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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Straßenbahn von Ponte-Tresa bis an die italienische Grenze bei Fornasette (Luino).

(Vom 21. Dezember 1881.)

Tit.

Die Bank der italienischen Schweiz in Lugano beabsichtigt die Gründung einer Aktiengesellschaft, mit dem Zwek, von Menaggio am Comersee eine Straßenbahn nach Portezza am nördlichen Ende des Luganersees zu erbauen, im Anschluß daran eine Dampf bootverbindung mit Ponte-Tresa am Südende des Sees herzustellen, um alsdann von hier aus wieder mit einer Straßenbahn Luino am Langensee zu erreichen. Schon jezt eine sehr besuchte Route für Vergnügungsreisende, von denen bisher jährlich etwa 40,000 in Porlezza ankommen und abgehen, und deren größter Theil den Weg durch die ganze Gegend mache, sei anzunehmen, daß diese Zahl in Folge der Eröffnung der Gotthardbahn noch eine ansehnliche Vermehrung erfahren und daß, bei vorhandener ausreichender Transportgelegenheit, auch der Güterverkehr sich mehr als bisher entwikeln werde.

Die Streke Menaggio-Porlezza, mit Bezug auf welche die nöthige Konzession Seitens des Provinzialraths der Provinz Como bereits vorliege, befindet sich ganz auf italienischem Gebiet; von derjenigen Ponte-Tresa-Luino, welche eine Länge von 12,118m.

haben wird, sind 4817 m. ebenfalls auf italienischem Boden,

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7301 m. (von Ponte Tresa bis zur Grenze bei Fornasette) aber auf schweizerischem Territorium.

Für dieses leztere Stük, dessen Erstellungskosten auf Fr. 284,190 oder rund Fr. 39,000 per km. veranschlagt sind, hat die Bank der italienischen Schweiz in Lugano mit Eingabe vom 6. August 1881 um die Ertheilung einer Bundeskonzession nachgesucht.

Unter Uebersendung der mit dem Konzessionsgesuch eingelangten Berichte und Pläne fragten wir zunächst die Regierung des Kantons Tessin an, ob sie geneigt sei, dem Unternehmen die bestehende Straße zur Verfügung zu stellen, und gaben wir gleichzeitig der Bank in Lugano auf, sich mit jener in's Vernehmen zu sezen in Hinsicht auf die über die Benüzung der Straße erforderliche Verständigung. Die in dieser Richtung eröffneten Verhandlungen und die inzwischen fortgesezten technischen Untersuchungen führten dann dazu, daß das Projekt, das ursprünglich auf Erstellung einer normalspurigen Anlage gegangen war, auf die Etablirung eines. Oberbaues mit nur 0,85 m. Spurweite abgeändert wurde, um womöglich für den gewöhnlichen Straßenverkehr überall eine Straßen breite von 4 m. offen zu lassen. Wo, mit Ausnahme von kurzen Streken, deren Erweiterung mit ganz unverhältnißmäßigen Kosten verbunden wäre, abzüglich des der Bahnanlage dienenden Streifens diese 4 m . nicht mehr vorhanden sind, müssen die Konzessionsinhaber die zur entsprechenden Verbreiterung erforderlichen Arbeiten auf ihre Kosten besorgen.

Die auf der Bahn zur Anwendung kommenden Lokomotiven und Wagen werden eine Breite von 1,70 m. (für die vorspringenden Theile im Maximum 1,85 m.) haben ; die ersteren 17 t. schwer und im Stande sein, auch auf der größten vorkommenden Steigung noch 25 t. (90--100 Passagiere) fortzubewegen. Als Geschwindigkeit der Züge ist vorläufig 6 km. in Ortschaften, 18 km. auf Straßengebiet und bis auf 40 km. auf denjenigen Streken vorgesehen, wo die Bahn, von der Straße abweichend, auf expropriirtem Grund und Boden angelegt wird. Indessen bleibt nach Art. 12 des Konzessionsentwurfs die abschließliche Vorschrift über die einzuhaltende Fahrgeschwindigkeit dem Bundesrath vorbehalten.

Wo die Visur nicht frei ist, wird dem Zug behufs Beseitigung von Hindernissen ein Fußgänger vorausgeschikt werden.

Die Personenwagen werden nur I. und II. Klasse führen ; auf die Einführung einer dritten Klasse,
die für Markttage im Tresathale vorgesehen war, und wobei nach einem Vorbehalt der Konzessionspetenten offene Güterwagen hätten zur Verwendung kommen sollen, wurde anläßlich der Konzessionsverhandlungen mit der Begrün-

969 düng verzichtet, daß man dem Lokalverkehr auf andere Weise, durch Einführung z, B. von besondern Taxerleichterungen, Rechnung tragen werde. Der Güterverkehr wird nach Ansicht der Petenten für einstweilen wenig Bedeutung habendes sind für denselben, abgesehen von der sonst üblichen Berüksichtigung ganzer Wagenladungen, dieselben Taxen vorgesehen, welche auf den Normalbahnen bezogen werden. Die Personen- und Gepäktaxen dagegen stehen erheblich über den Normalsäzen ; immerhin aber inner dem Betrag, welcher nach Maßgabe der Botschaft vom 11. September 1873, betreffend die Berechnung der Taxen auf Bahnen mit ungewöhnlichen Steigungen, angesezt werden könnte.

Das Maximalgefall wird 50 %o sein ; Kurven sind bis auf 40 m. Radius eingestellt. Trozdem und ungeachtet der bereits genannten Spurweite von nur 0,85 m. kann die Straße, welche dem besonders gegen die Grenze hin sehr coupirten Thal folgt, nicht überall benüzt werden; von km. 5,950 an muß auf 112D m. ein eigener Bahnkörper konstruirt werden.

Für den Oberbau kommen Vignolschienen von Stahl und eichene Querschwellen zur Anwendung.

Haltstellen, wie sie in Oberitalien bei Straßenbahnen üblich und z. B. bei der Waldenburgerbahn im Kanton Baselland im Gebrauch sind, werden dem sich zeigenden Bedürfniß gemäß angelegt.

Im Uebrigen weichen die in der Konzession niederzulegenden Vorschriften nicht wesentlich von den Bestimmungen der sogenannten Normalkonzession ab. Wir sehen uns diesfalls nur noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt: 1) Die Konzessionspetentin wollte anfänglich nur .die Verpflichtung zu Führung mindestens Eines täglichen Zuges übernehmen und führte zur Begründung den in den Wintermonaten im Tresathal sehr geringen Verkehr an. Sie wurde aber veranlaßt, diesfalls den Artikel 12 der -- längst ausgelaufenen -- Konzession für eine Schmalspurbahn von Luino nach Fornasette, vom 26. Juni 1874 (EAS. n. F. II, 171) , aufzunehmen, wonach die Personenbeförderung im Sommer wenigstens drei-, im Winter mindestens zweimal nach jeder Richtung stattzufinden hat.

2) In den bisher bewilligten Konzessionen für Eisenbahnen ist ausnahmslos vorgeschrieben worden, daß die Mehrheit der die obern Gesellschaftsbehörden bildenden Personen Schweizerbürger «ein und der Schweiz angehören müssen. Die Bank in Lugano hat nun das Gesuch gestellt, daß ff.it Rüksicht auf
den Umstand, daß das Unternehmen zum Theil auf italienischem Boden sich bewege und fast ganz aus italienischem Kapital werde erstellt werden, jeBnndesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

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970 denfalls darauf verzichtet werden möchte, daß die Mehrheit der Mitglieder der zu bestellenden Gesellschaftsbehörden Schweizerbürger sein, wogegen sie zugeben will, daß diese Mitglieder in der Schweiz Domizil haben müssen. Es scheint uns indessen, daß gerade die Begründung des Gesuchs für die Festhaltung der Uebung spricht, in welchem Sinn wir auch den Artikel 3 des Konzessionsentwurf& formulirt haben.

3) Wie bereits bemerkt, sind die Verhandlungen zwischen der Regierung des Kantons Tessin und den Konzessionspetcnten über die Benuzung der Straße durch die Bahn noch zu keinem Abschluß gelangt. Es liegt nichts vor, als die Erklärung der Regierung, daß sie diese Benuzung grundsäzlich und in dem Umfang gestatte, wie dies in den Plänen der Gesellschaft ersichtlich und von dieser acceptirt worden sei; daß man sich auch vorbehalte, je nach den Erfahrungen, welche der Betrieb bieten werde, eine Verbreiterung der Straße im Allgemeinen und an einigen genau angegebenen Orten im Besondern zu fordern; daß man aber in allem Uebrigen eine besondere Verständigung noch zu treffen habe. Wir hätten es gerne gesehen, wenn diese A r erständigung der Konzessionsertheilung vorausgegangen wäre, da dieselbe doch der Prüfung der Bundesbehörden bedarf, finden aber auch keine Inkongruenz darin , in Entsprechung der sowohl von den Vertretern des Kantons als von der Bank in Lugano ausgesprochenen Meinung die Konzessionsertheilung unter Vorbehalt späterer Prüfung und Genehmigung der noch ausstehenden Abmachungen durch den Bundesrath vorausgehen zu laßen. Der hierüber nöthige Vorbehalt ist im Art. 27 des Konzessionsentwurfs niedergelegt.

Wir beantragen Ihnen demgemäß die Genehmigung des nachstehenden Beschlußentwurfs.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 21. Dezember 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

971 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Straßeneisenbahn von Ponte-Tresa bis an die italienische Grenze bei Fornasette (Luino).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht a) einer Eingabe der Bank der italienischen Schweiz in Lugano vom 6. August 1881, * b) einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. Dezember 1831, beschließt: Der Bank der italienischen Schweiz in Lugano, Namens einer zu bildenden Aktiengesellschaft, wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer mit Dampfkraft zu betreibenden Straßeneisenbahn von Ponte Tresa bis zur italienischen Grenze bei Fornasette (Luino) unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze. sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, ertheilt.

Art. 3.

Der Siz der Gesellschaft ist in Lugano.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes der zu bildenden Gesellschaft oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

972 Art. 5. Bis längstens am 1. Juni 1882 sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. Juli 1882 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum i. Oktober 1883 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Tracé eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten« ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau (Spurweite 0,85 m.) erstellt..

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Tessin und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlaßen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll in der Zeit vom \. Dezember bis zum 31. März täglich mindestens zwei Mal, in den übrigen Monaten mindestens drei Mal täglich nach beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, die Geschwindigkeit der Züge zu bestimmen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede

973 Aenderung desselben Bundesrathes.

unterliegt ebenfalls der Zustimmung des

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit zwei Klassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen beider Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sieb Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in der ersten Wagenklasse 20 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 12 Rappen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 kg. des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 4Va Rappen per 50 kg. und per km. bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligenBenuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenößischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren.

Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarcnzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden :

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Per Stük und per km. für: Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rappen; Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rappen ; Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 % zu ermäßigen.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über l Rappen, die niedrigste nicht über 5 /io Rappen per 50 kg. und per km. betragen soll.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von bnarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per km. höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportât werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige für Waaren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 kg. nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 kg. Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. vv. zeitweise eiaen niedrigem SpeziaItarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

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Art. 20. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile eines km. für einen ganzen km. gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 kg. für volle 25 kg. ; bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 kg. für volle 50 kg. Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 kg.") wird nach Einheiten von je 5 kg. berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 kg. für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsenduugen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle Fr. 500.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Art. 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station.

Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft , und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladuugsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann dießfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger

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Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse siad jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarife der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. lieber die besondern Bedingungen, unter denen der Kanton Tessin der Unternehmung die Benuzung des Straßengebietes gewähren wird, ist eine Verständigung zwischen der Regierung desselben und den Konzessionsinhabern zu treffen. Diese Verständigung ist dem Bundesrathe zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Art. 28. Für die Geltendmachung des Rükkaufrechtes des Bundes, oder wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, desKantons Tessin, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den "Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensionsund Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise dem Kanton Tessin abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung des Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werlh des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notiflzirt wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den

977 22 1 /2fachen Werth; -- wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, -- immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger, als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderer etwa damit verbundener Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamrrften Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Rerservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 29. Hat der Kanton Tessin den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Ari. 28 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton Tessin hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie Lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre, Art. 30. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt,' beauftragt.

978 B e 11 i n z o n a, 22. November 1881.

Der Staatsrath des Kantons Tessin » an

den hohen Bundesrath in Bern.

Tit.

Nach eingetretenem Ablauf der sechstägigen Frist seit Publikation, im kantonalen Amtsblatte, der Uebersicht der Ergebnisse der am 30. Oktober abbin in den eidgenössischen Kreisen 40 und 41 stattgehabten Versammlungen für die Wahlen der Abgeordneten in den Nationalrath, entsprechen wir hiemit der Bestimmung des Art. 11 des Bundesgesezes vom 19. Juli 1872, indem wir Ihnen (mit Ausnahme der Stimmzettel) alle auf die Wahlen bezüglichen Akten übermitteln, nebst den in der genannten Frist eingegebenen Rekursen und unserm Gutachten über dieselben. Aus den weiter unten auseinandergesezten Gründen ist von uns ein zweiter Wahlgang auf den 27. dieß im 40. Wahlkreis für die Wahl des zweiten Abgeordneten angeordnet worden, für welchen Wahlgang wir seiner Zeit die citirten Gesezesbestimmungen in Bezug auf Proklamation der Wahl und Uebermittlung der Akten nebst allfälligen Rekursen beobachten werden.

Die Wahlversammlungen des 41. Kreises veranlaßten keinerlei Rekurse, so daß wir Ihnen die bezüglichen Akten einfach zustellen, indem wir annehmen, daß die Wahlen der Herren Pedrazzini, Vonmentlen, Polar, Bazzoni und Gatti vom Nationalrathe ohne weiters werden gültig erklärt werden.

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Dagegen haben die Wahlen im 40. Kreise, wie unschwer vorauszusehen war,- Rekurse von beiden politischen Parteien hervorgerufen. Wir werden dieselben Ihnen vorführen und dabei unsere Auffassungsweise auseinandersezen in Bezug auf die verschiedenen Fragen, die darin behandelt sind, sowie auf die mehrfachen in's Feld geführten thatsächlichen Verhältnisse.

I.

Kadikaie Rekurse.

1. Der Hauptrekurs von Seite der radikalen Partei ist der von Herrn Adv. L. de Stoppani unterm 15. dieß, als Präsident des liberalen Komites des 40. Kreises, und von 9 andern Bürgern unterzeichnete Rekurs (Beilage A, roth). Dieser Rekurs bezieht sich auch auf einen andern des gleichen Autors, datirt 28. Oktober 1881 (Beilage B, roth), und auf zwei weitere vom 1. u. 5. November (Beilage C u. D, roth"), sowie auf unsere Schlußnahme vom 8. November (Beilage E, roth). Es ist vorauszuschiken, daß wir den unter Beilage B bezeichneten Rekurs vom 28. Oktober mit Ablehnung unserer Kompetenz beantwortet haben, indem wir bemerkten, dnß für die eidgenössischen Wahlen der für die kantonalen und kommunalen Wahlen vorgeschriebene dreimonatliche Aufenthalt nicht nothwendig sei. Alle diese Akten haben zum Ausgangspunkte die Bestimmung und Anwendung der Bedingungen für Erwerbung und Ausübung des S ti m m rechts in eidgenössischen Angelegenheiten , indem dieselben dahin zielen, die Einschreibung einer beträchtlichen Anzahl Bürger in die Bürgerverzeichnisse oder ihre Stimmgabe zu verwerfen.

Es kann Ihnen nicht unbekannt sein, daß die durch die radikalen Rekurse angeregte Frage von uns bereits am 31. Mai abhin aufs Tapet gebracht wurde: als wir, beim Stillschweigen der Bundesverfassung und des Gesezes, von Ihnen eine ausdrükliche und förmliche Erklärung darüber nachsuchten, seit wie lange ein Schweizerbürger in einer Gemeinde wohnen müsse, um zur Theilnahme an einer eidgenössischen Wahl berechtigt zu sein. Und schon damals, die Möglichkeit von Mißbräuchen in's Auge fassend, beeilten wir uns, beizufügen, daß wir Ihren Entscheid gleichmäßig bei den allgemeinen Wahlen vom 30. Oktober 1881 und den spätem anzuwenden gedächten, bis ein Gesez diesen Punkt normirt hätte (Beilage Nr. 1). Infolge unseres neuen Gesuchs vom 28. Juni haben Sie uns mit Schreiben vorn 15. Juli abhin Antwort ertheilt, aus welcher leicht und auf den ersten Blik zu ersehen ist, wie unbegründet die Ansicht ist, welche die Rekurrenten des liberalen

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Komitee des 40. Kreises nun verfechten (Beilage 2l. Sie antworteten uns: weder durch die Verfassung noch durch das Gesez werde das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten an die Bedingung geknüpft, daß der Bürger eine bestimmte Zeit lang im Wahlkreise gewohnt habe; die einzige Folge hievon sei, daß jeder Bürger au den eidgenössischen Wahlen in dem Kreise theilnehmen könne, in welchem er im Momente der Wahl sich aufhalte, und daß die Kantone berechtigt seien, die Wahlregister drei Tage vor der Wahl zu schließen und spätere Einschreibungen abzulehnen.

Diese von Ihnen erhaltenen, so ausdrüklichen und kategorischen Direktionen zeichneten uns den Weg vor, den wir in Bezug auf die Einschreibungen in die Bürgerverzeichnisse zu befolgen hatten, weßhaib wir in uuserm Dekret vom 20. September abbin über Einberufung der Wahlversammlungen auf den 30. Oktober (publizirt in Nr. 38 und 39 des Amtsblattes, Beilage Nr. 3) verfügt haben, daß in die Wahlregister von Amtes wegen alle tessinischen und miteidgenössischen Bürger eingeschrieben werden sollen, die in der Gemeinde auch nur einfach wohnhaft sind, nicht nur die niedergelassenen, und daß der Abschluß der Bürgerregister unabänderlich bis zum 26. Oktober geschehen müsse. Dies harrnonirte vollkommen mit den uns mit Ihrem Schreiben vom 15. Juli ertbeilten Instruktionen; in der Annahme jedoch, daß die einzuschreibenden Bürger am 26. bereits im Kreise wohnhaft seien und dort wenigstens bis zum 30. Oktober verbleiben. Eine andere Auslegung und Vollziehung der Vorschriften des Schreibens vom 15. Juli war absurd und unmöglich.

Wir gestehen sogar offen, daß unsere erste Meinung auf eine Beschränkung hinzielte, so daß unser Departement des Innern noch am 26. Juli allen Munizipalitäten des Kantons Weisung evtheille, auf den 5. August dem betreffenden Bezirkskommissär eine beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses der Bürger einzugeben, welche bis zum 30. Juli als stimmberechtigt für die Nationalrathswahlen gehörig eingeschrieben seien (Beilage Nr. 4). Und da wir diese Vorsicht noch für ungenügend hielten, so wandten wir uns mit einem neuen Gesuche vom 15. Oktober an Sie, indem wir Ihnen zwei konkrete, spezielle, klare Fragen unterbreiteten (Beilage Nr. 5). Hierauf gaben Sie mit Schreiben vom 18. Oktober eine Antwort, aus welcher. mit Evidenz erhellt, daß wenn wir
den Munizipalitäten die Einschreibung jener Bürger untersagt hätten, welche spätestens am 26. in der betreffenden Gemeinde sich befanden und daselbst wenigstens bis zum 30. Oktober verblieben, wir in den Fall hätten kommen können, daß man sich wegen Mißbrauchs und Verlezung der verfaßungsmäßigen Rechte der

981 Bürger beschwert hätte (Beilage Nr. 6). Wir konnten also nicht nur dasjenige nicht anordnen, was die radikalen Rekurse jezt verlangen möchten, sondern wir durften die Munizipalitäten nicht verhindern, Einschreibungen vorzunehmen, die im Einklänge mit Ihren Direktionen vom 15. Juli und 18. Oktober stunden.

Dieß als unerschütterlich festgestellt, fällt das ganze vom liberalen Komite des 40. Kreises fabrizirte Gebäude in Trümmer.

Die in den erwähnten 11 Gemeinden stattgefundenen Einschreibungen geschahen binnen den festgesezten Fristen und mit Permanenz der Eingeschriebenen in der Gemeinde, so daß diese eine ganz korrekte "und gesezliche Stellung einnahmen und ihre Einschreibung in die Wahlregister, wie ihre Stimmgabe unanfechtbar erscheint.

Was die thatsächlichen Verhältnisse anbetrifft, so machen wir auf folgende, sehr wichtige umstände aufmerksam: 1) daß nicht wenige der Eingeschriebenen Angehörige der betreffenden Gemeinde sind und nur temporär abwesend waren; 2) daß ebenfalls nicht wenige Andere, wiewohl nicht Angehörige, bereits seit einigen Wochen daselbst anwesend waren, wegen dringenden Arbeiten oder Aufträgen für Andere; 3) daß nicht alle Eingeschriebenen an der Abstimmung vom 30. Oktober wirklich theilnahmen; 4) daß Viele, besonders Diejenigen von Veggio, welche in Cimo stimmten, einen großen Theil des Jahres daselbst wohnen, daselbst die öffentlichen Lasten entrichten und auch bei andern vorausgegangenen Abstimmungen dort ihr Stimmrecht ausübten.

Das liberale Komite stellt das Begehren : in erster Linie um Kassation unserer Wahlproklamation vom 9. dies, indem statt dessen die Herren Battaglini und Bernasconi als Abgeordnete zum Nationalrathe zu proklamiren seien, -- eventuell : es sei jede Proklamation zu suspendiren ; es seien die Verzeichnisse der 11 bezeichneten Gemeinden zu säubern und diese Gemeinden zu einer Ergänzungswahl einzuberufen, und sodann das Resultat in Gemäßheit der im ganzen Kreise stattgehabten Abstimmung zu proklamiren.

Was das erste Begehren betrifft, so ist dasselbe offenbar unannehmbar. Wenn, was bestritten wird, die beanstandeten Einschreibungen ungesezlich wären , wie könnte man , da es sich um im Geheimen abgegebene Stimmen · handelt, diese Stimmen eher den einen als den andern Kandidaten zuschreiben? Eine ungesezlichc, aber geheime Stimmgabe muß, wenn
sie das Gesammtergebniß beeinflußt, die Abstimmung umstürzen und kann daher keinem der Kandidaten zu gut kommen. Dieses Kriterium ist von allen Wahlgesezgebungen unbestritten anerkannt und müßte also auch in diesem Falle seine Anwendung finden. Entweder also sind, wie wir sieg-

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reich dargethan zu haben glauben, die beanstandeten Einschreibungen gesezlich, und dann ist das Resultat so, wie es durch unser Dekret vom 9. November promulgirt wurde , und muß die Wahl des Herrn Magatti validirt werden. Oder man will, gegen alle vernünftige Erwartung, annehmen , jene Einschreibungen seien ungesezlich , und dann müssen die betreffenden Stimmen , wenn sie auf die Gesummtabstimmung influenziren, allen Kandidaten entgegengestellt werden und die ganze Wahloperation annullimi.

Was das zweite Begehren betrifft, so ist dasselbe nicht nur nicht dem Geseze entsprechend , sondern dem gesunden Verstande offenbar zuwiderlaufend. Wir wiederholen, daß wir die Gesczlichkeit der vorgenommenen Einschreibungen annehmen; allein selbst im entgegengesezten Falle, -- welche Bestimmung des Bundesgesezes sollte ein , zwei, drei Monate nach der Hauptwahl eine aceessorische Ergänzuugswahl gestatten ? Entspräche man dem Wunsche der Rekurrenten, so würden wir die 11 Gemeinden mit allem Fleiße iu die seltsamste und bedauerlichste Lage versezen, indem sie zur Zielscheibe aller Parteihändel und Intriguen gemacht würden. Und endlich -- da in vielen andern Gemeinden Vorfälle gleicher Natur und gleicher Wirkung zu konstatiren wären -- mit welchem Rechte und welcher Unparteilichkeit dürfte man die im Rekurse des liberalen Komites erwähnten 11 Gemeinden in eine Ausnahrnslage versezen und die andern in bevorzugter Straflösigkeit belassen? Also -- entweder alle oder keine.

Und hier müssen wir Ihre Aufmerksamkeit in besonderer Weise auf die Gefahr hinlenken, welche ein solches Verfahren mit sich brächte. Es ist nur allzu klar, daß man mit diesem Systeme nur jene Gemeinden ermuthigen und sogar belohnen würde, welche auf Wahlbetrug spekuliren möchten , indem ihnen das Vorrecht eingeräumt würde, die Abstimmung nach bekannt gewordenem allgemeinem Resultate zu wiederholen, wodurch der Intrigue und der Gewalttätigkeit die Thür geöffnet würde, unter ernstlicher Gefahr, eine Verlezung der Freiheit und eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeizuführen.

Aus diesen Erwägungen erhellt einerseits die Unstichhaltigkeit des Rekurses des liberalen Komites des 40. Kreises und die Unstatthaftigkeit seiner Schlußbegehren, und anderseits die vollständige Rechtfertigung der Kantonsbehörden gegenüber den im Rekurse des Komites vom
15. dies mit vollen Händen ausgestreuten Anschuldigungen und Injurien.

2. Ein zweiter Rekurs, der ebenfalls das Datum des 15. Novembers (ragt, geht vom Munizipalamt von Lugano aus, dessen

983

Syndik eben der Kandidat, Herr Battaglini, selbst ist. Hierüber werden wir wenige Worte aufwenden (Beilage F, roth).

Der erste Theil dieses Aktenstüks bezieht sich auf unser Dekret vom 28. Oktober abbin, womit, auf rechtzeitig an uns gelangte Beschwerden, die Munizipalität von Lugano angewiesen wurde, 27 (nicht 30) Bürger einzuschreiben, welche hiezu ganz berechtigt waren, und dagegen 13 Unberechtigte zu streichen. Die Gründe dieser unserer Verfügung stehen an der Spize des rekurrirten Dekrets, das in den Rekurs selbst aufgenommen wurde, weßhalb wir uns einer weitern Entwiklung desselben enthalten. Wir beschränken uns auf Beilegung der Petitionen, die uns von den Betreffenden gegen die Opposition eingingen, welche der rekurrirende Gemeinderath den erlangten Einschreibungen oder Streichungen entgegensezte (Beilagen, Nr. 7 bis 17). Die Prüfung der einzelnen von uns entschiedenen Fälle wird Sie davon überzeugen, daß wir nach strengem Rechte verfahren sind, und daß daher, da die durch unser Dekret vom 28. Oktober geschaffene gesezliche Situation unberührt bleibt, die Behauptung der Munizipalität von Lugano ganz unbegründet ist, es seien die von uns angeordneten Modifikationen am dortigen Wahlregister von Einfluß auf die Wahlversammlung vom 30. Oktober gewesen.

Der zweite Theil des Rekurses ergeht sich in der gleichen Diskussion, welche das hauptsächlichste und sozusagen einzige Argument des Rekurses des liberalen Komites bildet. Da wir nun den leztern hinlänglich beantwortet haben, so ist es überflüssig, Sie mit einer Wiederholung zu langweilen. Es mag sich der Luganer Gemeinderath in platonischen Spekulationen und in sardonischen Sticheleien gegen die Kantonsbehörden verbreiten ; da aber die Geseztexte nicht zum Bedürfnisse eines einzelnen Prozesses improvisirt werden, so werden die thatsächlichen Verhältnisse mit wohlfeilen Behauptungen oder Verneinungen nicht umgestoßen.

Auch gegenüber dem Rekurse der Munizipalität von Lugano bestehen wir daher auf dem anläßlich der Beschwerde des liberalen Komites geltend gemachten Konklusionen.

3. Ein dritter und lezter radikaler Rekurs vom 15. November, unterzeichnet vom Präsidenten des vorgenannten Komites und von zwei andern Bürgern, verlangte von uns, daß infolge einer leichten Versezung von zwei Stimmen von Casima, wodurch die Herren Battaglini und
Bernasconi zwei Stimmen profitirten und die Herren Magatti und Spinelli ebenso viele verloren, wir ohne weiters anerkennen sollten, daß Herr Battaglini die absolute Mehrheit erreicht habe, daher derselbe als gewählt .zu proklamiren sei (Beil. G roth)..

984

Der Irrthum in der Zählung der Stimmen von Casima war in der That unwillkürlich geschehen, und wurde derselbe euldekt infolge unserer Veröffentlichung des Resultates des Wahlgangs in den einzelnen Gemeinden des ganzen Kautons im Amtsblatte. Dabeiwaren wir darauf bedacht, die Resultate zu berichtigen; wir mußten jedoch in diesem Punkte unsern Blik auch auf die Bestimmung des Art. 15 des Kantonsgesezes vorn 19. September 1872 über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen richten, welcher so lautet: ,,Ist die Zahl der Zettel größer als die Zahl der stimmenden Bürger, so ist die Abstimmung nichtig, wenn die über die Zahl der Stimmenden hinausgehenden Zettel von Einfluß auf das Gesammtresultat der Wahlen des Kreises ist." Aus dem unserm Dekret vom 9. November über die Wahlresultate vom 30. Oktober beigefügten, auch im Amtsblatte erschienenen Verzeichnisse erhellt nun aber, daß 17 Stimmzettel m e h r vorhanden sind, als die /ahi cter Stimmenden beträgt; welche Zettel zwar im Totale der Stimmen zur Festsezung der absoluten Mehrheit (3660) gezählt, nicht aber vorher, wie sich's gehört, jedem der Kandidaten abgezogen worden waren, insofern dieser Abzug weder dem Herrn Mugatti die Inklusive entzog, noch dieselbe dem Herrn Battaglini verschaffte. Da jedoch die Berichtigung der Stimmen von Casima das präzise absolute Mehr dem Herrn Battaglini zuwendete, so mußte der Art. 15 des vorgenannten Gesezes von uns befolgt werden; und deßhalb war es uns nicht nur nicht gestattet, den Herrn Battaglini als gewählt zu erklären, sondern wir mußten die Wähler des 40. Kreises auf einen zweiten Wahlgang neu einberufen.

Daher haben wir (zugleich als Antwort auf den erwähnten Rekurs des liberalen Komites) auf den 27. dieß neue Versammlungen für die Wahl des zweiten Abgeordneten im 40. Kreise angeordnet.

In dieser Weise erscheint unser Verhalten aufgeklärt und gerechtfertigt, auch in Bezug auf die Nichtproklamirung des Herrn Battaglini und dis Anordnung eines neuen Wahlganges. Anderseits gibt unser Dekret vom 8. November über die Rekurse des liberalen Komites vom 1. und 5. Auskunft darüber, warum wir uns weigerten, zu Operationen zu schreiten, welche über den Kreis unserer Befugnisse hinausgehen in Bezug auf das Verfahren bei Konstatirung und Proklamation der Resultate der Versammlungen vom 30. Oktober, II.

Konservative Rekurse.

Mit denjenigen des liberalen Komites erhielten wir auch Rekurse des liberal-konservativen Komites des 40. Kreises, mit den

985 Unterschriften des Präsidenten Herrn Adv. Agostino Soldati und des Sekretärs Dr. jur. Giov. Lurati. Diese Rekurse sind datirt vom 16. und 17. November (Beil. A blau) und umfassen verschiedene Rechts- und viele faktische Punkte. Wir geben hiemit eine kurze Uebersicht und Beurtheilung.

Der erste Theil des Rekurses vom 16. November befaßt sich mit der allgemeinen Frage, welche durch die radikalen Rekurse angeregt ist, betreffend die Gesezlichkeit der Einschreibungen in den Gemeinden Cadrò, Davesco, Pregassona, Cimo etc., und versucht darzuthun, daß die genannten Einschreibungen gesezlich und daher die stattgehabten Wahlen unanfechtbar seien. Die Raisonnements zu Gunsten dieses Sazes, welche selbst aus den öffentlichen Erklärungen der Gegner hergeleitet werden, dienen zur Uriterstüzung dessen, was wir selbst angeführt haben zur Widerlegung der Theorie der radikalen Rekurse und zur Richtigstellung ihrer Behauptungen über das Faktische. Wir verweilen nicht länger bei diesem Streitpunkt, der uns mehr als genügend erörtert und abgeklärt zu sein scheint, zu einer unserer Ansicht entsprechenden Lösung.

Nach Vertheidigung der vollkommenen Rechtmäßigkeit der beanstandeten Abstimmungen in den 11 erwähnten Gemeinden geht dann aber das liberal-konservative Komite seinerseits zur Offensive über und signalisirt viele Unregelmäßigkeiten in den Abstimmungen von Gemeinden, welche von radikalen Munizipalitäten verwaltet sind und eine vorwiegend radikale Wählerschaft enthalten; wobei an die Spize dieser Uebersicht die Gemeinde Lugano gestellt wird. Die Lesung dieser Einsprachen wird Ihnen einleuchtend machen, daß man in den radikalen Rekursen in übel angebrachter Weise von verlezter Gesezlichkeit und Moralität auf Seiten des Staatsrathes und verschiedener Munizipalitäten spricht.

Ein Hauptpunkt läuft hinaus auf eine Gegenklage, indem hervorgehoben wird, daß in den Gemeinden Lugano, Mendrisio, Noranco, Arogno,Viganello, Boggio, Agno, Agra, Cademario, Coldrerio, Baierna, Chiasso, Novazzano, Ligornetto etc. Individuen stimmten, von denen das Gleiche gilt, wie von den in den radikalen Rekursen beanstandeten Votanten in den nun berühmt gewordenen 11 Gemeinden.

Es ist sogar der Fall, daß, während die Einschreibungen der leztern unter Umständen erfolgten, die nach unserm Dafürhalten hiezu berechtigten, umgekehrt unter
den vom liberal-konservativen Komite beanstandeten Votanten viele sind, welche in der Gemeinde, wo sie eingeschrieben wurden und stimmten, erst Tags vorher oder am Tage der Abstimmung selbst, dort erschienen. Da es nun mit der Frage der Gesezlichkeit solcher Einschreibungen diejenige BewandtBundesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

67

986 nifi hat, wie wir sie auseinandersezten, so könnten viele der Beanstandeten in den Gemeinden Lugano, Mendrisio, Noranco, Agno etc.

nicht davon proflüren, da ihre wirkliche Anwesenheit in der betreffenden Gemeinde, spätestens vom 26. bis zum 30. Oktober, nicht stattgefunden hat.

Im Allgemeinen jedoch, und indem man die Stellung der diesfälligen Beanstandeten in beiden politischen Lagern ausgleicht, werden durch diese Einsprache des liberal-konservativen Komites ohne Zweifel die Rekursbegehren des liberalen Komites vom 15. November zu nichte gemacht. Entweder sind diese Einschreibungen gesezlich, und dann bleiben auch alle beanstandeten Abstimmungen aufrecht; oder die Gesezlichkeit ist nicht vorhanden, und dann erscheint das Resultat des Wahlganges nicht nur in 11 Gemeinden umgestossen, sondern in allen, weil fast in allen solche Einschreibungen vorkamen.

Weit ernster und wirksamer erscheinen aber die Einsprachen, welche das liberal-konservative Komite auf andere Gründe stüzt.

· So werden in der Gemeinde Lugano allein 47 Bürger bezeichnet, welche an der Abstimmung theiluahmen, ohne hiezu berechtigt zu sein ; andere 28, welche stimmten, ohne im Bürgerregister eingeschrieben zu sein ; andere 9, welche, wiewohl berechtigt, von der Munizipalität nicht eingetragen wurden ; und endlich ein Bürger, welcher zwei Mal stimmte, und weitere 8 Zettel über die Zahl der Stimmenden hinaus. Ebenso sollen als doppelt anerkannte Zettel zu Gunsten der Herren Battaglini und Bernasconi zugelassen und dagegen diejenigen zu Gunsten der Herren Magatti und Spinelli annullirt worden sein; gleichwie zu Gunsten der Erstem Zettel gezählt worden sein sollen, die auf linirtem, im Allgemeinen nie angenommenem Papiere geschrieben waren. Noch mehr : in der Gemeinde Salorino soll dem Herrn Battaglini eine Stimme beigefügt worden sein, welche auf einem Zettel angebracht war, auf welchem man las: Carlo B e r n a s c o n i , Costantino Bernasconi. Wir beziehen uns im Allgemeinen auf die in den Rekursen des liberalkonservativen Komites vom 16. und 17. November spezifizirten und präzisirten Thatsachen.

III. Schlüsse.

Wir können es nur bedauern, daß das Stillschweigen der Bundesverfassung und die Ungewißheit des Kriteriums des Gesezes gleich von Anfang uns in die größte Verlegenheit versezt haben in Bezug auf den Modus , mittelst einer feststehenden Norm das Stimmrecht der Bürger in eidgenössischen Dingen zu bestimmen.

987 Sie sind Zeugen der Anstrengungen , die wir machten , um jeden Grund oder Vorwand zu Anständen zu vermeiden; Sie werden jedoch zugeben müssen, daß die uns von Ihnen mit Zuschriften vom 15. Juli und 18. Oktober ertheilten Instruktionen den Geist der Opposition gegen unser Verfahren und dasjenige verschiedener Munizipalitäten nicht entwaffneten, eben weil es sich da um vage Vorstellungen und zum Theil auch um ein unmögliches Verfahren handelte, nämlich dasjenige, die A b s i c h t der Bürger zu erforschen und zu beurtheilen. Dies führt logischerweise zu der Annahme, daß , im Zweifel über den praktischen Sinn des Gesezes , der Befund der Gemeindebehörden und die Stimme des Wählers nicht annullirt werden können. Es sei uns daher gestattet, den Wunsch auszusprechen, daß die Revision des Gesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen nicht länger verzögert werde, daß vielmehr präzise Regeln aufgestellt und die Richtigkeit des Volksvotums gegen jede Beeinträchtigung gesichert werde, welche demselben durch eine vagabundirende Stimmgabe erwachsen könnte.

Indem wir schließen, halten wir dafür, daß die Wahlen vom 30. Oktober in den eidgenössischen Kreisen 40 und 41 in Gemäßheit unseres Proklamationsdekrets vom 9. November anzuerkennen und zu validiren seien, und daß in jedem Falle die Begehren abzuweisen seien, dahin gehend, daß die Wahlen der Herren Battaglini und Bernasconi als gültig proklamirt oder daß in einigen Gemeinden partielle Ergänzungswahlen vorgenommen werden sollen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e l l i n z o n a , den 22. November 188Î.

Im Namen des Staatsrathes, Der Präsident:

Antognini.

Der

S t a a t ss e k r e t är - S t a a t s r a t h : P. Regazzi, Adv.

988

Schweizerische Landesausstellung Zürich. 1883.

Aufruf zur Betheiligung.

So oft noch der Ruf erging, an dem Wettringen der großen Culturvölker an .den Weltausstellungen theilzunehmen, stets war die Schweiz auf dem Platze uud stets hat sie den Gang in Ehren bestanden. Noch kürzlich hat uns der ungleiche und doch siegreich durchgeführte Kampf der Uhrenindustrie mit Stolz erfüllt und zweifelsohne wird das Vaterland auch in Zukunft, so oft es Noth thut, dieser und jener unserer Exportindustrieen Beistand leisten, um auf dem Weltmarkt die Schweizerfahne hoch zu halten.

Außer den großen Industrieen verlangen aber auch die Gewerbe und alle Productionszweige, welche naturgemäß von den Weltausstellungen ausgeschlossen sind, von ihrer Thätigkeit Zeugniß ablegen zu können, denn sie fühlen sich nicht minder als lebendige Glieder unseres gesammtschweizerischen Gemeinwesens, dessen Wohl und Weh von ihnen mitempfunden und mitgetragen wird. Als daher unsere Nachbarn im Norden und im Süden, das bereits im nördlichen Deutschland, in Belgien etc. gegebene Beispiel nachahmend, Landesausstellungen veranstalteten, als der Nutzen und Erfolg derselben hiebei immer klarer zu Tage trat, mußte auch bei uns der Wunsch zum Durchbruch kommen, in feierlicher Kundgebung dem ganzen Volke und den Behörden die volle Bedeutung unserer verschiedenen Productionszweige wieder einmal vor Augen zu führen, umsomehr, als seit der letzten schweizerischen Gesammtausstellung in Bern 1857 die Verkehrs-und Produetionsverhältnisso durchaus andere geworden sind.

Die Erwartung ist berechtigt, daß, wie es anderwärts der Fall war, auch unsere Landesausstellung sozusagen vom ganzen

989

Volke besucht werden wird. Welche Anregung wird der Einzelne, welchen Nutzen wird der Aussteller, welchen V ortheil endlich wird das Vaterland in jeder Beziehung aus dieser gemeinsamen Arbeit so vieler seiner tüchtigsten Kräfte, aus dem Zusammenströmen aller seiner Landeskinder haben ! Wie manche geschäftliche Verbindung wird gekräftigt oder neu geknüpft, wie manches persönliche und politische Vorurtheil gebessert, wenn nicht in Sympathie und Freundschaft verwandelt werden !

Solche Gefühle waren es, welche die Urheber des Projectes leiteten. Dieselben Empfindungen sicherten ihren Plänen die Zustimmung der Behörden, der Industriellen, Handwerker, Künstler, Schulmänner, kurz aller Derer, welche direct oder indirect an unserer wirtschaftlichen Entwicklung mitbauen.

So sahen wir denn in der Schweizerischen Ausstellungscommission unter dem Vorsitze eines Mitgliedes des hohen Bundesrathes die Vertreter der kantonalen Behörden, die Vertreter sämrntlicher Gebiete der Thätigkeit unseres Volkes zusammentreten und am 3. März d. J. in Bern einstimmig die Landesausstellung beschliessen.

Das mit der Ausführung dieses Beschlußes beauftragte Centralcomité ging frisch arfs Werk. Seinen, auf die Gewinnung von sachlich competenteu Mitarbeitern gerichteten, Bemühungen ist es gelungen, eine Anzahl der hervorragendsten Männer des Landes als Fachexperten oder Mitglieder von Specialcommissionen für einzelne Gruppen zu gewinnen, -- Männer, deren Name den Ausstellern aller Gebiete eine sachlich richtige Wahrnehmung ihrer Interessen sichert, deren Mitwirkung dem Centralcomité erlaubt, mit Freuden seinen Theil der Verantwortlichkeit für das vollständige Gelingen des patriotischen Unternehmens zu tragen.

Ferner wurden die Subventionen, welche von der großen Commission zur würdigen Durchführung des Werkes nöthig befunden wurden, theils schon beschafft, theils ist zu deren Erlangung die Hülfe der maßgebenden Behörden zugesichert, so daß auch nach dieser Seite am Programm, namentlich an möglichster Entlastung der Aussteller und Wahrung des ernsten Charakters der Ausstellung, sicher festgehalten werden kann.

Die Ausstellungscommission hat als Zeitpunkt für die Abhaltung der Landesausstellung den Sommer der Jahres 1883 festgestellt, und für die Errichtung der Ausstellungsbauten den von der Stadt Zürich angebotenen Platz gewählt.
Soweit haben Commission und Comité vorgearbeitet.

An den Einzelnen ist es nun, durch ihre Betheiligung, durch Erfassen des hohen uns vorgesetzten Zieles den gebotenen Rahmen

990

würdig auszufüllen und von der Landesausstellung für sich und für das Vaterland Ehre und Vortheil zu gewinnen.

Die Land- und Forstwirtschaft sollen den ihrer fundamentalen Bedeutung gebührenden Platz einnehmen und zeigen, wie sie bis hinauf an die äußerste Grenze des organischen Lebens den Boden nutzbar machen und die Gewalt der Elemente in ihren Anfängen zu bekämpfen streben. Die Gewerbe mögen die Gelegenheit ergreifen, ihre Erzeugnisse dem Lande vorzuführen, um ihren Absatz zu erweitern und sich durch den Wettkampf, wo es nöthig ist, zu kräftigen, damit -sie der ausländischen Concurrenz immer nachdrücklicher die Stange halten können. Die Grossindustrie wieder soll dem Lande ein imposantes Bild ihrer Bedeutung und Größe entrollen, um im Herzen des ganzen Volkes die lebhafte Empfindung zu wecken, wie eng verkettet das Wohl und Weh jedes Einzelnen unter uus mit ihrem Schicksale ist, auf daß sie in kritischer Zeit ein warmes Herz und geklärtes Verständniß für ihre Bedürfnisse finde. Das Unterrichtswesen wird uns ein Bild gewähren sowohl der emsigen, hingebungsvollen Arbeit, welche unser Volk zum Leben tüchtig machen soll, als auch der Anstrengungen, welche von Kantonen und vom Bunde, von Privaten und Vereinen daran gewendet werden, um neben den anderen gebildeten Nationen am Ausbau der Wissenschaften mitzuarbeiten.

Die humanitären Anstalten und Vereine werden uns durch Darstellung ihrer Thätigkeit einen Einblick in ihr geräuschloses Wirken thun lassen, das den Grund zu einer ruhigen, gedeihlichen Entwicklung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse legt. In der Ausstellung der Kunst endlich wollen wir der Leistungen ihrer berufenen Jünger, die sie auch in unserem Volke zählt, uns erfreuen.

Wir laden somit Alle ein, an dem großen Werke mitzuschaffen; Alle, die es erkennen, daß die Kraft des Einzelnen nur in der Anlehnung an das große Ganze, an das Vaterland, beruht!

Bern und Zürich im November 1881.

Der Präsident der Schweiz. Ausstellungscommission :

Der Präsident des Centralcomité :

(sig.) L. Ruchonnet.

(sig.) A. Yoegeli-Bodmer.

991

Mitglieder der Schweizerischen Ausstellungscommission.

Präsident: L. Euchonnet, Chef des Schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

Yertreter von Behörden und Corporationen.

Farner, Departements-Secretär, für das Schweizerische Eisenbahndepartement.

Thommen, Oberzollrevisor, für das Schweiz. Zolldepartement.

Dum.ur, Oberst, für das Schweiz. Militärdepartement.

Kappeier, Ständerath, für den Schweiz. Schulrath.

Kummer, Director, für das Schweiz. Statistische Bureau.

Stessei. Dr., Regierungsrath, für die Regierung von Zürich.

v. Steiger, Regierungs - Präsident, Schmid von Burgdorf, Fabricant, für die Regierung von Bern.

Lasche, Realschulprofessor, Francillon von St. Immer, Nationalrath, Zingg, Alois, Regierungsrath, für die Regierung von Luzern.

Eberle, A., Nationalrath, -n -n n -n Schwyz.

Hermann, Nationalrath, ,, ,, ,, ,, Obwalden.

Blumer, Ständerath, ' ·» n -n -n Glarus.

Bossy, Regierungsrath, n T> D ·» Freiburg.

Vigier, W., Ständerath, -n -n -n n Solothurn.

Bischoff, W., Regierungsrath, ,, ,, ,, ,, Baselstadt.

Thommen, Nationalrath, ,, ,, ,, ,, Baselland.

Moser-Ott, Regierungsrath, _ _ ,, _ Schaff hausen.

Rusch, Ständerath, Landammann, für die Regierung von Appenzell l.-Rh.

Sonderegger, Nationalrath, Hohl, Ständerath, für die Regierung von Appenzell A.-Rh.

Pfändler, Regierungsrath, für die Regieruns von St. Gallen.

Peterelli, Ständerath, für die Regierung von Graubilnden.

Romedi, Fischer, Landesstatthalter, für die Regierung von Aargau.

Keller, A., Ständerath, Deucher, Regierungs - Präsident, für die Regierung von Thurgau.

Egloff, Dr., Regierungsrath, Bauty, Charles, I. Secretar des Erziehungsdepartements, für die Regierung von Waadt.

Roulet, Dr. A. L., Erziehungsdirector, für die Regierung vonPhilippin, Nationalrath, Neuchâtel.

992

Favon, Nationalrath, für die Regierung von Genf.

Römer, Dr., Nationalrath, für die Stadt Zürich.

Vischer, Directionf.präsident, für die Schweiz. Centralbahn als Präsidialverwaliuna der Schweiz. Eisenbahnen.

de Haller, Alb., Präsident, Lausanne, für die Société d'agriculture Grenier, Vice-Präsident, ,, de la Suisse Romnnde.

Schatzmann, Secretar, ,, Berthoud, A., Präsident, Neuchâtel, für den Schweiz. Maler- und de Salis, Pierre, Secretar, ,, Bildhauerverein.

Châtelain, Leo, Quästoi-, ,, Conrad, Baumeister, Bern, für den Schweiz. Gewerbeverein.

Haller-Goldschach.

,, Burkhardt, Fritz, Prof., Basel, für die Schweizerische Naturforschende Gesellschaft.

Eichmann, Dr. Arn., Secretar, Genf, für den Schweiz. Handelsund Industiieverein.

Zschokke, Olivier, Ständerath, Aars.u, für den Schweiz. Ingenieuruod Architektenverein.

Etienne, Hipp, Präsident, Neuchâtel, für die Société intercantonale des Industries du Jura.

Paumgartner, Landammann, Solothurn, für den Schweizerischen landwirtschaftlichen Verein.

Imer-Schneider, Ingenieur, Genf, für die Schweizerische isection der internationalen Patent-Commission.

Meyer, J., Ingenieur, Lausanne, für die Gesellschaft ehemaliger Polytechniker.

Veith, Professor, für das eidgenössische Polytechnikum.

Hug, Dr. Arnold, Professor, für die Universität Zürich.

Graebe, Ch., ,, ,, ,, ,, Genf.

Kinkelin, Dr. H., ,, ,, ,.

,, Basel.

Hirsch, Dr. Adolf, ,, ,, r Académie de NeuchâteL *Bauty, Charles, für die Académie de Lausaune.

Durch Cooptation beigezogene Mitglieder.

Arnold, Nationalrath, Altorf.

Bell, Theodor, Kriens.

Bendel, H., Professor, St. Gallen.

Benziger, Adelrich, Einsiedeln.

Bühler-Honegg'er, J. H., Rüti.

Bürkli, C., Präsident der Kaufmännischen Gesellschaft Zürich.

de Chastonay, J. M., Sierre (Wallis).

*) Auch als Vertreter des Kantons Waadt.

993 Dreyfuss, Emil, Zürich.

Flür.k, J., Großrath,° Brienz.

Flückiger, D., Oberst, Aarwangen (Bern).

Gaudy, Nationalrath, Rapperswyl.

Gonzenbach, E., Oberst, St. Gallen.

Grandjean, J. B., Genf.

Hefti-Luchsinger, F., Hätzingen (Glarus).

Heitz, J., Nationalrath, Münchweilen (Thurgau).

Ho ff mann-Mer ian, Theodor, Basel.

Isler, Othmar, Wildegg.

Kiefer-Bär, G., Basel.

Kühn, Ch., Nationalrath, Biel.

Menn, Ch., Secretar am ,,Institut national"1, Genf.

Piccard, J., Dr., Professor, Basel.

Rambert, E., Professor, Lausanne.

Rieter-Fenner, H., Winterthur.

v. Salis, A., eidg. Oberbauinspector, Bern.

de Saussure, Ttieodor, Genf.

Spörri, J., im Centralhof, Zürich.

Steiger-Meyer, J., Herisau.

Vogel-Saluzzi, H., Zürich.

Wettstein, H., Seminar-Director, Küsnacht.

Ziegler, Hermann, Schaffhausen.

Mitglieder des Centralcomité.

Präsident: Oberst A. Yeegeli-Bodmer, Zürich.

Geiser, A., Stadtbaumeister, Zürich.

Hardmeyer-Jenny, J., a. Lehrer, Zürich.

Huber-Werdmütter, P. E., Zürich.

Imbach, Philipp, Zürich.

Nabholz, H., Stadtrath, Zürich.

Naville, G., Ingenieur (Escher Wyß & Cie.), Zürich.

Niederm.ann, B., Präsident des Gewerbevereins, Zürich.

Peter-Hüni, R., a. Eisenbahndirector, Zürich.

Paur, H., Ingenieur, Zürich.

Rieter-Bodmer, F., .Zürich.

*Stossel, Dr., Regierungsrath, Zürich.

Weber, Jul., Gemeindeingenieur, Außersihl.

Wild-Wirth, H. (Orell Füßli & Cie.), Zürich.

Wunderly-v. Muralt, H., Zürich.

Zollinger, C., Regierungsrath, Zürich.

Ausstellungsdirector: K. Zutm-Salis.

*) Auch als Vertreter des Kantons Zürich.

994

Fachexperten und Spezialkommissionen.

1. Seidenindustrie.

Brandenberger, J. H., Major, Zürich, Gruppenchef.

Balzani, Gius. Ant., Mendrisio.

Fierz, Albert, Zürich.

Escher-Kündig, Zürich.

Zinggeler-Ryffel, A., Wädensweil.

Hiezu ein' Vertreter der Basler Seidenbandweberei.

2. Baumwollenindustrie.

I. Spinnerei, Zwirnerei, Weberei.

Rieter-Fenner, Winterthur, Gruppenchef für I.

Blumer-Huber, J. A., Freienstein.

Widmer-Heusser, C., Goßau (Zürich).

Spörri-Stadtmann, Otto, Wald.

II. Bleicherei, Färberei, Druckerei.

Dinner-Jenny, J. F. (Konrad Jenny), Ennenda.

Cunz, Karl (Hössly & Cie.), Rorsehach.

Signer-Scheitlin, J. J. (J. J. Signer jünger), Herisau.

3. Wollenindustrie.

Hefti-Luchsinger, F., Hätzingen, Gruppenchef.

Schöller, Arthur, z. ,,Falkenburg", Zürich.

Scherer, H. Arnold, a. d. Sihl, Zürich.

4. Leinenindustrie.

Müller, Jakob, z. Sornmerau, Zürich, Gruppenchef.

Gugelmann, Hauptmann, Langenthal.

Immer, Adolf, Bern.

5. Stickerei und Weißwaaren.

Steiger-Meyer, J., Herisau, Gruppenchef.

Sturzenegger, August, Trogen.

Rietmann, J. U., z. ,,Harfenberg tt , St. Gallen.

Alder-Bänziger (Aider & Rapold), St. Gallen.

995

6. Bekleidung.

Blumer-Egloff, J., St. Gallen.

Leuthold, Theophil, Enge.

Sutter, Jakob, z. ,,wilden Manntt, Basel.

Bardet, P. (Bardet & Cie.), Genf.

Spörri, J., Zürich.

Bally-Prior, Ed., Schönenwerth.

7. Leder und dessen Surrogate.

Hauser, Regierungsrath, Wädensweil.

Staub-Bachmann, Emil, Männedorf.

Mercier, Ernst, Lausanne.

Vogel, K., Sattlerei, Sihlstraße, Zürich.

8. Papierindustrie.

I. Papierfabrikation.

Siber, Kaspar, Direktor der Papierfabrik a. d. Sihl, Zürich.

Landerset, L., Marly (Freiburg).

II. Buchbinderei und Cartonnage.

Zschokke, Guido, Aarau, Gruppenchef für II.

Müller, Albert, Architekt, Zürich.

9. Strohindustrie.

Isler, Othmar, Wildegg, Gruppenchef.

Isler-Cabézas, Jean, Wühlen.

Spühler-Denereaz, L., Bulle.

Thiébaud, HA., Neuchâtel.

Koller-Huber, Zürich.

Meyer-Suter, Fr., Oberdorf 34, Zürich.

10. Holzschnitzerei.

Stettier, E., Architekt, Bern, Gruppenchef.

Flück, J., SoliUj Brienz.

Wirth, Ed., Brienz.

Klein, J. F., Meiringen.

von Bergen, C., Interlaken.

Abplanalp, J., Brienz.

996 11. Möbel und Hausgeräthe.

Müller, Architekt, Zürich, Gruppenchef.

Jung, E., Architekt, Winterthur.

Grob, Tapezierer, Zürich.

Böhme, F., Winterthur.

Wild, M., Oberförster, St. Gallen.

12. Goldschmiedarbeiten.

Bossard, Karl, Luzern.

jRutishauser, j. (Rutishauser & Douilloa), Genf.

Häuselmann, J., Biel.

Wirth-Horner, C., Zürich.

13. Uhrmacherei.

Jurgensen, Jules, Locle, Gruppenchef.

Piquet, Jean-César, Vallée de Joux.

Francillon, Ernest, St. Immer.

Favre-Perret, Locle.

Favre, Alexis, Genf.

Jacot, Charles-E., Chaux-de-Fonds.

14. Kurzwaaren.

Kiefer-Bär, G., Basel, Gruppenchef.

Ehrat, Jean, Locamo.

15. Chemische Industrie.

Landolt (Landoli & Cie.), Aarau, Gruppenchef.

Bluntschli-Stephan, Eugen, Zürich.

Bindschedler, R. (Bindschedler & Busch), Basel.

Brélaz, Georges, Professor der Chemie, Lausanne.

Lunge, Dr. Professor, Hottingen.

16. Rohprodukte und deren erste Verarbeitung.

Brosi, U., a. Kantonsoberförster, Luterbach (Solothurn), Gruppenchef, Ducommun, Paul, Travers.

Weber, Julius, Ingenieur, AußersihJ.

17. Keramik und Cementindustrie.

Ziegler, Ed., Präsident des Schweiz. Zieglei-vereins, Schaffhausen, Gruppenchef.

Dumont, Alfred, Rue du Rhône 19, Genf.

Mayor, Elisée, Rue du Soleil Levant 8, Genf.

997 Ferner besteht ein Spezialkomite, dessen Präsident Ed. Ziegler, Schaffhausen, Aktuar J. Süsstrunk, Zürich.

18. Baumaterialien.

Meister, U., Oberst und Forstmeister, Zürich.

Koch, Alexander, Architekt, Zürich.

Locher, Fritz, Baumeister, Zürich.

19. Hochbau und Einrichtung des Hauses.

Z/asiMS, Professor, Hottingen, Gruppenchef.

Perrier, L., Architekt, Neuchâtel.

Ulrich-Heusser, Friedrich, Zürich.

Tschudi, Th., Architekt, Zürich.

Briquet, Emil, Ingenieur, Genf.

20. Ingenieurwesen.

v. Salis, A., Oberbauinspektor, Bern, Gruppenchef.

Meyer, J., Oberingenieur, Lausanne.

Moser, R., Oberiugenieur, Zürich.

Ott, G., Brückenbauer, Bern.

Bürkli-Ziegler, Stadtingenieur, Zürich.

Rolhenbach, Gasdirektor, Bern.

JBurkhart-Streuli, Ingenieur, Zürich.

21. Transportmittel und Verkehrswesen.

Borei, E., a. Bundesrath, Bern, Gruppenchef.

Klose, A., Maschinenmeister der V.-S.-B., Rorschach.

Rachat, S., Dampfschiffdirektoi', Lausanne.

Struppler, Ingenieur, Luzern.

Kaufmann, E., Fabrikant, Basel.

Curchod, L., Telegraphendirektor, Bern.

Meyer, J., Oberingenieur, Lausanne.

Haueter, G., Maschinenmeister der N.-O.-B., Zürich.

22. Maschinenindustrie.

Sulzer-Steiner, H., Winterthur, Gruppenchef. ,, Struppler, Ingenieur, Luzern.

Roy, B., Vevey.

Sievert, H., Direktor, Oerlikon.

Saurer (F. Saurer & Söhne), Arbori.

Millot, A., Stadelhofen, Zürich.

Bell, Theodor, Kriens.

Sequin-Bronner, C., Rüti (Zürich).

998

23. Metallindustrie.

Kisling, 'S., Eisenhandlung, Zürich, Gruppenchef.

Kinzelbach, Direktor, Gerlafingen.

Vogel, Hans (Gebrüder Vogel), Zürich.

Silvestre, H., Professor, Genf.

Merker, Friedrich (Merker & Meining), Baden.

Bremy-Graf, A., Zürich.

Waser, Fritz, Messerschmied, Zürich.

Diener, Karl, Mechaniker, Zürich.

24. Waffen.

v. Mechel, Oberst, Basel, Gruppenchef.

Gressly, A., Oberst, Bern.

25. Nahrungs- und Genußmittel.

I. Mahl- und Mehlprodnkte. ' Auer, C., Rennweg 59, Zürich.

Hägler, Chr., Kunstmüller, Lausen (Baselland).

Roussy, E.-L., Sohn, Vevey.

II. Confiserie und Chocolade.

Sprüngli (David Sprüngli
Russ-Suchard, P., Serrières (Neuchâtel).

Kohler, Amédée, Lausanne.

III. Milchprodukte.

v. Planta, Dr. A., Reichenau (Bünden).

IV. Conserven uud Fleischwaaren.

Schuhmacher-Kopp, Dr., Kantonschemiker, Luzern.

V. Wein, Bier und Liqnenre.

Franz, M., Regierungsrath, Mayenfeld.

de la Pierre, Maurice, Sion.

Doge, Jules, Vevey.

Kohler, F. M., Professor, Küsnacht.

Bouvier, frères, Neuchâtel.

Hürlimann, A., Bierbrauer, Enge.

Legler-Pernod, Couvet.

VI. Tabak.

Sessler (Sessler & Cie.), Biel, Gruppenchef.

Pedroli, Emilia, Direktor, Brissago.

999

26. Landwirthschaft.

(Spezialkommission.)

Baumgartner, Regierungsrath, Solothurn.

Demole, F., Genf.

Duvillard, Nicolaus, Bulle.

Fehr, in der T)Karthausea, Ittingen.

Frick, Direktor im ,,Strickhof a , Zürich.

Grenier, Gh., Bussigny (Lausanne).

Hafter, Regierungspräsident, Zürich.

Imer, Florian, Neuveville.

Kohler, J. M., Professor, Küsnacht.

von Planta, Dr. A., Reichenau.

Schatzmann, Direktor, Lausanne.

27. Forstwirthschaft.

Landoli, E., Prof., Oherforstmeister, Zürich, Gruppenchef.

Coaz, J., eidgenößiscber Oberforstinspektor, Bern.

Rusca, Felix, Locamo.

Davall, Alb., a. Forstinspektor, Vevey.

Niquille, Forstinspektor, Freiburg.

28. Jagd und Fischerei.

Jagd.

Hindermann-Merian, Basel.

Hold, H., Oberst, Chur.

Veraguth, Dr. C., Zürich.

Fischerei.

Sulzer, Dr., Nationalrath, Winterthur, Gruppenchef.

Glaser, Friedrich, Wildprethändler, Basel.

de Loës, Oberst, Aigle.

Asper, Dr.,«Unterstraß, Stellvertreter des Gruppenchefs.

Eggimann, Aug., Bern.

Chatelanat, H., Lausanne.

29. Gartenbau.

Zimmermann-Siebenmann, Aug., Kunstgärtner, Aarau.

Theiler, Kunstgärtner, Basel.

z. Lenzburg, A., Bösingen.

1000 30. Erziehungs-, Unterrichts- und Bildungswesen.

(Es besteht eine große Kommission aus 40, im Einverständniß mit den kantonalen Erziehungsdirektionen gewählten Mitgliedern.)

( S p e z i a l k o m mission.)

Zollinger, Regierungsrath, Zürich, Präsident.

Geiser, Professor, Direktor des Polytechnikums, Zürich.

Hardmeyer-Jenny, J., Zürich.

Koller, A., Sekundarlehrer, Zürich.

Kütte.l, Schuldirektor, Luzern.

Spühler, J. J., Erziehungssekretär, Aarau.

Wettstein, Seminardirektor, Küsnacht.

Für die Nat u r f o r s c h e n d e Gesell schaf t: Burkhardt, Fritz, Professor, Basel.

Killias, Dr., Chur.

31. Hygieine und Rettungswesen.

Sonderegger, Dr., St. Gallen, Gruppenchef.

Guillaume, Dr., Neuchâtel.

Autenheimer, Fr., Direktor, Winterthur.

Rauschenbach, H., Hauptmann, Schatfhausen.

Langsdorf, Professor, Winterthur.

Castella, Dr., Frei bürg.

Balneologie.

Fricker, Bartholomäus, Professor, Baden.

Veraguth, Dr. C., Zürich.

32. Wissenschaftliche Instrumente.

Hirsch, Dr. A., Professor, Neuchâtel, Gruppenchef.

Turrettini, Directeur de l'atelier de Construction, Genf.

Amsler-Laffon, J., Schaffhausen.

Weber, Dr. H. F., Professor, Zürich.

Hipp, M., Direktor, Neuchâtel.

Hag enb ach-Bische ff, Dr. E., Professor, Basel.

33. Musikalische Instrumente.

Kuhn-Kelly, St. Gallen, Gruppenchef.

Weber, Gustav, Musikdirektor, Zürich.

Nicole, Emil, Genf.

1001 34. Vervielfältigungsverfahren.

Benziger, Adelrich, Einsiedeln, Gruppenchef.

Wild, Paul, Zürich.

Haller-Goldschach, A. F., Bern, Carey, Jules, Genf.

Chioderà, Alf., Architekt, Zürich.

35. Photographie.

Ganz, J., Photograph, Zürich, Gruppenchef.

Boissonas, Photograph, Genf.

36. Kartographie.

Dumur, V., Oberst, Bern, Gruppenchef.

Hofer, J. J., Lithograph, Zürich.

37. Kunst der Gegenwart.

( Vorkommission.)

de Saussure, Theodor, Genf.

Schlöth, Bildhauer, Basel. . .

Berthoud, A. H., Neuchâtel.

Koller, R., Zürich.

Imhof-Rüsch, J. J., Basel.

Bluntschli, F., Professor, Zürich.

38. Historische Kunst.

(Spezialkommission.)

Vögelin, S., Professor, Zürich (Präsident).

Rahn, J. R., Professor, Zürich.

Müller, Alb., Architekt, Zürich.

Brun, Karl, Riesbach (Aktuar).

Chioderà, Alf., Architekt, Zürich.

Jung, Architekt, Winterthur.

39. Vereine und Anstalten fUr Wohlthätigkeits- und gemeinnutzige Zwecke.

(Spezialkommission, durch die Vereine zu bilden.)

40. Gesellige und Berufs-Vereine und Genossenschaften.

(Spezialkommission, durch die Vereine zu bilden.)

Bnndesblatt. 33. Jahrg. Bd. IV.

68

1002 41. Hotelwesen und Fremdenverkehr, Holsboer, W. J., Davos-Plaz.

Etskes, A., Neuchatel.

Glarner, F., Bad Stachelberg, Glarus.

Wegenstein, Schweizerhof, Schaffhausen.

Saft, R. B., Baden.

Müller, J., ,,Hôtel Müller", Gersau.

42. Alpenclub.

Binder, J. J., Redaktor der ,,Alpenpost", Zürich.

de Torrente, Ani., Inspecteur-forestier cantonal, Sion.

Ausstellungs-Ordnung.

Beschluß der Schweizerischen Ausstellungs-Commisson vom 7. November 1881.

§ l-

Es wird eine allgemeine Schweizerische Landesausstellung veranstaltet.

Dieselbe soll alle Erzeugnisse des Bodens, der Industrie, der Gewerbe, des Kunstgewerbes, der bildenden Künste und der Landwirthschaft, sowie Gegenstände der historischen Kunst aus der ganzen Schweiz vereinigen, und das gesammte Unterrichtswesen derselben zur Darstellung bringen, zu dem Zwecke, ein übersichtliches Bild der Leistungsfähigkeit der schweizerischen Bevölkerung auf diesen Gebieten zu gewähren, dadurch zu gegenseitiger Belehrung und zur richtigen Würdigung der eigenen Kraft zu dienen, den Absatz der schweizerischen Production im Inlande zu heben und dem ganzen Lande die Bedeutung seiner verschiedenen Industrieen voll und ganz zum Bewußtsein zu bringen.

§ 2.

Die Ausstellung wird mit dem 1. Mai 1883 eröffnet und am 30. September 1883 geschlossen. Der Zeitpunkt für die Abhaltungvon temporären Ausstellungen der landwirtschaftlichen und Garten-

1003 bau-Gruppe wird durch das Specialprogramm für jene Gruppen festgestellt.

§ 3.

Die Ausstellung wird in Zürich auf dem von der Stadt Zürich überlassenen Platze abgehalten.

§ 4.

Im Ganzen werden an gedecktem Räum 26,000 m 2 zur Verfügung gestellt.

§ 5.

Die Laudesausstellung wird durch die S c h w e i z e r i s c h e A u s s t e l l u n g s - C o m m i s s i o n unter dem Vorsitze des Chefs des Handels- und Landwirthsehafts-Departements verwaltet. Die Ausstellungs-Commission beauftragt das C e n t r a l - C o m i t é mit dem von ihr ernannten Präsidenten mit der Einleitung und endgültigen Durchführung der sämmtlichen auf die Landesausstellung Bezug habenden Geschäfte.

Das vom Central-Comité bestellte ständige B u r e a u besteht außer dem Präsidenten aus dem, im Einverständniß mit dem Präsidenten der Schweizerischen Ausstellungs-Commission ernannten D i r e c t o r und dem A u s s t e l l u n g s - S e c r e t ä r .

Zur Berathung der Angelegenheiten der einzelnen Gruppen und zur Vermittlung des Verkehrs mit den Ausstellern zieht das Central-Comité für jede Gruppe eine Anzahl von F a c h e x p e r t e n bei oder bestellt zu genanntem Zwecke für einzelne Gruppen Spezial-Commissionen.

Zur Ausstellung werden alle die im § l genannten Gebiete betreffenden Gegenstände zugelassen, welche nachgewiesenermaßen schweizerischen Ursprungs sind oder welche in unfertigem Zustande (als Halbfabrikat) importirt in der Schweiz einer wesentlichen Bearbeitung unterzogen wurden ; bei Gegenständen aus dem Bereiche der bildenden Künste auch solche, welche von schweizerischen Künstlern im Auslande geschaffen wurden.

Die Ausstellung soll, um das Land würdig zu repräsentiren, nur anerkannt gute Leistungen aufweisen.

Dem entsprechend werden die angemeldeten Gegenstände einer Vorprüfung nach Qualität und Ursprung durch vom Central-Comité ernanute Vorprüfungs-Commissionen unterworfen.

1004 Explosive und leicht entzündliche Stoffe sind von der Ausstellung ausgeschlossen. Stoffe, welche durch Geruch oder in anderer Weise den Besuchern lästig fallen, unterliegen besondern Bestimmungen.

§ 7.

Die auszustellenden Gegenstände werden sowohl im Katalog als auch bei der Aufstellung nach nebenstehender G r u p p e n e i n t h e i l u n g geordnet.

Die A n m e l d u n g e n zur Ausstellung sind zu richten an das C e n t r a l - C o m i t é der S c h w e i z e r i s c h e n Landesa u s s t e l l u n g . Nur solche Anmeldungen, welche auf nebenstehendem Formulare erfolgen, haben Anspruch auf Berücksichtigung.

Aussteller, welche in mehr als einer Gruppe ausstellen wollen, haben für jede Gruppe einen besonderen Anmeldungsschein einzusenden. Ueber die geschehene Anmeldung wird eine mit fortlaufender Nummer versehene Empfangsbestätigung dem Anmeldenden zugestellt.

Die definitive Raumvertheilung wird möglichst frühzeitig vorgenommen und den Interessenten bekannt gemacht werden.

§ 9.

Der Zeitpunkt der E i n l i e f e r u n g der Ausstellungsgegenstände wird den Ausstellern gleichzeitig mit der definitiven Raumvertheilung bekannt gegeben. Aussteller, welche zur Installation mehr als vier Wochen beanspruchen, sind gehalten, dieses rechtzeitig dem Central-Comité mitzutheilen.

§ 10.

Der Hin- und Rücktransport der Gegenstände von und zum Ausstellungsplatz ist Sache der Aussteller. Das Central-Comité wird sich bemühen, von den Bahnen Tarifermäßigungen zu erzielen. Es wird eine Geleiseverbindung zwischen Bahnhof und Ausstellungsplatz sowie zweckentsprechende Auslade-Vorrichtungen erstellen.

§ 11.

Der R a u m sowohl im Innern als auch im Freien wird dem Aussteller unentgeltlich zugewiesen ; hierüber entscheidet endgültig das Central-Comité. Dasselbe besorgt die allgemeine Décoration.

Die nothwendigen T i s c h e , S c h r ä n k e etc. werden zu Lasten der Aussteller erstellt. Es gilt als Regel, daß dieselben

1005 durch das Central-Comité unter Beziehung der Fachexperten für jeden Saal nach e i n h e i t l i c h e n P l ä n e n ausgeführt und den Ausstellern gegen Vergütung der Kosten überlassen werden.

Zeichnungen und unverbindliche Kosten Voranschläge werden jedem Aussteller möglichst bald zugestellt werden.

Für den Fall, daß vom Central-Comité ein Abgehen von obiger Regel bewilligt wird, sind die Zeichnungen der Schränke etc. demselben rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen, ohne welche deren Aufstellung nicht gestattet ist. Derselben Bestimmung unterliegen Pläne und Zeichnungen der im Freien zu erstellenden P a v i l l o n s , Annexe etc.

Die I n s t a l l a t i o n der Ausstellungsgegenstände hat durch die Aussteller zu geschehen. Auf Wunsch derselben übernimmt das Central-Comité diese Arbeit gegen Vergütung der Kosten.

Das Central-Comité besorgt die Magazinirung der l e e r e n K i s t e n . Es behält sich jedoch vor, dieselben auf seine Kosten den einzelnen Ausstellern zuzusenden und bei Schluß der Ausstellung von ihnen wieder zu beziehen, in welchem Falle die Aussteller gehalten sein sollen, für deren Aufbewahrung zu sorgen.

§ 12.

Die Versicherung gegen Feuersgefahr wird vom Central-Comité zu Lasten der Aussteller besorgt.

Für die B e a u f s i c h t i g u n g und B e w a c h u n g der Ausstellungsgegenstände sorgt das Central-Comité durch eine genügende Anzahl geeigneter Personen ; eine Garantie gegen Verlust oder Beschädigung übernimmt dasselbe aber nicht.

Das Wasser, Gas, der Dampf und die B e t r i e b s k r a f t für dio Maschinengalerie werden, soweit es die durch das Budget hiefür gewährten Mittel erlauben, gratis geliefert, sofern nicht mit dem Betriebe ein Erwerb auf der Ausstellung selbst verbunden ist. -- Das Nähere wird durch ein Spécial-Règlement festgestellt.

Die R e i n h a l t u n g der Ausstellungsgegenstände ist Pflicht und Sache der Aussteller. Dieselbe hat regelmäßig vor Beginn der Besuchszeit stattzufinden und wird auf Verlangen gegen billige Vergütung vom Central-Comité übernommen.

§ 14.

Kein ausgestellter Gegenstand darf ohne specielle Bewilligung des Central-Comités vor Schluß der Ausstellung entfernt werden.

1006 Gegenstände, welche dem Verderben oder der Entwerthung ausgesetzt sind, können auf Grund besonderer hierfür aufgestellter Normen von Zeit zu Zeit ausgetauscht und durch andere gleichwerthige ersetzt werden.

§ 15.

Ohne schriftliche Bewilligung des Central-Comités und des betreffenden Ausstellers darf kein Gegenstand a b g e z e i c h n e t , p h o t o g r a p h i r t etc. werden. Das Central-Comité behält sieh das Recht vor, Totalansichten einzelner Abtheilungen photographisch aufnehmen und vervielfältigen zu lassen.

§ 16.

Es ist den Ausstellern anheimgestellt, die Verkaufspreise der ausgestellten Gegenstände anzugeben.

Das Central-Comité übernimmt, wo es gewünscht wird, sowohl den V e r k a u f der ausgestellten Gegenstände, als auch die Vermittlung von Bestellungen, nach hiefür aufzustellenden besondern Vorschriften.

§ 17.

Die A b r e c h n u n g der einzelnen Aussteller mit dem CentralComité über für sie gemachte Ausgaben findet 3 Monate nach Eröffnung der Ausstellung statt.

§ 18.

Jene Gegenstände, welche binnen 14 Tagen nach Schluß der Ausstellung von den Ausstellern (bezw. den Käufern} nicht abgeholt worden wären, werden denselben gegen Nachnahme der darauf haftenden Spesen zugestellt.

§ 19.

Es steht den Ausstellern frei, für den K a t a l o g außer ihrer Firma und dem Verzeichnis der ausgestellten Gegenstände in knapper Form statistische Daten über ihr Etablissement, Fabrikat etc. dem Central-Comité einzureichen ; dasselbe behält sich nach Bedarf eine Kürzung dieser Angaben vor. Die Aufnahme weiterer Insertionen wird durch einen besondern Tarif geregelt.

Neben dem Namen der Aussteller können auch solche Personen ( M i t a r b e i t e r ) namhaft gemacht werden, welche sich um die Herstellung eines Ausstellungsgegenstandes besondere Verdienste erworben haben.

1007

§ 20.

Es werden den Ausstellern für hervorragende Leistungen Auszeichnungen zuerkannt werden, deren Natur und Anzahl von der Ausstellungs-Commission festzustellen sind.

§ 21.

Die Aussteller sind für ihre Angestellten und Arbeiter nach allen Richtungen verantwortlich; sie übernehmea besonders auch die Haftpflicht bei Unfällen, welche denselben im Ausstellungsrayon zustoßen sollten.

§ 22.

Das Central-Comité ist befugt, für die Gruppen 37, 38, 39 von den hier aufgestellten Normen bezüglich der Prämirung, des Transportes, der Installation und der Versicherung abzugehen.

Ebenso kann bei den Gruppen 26 und 29 hinsichtlich Anmeldung, Zulaßung und Prämirung von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden. Besonders sollen auch importiate Zuchtthiere, die in der Schweiz zur Zucht dienen, concurriren können.

§ 23J

Die Aussteller sind gehalten, sich bei Uebergabe der Sendungen, bei der Installation, Bewachung, Reinigung, bei der Rückempfangnahme der Gegenstände, an die Anordnungen des D i r e e t o r s zu halten. Derselbe ist mit der ausschließlichen Vertretung des CentralComité's auf dem Ausstellungsplatze betraut. Gegen seine Anordnungen kann an das Central-Comité recurrirt werden, aber ohne daß die Recursergreifung einen Aufschub in der Vollziehung seiner Dispositionen zur Folge hätte.

§ 24.

Jeder Aussteller nimmt für sich und seine Vertreter und Angestellten obige Bestimmungen an, und verpflichtet sich ferner, allen weiteren vom Central-Comité aufgestellten Verordnungen, sowie den Anordnungen des Directors Folge zu leisten.

1008

Oruppeneintheilung.

Beschluß der Schweizerischen Ausstellungs-Commission vom 7. November 1881.

1. Seidenindustrie.

Materialien, Verfahren und Erzeugnisse der Seidenindustriey als: rohe Seide, gezwirnte Seide, Floretseide, Seidenfärberei, ganzund halbseidene Erzeugnisse der Seidenbandweberei und Seidenstofffabrikation, Seidenbeuteltuch.

2. Baumwollindustrie.

Die Verfahren und Erzeugnisse der Baumwollspinnerei; Zwirnerei ; Weberei und Buntweberei; der Bleicherei, Färberei, Appretur und Druckerei von Baumwollgespinnsten und Baumwolltüchern.

3. Wollenindustrie.

Wollen- und Halbwollenfabrikation und deren Erzeugnisse, Kammgarnspinnerei und Kammgarnfabrikate, Kunstwollspinnerei; Färberei und Druckerei von ganz- und halbwollenen Gespinnsten und Geweben; Filze und andere Fabrikate aus animalischen Haaren.

4. Leinenindustrie ; Flachs, Hanf, Jute und verwandte Pflanzenfasern.

Spinnerei, Weberei und Bleicherei, Buntweberei und Fabrikation von halbleinenen Tüchern ; Seilerei.

5. Stickerei und Weißwaaren.

Handstickerei, Plattstichstickerei, Kettenstichstickerei, Confection von Kleidern und Möbelgarnituren; Spitzen und Knüpfarbeiten; Weißwaaren.

6. Bekleidung.

Wäsche, Strumpf- und Wirkwaaren, Corsets, Unterkleider und Kleider für Männer, Frauen und Kinder; Hüte, Mützen, Handschuhe, Pelzwaaren ; Putz- und Modewaaren ; Cravatten, künstliche Blumen und Haararbeiten.

Schuhe aus Leder, Tuch und andern Stoffen.

Sonnen- und Regenschirme.

1009 7. Leder und dessen Surrogate.

Leder für Schuhfabrikation und Sattlerei; Erzeugnisse der Sattlerei; Leder und Lederfabrikate für technische Zwecke; Pergament, Ledertuch, Wachsleinwand, wasserdichte Decktücher u. dgl.

8. Papierindustrie.

Verfahren und Erzeugnisse der Papierfabrikation; Papierzeug, Holzstoff, Pappe, Papiere aller Arten, Carton, Papiermache, Spielkarten, Papierwäsche, Buntpapier, Tapeten; dann Buchbinderei-, Linir- und Portefeuille-Arbeiten, wie: Büchereinbände, Comptoirund Geschäftsbücher, Cartonnage, Futterale und Schachteln, Portefeuille- und Galanteriewaaren als Erzeugnisse der Buchbinderei, Photographiealbums, Couverts, Papiersacke, Papierlampen, schließlich alle Schreib-, Zeichen- und Malerrequisiten.

9. Strohindustrie.

Erzeugnisse der Aargauischen Strohindustrie, der Tessiner- und Freiburger Strohflechterei, der Strohhutfabrikation, ferner : Bleicherei und Färberei von Stroh, Pferdehaar, Hanf und andern zur genannten Fabrikation verwendeten Materialien, sowie alle aus denselben Stoffen erzeugten sonstigen Geflechte, wie : Matten, Teppiche, Stören u. dgl.

10. Holzschnitzerei.

Diese Abtheilung soll alle unter dem Titel der ,,Schweiz.

Holzschnitzerei" inbegriffenen Gegenstände, wie Nippsachen, kleinere Möbel, Kassetten, Rahmen, Ornamente, gestochene Arbeiten u. s. w.

umfassen.

11. Möbel und Hausgeräthe.

Hier sollen alle jene im Hause gebräuchlichen Möbel und Geräthschaften, welche nicht zufolge ihrer besondern Bestimmung, künstlerischen Ausstattung u. dgl., in einer andern Gruppe eingereiht sind, zur Darstellung gelangen, so besonders: Zimmereinrichtungen, Möbel aller Art, Tapezierer- und Vergolderarbeiten, Drechslerarbeiten, Küchengeräthe, Holz- und Küferwaaren.

Korbwaaren.

12. Goldschmiedarbeiten.

Gold-, Silber- und Juwelierarbeiten, sowie emaillirte und gravirte Schmuckgcgenstände und Guillochirarbeiten.

1010 13. Uhrmacherei.

Erzeugnisse der Uhrmacherei, wie Stadt- und Thurmuhreii, Wecker- und Controluhren, astronomische Uhren, Taschenuhren, Uhren bestand theile; ferner die zur Uhrmacherei dienlichen Werkzeuge und Maschinen und die Ausstattung der Uhrgehäuse.

14. Kurzwaaren.

Arbeiten aus Meerschaum, Bernstein, Elfenbein, Schildplatt, Perlmutter, Fischbein und Wachs; Lackarbeiten, Requisiten für Raucher, Galanteriewaaren aus Leder, Bronze etc., Stöcke, Peitschen, Fächer. Kammmacher-, Bürsten bindei-arbeiten, Spielwaaren, imitirter Schmuck, Knöpfe, Nadeln, Toilettegegenstände; Produkte der Glasindustrie.

15. Chemische Industrie.

Chemische Produkte für technische und pharmazeutische Zwecke (Säuren, Salze, chemische Präparate aller Art).

Materialien und Produkte der Fettindustrie: Stearin, Glycerin, Seifen, Kerzen, Oele.

Produkte dei- trockenen Destillation, rafflnirtes Petroleum, Schieferöl, Paraffin, Benzin.

Farbwaaren, mineralischen und organischen Ursprunges.

Aetherische Oele, Parfumerien, Zündwaaren, Tinten.

Harze, Siegellack, Firnisse, Lacke, Leim, Stärke.

16. Rohprodukte und deren erste Verarbeitung.

Brennmaterialien, Mineralien, Erze, Erden, Steine, Schleifsteine, Mühlsteine, feuerfeste Erde und Steine, Schmelztiegel, Metalle, Salz, Asphalt.

17. Keramik und^Cementindustrie.

Ofenfabrikation; Töpferei, Fayence und Majolica; Thonwaaren und Thonröhren; Ziegelei; Cernentindustrie.

18. Baumaterialien..

Bauholz, natürliche Bausteine, Kalk, Gyps, Cernent, Dachpappe, Anstreichmassen, und andere beim Bau zur Verwendung gelangende Materialien.

19. Hochbau und Einrichtung des Hauses.

Hochbau , Maurer- und Steinmetzarbeiten, Bautischlerei, Parquettirarbeiten, Bauschlosserei, Glaserarbeiten und Gypserarbeiten,

1011 Flach maierei, Dachdeckerarbeiten; Heizung und Ventilation, Beleuchtung, Aufzüge, Küchen- und Kellereinrichtungen, Waterclosets, Wasch- und Badeeinrichtungen, Gartenanlagen, Stallungen.

20.

Ingenieurwesen.

Straßen- und Wasserbau, Eisenbahnbau, Brückenbau, städtische Anlagen, Beleuchtung, Wasserversorgung, Kanalisation und Abfuhr der Abfälle, Tramwayanlagen, Straßenpflasterung etc.

21. Transportmittel und Verkehrswesen.

Locomotiv- und Waggonbau, Schiffbau, Wagnerei, Fuhrwerke, Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverkehr.

22. Maschinenindustrie.

Kessel- und Dampfmotoren, Wasser- und sonstige Motoren; Werkzeugmaschinen, Holz- und Steinbearbeitungsmaschiuen, Spinnerei-, Weberei-, Stickerei-, Appretur- und andere Maschinen und Apparate für Textilindustrie; Mühlenbau, Maschinen und Apparate zur Herstellung von Nahrungsmitteln; Maschinen für Papier- und chemische Industrie; Maschinen zu verschiedenen industriellen Zwecken ; Maschinentheile (Räder, Rollen etc.).

23. Metallindustrie.

Guß- und andere Metallwaaren, Schmiedeisenarbeiten, kunstgewerbliche Metallarbeiten, Spengler- und Kupferschmiedarbeiten, Messerschmiedarbeiten, Kleinmechanik, Werkzeuge, Plattiren (Vernickeln, Verzinnen); Drahtseile.

24. Waffen.

Moderne Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen, ebenso Imitation alter Waffen, dann Munition und Zündungen, Geschütze, Modelle von Kriegsfuhrwerken, Gegenstände der Heeresausrüstung mit Ausnahme jener für Bergung und Pflege der Kranken und Verwundeten im Felde.

25. Nahrungs- und Genußmittel.

Mehl und Mehlprodukte, Bäckerei und Zuckerbäckerei, Confiserie, Chocolade, Kaffeesurrogate, Milch und Milchprodukte, Fette und Oele (Tafelöl), Conserven (Fleisch, Fische, Gemüse, Früchte), Fleisch- und Wurstwaaren, gedörrte Früchte und Gemüse, Senf, Essig, Honig, Syrup etc.

Wein, moussirende Weine, Most, Bier, Liqueure, Branntwein.

Rauch-, Kau- und Schnupftabak, Cigarren, Cigaretten.

1012 26. Landwirtschaft.

Landbau, landvvirthschaftliche Maschinen und Geräthe, Viehzucht, Geflügelzucht, Milch- und A Ipenwirthschaft, Wein-, Obst- und Hopfenbau, Mostbereitung, Tabakbau; Bienen- und Seidenzucht; Handelspflanzen in rohem Zustande etc.

27. Forstwirtschaft.

Forstkultur, Geräthe und Produkte derselben, Zeichnungen und Modelle von Objekten der Forstwirtschaft, Forstkataster, Forststatistik etc.

28. Jagd und Fischerei.

Geräthe und Produkte derselben, Fischzucht, Freiberge u. s. w.

29. Gartenbau.

Gartenanlagen, Bewässerung, Zeichnungen und Modelle von Objekten des Gartenbaues, Glashäuser, Blumen, Pflanzen, Sämereien und andere Produkte des Gartenbaues.

30. Erziehungs-, Unterrichts- und Bildungswesen.

Gesammtes Unterrichtswesen.

Wissenschaftliche Forschung, Literatur, Zeitungen, wissenschaftliche Vereine (naturforschende Gesellschaft, antiquarische Gesellschaft, literarische Gesellschaft etc.).

31. Hygieine und Rettungswesen.

Gesundheitspflege und Gesundheitstechnik ; Gesundheitspolizei ; Schutzvorrichtungen und Rettungswesen ; Feuerlöschwesen.

32. Wissenschaftliche Instrumente und Apparate.

Astronomische und geodätische Instrumente; mathematische und Zei^hnungsinstrumente; physikalische und meteorologische Instrumente ; Apparate für physiologische Untersuchungen ; optische Instrumente. Elektrotechnische Apparate, Telegraphenapparate und Telephone, elektrische Beleuchtung, elektrodynamische Maschinen, elektrische Uhren.

33. Musikalische Instrumente.

Klaviere, Orgeln, Harmoniums; Streich-, Blas- und Schlaginstrumente; Musikwerke und Dosen; Geläute und Glockenspiele; BestandIheile von Instrumenten (Saiten, Resonanzböden etc.).

1013 34. Vervielfältigungsverfahren.

Schrift, Druck, Hektographie, Autographie, Lithographie, Kupferund Stahlstichdruck, Xylographie, Zinkographie und andere Aetzungen ; Galvanoplastik für graphische Zwecke; industrielle Malerei; Musterzeichnuogen.

35. Photographie.

Portraits, Landschaften, Reproduktionen von Gemälden und Kunstgegenständen. Photographische Aufnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken.

36. Kartographie.

Alte Kartenwerke, Entwicklung der Kartographie, Leistungen der Gegenwart (Aufnahmen, Karten, Reliefs).

37. Kunst der Gegenwart (XIX. Jahrhundert).

Bildhauerei.

Malerei und Zeichnung.

Architektur mit Inbegriff von Modellen, Entwürfen, Skizzen, und Aufnahmen architektonischer Werke der Gegenwart.

Malerei auf Glas, Porzellan und Fayence.

Kupfer- und Stahlstich, Radirung, Holzschnitt, Medaillenstich.

38. Historische Kunst.

Kunstgegenstände und Reproduktionen derselben aus dem früheren Mittelalter bis zum Ende des XVIII. Jahrhunderts.

39. Vereine und Anstalten für Wohlthätigkeits- undJgemeinnUtzige Zwecke.

40. Gesellige und Berufs-Vereine und Genossenschaften.

41. Hotelwesen und Fremdenverkehr.

42. Alpenclub.

43. Handelsmuseum.

1014

Anmeldungsscheine, auf welchen alle die Aussteller sind, können bezogen werden :

betreffenden Angaben enthalten

Bei den h. Kantonsregierungen; bei sämmtlichen eidhei genößischen PostbUreaux; den Vorständen der verschiedenen Fach vereine; bei den Herren Fachexperten, sowie direct vom Bureau des Centralcomité.

Die Anmeldungen sollen bis zum ersten März 1882 erfolgt sein.

Die Correspondenz, welche zwischen den Ausstellungsbehörden (Experten, Commissionen etc.) und den Ausstellern in Ausstellungssachen gewechselt wird, ist laut Verfügung Nr. 55 vom 24. März 1881 der Schweiz. Postverwallung portofrei.

Die Schweizerischen Eisenbahngesellschaften haben bereits die Anwendung der um 50 % ermäßigten Tarifsätze zugesagt. Ueber weitere Begünstigungen sehweben noch Verhandlungen.

Zürich, November

1881.

Im Auftrage des Centralcomité, Der Ausstellungssecretär : (.sig.) A. Jegher.

Eiclg-. üMCedizinalprüfnng-eii.

Wahrend des III. und IV. Quartals 1881 haben folgende Medizinalpersonen nacb abgelegter Prüfung das eidgenössische Diplom erhalten: Name und Vorname.

Burgdorf Bern Wiedlisbach Bellach Graben bei HerzogenSolothurn [buchsee Stans Lonay Hemmishofen Winterthur Oldesloë Zürich Muottathal Merishausen Zollikon Schaffhausen Côte-aux-Fées Orbe Kallnach

Kanton oder Land.

Wohnort.

Bern

Bern

n n

n

Solothurn Bern Solothurn Unterwaiden N.W.

Waadt Schaffhausen Zürich Schleswig-Holstein Zürich Schwyz Schaffhausen Zürich Schaffhausen Neuen bürg Waadt Bern

Bellach Hindelbank Solothurn Stans Zürich Fluntern-Zürich Winterthur

Fluntern Zürich Stöcke im Sihlthal (Schwyz) Hottingen Zollikon Schaffhausen Bern Montreux Bern

Geburts- Prüfungsjahr.

ort.

1853 1856 1856 1855 1856 1856 1854 1854 1857 1858 1851 1858 1856 1858 18571858 1857 1856 1856

Bern.

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Zürich.

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1015

Als Aerzte: Surbeck, Viktor Brügger, Max Lanz, Jakob Probst, Kudolf Howald, Eugen Boillat, Franz Odermatt, Wilhelm Gondoux, Robert Albrecht, Jakob Sulzer, David Sonder, Otto Snrber, Oscar Schelbert, Joseph Lehmann, Carl B.

Bleuler, Eugen Wildberger, Ernst Bourquin, Eugen Cairard, Henri ; Mori, Emil

Heimatort.

Als Aerzte: Sehwyn, Jakob Seiler, Anton Steiner, Urs Victor Tavel, Ernst Wilhelm, Alfred Weith, August Ragazzi, Camille Michaloff, Ivan Niederer, Alfred Zürcher, Clemens Herde, Adolf Fischer, Eugen Steffen, Heinrich Vonwyl, Jakob Keller, Eduard ßessard, Alfred Bider, Heinrich Buoi, Florian Chatelanat, Alfred Jean Merian, Ernst Rudolf Riedtmann, Emanuel Rippman, Ernst Steiner, Leo Stelli, Johann Wartmann, August Heinr.

Zimmerlin, Franz Hefty, Peter

Heimatort.

Wohnort.

Kanton oder Land.

Beringen Niederwyl Heriswyl La Bretonniere Courtedoux Cottens Poschiavo Tschirpan Teuffen Menzingen Zeihen Brugg Seebach Grosswangen Unter-Siggingen Salavaux Langenbruck Davos Moudon Basel

Zürich Lnzern Aargau Waadt Basel-Landschaft Graubünden Waadt Basel-Stadt

Rothenfluh Erschmatt Bettlach Genf Zofingen Schwanden

Basel- Landschaft Wallis Solothurn Genf Aargau Glarus

Schaffhansen Aargau Solothurn Waadt Bern Waadt Graubünden Rnmelien Appenzell A.-Rh.

Zug Aargau n

n

Bern n

Kriegstetten Lausanne Bern Lausanne Genf T)

Zürich Schönbrunn bei Menzingen Zeihen Zürich Seebach Fluntern Zürich Sala vaux Langenbruck Davos Lausanne Basel n

Rothenfluh Lenk Basel Genf Basel »

Geburts- Prüfungsjahr.

ort.

1854 1854 1855 1858 1860 1858 1857 1854 1856 1854 1Ì53 1854 1856 1854 1856 1858 1856 1854 1857 1856 1858 1855 1858 1853 1854 1858 1857

Bern.

n n n n

Genf.

D

n

Zürich.

n

n n n n n

Basel.

n n

n n n

1016

Name unä Vorname.

B u n d .

e t s b a t l 33. Jahrg. Bd. IV.

Name und Vorname.

Heimalort.

Kanton oder- Land.

Wohnort.

Geburts- Prüfungsjahr.

ort.

Als Apotheker: Benz, Guido Schaetzel, Heinrich Völklin, Emil Brandt, Paul Jebens, Erich Gétaz, Jules Friedrich Nicola, Enrico Hafner, Kené Nipkow, Ferdinand Wilhelm, Jakob Köchlin, Paul Thomas/tHeinrich

Bern.

Lausanne.

Genf.

Rorschach

1858 1859 1850 1855 1857 1857 1852 1856 1856 1855 1856 1854

Bern Luzern Corsier bei Vivis Curio bei Lugano Affoltern Neuenegg Donneloye bei TverÜon

1853 1857 1858 1859 1858 1859 1857

Bern.

·n

Biel Eiehen Bergholtz-Zell Villarzel El hing Vi vis Koveredo Courge vaux Stargard in Pommern Reichenburg Zürich Lindern

Bern Basel-Stadt Elsaß Waadt Preußen Waadt Graubünden Freiburg Preußen Schwyz Zürich Preußen

Biel St. Immer Bergholtz-Zell Carouge Genf

Buren Münster Ardon Curio bei Lugano Affolteru Neuenegg Neuen bürg

Bern Luzern Wallis Tessin Bern

M

ßoveredo Murten Waden schwell Zürich J)

n n n

Zürich.

n

n n n n

Als Thierärzte:

69

Aberegg, Albert Dolder, Eduard Gaillard, August Gerosa, Pietro Grossenbacher, Friedrich Herren, Ernst Ravenel, Georges

T)

Neuenburg

·n n n n n

1017

Heimatort.

Kanton oder Land.

Wohnort.

«

Geburts- Prüfvmgsjahr.

ort.

Als Thierärzte : Angliker, Jakob Wapf, Joseph Schmutziger, Gustav Vital, Anton Brütsch, Jakob Bachofen, Emil Scherter, Emil Amarca, Luigi

Birr Hitzkirch Aarau Sins Hemmishofen Zürich Eglisan Leggia

Aargau Luzern Aargau Graubünden Schaffhausen Zürich n

Graubünden

Birr Hitzkirch Aarau Sent (Unterengadin) Hemmishofen Zürich Aussersihl Leggia bei Eoveredo

1861 1861 1862 1859 1861 1861 1855 1859

Zürich.

n n n n

n n n

Eidg. Departement des Innern.

B e r n , den 31. Dezember 1881.

°

1018

Name und Vorname.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Straßenbahn von Ponte-Tresa bis an die italienische Grenze bei Fornasette (Luino). (Vom 21. Dezember 1881.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1881

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1881

Date Data Seite

967-1018

Page Pagina Ref. No

10 011 324

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.