgeführt, aber leere Pfandscheine erhalten hatten, gemäß Art. 19 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen die Liquidation der Nationalbahn beim Bundesgerichte begehrt worden. Die Verwaltung der Nationalbahn erklärte mit Sehreiben vom 14./16. Februar 1878 zur Zeit sich außer Stand, die fraglichen Forderungen, sei es durch Zahlung oder, Sicherstellung, einzulösen, wünschte dagegen, daß das Bundesgericht ihr eine angemessene Frist einräume zur Liquidation der Aktiven der Gesellschaft und zur Erzielung eines Ausgleiches mit den Kreditoren. Da im Falle des Art. 19 des citirten Bundesgesetzes dem Bundesgerichte kein Recht zusteht, einer Bahngesellschaft, gegen die nach kantonalem Rechte der Schuldentrieb durchgeführt worden , und die dabei als zahlungsunfähig sich herausgestellt hat, behufs freiwilliger Liquidation ihrer Aktiven und Passiven Termin einzuräumen, und die Mehrzahl der Rechtstriebsgläubiger auf ihren Konkursbegehren beharrten, so sah sich das Bundesgericht genöthigt, gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes über Zwangsliquidation der Eisenbahnen, mit Verfügung vom 18. Februar 1878 die Liquidation der Nationalbahn anzuordnen. Herr alt-Ständerath Russenberger von Schaffhausen wurde mit provisorischer Besorgung der Masseverwaltung beauftragt, bis ein definitiver Masseverwalter bezeichnet werden konnte. Letzteres geschah sodann unterm 27. März 1878 durch die Wahl des Herrn Kantonsrichter A. Bärlocher von St. Gallen.

Die badischen Staatsbahnen hatten schon vor der Liquidation, Anfangs Februar 1878, die Fortführung des direkten Verkehrs mit der Nationalbahn abgebrochen und wollten in der Folge auch die Gestattung der Mitbenutzung der Bahnhofe in Konstanz und Singen zurückziehen, weil die Nationalbahngesellschaft
die in den Monaten August bis Dezember 1877 aus dem direkten Personen- und Güterverkehr bezogenen Beträge, soweit dieselben Guthaben der badischen Staatsbahnen waren, an diese nicht rückvergütet hatte und gleichzeitig für die Bahnhöfe von Konstanz und Singen noch Mieth-

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zinse schuldig geblieben war. Am 23. Februar 1878 hatte das Amtsgericht Konstanz sogar für eine daherige ForderungO von O O O 66,664 Mark an die Direktion der Nationalbahn eine Zahlungsaufforderung erlassen, mit Androhung des Zwangsverfahrens. Es konnte sodann eine Verständigung getroffen werden, in Folge deren der direkte Verkehr mit den badischen Bahnen wieder aufgenommen und auch die Mitbenutzung der Bahnhöfe Konstanz und Singen nicht weiter beanstandet wurde.

Schwierigkeit bot von Anfang dieser Liquidation an die Frage des Fortbetriebes der Bahn, indem deren Einnahmen, während ein Obligationenkapital von 16 Millionen auf der Bahn haftet, nicht einmal ausreichten, um die Betriebskosten zu decken, der Bundesrath aber die nöthigen Gelder hiefür nicht vorschießen wollte und das Bundesgericht selbst keine Mittel besaß , die sich ergebenden Ausfälle zu decken. Vor Allem suchte nun der Masseverwalter eine Verminderung der Ausgaben durch eine Reduktion des angestellten Personals wie der fahrplanmäßigen Bahnzüge herbeizuführen.

Gleichzeitig behalf man sich für den Anfang mit der Aufnahme eines Anleihens bei einem Bankinstitute, unter Zusicherung, die schuldig werdenden Beträge als Liquiddtionskosten seiner Zeit in erster Klasse der Massegläubiger anzuweisen. Dabei behielt sich jedoch das Bundesgericht die Frage offen, inwieweit dasselbe gemäß Art. 20 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen sich pflichtig erachte, den Betrieb einer Bahn, deren Einnahmen die Betriebskosten nicht decken , unter allen Bedingungen und selbst zum nachweisbaren Schaden der Massegläubiger fortzusetzen , und ob nicht auch diesfalls das Interesse der Pfandgläubiger einer Bahn, über welche die Zwangsliquidation ausgebrochen, eine gewisse Grenze vorschreibe. Von der Ansicht ausgehend, die Forterhaltung des Betriebes liege im Interesse der an der Nationalbahn betheiligten Gemeinden, suchte dann der Masse Verwalter auch diese zu Beitragsleistungen an die Deckung des Betriebsdefizites beizuziehen. Das Betriebsdefizit war von dem damaligen Betriebschef der Nationalbahn für die 9 Monate bis i. November 1878, bis auf welche Zeit man hoffte, die Versteigerung der Bahn abhalten zu können, auf zirka Fr. 150,000 berechnet worden. Unterm 24. April 1878 konnte nun unter Mitwirkung des Vorstandes des
Schweiz. Eisenbahndepartements und Abgeordneten des Bundesgerichts, wie der Kantonsregierungen von O O 7 O O Schaffhausen, Thurgau, Zürich und Aargau, eine Verständigung getroffen werden , mit welcher die an der Nationalbahn betheiligten Gemeinden eine Summe von Fr. 75,000 vorschießen sollten, unter der Zusicherung seinerzeitiger Rückvergütung aus dem Erlös deiMasse , soweit dieser nicht von den ersten vier Klassen der Kollo-

141

kationsgläubiger in Anspruch genommen würde. Diese Uebereinkuuft wurde allseitig ratifizirt. Die Annahme, den Verkauf der Bahn im November 1878 realisiren zu können, erfüllte sich nicht.

Nicht allein hatte die Aufnahme der Taxation der Bahn durch Experten und die Vorberathung der Steigerungsbedingungen eine längere Zeit in Anspruch genommen, als erwartet worden, sondern hatten verschiedene Umstände, worunter auch die streitige Frage der Bahnhoferweiterung von Winterthur, eine raschere Abwicklung verhindert. Ueberdies wünschten die Regierungen von Zürich und Aargau, es möchte mit der Versteigerung der Bahn weitere Zeit zugewartet werden, in der Hoffnung, daß später eher Aussicht für eine günstigere Verwerthung der gesammten Linie vorhanden wäre.

Es mußte daher für neue Beschaffung von Geldmitteln zur Fortführung des Betriebes gesorgt werden. Dies geschah auf einer neuen Konferenz, die erneut unter Leitung des Vorstandes des eidg.

Eisenbahndepartements am 19. September 1878 in Zürich stattfand, bei welcher nicht allein für den Winterfahrtenplan eine weitere Reduktion der fahrplanmäßigen Bahnzüge, als durch die Nothwendigkeit geboten, allseitig anerkannt, sondern auch eine Uebereinkunft vereinbart wurde, dahin gehend : es verzichten die an der Nationalbahn betheiligten Gemeinden für ihre zugesicherten Betriebsvorschüsse von Fr. 75,000 auf deren Rückerstattung, unter der Bedingung, daß der Betrieb der Bahn bis zum 15. Oktober 1879 fortgesetzt werde und die Autheilhaber des Obligationenkapitals von 5 Millionen, haftend auf der Ostsektion der Nationalbahn, bis dahin die nöthigen weitern Vorschüsse für den Betrieb vorstrecken. Auch diese Uebereinkunft fand ihre allseitige Ratifikation, seitens der betheiligten Gemeinden der Kantone Zürich und Thurgau aber erst, nachdem sie vernommen hatten, daß der Masseverwalter Mangels nöthiger Geldmittel für den Fortbetrieb der ganzen Linie bei dem Bundesgerichte um theilweise Einstellung des Betriebes eingekommen sei. Bis Mitte Oktober 1879 ist somit der Betrieb, freilich in reduzirtem Maße, wieder gesichert, und es hat bis dahin der Verkauf der Bahn sich abzuwickeln.

Für die Festsetzung der Steigerungsbedingungen ist von Werth, daß vor dem Verkauf der Bahn durch Entscheid des Bundesrathes festgestellt werde, inwieweit die beschlossene Bahnhoferweiterung in
Winterthur, die einen Kostenaufwand von 3Va Millionen erfordern würde, und bei welcher neben der Nordostbahn und Tößthalbahn auch die Nationalbahn betheiligt ist, in dem bisher projektirten Umfange wirklich auszuführen sei. Wir haben aus diesem Grunde mit Beschluß vom 16. Oktober 1878 die Anordnung der ersten Versteigerung der National bahn bis auf Weiteres verschoben, freilich in der Annahme, daß diese Angelegenheit in Bälde ihre

142 Regelung finde. Wäre dies nicht der Fall, so sähe sich das Bundesgericht genöthigt, mit Rücksicht auf die prekäre Lage, in welcher sich der Betrieb der Bahn befindet, und welche eine Beschleunigung der Liquidation zur Notwendigkeit macht, auf Grundlage des bisherigen Bauprogramms vorzugehen.

Die Anmeldung der Forderungseingaben an die in Liquidation befindliche Nationalbahn hatte laut Ausschreibung bis zum 20. April 1878 zu geschehen. Der Masseverwalter hat die angemeldeten Forderungen geprüft und seine diesfallsigen Entscheidungen gemäß Art. 24 des Zwangsliquidationsgesetzes unterm 24. Januar 1879 getroffen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 22. März 1879.

Im Namen des schweizerischen Bundesgerichtes, Der Präsident:

J. Morel.

Der Gerichtsschreiber: Hafner.

Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz vom Monat März 1879 und 1878.

(Mit Angabe der wichtigsten Waarenartikel.)

Einfuhr

1879.

Vieh :

Kleinvieh G-roßvieh .

.

.

.

.

Pferde, Maulthiere und Füllen .

.

.

.

Vom Werth taxirte Waaren :

1878.

1879.

Stüke.

6,897 12,653 943 Werth.

Fr.

Stüke.

7,321' 24,465 590 Werth.

Fr.

Stüke.

5,607 3,998 287 Werth.

Fr.

44,354

42,270 25

--

-- --

219,265 18,592 317,746 3,230

1878. !

Stüke.

3,535 5,282 258 Werth.

Fr.

--

108,963 27,971 271,020 7,070

143

Akergeräthe, Fuhrwerke, Lastwagen, Kähne, Mühlsteine . · .

Eisenbahnwagen aller Art .

. . · Holz : Bauholz, rohes .

.

.

.

.

.

Brennholz .

.

.

.

.

.

Sägewaare und vorgearbeitetes Nuzholz .

Holzkohlen , , .

.

.

.

Ausfuhr

1879.

_

Metrische Zentner.

144

Einfuhr

Ausfuhr

1878.

1879.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

189,842

175,685 '

1878.

Vom Gewicht taxirte Waaren:

1

Total . 1,699,681 1,575,843 2,635 wovon : Amlung .

.

.

.

.

.

.

.

2,250 Apotheker- und Drogueriewaaren, nicht besonders 577 benannte .

.

.

.

.

.

.

570 862 Arbeiten, fertige, wie Kleider, Weißzeug etc.

882 376 Asphalt .

.

.

.

.

.

.

.

434 26,235 Baumwolle, rohe .

.

.

.

.

.

24,271 1,052 Baumwollenabfälle .

.

.

.

.

.

760 520 Baumwollengarn, rohes .

.

.

.

.

557 509 ,, gebleichtes .

.

.

.

456 1,566 Baumwollgewebe, rohe .

.

.

.

.

1,936 1,903 ,, gefärbte .

.

.

.

.

1,999 6,316 10,708 Bausteine, behauene .

.

.

.

.

.

307 342 Bettfedern u n d Flaum .

.

.

.

.

5,679 5,893 Bier i n Fässern .

.

.

.

.

.

.

42 37 Bijouteriewaaren .

.

.

.

.

.

\

92

19 l

154 53

360 93

15,478

4,500

13 728 3,655

407 j 1,360 5.284

257

258

2,483 9,009

3,284 7,629

1,770 7 1,292 4

1,395 5 668 12

Bundesblatt. 31. Jahrg. Bd. II.

Einfuhr

10

Branntwein und Weingeist in Fässern ,, -n -n -n Flaschen Bücher u n d Musikalien .

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Butter u n d Schweineschmalz .

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Cacaobohnen .

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Cément .

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Chemische Produkte, nicht besonders benannte Chocolaté Dachziegel u n d Baksteine .

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Eisen und Stahl, roh, in Masseln Eisen, geschmiedetes .

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Eisen und Eisenblech zum Maschinenbau .

Eisenblech (Schwarzblech) .

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,, (Weißblech) Eisenbahnschienen .

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Eisendraht .

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Eisenguß .

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Ausfuhr.

1879.

1878.

1879.

1878.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

10,798 76 701 8,628 140 20,481 463 6 25,256 20,099 8,466 6,362 1,583 5,239 1,077 792 4,208

11,098 66 688 6,127 324 25,721 361 7 24,558 11,602 12,750 6,679 2,520 2,433 13,867 823 3,252

546

84 556 597 -- 545 506 275 6,842 4,975 352 5

36 -- 454 17 256

537 19 614 520 -- 530 356 345 8,042 2,357 230 -- 15 8 2,851 15 540 145

Eiserne Röhren, schmiedeiserne, gezogene .

,, ,, ,, genietete .

Eisen- u n d Stahlwaareu, rolie .

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,, _ ,, ,, polirle .

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Essig i n Fässern .

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Esswaaren, feine .

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Farberden, gemahlene .

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Farbhölzer, -Wurzeln und -Krauter, unzerkleinert oder gemahlen Farben, zubereitete .

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Felle u n d Häute, rohe .

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Fische, getroknete .

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Flachs, Hanf, Werg und Jute, roh Flachs-, Hanf- und Jutegarn, rohes Flachs- und Leinenwaaren, rohe . ,, ,, ,, gebleichte ,, ,, ,, Pakleinen .

Fleisch, frisches u n d gesalzenes .

.

.

.

Gerberrinde u n d Lohkuchen .

.

.

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146

Einfuhr

Ausfuhr

1879.

1878.

1879.

1878.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

1,340 1

3,203 115 492 642 1,293

2,731 796 959 465 1,252 230 378 372 525 1,313 2,585

2,374 3 3,231 179 364 560 1,349

63 32 761 29 92 37 68

116 4 740 19 47 36 34

734 789

399 760 3,497 12 18 49 2 42 4

152 530 2,989 10 ·21 50 26 90 5

1,734 600

1,679 298

1,118 367 1,683 339 324 548 907 1,256 2,405

Einfuhr

Gerste, gerollte .

.

.

Getreide u n d Hülsenfrüchte

wovon Weizen Roggen Haler Gerste Mais Bohnen Erbsen Nichtbenannte

.

.

.

.

.

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.

1879.

1878.

Einfuhr.

Einfuhr.

247,956 6,976 23,146 16,536 27,113 641 231 459

Glas: Fensterglas, gewöhnliches Hohlglas, grünes und braunes .

Hohlglas, weißes, gemeines Glaswaaren, feine .

.

.

Spiegelgläser und Spiegel Harze, rohe u n d gereinigte .

.

1879.

1878.

1879.

1878.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

3,192

2,849

323,058

240,046

180,280 5,000 20,583 13,796 19,208 392 170 617

.

15 994

8 1,325

3 95 19 15 1 17

3 69 8 12 3 20

o

.

.

Ausfuhr

.

1,979 1,981 728' 417 175 736

2,114 2,366 876 406 234 571

147

Heu und Stroh Holz: Bauholz, rohes .

.

.

.

Sägewaare und vorgearbeitetes Nuzholz Brennholz .

.

.

.

.

Holzkohlen Holzstoff (Papiermasse) Holzwaaren, gemeine .

.

.

,, bemalte, Möbel etc.

Instrumente, musikalische .

.

.

.

Käse Kaffee ,, Cichorien .

.

.

.

.

.

Kalk und Gyps Kalk, hydraulischer .

.

.

.

.

Kartoffeln .

.

.

.

.

.

.

Kastanien .

.

.

.

.

.

.

Kleien .

.

.

.

.

.

.

Krapp

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

148

Einfuhr

Ausfuhr

1879.

1878.

1879.

1878.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

14,899 31,532 53,509 75,000 2,270 920 835 368 178 951 6,520 2,918 9,764 8,260 39,005 888 3,927 4

12,327 29,163 51,698 51,350 1,750 566 945 429 144 1,108 7,519 2,879 15,312 11,918 27,987 740 2,413 168

1,925 -- -- -- --835 7,822 160 258 18,837 47 54 4,501 235 2,565 240 2,626 2

2,350 -- -- -- -- 1,964 2,773 146 227 18,208 65 44 5,222 148 397

395 ' 4,680

Einfuhr

1879.

Metrische Zentner.

Kupferblech u n d Draht .

.

.

Kurze Waaren (Quincaillerie) .

.

Leder, rohes .

.

.

.

.

,, gefärbtes .

.

.

.

.

Lederwaaren, grobe .

.

.

.

Lederwaaren, feine .

.

.

.

,, Schuhwaaren, grobe ,, ,, feine Lumpen z u r Papierfabrikation .

.

Malz Maschinen u n d Maschinentheile .

.

Mehl Metalle, rohe, nicht besonders benannte Milch, condensirte Mineralwasser .

.

.

.

.

Natron, kohlensaures (Sodasalz) .

.

Obst, frisches .

.

.

.

.

,, gedarrtes

.

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426 626

961 384 34 76 217 539 1,489 13,661 3,339 25,071 6 34 1,373 4,922 4,895 810

Ausfuhr

1878.

1879.

1878.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

377 818 879 335 41 83 228 661 1,038 11,482 2,962 17.671 4 31 1,332 2,403 6,143 312

2 136 585 39 .9 7 199 17 21 79 8,503 3,270 104 5,489 402 57 1,245 220

2 216 400 40 4 10 133 39 42 401 6,069 2,996 1 5,416 461 100 2,318 232 149

Oele, fette ,, Petroleum .

.

.

.

Papier: Druk- und Schreibpapier Lösch- und Pakpapier .

Pappendekel Tapeten .

.

.

Pferdehaare .

.

.

.

Reis Salz (Koch- und Viehsalz) .

.

Sämereien .

.

.

.

.

Schwefel, roher u n d gereinigter .

Schwefelsäure Seegras .

.

.

.

.

Seidencocons u n d Seidenabfalle .

Seide, rohe ,, Floretseide .

.

.

Seidenbänder .

.

.

.

Seidene Stoffe Seifen

.

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.

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.

1878.

1879.

1878.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

5,109 8,104 .

Ausfuhr

1879.

10,025 17,271 344 709 296 367 137

.

150

Einfuhr

7,994 18,591 300 487 223 352 132

5,133

6,937

13,555 7,352

1,772 839 1,013 1,028 1,403 477 26 114 2,136

1,301 1,286 630 573 1,742 89 66 69 1,853

289 87

198

1,346 401 44 11 33 78

103 1,244 693 35 3 36 99

3,598 997 6 119 2 302 417 666

4,957 674 6 197 7 297 464 469

1,529 921 121

1,603 820 104

Ausfuhr

Einfuhr

1879.

1878.

1879.

1878.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Strohgetlechte .

.

.

.

.

.

.

66 Stroh- und Holzhute 172 Steinkohlen, Torf, Coke 454,398 1,278 Südfrüchte .

.

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Tabak i n Blättern .

.

.

.

.

.

5,712 ,, fabrizirter .

.

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195 198 ,, Cigarren 750 Talg Teigwaaren (Nudeln) .

.

.

.

.

.

513 Töpferwaaren, feine .

.

.

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.

.

1,208 ^ gemeine .

.

.

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679 Uhren u n d Uhrenbestandtheile .

.

.

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103 93,411 Wein i n Fässern .

.

.

.

.

.

508 Flaschen .

.

.

.

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.

104 Weinstein .

.

.

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.

.

.

.

1,606 Wolle, rohe .

.

.

.

.

.

.

21 Wollengarn, eindrähtiges .

.

.

.

.

162 ,, mehrdrähtiges .

.

.

.

.

47 160 439,288

1,287 4,765 282 247 1,832 489 1,198 733 96 98,048 471 44 1,640 26 209

115

149 3,445 22 9 104 200 181 451 154 457 52 704

1,141 77 599 289 95

117 146 3,333 18 22 101 153 170 384 190

1,170 64 1,030 230 124 776 355 59 151

Wollene Deken u n d Teppiche .

.

.

Wollentücher, gefärbte .

.

.

.

Zink, rohes u n d Zinkblech .

.

.

Zuker u n d reiner Sjrup .

.

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,, Melasse, brauner und schwarzer Syrup Zündhölzchen .

.

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.

.

.

.

.

.

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.

152

Einfuhr

Ausfuhr

1879.

1878.

1879.

1878.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

Metrische Zentner.

152 1,945 955 17,642 679 124

82 2,217 1,083 17,020 583 194

2 164 36 22 -- 181

194 4 31 -- 182

1,310 177,437

1,560 133,122

9

D u r eh f u h r .

Vieh Waaren, nach Gewicht taxirte

.

.

.

.

Total Stüke Total metrische Zentner

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des schweizerischen Bundesgerichtes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1878. (Vom 22. März 1879.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1879

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.04.1879

Date Data Seite

129-152

Page Pagina Ref. No

10 010 299

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