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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 28. Januar 1881.)

Die häufigen Fälle des Wegbleibens von den zweijährigen Wiederholungskursen, sowie auch von den Nachdienstkursen, haben den Bundesrath veranlaßt, an sämmtliche Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben zu erlassen.

,,Getreue, liebe Eidgenoßen !

,,Unser Militärdepartement macht in wiederholten Fällen auf die stetig sich mehrende Zahl der Ausbleibenden von den zweijährigen Wiederholungskursen und namentlich auch von den Nachdienstkursen, deren Zahl bis auf 40% ansteigt, und auf die Notwendigkeit aufmerksam, gegen diese Dienstversäumnisse die geeigneten Maßregeln zu ergreifen, indem dadurch in den Korps eine große Anzahl Eingetheilter nach und nach entsteht, die von ihrer Rekruteninstruktion ab ohne weitere .Fortbildung bleiben und so unmöglich im Ernstfälle ihrer Aufgabe gewachsen sind. Eine angemessene Bestrafung kann nicht erfolgen, indem diese nothwendig von längerer Dauer sein sollte, als die auf 18--22 Tage ansteigende Dauer dieser zweijährigen Wiederholungskurse, während die Strafkompetenz, sofern der Fall als Ordnungsfehler behandelt wird, im Maximum auf 20 Tage limitirt ist, also die oben angegebene Dauer eines Wiederholungskurses nicht einmal erreicht.

,,Die Rüksicht auf diese Uebelstände wirkte mit bei dein Entscheide des Bundesraths vom 25. Mai v. J., wonach eingetheilte Wehrpflichtige für ihr Wegbleiben von einem für zwei Jahre zählenden Dienst mit der Ersazsteuer für das Dienst- und Vorjahr zu belegen seien. Durch diese Anordnung wurde ein Mittel gefunden, durch das die zugemuthete Ersazleistung mehr ins richtige Verhältniß mit der Lebensstellung des Betreffeaden sich bringen läßt, überdies kann demselben das Prädikat der Billigkeit und Gleichstellung gegenüber allen Eingetheilten mit Recht wohl "nicht abgesprochen werden, weil

245 a. der jährlich zur Dienstleistung von halber Dauer einberufene^ aber nicht einrükende Dragoner oder Guide der vollen Steuer für jede Versäumniß unterworfen wird ; b. alle nach Art. 2 der Militärorganisation Befreiten anderer Waffen, so alle Bahnwärter, Postbediensteten etc., der Steuer unterliegen, gleichviel, ob das Korps, dem sie angehören, im Steuerjahre zum Instruktionsdienst einberufen werde oder nicht ; c. bei den Urlaubgängern oder den wegen temporärer Dienstuntauglichkeit nur ein Jahr vom Dienst Befreiten unbedingt Ersazanlage auch dann erfolgen muß, wenn die Abwesenheit oder die Dienstbefreiung auf ein Jahr fällt, in dem deren Korps nicht in den Dienst zu treten hat.

,,Das vom Bundesrathe angeordnete Verfahren bestand übrigens in einzelnen Kantonen schon seit Dezennien gegenüber den Spezialwaffen, welche nur alle zwei Jahre Wiederholungskurse haben.

Wenn dasselbe, in einigen Kantonen auf die Landwehr übergetragen, deßwegen Beanstandung erfahren hat, weil man fand, daß die Größe der Brsazleistung mit der Versäumniß nicht in richtigem Verhältniß stehe, so könnte die gleiche Begründung auch von den oben unter a, b und c und selbst von den ganz Dienstuntauglichen angerufen werden; sodann blieb ganz unbeachtet, daß den Kantonen nicht nur z u s t e h t , s o n d e r n o b l i e g t , auch bei den bloß eintägigen Hebungen der Landwehr den Ausbleibenden einige Monate nachher Gelegenheit zu einem Nachdienst zu geben, also diese Steueranordnung dannzumal nur noch Renitente trifft, oder Solche, die finden, daß sie sich durch Bezahlung der doppelten Personalabgabe mit sechs Franken oder etwas mehr gleichwohl noch besser stellen, als wenn sie dem erlassenen Aufgebot folgen.

,,Nachdem aber der Bundesrath durch ein Postulat der Räthe neuerdings eingeladen wurde, ,,Untersuchung darüber walten zu lassen, ob nicht beim Bezug des Militärpflichtersazes von Eingeteilten die Bedeutung ,,des wirklich versäumten Dienstes in Betracht zu ziehen sei,11 sich somit neuerdings mit dieser Angelegenheit zu befassen haben wird, so wollen wir nicht unterlassen, den Kantonen Gelegenheit zu geben, sich über diese Materie auszusprechen.

,,Indem wir mit diesem Gesuche an Sie gelangen, laden wir Sie ein, uns Ihre Ansichtäußerung gefälligst bis Mitte nächsten Monats zukommen zu lassen."

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(Vom 1. Februar 1881.)

Der Bundesrath hat folgende Konzessionsgebühren zuhanden der schweizerischen Postkasse zu -beziehen beschlossen : 1. Von der N o r d o s t b a h n für die Linie Zürich-Zug-Luzeru, im Verhältniß von Fr. 100 pro Bahakilometer : für die Jahre 1877, 1878 und 1879 je Fr. 6400 = Fr. 19,200.

2. Von der C en t r a i b a h n für die Basler-Verbindungsbahn, im Verhältniß von Fr. 200 pro Bahnkilometer : für die Jahre 1876,1877,1878 und 1879 je Fr. 1000 = Fr. 4000.

Der Bundesrath hat die bisherige Gehilfenstelle bei der Hauptzollstätte im großherzoglich badischen Bahnhof zu S i n g e n in eine Kontroleurstelle umgewandelt, und an dieselbe gewählt: Hrn. Martin Weber, von Wyl (Aargau), derzeit Gehilfe bei der genannten Zollstätte.

Ferner wurden gewählt :.

(am 1. Februar 1881) -als Zollkontroleur im Freihafen zu Genf : Hr. Louis, Bellamy , von Genf, gegenwärtig Zolleinnehmer in Grassier (Waadt); T, Posthalter in Grüsch : ,, Johann Lietha, Negotiant, von und in Grüsch (Graubünden) ; (am 4. Februar 1881) als Posthalter und Telegraphist in Ponte Tresa : Hr. Pietro Rossi, von Castano (Tessin), derzeit Postkommis in Lugano; ,, Posthalter in Lotzwyl: ,, Jakob Wiedmer, v. Sumiswald (Bern), gegenwärtig Lehrer in Biel.

(Vom 4. Februar 1881.)

Der Bundesrath ernannte den Hrn. Architekt Friedr. B l u n t s c h l i, von Zürich, in Frankfurt a./M. zum Professor der Baukunst am «idg. Polytechnikum, mit lOjähriger Amtsdauer.

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Die Dauer der Giltigkeit des zwischen der Schweiz und Großbritannien am 31. März 1874 abgeschlossenen Auslieferungsvertrages ist am 11. Dezember 1880 zum v i e r t e n Male verlängert worden*), und zwar das lezte Mal bis zu dem Zeitpunkte, wo der neue Auslieferungsvertrag vom 26. November 1880**) in der Schweiz und in Großbritannien in Kraft getreten sein wird.

*) Siehe die dreimaligen Verlängerungen im IV. Bande der eidg. Gesezsammlung neue Folge, Seiten 385, 387 und 390.

**) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1880, Band IV, Seite 514.

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Inserate.

Bekanntmachung.

Wer den II. Band der eidg. Gesezsammlung in d e u t s c h e r S p r a c h e , umfassend die Jahre 1850 und 1851, zu verkaufen geneigt ist, kann denselben, wenn er nämlich noch vollständig ist und in gutem Zustande sieh befindet, der unterzeichneten Stelle einsenden, welche ihm den Betrag dafür (Fr. 3) sofort übermachen wird.

B e r n , den 4. Februar 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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