Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Verfügung im Widerspruchsverfahren 1612/1997 Widersprechende/r Genesys Software-Entwicklungs- und Produktions-GmbH, Schulstrasse 5 und 12, D-85229 Markt Indersdorf, Internationale Marke Nr. 494 689 (GENESYS), Vertreter/in Schmauder & Wann, Zwängiweg 7, 8038 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Genesis Software & Consulting Ges.m.H., 9, Lannerweg, A-9201 Krumpendorf, Internationale Marke Nr. 659 919 (GENESIS) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 30. März 2000 Folgendes verfügt: 1. Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2. Der Widerspruch Nr. 1612/97 wird gutgeheissen.

3. Der angefochtenen internationalen Marke Nr. 659 919 GENESIS wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

4. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inklusive Widerspruchsgebühr) zu entrichten.

5. Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

6. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

11. April 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2000-0772

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