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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Erwerbung des Waffenplazes Herisau.

(Vom 29. November 1881.)

Tit.

Nach Artikel 22 der Bundesverfaßung ist der Bund berechtigt, die in den Kantonen vorhandenen Waffenpläze und die zu militärischen Zweken bestimmten Gebäude sammt Zugehören gegen billige Entschädigung zur Benuzung oder als Eigenthum zu übernehmen.

Bei dem Uebergang der Militärinstruktion an den Bund im Jahr 1875 wurde der erstere Weg betreten und seither in allen Divisionskreisen die nöthigen Unterkunftslokale und Uebungspläze meist für eine längere Benuzungsdauer auf dem Vertragswege gesichert.

Ein solcher Vertrag kam auch unterm 9. Februar 1877 zwischen unserem Militärdepartement und dem Kanton Appenzell A. Rh. und der Gemeinde Herisau auf die Dauer von zehn Jahren zu Stande, nach welchem .sich die beiden leztgenannten Kontrahenten verpflichteten, den ihnen eigenthümlich zustehenden Waffenplaz Herisau gegen eine gewisse Entschädigung dem Bunde-zur Benuzung zu überlaßen. Nach diesem Vertrag wurde der Plaz Herisau gemeinschaftlich mit St. Gallen als Hauptwaffenplaz für den Unterricht der Infanterie des VII. Divisionskreises bestimmt in der Weise, daß bei Zutheilung der Kurse beide Pläze möglichst gleichmäßig berüksichtigt werden sollen.

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Als Manövrirplaz für Herisau sowohl als für St. Gallen diente das der erstem Gemeinde zustehende Breitfeld, dessen Benuzung durch eine besondere Uebereinkunft vom 15. Juni 1877 zwischen den beiden Kontrahenten reglirt wurde.

Nach mehrfachen vorausgegangenen Besprechungen im Jahr 1880 langte unterm 31. Januar abhin Seitens des Gemeinderathes von Herisau eine Offerte hier ein, dahin zielend, die Eidgenoßenschaft zu veranlaßen, den Waffenplaz Herisau für den Bund zu erwerben, wobei vom Gemeiiiderath folgende Grundzüge aufgestellt wurden : 1. Der Kanton Appenzell A. Rh.,'resp. die Landsgemeinde, tritt der Eidgenoßenschaft die Kaserne sammt Inventar unter schüzenden Bestimmungen, daß die Kaserne bleibend ihrem Zweke als Militäranstalt zu dienen habe, unentgeldlich als Eigenthum ab, ebenso die Reitbahn, beide mit dem vorhandenen Umschwung.

2. Die Gemeinde Herisau verkauft ferner der Eidgenoßenschaft den Uebungsplaz Breitfeld mit den darauf befindlichen Gebäulichkeiten zum Selbstkostenpreise von Fr. 258,600.

3. Die Gemeinde Herisau überläßt für die Zeit, während welcher auf dortigem Waffenplaze Truppen sich befinden, zu militärischen Uebungen unentgeldlich zur Benuzung : a. den Sehulexerzierplaz auf dem Ebnet; b. den bisher benuzten Schießplaz.

Bezüglich der Gründe, die den Gemeinderath Herisau zu dieser Offerte veranlaßt haben, bemerkt die Eingabe im Wesentlichen Folgendes : Infolge des feldmäßigen Schießens auf dem Breitfelde seien einzelne Liegenschaftsbesizer am Hafnersberge in deren Bewirthscbaftung gehindert und gefährdet. Die anfänglich nur bescheidenen Entschädigungsansprüche hätten sich von Jahr zu Jahr gesteigert, und zwar so, daß im Jahre 1880 keine Vereinbarung für die Zukunft mehr möglich gewesen, vielmehr das Schießen im Breitfeld durch kantonsgerichtliches Urtheil bis nach erfolgter Verständigung mit den betreffenden Grundbesizern untersagt worden sei. Herisau könne die daherigen Schwierigkeiten nicht heben, da ihm über die im Kanton St. Gallen gelegenen Komplexe ein Expropriationsrecht nicht zustehe. Zudem habe die Gemeinde für Waffenplazbauten und Erwerbungen bereits über eine Million Franken aufgewendet; zu fernem Opfern werde sich dieselbe bei den geringen Vortheilen, welche die Frequenz des Waffenplazes biete, nicht verstehen. Für die Eidgenoßenschaft vermindern sich die Schwierig-

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keiten nach allen Richtungen. Die Gemeinde zweifle daher nicht daran, daß der Bund auf die vorliegende Offerte, durch welche ihm Objekte im Werthe von über l Million, theils zur Uebernahme, theils zur unentgeltlichen Benuzung angeboten werden, eintreten werde, um so eher, als auf Ablauf der Vertragsdauer eine Kündigung des Vertrages Seitens der Gemeinde erfolgen müßte.

Am 3. April 1881 hatte die Gemeindeversammlung von Herisau dem Gemeinderathe definitiv Vollmacht ertheilt, auf Grundlage vorstehender Bedingungen mit den Interessenten Verhandlungen zu führen und diesbezügliche Verträge entgültig abzuschließen, unter dem Vorbehalte, daß Seitens des Kantons Kaserne sammt Inventar und Reitbahn dem Bunde ebenfalls unentgeldlich abgetreten werde.

Unterm 24. April 1881 hatte auch die Landsgemeinde von Appenzell A. Rh. dem Kantonsrathe und dieser am 9. Mai dem Regierungsrathe die Vollmacht zur unentgeltlichen Abtretung der genannten Objekte unter noch zu vereinbarenden Bedingungen ertheilt.

Durch das erwähnte Urtheil des Kantonsgerichtes St. Gallen, das die Uebungen des feldmäßigen Schießens im westlichen Theile des Breitfeldes gegen den Hafnersberg gegen den Willen der dortigen Grundbesizer untersagt, wird die Instruktion der auf dieses Gebiet angewiesenen Infanterie ganz wesentlich beeinträchtigt, und wenn es auch, troz ausgewirkter Protestationen, anderwärts gegen in Aussichtstellung der im Verwaltungsreglemente stipulirten Entschädigungen für allfälligen Schaden im laufenden Jahre gelang, diese Uebungen abzuhalten, so liegt doch ein derartiger Zustand weder im finanziellen Interesse des Bundes noch der Instruktion, und es muß unbedingt auf Ordnung dieser Verhältnisse auch auf diesem Waffenplaze gedrungen werden.

Mit Rüksicht hierauf und den Umstand, daß nach Verfloß von vier Jahren die Kündigung des Miethverhältnisses Seitens der Gemeinde Herisau in ziemlich sicherer Aussicht steht und' nicht denkbar ist, daß von einer andern Seite in diesem Divisionskreise Propositionen für Uebernahme der einem Waffenplazorte zufallenden Verpflichtungen ohne ganz wesentliche finanzielle Betheiligung des Bundes gemacht werden durften; daß Frauenfeld, das höchstens · noch in Frage kommen könnte, ganz außer Betracht fallen muß, weil dieser Plaz ausschließlich für die Artillerie bestimmt ist; daß ferner es im Interesse
der Landesvertheidigung außerordentlich wünschbar erscheinen muß, an den bedrohtesten Punkten der Ostfront militärische Einrichtungen dieser Art behufs Konzentration von Truppen zu besizen ; daß es endlich für die Armee nicht angezeigt schiene, Gebiete wie St. Gallen und Herisau ganz außer Fühlung mit den Friedensübungen ihrer Truppen zu bringen, haben wir

479 unser Militärdepartement mit der nähern Prüfung dieser von Herisau gemachten Propositionen beauftragt.

In Folge dessen ließ das Militärdepartement durch das Oberbauinspektorat eine Untersuchung des baulichen Zustandes und des Werthes der in Frage kommenden Gebäulichkeiten anordnen und sodann durch eine Kommission, bestehend aus den Herren Obersten Dumur und Isler und Kantonskriegskommissär Baltenschweiler in Zürich, ein Gutachten über die obigen Propositioneu abgeben.

Dieselben wurden namentlich eingeladen: a. die in BVage kommenden Objekte einer genauen Prüfung zu unterwerfen und sich insbesondere darüber zu vergewissern, ob und welche Rechte Dritten an denselben zustehen ; b. deren Umschreibung, soweit nicht Pläne vorhanden sind, vorzunehmen und sich über den Zustand und allfällig nothwendig werdende bauliche Veränderungen oder Erweiterungen auszusprechen ; c. über das zugehörige Inventar und dessen Zustand ein Verzeichniß zu den Akten zu bringen, worin allfällige Ergänzungen und deren Kosten anzugeben sind; d. eine Prüfung der bisherigen den Betrieb des Waffenplazes beschlagenden Rechnungen vorzunehmen und über deren Ergebniß unter Beifügung von Vertragsabschrif'ten über die stattgehabten Miethen, Verpachtungen etc. zu berichten; e. auf Grund dieser Untersuchungen einen Abtretungsvertrag unter Ratiflkationsvorbehalt zu formuliren; f. die nöthigen Erwerbungen und damit zusammenhängenden Schuzvorkehren am Hafnersberg festzustellen und darüber, wenn nöthig, einen Kataster aufnehmen zu lassen, sofern dieses leztere Material nicht vom Kantonsgerichte verabfolgt O O werden sollte.

Den daherigen Berichten, auf die wir im Uebrigen verweisen, entnehmen wir im Wesentlichen Folgendes : Kaserne.

Die Kaserne liegt in freier Situation auf der Ostseite von Herisau längs der Straße nach St. Gallen, und zwar in der Weise, daß sie ihre Hauptfacade nach der Straße und zugleich nach Süden kehrt. Sie'wurde in den Jahren 1862 bis 1864 von der Gemeinde Herisau gebaut und sammt Mobiliar dem Kanton im Jahr 1873 zu Eigenthum abgetreten. Die Kaserne besteht aus einem dreistökigen Gebäude mit Kellergeschoß und Dachräumen, in Form eines Huf-

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eisens und mit einer Gesammtfläche vom 1910m2. Der Umschwung inkl. Baufläche hält 6740m2.

Kellergeschoß. Unter dem ganzen Bau hindurch, mit Ausnahme der Durchfahrt, ziehen sich Hohlräume von zirka 2m85, beziehungsweise 4m29 Höhe, welche auf der ganzen Südseite des Baues mit Balken abgedekt sind. Die beiden nördlichen Flügel enthalten je drei, zusammen also sechs geräumige Wirthschaftskeller, von denen fünf solid mit Baksteinen eingewölbt sind. Die Kellerbalkeneinlagen sind durchgehends gesund und troken.

Das Erdgeschoß hat eine lichte Höhe von 3m75 und enthält außer den Bureaux, Cantinen, Küchen, Wacht- und Arrestlokalen, Abtritten, einen Theoriesaal und vier Offizierszimmer.

Im ersten Stok, lichte Höhe 3m60, befinden sich außer den Aborten und l Wartzimmer, 7 Zimmer für Offiziere und 13 für Soldaten.

Der zweite Stok, mit 3TO30 lichter Höhe, enthält 15 Soldatenzimmer, wovon 2 à 40 Betten; der dritte Stok, mit gleicher Lichthöhe, 14 Soldaten- und l Polizeizimmer; auf beiden Stokwerken sind überdies die nöthigen Aborte vorhanden.

Der Dachboden, Höhe bis Oberkant Kehlgebälk 2m70, enthält Raum für 590 Lagerstellen. Die Dachkonstruktion wird als ein Meisterstük der Zimmermannsarbeit bezeichnet. Dieser Umstand, zusammengenommen mit dem vorzüglichen Schluß der Dachung, besonders der Ost- und Westseite, ermöglicht es, daß der Dachboden ohne besondere Nachtheile ebenfalls als Schlafsaal benuzt werden kann.

Im Ganzen enthält die Kaserne Raum für 50 Offiziere und 736 Soldaten ; durch Benuzung des Dachbo'dens läßt sich indessen die Zahl der unterzubringenden Truppen auf 1300--1400 Mann erhöhen.

Das Befinden über den baulichen Zustand des Gebäudes lautet im Allgemeinen günstig; dagegen werden als nothwendige oder wünschenswerthe Reparaturen und Ergänzungen bezeichnet: theilweiser Ersaz der stark mitgenommenen Fußböden, Reparatur verschiedener Riegelwände und des Verpuzes, Anbringung und Verstärkung einiger Unterzüge, Ergänzung und Verbesserung der Waseheinrichtungen, der Aborte, Trökne-Einrichtungen etc. Für eine Reihe fernerer Arbeiten, die innerhalb einer gewissen Frist nothwendig oder die neben ihrer Nüzlichkeit durch die Wohlanständigkeit gewissermaßen bedingt werden, berechnen die Experten eine Summe von zirka Fr. 23,000. Zu den erstem gehören die Erneuerung einer

481 Parthie der Fußböden und der Ersaz von drei eisernen Kochherden, wofür Fr. 15,000 veranschlagt sind.

Unter Beriiksichtigung dieser Reparaturen und Ergänzungen legen die Experten der Kaserne einen jezigen Bauwerth von rund Fr. 400,000 bei. Die Kosten des jährlichen Unterhalts werden zu Fr. 3000 oder 0,75% des Bauwerthes angenommen; der Umschwung ist zu Fr. 24,500 gewerthet.

Als nothwendige Erweiterung wird ferner die Vergrößerung des Kasernenumschwunges um 4618 m2, bezeichnet, einmal um den gegenwärtig von der Gemeinde Herisau vertragsmäßig zur Verfügung zu stellenden Schulexerzierplaz, welcher, bisher gemiethet, nach der Abtretung der Kaserne nicht mehr erhältlich sein wird, zu ersezen, sodann auch, um einem Verbauen der Kaserne vorzubeugen.

Die daherigen Kosten sind zu Fr. 35,000 veranschlagt.

^.

Das Mobiliar der Kaserne besteht aus den nöthigen Offiziersund Soldatenbettstellen von Holz in einer Zahl von 780 Stük mit Seegrasmatrazen in erstem, Strohsäken in leztern, Kopfpolster und Deken, von diesen jedoch nur ein Stük per Mann. Das Mobiliar ist vielfach gebraucht und bedarf' der Ergänzung in verschiedenen Richtungen. Brandversichert ist dasselbe für Fr. 59,700 ; die Spezialschazung beziffert den Werth desselben auf Fr. 46,000 und die zur erstmaligen Ergänzung nothwendige Summe, insbesondere für Deken und Leintücher, auf Fr. 11,400.

Die R e i t b a h n ist ein im Jahr 1877 aus Riegelwerk und Holz erstelltes Gebäude von 36 m Länge und 15m Breite. Es enthält eine Reitbahn von 23,85m auf 14,70m, ferner 12 Pferdestände, eine Geschirrkammer und einen Heuboden. Der Bauwerth des Gebäudes beträgt Fr. 23,000, dazu kommt der Werth des Plazes mit Fr. 6500.

Den jährlichen Unterhalt berechnen die Experten auf zirka l °/o oder Fr. 230.

Der S c h u l s c h i e ß p l a z , zirka 10 Minuten von der Kaserne entfernt, mit einem Gesammtinhalt von zirka 118,800m2, enthält zwei Scheibenstände zu je acht Scheiben und drei Schießstände für die Distanzen von 150, 225, 300 und 400 m. Daneben besteht noch das Schüzenhaus mit einem permanenten Scheibenstand. Der Schießptaz kann nur für das Schulschießen auf bekannte Distanzen bis 400 m. verwendet werden.

Der E x e r z i r p l a z auf dem E b n e t dient zugleich als Markt- und Festplaz der Ortschaft Herisau. Er liegt zirka 10 Minuten von der Kaserne entfernt und hat eine Größe von 73,800 m2., von welcher 9900 m 2 , alter Friedhof erst nach Ablauf der gesezlichen Wartfrist zum Exerzirplaz hinzugefügt werden können.

482 Der U e b u n g s p l a z a u f dem B r e i t f e l d , bei der Station Winkeln, liegt 3,5 km. weit von der Kaserne ab, zwischen den Straßen von Winkeln nach Goßau und Abtwyl und den Höhen von Oberberg und Hafnersberg. Der Quadratinhalt des gegenwärtigen Exerzirplazes beträgt 498,033 m 2 .; davon sind 481,266 in 2 .

Eigenthum der Gemeinde Herisau, der .übrige Theil ist ihr für die Militärübungen zur Verfügung gestellt. Auf dem Plaz stehen eine in den lezten Jahren erstellte Kantine, eine Militärküche, Aborte, zwei ältere Wohngebäude mit Stauungen und eine Torfhütte, außerdem die Zeigerwehren für das Schießen auf größere Distanzen.

Der Plaz ist hinreichend mit Wasser versehen.

Die ursprüngliche Ankaufsumme für das der Gemeinde Herisau gehörende Breitfeld betrug Fr. 237,589. 02, die seitherigen Bauten und Verbesserungen haben eine Summe von Fr. 21,472. 16 erfordert, und es beträgt somit das darauf verwendete Kapital Fr. 259,061. 18.

, Die auf dem Breitfeld haftenden Servituten -- Wegrechte, Unterhalt von Wegen, Reinigung des Gründenbaches etc. -- sind ohne Bedeutung. Der jährliche Ertrag des Bodens an Gras, Obst und Streue belief sich in den Jahren 1875 bis 1880 durchschnittlich auf Fr. 8400, derjenige an Miethzinsen für die Wohngebäude auf Fr. 385 und für d'ie Kantine auf zirka Fr. 200.

Wie bereits erwähnt, kann das Breitfeld in seinem jezigen Bestände nicht mehr als Schießplaz verwendet werden, und es wird eine Erweiterung desselben unter allen Umständen nothwendig.

Die Expertenkommission spricht sich diesfalls wie folgt.aus: ,,Die nothwendige Ausdehnung des Breitfeldes ist durch das Urtheil des Kantonsgerichts St. Gallen genau präzisirt. Die Schäzung der gerichtlichen Experten beziffert den Werth des Bodens und der hiezu gehörenden Gebäude auf Fr. 144,178. 40. Eine allfällige Expropriation oder sonstiger Ankauf dürfte somit auf Fr. 150,000 zu stehen kommen ; dazu die Ankaufssumme eines weitern Grundstüks (von Hrn. A. Keller), welches noch nicht Eigenthum der Gemeinde Herisau ist und das auf Fr. 4500 angenommen werden kann. Für die von dem Expertengutachten verlangte Verlegung des Sträßchens von Hafnersberg nach Oberdorf ist ein Kostenaufwand von Fr. 8400, für. Einrichtung und Verbesserung des natürlichen Zielwalles, Verlegung des Fußweges von Abtwyl nach Oberdorf, Kanzleigebühcen etc. eine
runde Summe von Fr. 12,100 nothwendig.

Die Gesammtauslage für die Erweiterung dürfte somit nach unserer Ansicht eine Summe von rund Fr. 175,000 erfordern, ein Kapital, welches zu 41la °/o Zins jährlich eine Auslage von Fr. 7875 darstellt. Die jährlichen Einnahmen können wenigstens gleich den-

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jenigen des Breitfeldes im Verhältniß zum Quadratinhalt angenommen werden, da der Boden von den Militärübungen nicht beeinträchtigt wird. Wir sehlagen die Einnahmen zu Fr. 7500, die Ausgaben zu Fr. 9875 per Jahr an -- Zins der Ankaufssumme und Fr. 2000 für Kulturkosten und Verwaltung -- was ein jährliches Defizit von Fr. 2375 nach sich ziehen würde."

Nachdem inzwischen das Expropriationsgesez des Kantons St. Gallen in Kraft erwachsen ist, gedenken wir jedoch in der Weise vorzugehen, daß von einem Ankauf der für die Erweiterung vorgeschlagenen Grundstüke abgesehen, dieselben dagegen mit einer Servitut belegt würden. Die nöthigen einleitenden Vorkehren sind diesfalls bereits getroffen. Die daherigen Kosten werden sieh annähernd wie folgt gestalten: Das maßgebende gerichtliche Expertengutachten gibt die Größe der gefährdeten Zone auf 450,900 m 2 , an und schäzt den Minderwerth des in Servitut zu legenden Landes auf Fr. 24,690. 78,.

gleich 20 °/o des Werthkapitals. Hiezu wären noch zu rechnen die Erwerbung von zwei Gebäulichkeiten und die Kosten der Verlegung eines Sträßchens, erstere zu Fr. 15,000, leztere zu Fr. 8400 veranschlagt. Um die daherigen Ausgaben unter allen Umständen hoch genug in Rechnung zu sezen, veranschlagen wir die diesfalls nöthige Kapitalsumme auf Fr. 60,000 und stimmen in dieser Richtung mit dem Gutachten unserer Experten überein, die im Falle der Erwerbung der ganzen Realität das jährliche .Defizit gegenüber dem Ertragswerth und unter Anrechnung der Betriebs- und Verwaltungskosten auf Fr. 2375 oder rund Fr. 2400 beziffern.

Nach obigen Auseinandersezungen und den von den Experten gemachten Erhebungen, auf welch' leztere wir uns zu verweisen erlauben, wären bei Uebernahme des Waffenplazes durch den Bund folgende Kapitalsummen aufzubringen : Für den Ankauf des Breitfeldes nach Art. 4 des Vertrages Fr. 258,600 ,, Erweiterung des Kasernenplazes .

.

· -n 35,000 ,, Ergänzungsbauten an Kaserne und Schießplaz ,, 15,000 ,, Vervollständigung des Mobiliars .

,, 11,400 ,, die Schießservitut auf dem Breitfelde .

. ,, 60,000 Fr. 380,000 was zu 4 °/o einen Jahreszins ausmacht von .

. Fr.

15,200

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Uebertrag Zu dieser Ausgabe sind zu rechnen : Für die Kasernenverwaltung, Unterhalt von Gebäuden und Mobiliar .. den Unterhalt der Schießstätte . . . .

Fr.

15,200

,, .

8,500 400

Total Fr.

24,100J

Dieser Jahresausgabe stehen bei Zugrundelegung der bisherigen Frequenz des Waffenplazes folgende Einnahmen gegenüber: Ertrag des Breitfeldes nach fünfjährigem Durchschnitt und nach Abzug von Fr. 2500 für Bewirthschaftungs- und Verwaltungskosten . Fr. 6000 Wegfallende Vergütung für Benuzung des Breitfeldes als Exerzirfeld . ,, 4800 Wegfallende Vergütung für Benuzung des kleinen Exerzirfeldes .

. ,, 800 Wegfallende Vergütung für Kaserne und Reitbahn . ,, 8200 Einnahme für die Kantinen- und Kellerzinse nach bisherigen Rechnungen ,, 1700 ,, Es ergibt sich somit ein möglicher Ueberschuß d e r Ausgaben jahrlich v o n zirka .

.

.

. Fr.

21,500 2,600

Dieses für den Bund zur Zeit negative Ergebniß dürfte sich jedoch wesentlich vermindern und vielleicht schon in den nächsten Jahren ganz wegfallen, wenn das Abkommen mit den Besizern des Hafnersberges, wofür, wie oben erwähnt, die einleitenden Schritte bereits getroffen sind, zu angemessenen Preisen erzielt werden kann.

Sodann fällt in's Gewicht, daß der Bund nur bis zum Jahr 1886 der jezigen Miethe sicher ist und daß man sich von da an bei der allgemeinen Klage über die vom Bunde den Waffenplazorten gewährten Entschädigungen auf eine nicht unerhebliche Erhöhung der jezt vereinbarten Einheitspreise gefaßt machen muß, insbesondere im vorliegenden Fall, wo veischiedene Eigenthümer an den Gesammtrealitäten partizipiren, von denen jeder einen besondern Zwek zu verfolgen in der Lage ist.

Durch die Erwerbung des Waffenplazes Herisau werden folgende Werthe in das Eigenthum des Bundes übergehen:

485 Kaserne inkl. Ergänzungen .

Grundfläche inkl. Erweiterung .

Reitbahn mit Umschwung .

Mobiliar inkl. Vervollständigung .

Breitfeld

. Fr. 413,000 . ,, 52,500 ,, 29,500 . ,, 55,000 ,, 250,000 Total

Fr. 800,000

Eine günstigere Gelegenheit zur .eigenthümlichen Erwerbung eines ausreichenden Infanteriewaffenplazes im Osten der Schweiz, dessen wir absolut bedürfen, dürfte sich kaum mehr bieten, und wir nehmen daher um so weniger Anstand, die gemachte Offerte zur Genehmigung zu empfehlen, als es der Bund in der Hand hat, durch geschikte Belegung des Plazes eine erhöhte Frequenz desselben herbeizuführen und so die vorgesehenen übrigens kaum in Betracht fallenden Mehrausgaben ganz verschwinden zu lassen.

Wir lassen hier den mit den Eigenthümern des Waffenplazes unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenen Vertrag folgen. Derselbe ist vom Kantonsrathe von Appenzell A.-Rh. unterm 21. November bereits genehmigt worden und lautet: Zwischen dem schweizerischen Militärdepartement einerseits, dem Kanton Appenzell A. Rh., vertreten durch die Herren: Landammann J. K. Son der egge r in Heiden und Regierungsrath J. U. Eis e n h u t in Gais, ferner der Gemeinde Herisau, vertreten durch die Herren: Gemeindehauptmann K o n r ad E i s e n h u t und Major J a c q u e s A i d e r , Präsident der WaffenplazKommission, beide in Herisau, andererseits, ist unter gegenseitigem Ratifikationsvorbehalt folgender Vertrag abgeschloßen worden:

I. Der Kanton Appenzell A. Rh.

Art. 1. Der Kanton tritt der Eidgenoßenschaft unentgeltlich als Eigenthum ab : a. Die Kaserne in Herisau, mit den dazu gehörigen Pläzen, nach Beilage I.

b. Die Reitbahn mit Stallung, nebst dem dazu gehörigen Plaz, nach Beilage II.

c. Das Mobiliar der Kaserne und Reitschule, nach Beilage IH.

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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486 Art. 2. Diese vom Kanton an die Eidgenoßenschaft abgetretenen Objekte sind frei, ledig und los, und es haften auf denselben weder Pfandrechte noch Servituten irgend welcher Art, außer hinsichtlich der Leerung der Abtrittgruben in der Kaserne, welche bei Abtretung des nunmehr zur Kaserne gehörenden Bodens von der Firma Laurenz Meyer, als damaliger Eigenthümerin der betreffenden Liegenschaft, ausbedungen worden ist, ohne daß sie irgend welche Vergütung dafür zu leisten hat. Dieses Nuzungsrecht wird von der Eidgenoßenschaft anerkannt, unter der Bedingung jedoch, daß sie sich das Recht der Auslösung dieser Servitut nach Grundsäzen wechselseitiger Billigkeit zu jeder Zeit vorbehält und daß, so lange die Auslösung nicht stattfindet, die Leerung der Abtrittgruben in den Zeiträumen geschehen soll, während welcher keine Truppen in der Kaserne untergebracht sind, u n d , wenn nöthig in der Zwischenzeit, nach Anordnung des Plazkommandos.

Die im Kasernenhofe, resp. Kantine und in der Küche derselben fließenden Brunnen, sowie die bezüglichen, von der Gemeinde erworbenen Wasserrechte gehören zur Kaserne, entsprechend den beigelegten Akten IV. : a. Kaufverschreibung zwischen Herrn Valentin Mettler, Besizer von Nr. 388 an der Steinrieslen, und der Kasernenkommission, resp. der Gemeinde Herisau, betreffend Wasserrechte in der Wiese des Erstem.

b. Uebereinkunft zwischen Herrn Josua Zeller, Besizer von Nr. 386 zur Lindenwiese, und der Kasernenkommission, resp.

der Gemeinde Herisau, betreffend ein Wasserdurchfuhrrecht.

c. Kaufverschreibung zwischen Herrn Isak Baumann in' Nr. 392 an der Scheibe dahier und der Kasernenkommission, resp.

der Gemeinde Herisau, betreffend ein Wasserrecht in der Liegenschaft des Baumann.

d. Vertrag zwischen der Firma Laurenz Meyer in Herisau einerseits und der Vorsteherschaft der Gemeinde Herisau andererseits, betreffend Abtretung einer bestimmten Menge von Wasser zum Gebrauch für die Kaserne, resp. für den Brunnen vor der Kaserne an der Straße nach dem Heinrichsbad.

Zur Reitschule gehört ein fließender Brunnen mit Wasserrecht von sieben Liter Wasser per Minute aus der allgemeinen Wasserversorgung der Dorfgenossenschaft, gegen ein jährlich zu entrichtendes Brunnengeld von Fr. 15 (schreibe fünfzehn Franken) für die Reitschute und Fr. 35 (schreibe fünfunddreißig Franken) für die Kaserne.

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Art. 3. Die unentgeltliche Abtretung der in Art. l spezifizirten Objekte findet unter folgenden Bedingungen statt : a. Wenn der Waffenplaz Herisau je einst von der Eidgenoßenschaft nicht mehr als solcher verwendet werden sollte, so behält sich der Kanton das Recht vor, Kaserne und Reitbahn mit Stallung nebst den dazu gehörigen Pläzen gegen Rükvergütung der Selbstkosten, welche bis zu diesem Zeilpunkte dem Bunde durch Erstellung von Neubauten, Erweiterungen und Verbesserungen erwachsen sind, wieder zurükzuverlangea.

Dieses Recht ist vom Kanton innert Jahresfrist, von .der bezüglichen Erklärung des Bundesrathes an gerechnet, geltend zu machen und sofern es von demselben nicht benuzt werden sollte, erlöschen die in Art. 3 unter b., c. und d. und in Art. 9 erwähnten Servituten, sowie -auch die durch die Art. 5, 7 und 8 der Eidgenoßenschaft zugesicherten Rechte und Zugeständnisse.

b. Dem Kanton steht das Recht zu, bei Besammlung von kantonalen Truppen für verschiedene Kurse soweit möglich die Kaserne unentgeltlich zu benuzen, in dem Sinne, daß in solchen Fällen der Kanton für Heizung und Beleuchtung,' Benuzung der Lingen, Reinigungsarbeiten und allfällige Beschädigungen volle Entschädigung bezahle.

c. In demselben Sinne ist der Kanton auch berechtigt, die.

Arrestlokale in der Kaserne bei Bestrafung von Militärs, welche durch die kantonalen Militärbehörden verurtheilt werden, zu benuzen.

d. Während der Zeit, in welcher keine Truppen in der Kaserne untergebracht sind und zu welcher überhaupt für den Bund keine Inkonvenienzen entstehen, kann der Kanton einzelne Lokale der Kaserne, so namentlich die Kantinen und die Reitbahn, zu festlichen Anlässen u. s. w. benuzen, immerhin unter Tragung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung, sowie Schadloshaltung im Falle baulicher Beschädigung.

e. Bei solcher Benuzung von Kasernenlokalen ist jeweilen dem schweizerischen Militärdepartement Anzeige zu machen.

II. Die Gemeinde Herisau.

Art. 4. Die Gemeinde Herisau verkäuflich ab:

tritt der

Eidgenoßenschaft

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Den Uebungsplaz im Breitfeld mit den darauf befindlichen Gebäulichkeiten und Dependenzen, in den auf beigelegtem Plane (Beilage V) roth angelegten Grenzen, und zwar ist der Kostenpreis hiefür durch beide Theile auf die Summe von Fr. 258,600 (schreibe zweihundert achtundfünfzigtausend sechshundert Franken) festgesezt und anerkannt worden. Diese Kaufsumme ist mit dem Tage der Inkrafttretung dejä Vertrages abzubezahlen.

Abgesehen von den in den beigelegten Kaufverträgen der Gemeinde Herisau (Beilage VI) verzeichneten Servitutea sind die obenerwähnten Immobilien frei, ledig und los, und gehen als Eigenthum an die Eidgenoßenschat't über, unter den gleichen Bedingungen, unter welchen die Gemeinde Herisau dieselben besaß.

Art. 5. Die Gemeinde Herisau überläßt der Eidgenoßenschaft für die Zeit, während welcher auf dem dortigen Waffenplaze Truppen sich befinden, zu militärischen Uebungen unentgeltlich zur Benuzung: Den Schulexerzierplaz auf dem Ebnet nach der Beilage VII, sowie den Schulschießplaz nach Beilage. VIII, und zwar unter folgenden näheren Bedingungen: IE?T/?! i : »uw- ·:..'· ..

|a. für den Schulexerzierplaz auf dem Ebnet: 1) Der Gemeinde ist das Recht vorbehalten, eine Turnhalle auf dem Ebnet zu erstellen. Diese Anstalt, deren Bauplaz gegebenenfalls unter gegenseitiger Verständigung gewählt wird, hat die militärischen Bedürfnisse . so viel wie möglich zu berüksichtigen.

2) Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die auf dem Ebnet bestehende Kiesgrube in bisheriger Weise auszubeuten, indem der Hügel nach und nach abgetragen und bis zur allgemeinen Höhe des Plazes verebnet wird.

Die Erstellung von Schuzvorkehren gegen den Eisenbahneinschnitt und die Kiesgrubenwände ist Sache der Gemeinde.

3) Der Friedhof wird erst nach Ablauf der gesezlichen Wartefrist zum Exerzierplaz einverleibt.

4)f Für das Jugendfest und den Jahrmarkt steht der Gemeinde die Priorität auf die Benuzung des Exerzierplazes zu. Für dessen Benuzung zu Kadettenübungen und Volksfesten hat sie sich dagegen mit dem Plazkommando zu verständigen, indem die Priorität den Militärschulen zusteht.

489 5) Der Grasnuzen auf dem Exerzierplaz, dessen Gewinnung die militärische Benuzung nicht beeinträchtigen soll, gehört der Gemeinde, welche überhaupt für eine gute Instandhaltung des Plazes zu sorgen hat.

6) Es dürfen, ohne ausdrükliche Bewilligung Seitens der Gemeinde , auf dem Exerzierplaz keine Pionnier-Arbeiten vorgenommen werden.

1)

2) 3) 4)

'

b. Für den Schulschießplaz in Herisau: Die seinerzeit durch die Gemeinde erworbenen Rechte gegenüber Drittpersonen gehen auf den Buhd über, nämlich : a. Das Recht, auf dem Sträßchen beim Kreuz über den Boden des Hermann Nänni gegen den Ziel wall zu schießen, entsprechend der Uebereinkunft vorn 17. März 1862, zwischen Hermann Nänni, Brenner, an der Neustraße, und Herrn Bauherr Emil Meyer, Namens der Gemeinde Herisau, betreffs eines Sehießplazes (Beilage IX).

b. Das Recht, auf dem oberhalb des obern Scheibenstandes gelegenen Grundstük des Heinrich Höhener, Nr. 291 im Thal, Scheiben aufzustellen, entsprechend dem Vertrag vom 12. September 1865, zwischen der Vorsteherschaft in Herisau und Herrn Gemeinderichter Heinrich Höhener in Nr. 291 im Thal, betreffend Konzessionsertheilung zur Aufstellung von Feldscheiben in seiner Wiese gegen die Burghalden (Beilage X).

Das Schüzenhaus steht den Militärschulen zur Benuzung offen, soweit Gesellschaftsübungen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Der Bodenertrag des Sehießplazes gehört der Gemeinde, ist aber so einzuheimsen, daß die Schießübungen der Truppen dadurch nicht gestört werden.

Die auf dem Schießplaz bestehenden militärischen Scheibenstände gehen als Eigenthum an den Bund über, welcher dieselben auch, soweit er es für nöthig findet, zu unterhalten hat. Neue bauliche Einrichtungen hat der Bund auf seine Kosten vorzunehmen ; solche Bauten sind auch dann gestattet, wenn sie nicht an derselben Stelle, wie die bisher bestehenden, erstellt werden sollten. Die verlassenen Stellen sind dagegen auf Bundeskosten wieder kulturfähig zu machen. Der Zugang zum neuen Friedhof darf nicht durch Schießeinrichtungen ·»*· gehindert werden.

490 5) Die Gemeinde gestattet den Truppen, während der Dauer der Militärschulen Scheibenmaterial in einem ihr gehörigen Stadel im Thalgut unterzubringen.

6) Wegen Gefährdung des längs der Schußlinie führenden Weges und der daran liegenden Gebäude darf die Gemeinde keine Einsprachen gegen die militärischen Schießübungen erheben.

Dagegen ist es Sache des Bundes, Reklamationen, welche von Besizern abstoßender Grundstüke erhoben werden können^ zu erledigen, indem derselbe für allen durch das Schießen außerhalb der Grenzen des Schießplazes entstehenden Schaden, vorbehaltlich der oben unter Ziffer l a und b erwähnten Rechte, verantwortlich wird.

Art. 6. Die Wasserableitung des Brunnens bei der Reitschule übernimmt die Gemeinde Herisau auf ihre Kosten.

Art. 7. Die eidgenössischen Einrichtungen auf dem Schießplaz können durch die freiwilligen, vom Bunde unterstüzten Schüzengeselischaf'ten gegen Schadloshaltung und unter Einwilligung der Gemeinde Herisau benuzt werden.

Art. 8. Die Benuzung des Krankenhauses und der Badeanstalt in Herisau wird den Truppen des dortigen Waffenplazes von den bezüglichen Verwaltungen unter festgestellten Bedingungen zugesichert.

Art. 9. In demselben Sinne und unter den gleichen Bedingungen wie der Kanton (Art. 3, Litt, d) behält sich auch die Gemeinde Herisau das Recht der Benuzung einzelner Räumlichkeiten der Kaserne und der Reitbahn für festliche Anlässe, zu Privat-Reitkursen u. s. w. vor. In solchen Fällen hat die Gemeindebehörde jeweilen beim Regierungsrathe die Bewilligung einzuholen; dieser aber, gemäß Art. 3, Litt, e, von der ertheilten Bewilligung dem schweizerischen Militärdepartement Kenntniß zu geben.

IIL Allgemeine Bestimmungen.

Art. 10. Die Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Waffenplaz Herisau nach Maßgabe der militärischen Bedürfnisse für Unterrichtskurse weiter zu benuzen.

Art. 11. Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1882 in Kraft, und es ist mit diesem Tage der Waffenplaz-Vertrag vorn 4. April 1877 erloschen.

491 Zu den einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages haben wir lediglich beizufügen, daß die vom Bunde diesfalls übernommenen Verpflichtungen von keiner besondern Tragweite .sind und die Ausnüzung des Waffenplazes in keiner Weise einschränken.

Ebenso glaubte der Bundesrath, die vom Staate Appenzell A.Rh.

ausbedungene Rükeabe von Kaserne und Reitbahn mit Umschwung, O O O' aber ohne Mobiliar, an den bisherigen Eigenthümer für den Fall der Nichtmehrverwendung des Waffenplazes wohl acceptiren zu dürfen, einerseits weil ein solcher Fall geradezu nicht denkbar ist, anderseits weil Appenzell dannzumal dem Bunde alle diejenigen Kosten zu ersezen haben würde, die an den fraglichen Objekten von jezt an aufgewendet werden und die sich nicht als bloße Unterhaltungsarbeiten qualifiziren.

Wir empfehlen Ihnen deßhalb den nachstehenden Beschlußentwurf zur gefalligen Annahme, und benuzen im Uebrigen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. November

1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft :

Schieß.

492 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

Erwerbung des Waffenplazes Herisau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, in Anwendung von Art. 22 der Bundesverfassung und nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrathes vom 29. November 1881, besehließt: 1. Der Bundesrath ist ermächtigt, dem zwischen dem eidgenößischen Militärdepartement und dem Kanton Appenzell A.-Rh. und der Gemeinde Herisau vereinbarten Vertrage, durch welchen der Waffenplaz Herisau an den Bund abgetreten wird, die Genehmigung zu ertheilen.

2. Dem Bundesrathe wird zum Ankaufe des Breitfeldes und für die projektirten Erweiterungs- und Ergänzungsbauten ein Kredit bis auf den Betrag von Fr. 380,000 eröffnet.

3. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Erwerbung des Waffenplazes Herisau. (Vom 29. November 1881.)

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Bundesblatt

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Jahr

1881

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.12.1881

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476-492

Page Pagina Ref. No

10 011 283

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