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Nachtrags botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 und.

Prägung von Zwanzigrappenstüken.

(Vom 8. Februar 1881.)

Tit.

In unserer Botschaft vom 24. September vorigen Jahres*) haben wir der hohen Bundesversammlung den Autrag unterbreitet, die Zwanzigrappenstüke in einer Legirung von Nikel mit Kupfer auszuprägen. Gegen diesen Vorschlag äußerten wir zwar selbst einige Bedenken mit Rüksicht auf den äußerst geringen Werth, welchen diese Münzsorte, in einer Legirung wie die 5- und 10-Rappenstüke ausgeprägt, ihrem Nennwerth gegenüber repräsentire.

Seit Abfassung dieser Botschaft, zum Theil erst in der allerjüngsten Zeit, sind uns Mittheilungen in Betreff einer vor Kurzem gemachten Entdekung, den reinen Nikel prägbar herzustellen, zugekommen. Versuche, welche die eidgenössische Münzstätte mit solchem Metall vornahm, haben dessen Verwendbarkeit zur Münzprägung in vollem Umfange bestätigt; die probeweise aus reinem Nikel geprägten Zwanzigrappenstüke haben eine schöne, stahlartig, glänzende Farbe, und das Bild ist ein vollkommen scharfes. Das Verfahren, reinen Nikel walz- und hämmerbar zu machen, ist jezt noch nicht allgemein bekannt und steht unter Patentschuz, *) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1880, Band IV, Seite 5.

277 Der reine Nikel wird vom Magnet angezogen, verliert aber diese Eigenschaft, sobald er mit Zink legirt wird oder einen Zusaz von mehr als circa 30 °/o Kupfer enthält.

Scheidemünzen aus reinem Nikel würden folgende Vorzüge bieten : 1) Die Aechtheit des Metalls ist durch den Magneten leicht zu konstatiren ; 2) die Falschmünzerei wird durch die Schwierigkeit der Materialbeschaffung wesentlich erschwert; 3) reiner Nikel ist der Oxydation fast gar nicht ausgesezt, daher auch die aus ihm angefertigten Münzen ihr schönes Aussehen beibehalten ; 4) die Abnuzung des reinen Nikels im Gebrauch ist nach den angestellten Schleißversuchen geringer als diejenige der Legirung der neuen Zehn- und Fünfrappenstüke, die Kursfähigkeit reiner Nikelmünzen daher eine längere; 5) die abgenuzten Münzen behalten stets einen verhältnißmäßig hohen unmittelbaren Verkaufswerth, der durch Scheidungskosten nicht beeinträchtigt wird; 6) reiner Nikel nach den uns vorgelegten Mustern ergibt ein geschmeidigeres, weniger sprödes Münzmetall, als die Legirung mit Kupfer.

Die Herstellungskosten des Zwanzigrappenstükes aus reinem Nikel mit einem Gewicht, von 4 gr. würden nach vorläufig bekannten Preisbedingungen sich auf circa 10 Rappen belaufen.

Die jezt noch giltige Legirung mit Silberzusaz stellt die Herstellungskosten auf 12 à 13 Rappen ; die für die neuen 10- und 5-Rappenstüke angenommene Legirung würde für das Zwanzigrappenstük einen Herstellungspreis von circa 3 Rappen ergeben.

Es wurden uns in neuerer Zeit auch Proben von Münzplatten aus 1lt Nikel und 3/* Kupfer und mit reinem Nikel belegt eingesendet, welche sich aber zu Münzzweken weniger eignen dürften, weil der Nikelüberzug k«um gleichmäßig dik auf das Kernmetall aufgetragen werden könnte und jedenfalls den Rand der Platte nicht bedekt. Solche Platten würden daher theils von Anfang an oder dann jedenfalls in Folge der Abnuzung flekig aussehende Münzen ergeben, abgesehen davon. daß sie den Vortheil der Anziehung durch den Magneten nur in sehr geringem Maße besäßen.

Vorausgesezt, die Wahl des Metalles für das Zwanzigrappenstük falle auf reinen Nikel, so würde sich das finanzielle Ergebniß der Neuprägung und der Einschmelzung der alten Stüke annähernd folgendermaßen gestalten :

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12,000,000 Zwanzigrappenstüke zu 4 gr. = kg. 48,000 zu Fr. 22. 50 per kg Fr. 1,080,000 Prägungskosten bei Verwendung vorgearbeiteter Platten, zu Fr. 1. 45 per kg ,, 69,600 Fr. 1,149,600 Der Rükzug der außer Kurs zu sezenden Stüke im Nennwerth von Fr. 2,400,000 wird, laut einem Scheidungsergebniß in Frankfurt, statt der früher berechneten Fr. 1,420,600 einen Verlust von nur . . ,, 1,344,000 oder = circa 56 °/o ergeben.

Total Fr. 2,493,600 Der Nennwerth von 12,000,000 zu prägenden Zwanzigrappenstüken beträgt ,, 2,400,000 Folglich bliebe ein Verlust von Fr.

93,600 dessen Dekung in einem entsprechenden mäßigen Zusaz von Kupfer gesucht werden könnte, falls die vorangeführten Gründe nicht den Ausschlag für den reinen Nikel geben sollten. Uebrigens würde dieser Ausfall mehr als aufgewogen durch den Gewinn, welcher auf der Prägung der kleinen Billonsorten erzielt wird.

Nach den vorstehenden Erörterungen bleibt uns nur noch beizufügen übrig, daß wir uns der vom Ständerath angenommenen Redaktion -- das Zwanzigrappenstük ,,mit oder ohne Zusaz von Kupfer" auszuprägen -- anschließen.

Diese Faßung empfiehlt sich auch deßhalb, weil sie eine abermalige Gesezesrevision nicht erheischt, falls wegen übermäßiger Preiserhöhung oder aus anderen Gründen die Verwendung von reinem Nikel auf Schwierigkeiten stoßen würde.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 8. Februar

1881.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Vicepräsident: Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieß.

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Nachtragsbotschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Abänderung des Münzgesezes vom 7. Mai 1850 und Prägung von Zwanzigrappenstüken.

(Vom 8. Februar 1881.)

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09.02.1881

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