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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Amtsstellen des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

(Vom 9. Juni 1881.)

Tit.

Unterm 17. Dezember 1879 haben Sie beschloßen, daß neue Amtsstellen in der Bundesverwaltung, welche nicht bloß einen vorübergehenden Charakter haben, nur auf dem Wege der Bundesgesezgebung ins Leben gerufen werden dürfen.

Mittelst Beschluß vom 23. Dezember 1880 ist jenes Postulat erneuert worden.

Wie wir Ihnen anläßlich unsers Geschäftsberichtes pro 1880 unter Rubrik ,,Handel und Landwirtschaft" mitgetheilt, haben sich die Geschäfte dieses Departements so wesentlich vermehrt, daß die Anstellung einer provisorischen Aushilfe, nämlich eines zweiten Adjunkten, unentbehrlich war. Diese Stelle wird nicht bloß eine vorübergehende sein können, sondern eine bleibende sein müssen.

Abgesehen von den Handelsverträgen, welche die Kanzlei, Abtheilung ,,Handelswesen", stark in Anspruch nehmen, vermehren sich auch die Geschäfte in Bezug auf andere Administrationszweige des Departements bedeutend. In den lezten Jahren ist die Vollziehung des Fabrikgesezes, des Gesezes über Fabrikation von Zündhölzchen, des Gesezes über Kontrole der Gold- und Silberwaaren etc. neu hinzugekommen.

Auch die landwirthschaftliche Abtheilung weist eine starke Zunahme der Geschäfte auf. Für einstweilen ist derselben auch die Vollziehung des Gesezes über das Auswanderungswesen übertragen.

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Wir beantragen Ihnen nun, die bisher provisorisch hesezte Stelle eines zweiten Adjunkten gesezlich und damit definitiv zu kreiren ; gleichzeitig schlagen wir eine Besoldungserhöhung des Sekretärs, Chefs des Handelsbüreau, sowie des bisherigen Adjunkten vor.

Es ist selbstverständlich, daß der gegenwärtige Entwurf eines Bundesbeschlußes nur einen provisorischen Werth haben kann.

Die Geschäfte des schweizerischen Handels- und Landwirthscbaftsdepartements werden sich voraussichtlich von Jahr zu Jahr noch vermehren , und es werden an dasselbe immer größere Anforderungen gestellt. Zu den schon jezt zahlreichen Branchen seiner Thätigkeit werden voraussichtlich noch die Erfindungspatente hinzukommen, und wenn der Bundesrath seine Untersuchung über die Motion Planta-Hofstetter, betreffend Erhebungen über die Landwirthschaft im Auslande und die sich für unsere Verhältnisse-ergebenden Anforderungen, beendigt haben wird , so kann es vielleicht dazu kommen, daß dem Bunde in Betreff der Unterstüzung und Hebung der verschiedenen landwirtschaftlichen Zweige eine weitere sehr wichtige Aufgabe zufällt. In diesem Falle werden wir die definitive Organisation, die das Departement erhalten soll, mit aller Sorgfalt studiren. Man wird dann auch das Departement in drei Sektionen, nämlich für den Handel, für die Industrie und die Landwirtschaft, nach Bedürfnissen eintheilen können. Endlich werden wir bis zu diesem Zeitpunkte auch die Frage der von verschiedenen Seiten verlangten Handelskammer und einer Centralstelle für Landwirthschaft geprüft haben. Eine Erledigung dieser verschiedenen Fragen schon jezt müßte als verfrüht bezeichnet werden ; wir werden sie vielmehr noch einer weitern, baldigen Prüfung unterziehen. Andererseits genügt aber die Organisation von 1878 den gegenwärtigen Anforderungen durchaus nicht mehr ; die gewöhnlichen Arbeiten des Departements können wir nicht mehr bewältigen, noch viel weniger aber den enormen Zuwachs der auf die Handelsverträge bezüglichen Geschäfte, ohne daß das Departement einige Unterstüzung erhält.

Der gegenwärtige Bundesgesezentwurf stellt das Minimum unserer Forderungen dar.

Indem wir einen unserm Antrage entsprechenden Gesezentwurf beilegen, benuzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Juni 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Droz.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft : Schieß.

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(Entwurf.)

ßundesgesez betreffend

die Organisation des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenoßenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 9. Brachmonat 1881; in Abänderung des Bundesgesezes vom 21. Augstmonat 1878, beschließt: Art. 1. Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement wird in folgende drei Sektionen eingetheilt: I. Handel und Industrie, u. Landwirtschaft, HI. Forstwesen.

Art. 2. Der Bundesrath wird die Obliegenheiten einer jeden Sektion feststellen.

Art. 3. Mit der Abtheilung für Handel und Industrie ist ein besonderes Bureau verbunden , dem die Besorgung der Fabrikmarken, der Kontrolirung von Gold- und Silber-, waaren und allfällig weiterer ihm vom Bundesrathe übertragenen Geschäfte obliegt.

Art. 4. Art. l des Gesezes vom 21. Ausrstmonat 1878 wird abgeändert wie folgt:

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Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Departementssekretär, Chef des Handelsbüreau Fr. 6000 Erster Adjunkt desselben .

.

. Fr. 4500--5000 Zweiter Adjunkt desselben . ,, 4200--4800 Dem einen der beiden Adjuukte liegt die Leitung des Bureau für Landwirthschaft ob.

Art. 5. Die übrigen Beamten und Angestellten des Departements bleiben in Bezug auf ihre Besoldung dem Bundesgeseze vom 21. Augstmonat 1878 und den Bestimmungen betreffend die Organisation des Forstwesens unterstellt.

Art. 6. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Bes;inn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Amtsstellen des Handels- und Landwirthschaftsdepartements. (Vom 9. Juni 1881.)

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25.06.1881

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