Verordnung der Bundesversammlung über die Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 2000 2, beschliesst:

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung der Bundesversammlung soll zur Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden: a.

untragbare finanzielle Belastungen von Personen der Wald- und Holzwirtschaft ausgleichen; und

b.

den Absatz des angefallenen Holzes fördern.

Art. 2

Lagerung von Holz

1

Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Errichtung und den Betrieb von Bauten und Anlagen zur Lagerung des angefallenen Holzes Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten für: a.

Rundholzlager, die der Werterhaltung des Holzes dienen;

b.

Industrieholzlager;

c.

Schnitzelholzlager.

2

Die Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn sich der Kanton entsprechend seiner Finanzkraft an den Kosten beteiligt.

Art. 3

Planung von Waldreservaten

Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen von 70 Prozent des Marktwerts von angefallenem Holz, das auf einer Waldfläche liegengelassen wird, wenn: a.

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sich die betreffende Fläche für die Ausscheidung als Waldreservat eignet;

b.

der Kanton beabsichtigt, die Fläche als Waldreservat auszuscheiden; und

c.

der Kanton mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer den Verzicht auf die Holznutzung vereinbart hat.

SR 921.0 BBl 2000 1267

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2000-0412

Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden. V der BV

Art. 4

Investitionskredite

1

Der Bund kann zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Artikeln 37 und 38 Absatz 2 Buchstabe b des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 subventionierbar sind, unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren.

2

Die Befristung der Darlehen und die Rückzahlungspflicht des Kantons richten sich nach Artikel 40 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991.

Art. 5

Verwendung von angefallenem Holz in der Entwicklungszusammenarbeit

Der Bund fördert im Rahmen der Entwicklungs- und technischen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe die Verwendung des angefallenen Holzes, soweit Holz nicht in der betreffenden Region beschafft werden kann.

Art. 6

Verfahren und weitere Voraussetzungen der Gewährung der Bundesbeiträge

Die Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 werden auf die Gewährung der Finanzhilfen nach den Artikeln 2­4 sinngemäss angewendet.

Art. 7

Ausnahmebewilligung für Holztransporte

1

Soweit die Erschliessungsanlagen dafür geeignet sind, können die Kantone Ausnahmebewilligungen für die Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes eines Fahrzeuges nach Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19583 bis höchstens 40 Tonnen für die Holzabfuhr aus den vom Orkan Lothar betroffenen Wäldern erteilen, wenn der Transport:

2

a.

bis zur nächsten zum Verladen des Holzes geeigneten Bahnstation erfolgt; oder

b.

zur Lagerung oder Verarbeitung des Holzes in der Region dient.

Die Ausnahmebewilligung ist auf längstens drei Jahre zu befristen.

Art. 8

Finanzierung

Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss den Höchstbetrag zur Finanzierung der Finanzhilfen nach den Artikeln 2 und 3 sowie einen Verpflichtungskredit zur Finanzierung der Investitionskredite nach Artikel 4.

Art. 9

Strafbestimmung

1

Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung nach den Artikeln 2­4 erwirkt, die

3

SR 741.01

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Bewältigung der vom Orkan Lothar verursachten Waldschäden. V der BV

ihm nicht zusteht, wird nach Artikel 42 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 bestraft.

2

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.

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