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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Beaufsichtigung des Unterhaltes des eidgenößischen Kriegsmaterials.

(Vom 26. November 1881.)

Tit.

In unserem Geschäftsberichte für 1880, Abschnitt ,,Kriegsmaterial," haben wir die Anregung gemacht, eine permanente Beaufsichtigung der eidgenößischen und kantonalen Zeughäuser durch die Kriegsmaterialverwaltung einzuführen, welche sowohl im Interesse der Feldtüchtigkeit des Kriegsmaterials, als in demjenigen der Bundesfinanzen sei, indem alljährlich große Summen für die Reparatur und Instandhaltung dieses Materials verwendet werden.

Nach vorgenommener Prüfung der bezüglichen Verhältnisse durch die betreffenden Kommissionen der eidgenößischen Räthe haben diese leztern dann auch folgendes Postulat aufgestellt : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, in welcher Weise unser Kriegsmaterial qualitativ eingehender zu untersuchen sei, und wie die auf den Unterhalt desselben fallenden Verwendungen des Bundes sich besser kontroliren laßen."

Wir beehren uns nun, über die Angelegenheit nachstehenden Bericht und Antrag vorzulegen.

494 Die Aufsicht über die eidgenößischen und kantonalen Zeughäuser und das gesammte Kriegsmaterial der Korps ist durch Art. 177 und folgende und Art. 253 der Militärorganisation vom 13. November 1874 geordnet. Mit lezterem wird im Allgemeinen diese Aufsicht der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung, resp. dem Chef derselben, übertragen und zum Theil ergänzt durch eine alljährlich stattfindende Inspektion der Bestände, deren Vornahme und Umfang durch Art. 177 und 178 der Militärorganisation vorgezeichnet ist. Mit dieser Inspektion werden die Korpskommandanten und die Waffenchefs betraut, welche nöthigenfalls durch andere vom schweizerischen Militärdepartemente zu bezeichnende Offiziere ersezt werden können. Sie hat sich nicht nur über das Vorhandensein der Bestände selbst, sondern besonders auch über den guten Stand dieser leztern zu erstreken.

In den zwei lezten Jahren und nach vorausgegangener divisionsweiser Magazinirung des Materials ist nun die Vorschrift des Art. 177 der Militärorganisation zur Anwendung gekommen, und zwar jeweilen in denjenigen Armeedivisionen, deren Korpsmaterial in den Wiederholungskursen der einzelnen Bataillone, Schwadronen und Batterien, oder bei den Uebungen im Regiments-, Brigade- oder Divisionsverbande gebraucht worden war.

Die mit der Inspektion betrauten Offiziere haben sich ihrer Aufgabe bestmöglichst entledigt, dabei aber mehr eine Verifikation als eine Untersuchung der Bestände vorgenommen, weil den meisten von ihnen diejenigen technischen Kenntnisse abgiengen, welche zur Beurtheilung der Feldtüchtigkeit des Materials erforderlich sind.

Seit dem Uebergange des. Kriegsmaterials an den Bund ist die eidgenößische Verwaltung mit allen Ausgaben belastet woi'den, welche für den Verbrauch und die Instandstellung desselben erwachsen. Einige Jahre hindurch suchte man durch den periodischen Beizug eines Fachmannes diese Ausgaben zu kontroliren, was jedoch nicht in dem erwünschten Maße möglich war, indem die Untersuchung des Korpsmaterials nicht überall gleichzeitig und einläßlieh genug vorgenommen werden konnte, Umstände, die zu den verschiedenen Auslaßungen in den Geschäftsberichten für 1879 und 1880, sowie endlich zu dem eingangserwähnteu Postulate Veranlaßune sahen.

O O Ganz besonders trug liiezu die Wahrnehmung bei, daß die von den -Kantonen zu
tragenden Lasten für den Unterhalt des Korpsmaterials, von einem Gebrauche zum andern, auffallend variirten, daß in einem Kanton z. B. das Material einer Batterie, die Fuhrwerke und Pferdegeschirre mit einigen Tausend Franken,

495 in einem andern dagegen nur mit wenigen Hundert Franken, und zwar hier offenbar in ungenügender Weise in Stand gestellt wurde, woraus der Schluß zu ziehen ist, daß der Unterhalt des Materials von den betreffenden Organen, sei es aus Sparsamkeitsrüksichten oder aus Unkenntniß, sehr ungleich und häufig nicht im Interesse einer zwekmäßigen Erhaltung des Materials besorgt wird.

Bei dem enormen Werth, der in unserem Korpsmaterial, besonders in den Geschüzen, Korpsfuhrwerken und Beschirrungen, sowie in unserem Schul- und Reservematerial liegt und sich annähernd auf 16 Millionen Franken beziffert, erscheint eine beständige Kontrole über die Art und Weise, wie der Unterhalt dieses Materials durchgeführt wird, zum Mindesten ebenso gerechtfertigt, als diejenige der Handfeuerwaffen, wo diese Kontrole zum großen Vortheil der Waffen selbst gereicht und nicht minder im Interesse der Bundesfinanzen liegt. Wenn bei der eidgenößischen Postverwaltung mit einem an Werth und Zahl weit geringeren Betriebsmaterial die Anstellung von drei Traininspektoren seinerzeit als nothwendig erachtet worden ist und sich noch jezt als zwekdienlich erweist, so muß es gewiß nicht weniger im Interesse des Bundes liegen, daß die administrative Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung durch ein passendes Organ ergänzt werde mit der speziellen Aufgabe, über die Feldtüchtigkeit des in den Magazinen untergebrachten Materials zu wachen, den Verkehr mit den Zeugämtern der Kantone zu vermitteln, die zwekmäßige Verwendung der für den Unterhalt ausgelegten Summen zu kontroliren, ferner die erforderlichen Reparaturen festzustellen und rechtzeitig anzuordnen und die daherigen Kosten in einem richtigen Verhältnis zwischen Bund und Kantone zu vertbeilen, bezw. die Richtigkeit der in Rechnung gebrachten Ausgaben zu konstatiren.

Wenn man bedenkt, daß die nur für den Unterhalt des Kriegsmaterials gemachten Verwendungen seit 1875 die Summe von zirka l Va Millionen Franken erreichen oder rund Fr. 200,000 jährlich, so wird man allseitig damit einverstanden sein, daß auch nach dieser Richtung hin eine genaue Ueberwachung der Verrechnungsweise der Ausgaben und die Prüfung und Vergleichung der einzelnen Rechnungen mit der geleisteten Arbeit geradezu geboten ist, wenn die Interessen des Bundes gewahrt werden sollen. Damit soll allerdings nicht gesagt sein,
daß diese leztere bis anhin vernachläßigt worden wären; jedenfalls aber fand ihre Wahrung in Folge der zur Verfügung stehenden ganz ungenügenden Mittel nicht in durchaus beruhigender Weise statt, wie dies bei der bloß zeitweiligen Verwendung einzelner Fachleute eben nicht anders möglich war. Diese übrigens mit nicht geringen Auslagen verbundene

496 periodische Aushilfe, welche annähernd die Höhe der Besoldung eines ständigen Beamten erreichten, hatte noch den Nachtheil, daß dadurch ein regelmäßiger und beständiger Verkehr mit den Kriegsdepots und Zeughäusern ausgeschlossen wurde, indem die Centralverwaltung nicht zu jeder Zeit über die betreffenden Persönlichkeiten verfügen konnte. Dieser leztere Uebelstand wurde besonders durch diejenigen Zeughausverwaltungen am meisten empfunden, welche zu den best administrirten gehören, und gerade diese sind es, welche die Einführung einer ständigen Kontrole lebhaft wünschen und begrüßen würden.

Wenn wir nun beantragen, von dem bisherigen Ueberwachungsmodus Umgang zu nehmen, so geschieht dies ferner auch deßhalb, weil die Einführung eines speziellen Organes in der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung keine wesentliche Erhöhung des alljährlich für die Inspektionen des Materiellen bewilligten Kredites nach sich ziehen wird. Das Budget dieser Dienstabtheilung wird zwar um die Besoldung, welche für die neue Stelle in Aussicht genommen werden muß, zu erhöhen sein, dagegen wird, der Posten ,, I n s p e k t i o n e n des M a t e r i e l l e n " um annähernd jenen Betrag herabgesezt werden können.

Die Besoldung, welche für die befürwortete Beamtung in Aussicht zu nehmen wäre, sollte derjenigen der Traininspektoren bei der Postverwaltung entsprechen und auf Fr. 4500 fixirt werden.

Wie aus dem Gesagten hervorgeht, würden die Obliegenheiten der neuen Stelle umfassen : 1) den regelmäßigen Besuch der Zeughäuser und Kriegsdepots, behufs Kontrole über sachgemäße Verwendung der vom Bunde bezahlten Summen für den Unterhalt des Kriegsmaterials; 2) die periodischen Untersuchungen des Materials, besonders der Geschüze, und dessen Feldtüchtigkeit; 3) die Ausarbeitung der von der Centralverwaltung zu erlassenden Vorschriften über den Unterhalt des Materials; 4). die Erledigung der von den Korpskommandanten bei den Inspektionen ihres Materials aufgeworfenen Fragen über Magazinirung und Instandhaltung desselben.

Nach diesen Auseinandersezungen und in Erledigung des am 28. Juni 1881 aufgestellten Postulats erlauben wir uns, Ihnen, Tit., nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Genehmigung vorzulegen.

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Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 26. November 1881.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Dïer B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

(Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Beaufsichtigung des Unterhaltes des eidg. Kriegsmaterials.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o ß e n s c h a f t, nach Einsicht eines Berichtes des Bundesrathes vom 26. Wintermonat 1881, beschließt: Art. 1. Zur Sicherung fortwährender Feldtüchtigkeit des Kriegsmaterials wird bei der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung im Sinne des Art. 253 der

498 Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874 eines Inspektors des Materiellen geschaffen.

die Stelle

Art. 2. Dieser Stelle liegt speziell ob : die Leitung der auf den Unterhalt des Kriegsmaterials bezüglichen Arbeiten und die Kontrole über die Verwendung der für diesen Zwek vom Bunde ausgelegten Summen.

Art. 3. Die Jahresbesoldung des Inspektors des Materiellen beträgt im Maximum 4500 Franken.

Art. 4. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Zeitpunkt des Inkrafttretens desselben festzusezen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Beaufsichtigung des Unterhaltes des eidgenößischen Kriegsmaterials. (Vom 26. November 1881.)

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10.12.1881

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