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Schweizerisches Bundesblatt.

33. Jahrgang. III.

Nr. 27.

25. Juni 1881.

J a h r e s a b o n n e m e n t {portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

Kommission des Nationalraths über den Gesezesvorschlag betreffend Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, vom 26. Nov. 1880.

(Vom 4. Juni 1881.)

Tit.

Es ist im ersten Mehrheitsbericht der ständeräthlichen Kommission nachgewiesen worden, daß verschiedene Bestimmungen des vorliegenden Gesezesentwurfes mit dem gemeinen Recht völlig im Einklänge stehen. Dieß ist namentlich der Fall mit der Vorschrift : daß der Fabrikbesizer für Verlezungen verantwortlich sei, welche durch sein Verschulden oder durch das Verschulden eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers der Fabrik in Ausübung der Dienstverrichtungen entstanden sind (Art. 1} ; daß der Fabrikant dagegen für eine Verlezung nicht verantwortlich sei, welche durch höhere Gewalt oder durch Verbrechen und Vergehen dritter Personen, die nicht Augestellte oder Arbeiter sind, herbeigeführt worden ist (Art. 2); daß der Fabrikant das Rükgriffsrecht habe auf diejenigen Personen, für deren Verschulden er haftbar ist (Art. 4); daß der Beschädigte im Falle eines Mitverschuldens den Schaden in billiger Weise mittragen soll (Art. 5 b), und daß der Schadenersaz im Todesfalle dieses und im Falle von Verlezung jenes umfassen soll (Art. 6 a'und b).

Bundesblatt. 33. Jahrg. Bd. 111.

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,

Alle diese Bestimmungen finden sich in der That in dem neuen demnächst zum Abschlüsse kommenden schweizerischen Obligationenrecht in der Lehre von der Entstehung der Obligationen durch ,,unerlaubte Handlungen" (I. Titel, II. Kapitel, Art. 50--75) und bedürfen also keiner weitern Begründung.

Nicht so verhält es sich aber mit verschiedenen andern Bestimmungen des Entwurfs. Wir rechnen dazu: 1) daß der Fabrikant auch für den Z u f a l l haftbar erklärt wird (Art. 2); 2) daß ihm die Beweislast in Betreff höherer Gewalt, Verbrechen und Vergehen dritter Personen und eigenen Verschuldens der Beschädigten zufällt (Art. 2); 3) daß in denjenigen Industrien, welche vom Bundesrath in Ausführung des Art. 5, Litt, d des Pabrikgesezes bezeichnet worden, der Fabrikant auch für den Schaden aufkommen muß, der den Angestellten und Arbeitern durch Erkrankung zugefügt wird, wenn; die Krankheit erwiesenermaßen und ausschließlich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt ist (Art. 3); 4) daß für den Scliadenersaz im Geseze selbst ein Maximum festgestellt wird (Art. 6) und 5) daß die Haftpflicht zum Voraus weder durch Reglement,, Publikation noch Uebereinkunft wegbedungen werden kann (Art. 3).

Diese Bestimmungen sind neu, und es ist die Frage, ob dieselben auch annehmbar seien.

Ihre Kommission hat diese Frage bejaht, und zwar einstimmig.

Nur über die Höhe des Maximums konnte sie sich nicht einigen, indem zwei Mitglieder, die Herren Vonmatt und Bleuler, das Maximum nach dem bundesräthlichen Entwurf auf Fr. 8000 festsezen, die übrigen Mitglieder aber auch in diesem Punkte dem Beschlüsse des Ständeraths beitreten wollten.

Wir wollen den Herren Vonmatt und Bleuler überlaßen, die Gründe ihrer abweichenden Ansicht schriftlich oder mündlich selbst vorzutragen und uns darauf beschränken, Ihnen in gedrängter Kürze zu sagen, warum wir in den oben namhaft gemachten, vom gemeinen Recht abweichenden fünf Punkten dem Beschlüsse des Ständeraths beigepflichtet haben.

I. Z u f a l l . ,,Kein Land der Welt kennt eine gesezgeberische Vorschrift, wonach einem Menschen, der das Recht zur .Betreibung seines Berufes nicht vom Staate ableitet, zugemuthet wird, für Ereignisse Dritten mit seinem Vermögen einzustehen, welche völlig außer seiner Macht liegen und an denen er keinen Antheil hat"-

335 wird von der ständeräthlichen Kommission in ihrem ersten Berichte gesagt. Wir können die Richtigkeit dieses Sazes unumwunden anerkennen, ohne zugeben zu müssen, daß die Einführung einer solchen gesezgeberisohen Vorschrift ungerecht sei. Nur die Grundlagen des Rechts sind unwandelbar, nicht aber die Anwendung derselben auf das Thun und Laßen der Menschen. Hätten die Römer die großen Industrien der Neuzeit mit ihren Maschinen schon gekannt, wer weiß, ob nicht im corpus juris Stellen zu finden wären, nach welchen die Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn gegenüber seinen Arbeitern schon weit über die Schranken der eigenen culpa ausgedehnt worden wäre. Finden wir doch schon im römischen Recht Bestimmungen, welche ihrem innern Wesen nach nicht sehr weit von der, nun einzuführenden Haftpflicht der Fabrikanten abweichen.

Wir meinen die Vorschrift, daß Gastwirthe und Schiffer den Reisenden für Verlust und Beschädigung der in das Gasthaus oder Schiff mitgebrachten Effekten zu halten haben, wenn sie nicht beweisen, daß der Schaden durch höhere Gewalt oder eigene Schuld des Klägers entstanden ist, ein Grundsaz, der in die neuern Gesezbücher übergegangen ist und auch im schweizerischen Obligationenrecht nicht fehlt (v. z. B. Art. 457, 458 und 459J. Professor Dr. R. J. Bruns sagt in seiner Monographie über das heutige römische Recht (s. v. Holzendorf, Encyclopädie der Rechtswissenschaft, erster Theil, pag. 329).

,,Für die heutigen Verkehrsverhältnigse erscheinen diese Be,,stimmungen nicht als ausreichend, besonders bei den größeren ,,IndustrieuuternehmuDgen von Eisenbahnen, Schifffahrt, Fracht, ,,Fabrik, Bergwerk u. a. Wenn hier die Haftung der Geschäfts,,herren den Bestimmungen des römischen Rechts gemäß auf eigene ,,culpa in eligendo und custodiendo beschränkt ist, sonst aber bei ,,culpa der Untergebenen nur diese selbst haften und bei Z u f a l l ,,gar keine Haftung eintritt, so stehen Gewinn und Gefahr bei dem ,,Unternehmer in gar keinem Verhältnisse, und die Gefahr ist fast ,,ganz auf das Publikum und die Arbeiter abgewälzt. Eben darum ,,hat schon das Handelsgesezbuch bei Fracht zu Lande und zu ,,Wasser, besonders auch bei Eisenbahnen, eine allgemeine Haftung, ,,außer für höhere Gewalt, eingeführt, und sogar deren Beseitigung ,,durch Réglemente verboten. Weitere Geseze für sonstige Enstehung ,,von
Schaden in solchen Verhältnissen erscheinen aber immer mehr ,,als dringendes Bedürfniß. a Solche Geseze sind entstanden in Betreff der Haftpflicht der Eisenbahnunterhehmungen in Oesterreich und Preußen schon in den 1830er Jahren, ,und im Deutschen Reiche und in der Schweiz bekanntlich in den Jahren 1871 und 1875. Und daß die Schweiz

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das Bedürfniß gefühlt hat, die verschärfte Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen auch auf die Fabrikeu auszudehnen, geht schlagend daraus hervor, daß bei Erlaßung des Fabrikgesezes vom 23. März 1877 in Art. 5 das Postulat aufgestellt worden ist, daß ein Bundesgesez über die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb das Erforderliche verfügen und in der Zwischenzeit für den Richter auch der Grundsaz gelten soll, daß der Fabrikant für den Zufall haftbar sei. Allerdings kann der leztern Vorschrift der p r o v i s o r i s c h e Charakter nicht abgesprochen werden; allein es sind unseres Erachtens nicht hinreichende Gründe vorhanden, bei'r definitiven Ordnung des Verhältnisses diesen Grundsaz wieder preiszugeben, zumal auch der Art. 380 des .neuen Obligationenrechts verordnet hat, daß für die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb die b e s o n d e r e Gesezgebung des Bundes vorbehalten sein soll. Und zur Ehre der Fabrikanten muß gesagt werden, daß sie sich bis anhin nicht gegen die ihnen auferlegte verschärfte Haftpflicht, sondern nur gegen die ungleiche und maßlose Anwendung derselben beklagt haben, während die Fabrikarbeiter, wie leicht begreiflich, großen Werth darauf legen. Sagt doch der St. Gallische Handelsvérein in seiner an den Vorort des schweizerischen Handels- und Industrievereins in Genf zu Händen des schweizerischen Handelsund Landwirthschaftsdepartements gerichteten Denkschrift vom 24. September 1880, die Fabrikarbeiter hätten während der kaum dreijährigen Herrschaft des Fabrikgesezes mit A u s n a h m e der H a f t p f l i c h t keinerlei Vortheile gewonnen.

Man weist auf englische und deutsche Haftpflichtgeseze hin, welche nichts von der Haftpflicht des Fabrikanten für den Zufall wüßten. So ist es. Ob aber jene Geseze den Verhältnissen gerecht geworden, ist eine andere Frage. Die sozialen Bestrebungen und immer bedrohlicher werdenden Bewegungen in diesen Ländern scheinen nicht dafür zu sprechen. In Deutschland wird denn auch das dermal bestehende Haftpflichtgesez vom 7. Juni 1871 von allen Parteien verurtheilt. Nicht nur die Sozialisten, sondern auch die Reichsregierung hat darüber den Stab gebrochen. In der Begründung des ,,Entwurfs eines Gesezes betreffend die Versicherung der in Bergwerken, Fabriken und anderen Betrieben beschäftigten Arbeiter gegen die Folgen der beim Betriebe sich
ereignenden Unfälle", welchen der Reichskanzler im Auftrage des Kaisers im leztverflossenen Januar dem Bundesrath vorgelegt hat, wird gesagt: ,,Schon bald nach Erlaß des Gesezes (vom 7. Juni 1871) ,,wurden Stimmen laut, welche den geschaffenen Rechtszustand ,,als einen u n b e f r i e d i g e n d e n bezeichneten, .und im weitern ,,Verlaufe der Anwendung des Gesezes wurde immer allgemeiner

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,,das Bedürfniß nach einer Veränderung oder Verbesserung desselben ,,gefühlt. Wenn dabei einerseits das Mittel der Verbesserung bis ..auf die neueste Zeit in einer weitern AusdehnungO und Verli ,,schärfung der durch das Gesez begründeten Haftverbindlichkeit ,,gesucht wurde, so fehlte es anderseits auch nicht an der Erkenntniß, ,,daß das Gesez, auch wenn das ihm zu Grunde liegende Prinzip ,,bis an die äußersten juristischen Grenzen seiner Dehnbarkeit ,,durchgeführt werden sollte, doch die Befriedigung, durch welches ,,es hervorgerufen ist, nur unvollkommen erreichen würde."

,,Daß die Bestimmungen des § 2 des Gesezes bei fortschreiten,,der Anwendung Zustände herbeigeführt haben, welche weder ,,Arbeitgeber noch Arbeitnehmer befriedigen und das Verhällniß ,,zwischen beiden Klassen der gewerblichen Bevölkerung eher ver,,schlimmert als verbessert haben, wird kaum noch bestritten.

,,Die Erfahrung hat bis auf die neueste Zeit gezeigt, daß das ,,Gesez in denjenigen Fällen, welche durch ihre Wirkung auf die ,,öffentliche Meinung vorzugsweise seinen Erlaß befördert haben, und ,,auf welche es nach den Motiven in erster Linie berechnet war, ,,regelmäßig seinen Zwek nicht erreicht.tt Das Verdikt läßt nichts zu wünschen übrig ! Freilich geht man nun nach jenem Entwurf in Deutsehland nicht damit um, die ganze Bürde der Verantwortlichbeit nur allein der Industrie zu überbinden. Man hat sich vielmehr die Aufgabe gestellt, ,,eine Regelung herbeizuführen, welche die Arbeiter gegen die wirthschaftlichen Folgen der bei der Arbeit eintretenden Unfälle in möglichst weitem Umfange sicherstellt, ohne die Industrie mit unerschwinglichen Opfern zu belasten und ohne auf das Verhältniß zwischen Arbeitgebern und Arbeitern einen nachtheiligen Einfluß auszuüben."· Man will eine große Reichsversicherungsanstalt gründen, bei der sich ,,alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, auf Werften, bei der Ausführung von Bauten und in Anlagen für Bauarbeiten (Bauhöfen), in Fabriken und Hüttenwerken"' beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt nicht über 2000 Mark beträgt, gegen die Folgen der beim Betrieb sich ereignenden Unfälle zu versichern, und die Betriebsunternehmer, der Staat und die Versicherten in einem bestimmten Verhältnisse die Prämien gemeinschaftlich
zu bezahlen hätten, jedoch so, daß die Arbeiter mit einem Jahresarbeitsverdienst von 750 Mark und weniger davon befreit wären. Gewiß, der Gedanke ist groß und edel ! Hoffen wir, daß der Entwurf zum Geseze erhoben und der für ihre Zukunft besorgten Arbeiterbevölkerung des deutschen Reiches Beruhigung verschaffen werde.

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Einstweilen stehen wir aber noch auf dem etwas beengten Boden des Art. 34 der Bundesverfassung, und es handelt sich nun um Ausführung des Art. 5, Lemma 2 des Bundesgesezes vom 23. März 1877, wornach bloß ,,die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb" zu ordnen ist. Und wenn wir auch nicht verkennen, daß nach dem Vorschlag des Ständeraths den Fabrikanten eine schwere Last aufgebürdet wird, so halten wir doch dieselbe weder für ungerecht noch unbillig, zumal im Geseze selbst Vorsorge getroffen wird, daß die Last nicht gar zu hart werde. Die Haftpflicht wird a u s g e s c h l o s s e n , wenn höhere Gewalt, Verbrechen dritter Personen oder eigenes Verschulden des Verlezten den Schaden verursacht haben, m o d i f i z i r t , wenn der Schaden durch Zufall entsteht oder ein Mitverschulden oder eine früher erlittene Verlezung des Beschädigten konkurirt, und dadurch b e d i n g t , daß die Verlezung oder der Tod in den Fabrikräumen und durch den Betrieb der Fabrik entstanden sein muß. Endlich wird das Maximum des Schadens auf ein billiges Maß fixirt, so daß der minderbegüterte vorsorgliche Fabrikant wohl in der Lage ist, sich durch mäßige Versicherungsprämien vor harten Schiksalsschlägen zu schüzen.

Die schwersten Bedenken haben uns die im zweiten Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission angeführten, einem Jahresbericht der Leipziger Versicherungsbank entnommenen statistischen Angaben über die in Deutschland von 1872 bis 1879 eingetretenen Unfälle erregt, nach welchen sieh die Unfälle unter der Herrschaft des Haftpflichtgesezes von Jahr zu Jahr v e r m e h r t haben. Sollte es wahr sein, daß die Aussicht auf Entschädigung im Falle einer Verlezung den Arbeiter gleichgültiger und der Regreß auf die Unfallversicherung den Fabrikanten sorgloser macht? Fast sollte man es glauben, wenn man im Bericht der eidgenössischen Fabrikinspektoren über ihre gemeinsamen Inspektionsreisen an das eidgenössische Handels- und Landwirthschaftsdepartement vom Mai 1879 auf Seite 18 und 19 liest: ,,Ueber den Stand der Sicherungs,,Vorkehrungen gegen Verlezungen vermochten wir uns ein ziemlich ,,klares Bild zu machen auf Grund unserer direkten Wahrnehmungen ,,und aus den Angaben der -- noch spärlichen -- Unfallsanzeigen.

,,Sowohl aus dem so erhaltenen Gesammteindruk, als auch aus der ,,Durchsicht der Mahnungen und Vorschriften,
zu denen wir auf ,,diesem Gebiete veranlaßt waren, ergibt sich, daß in dieser Hinsicht ,,eine bedeutende Nachläßigkeit herrscht, ja hie und da mehr als ,,Nachläßigkeit. Wir haben mit Bedauern selbst anhören müssen, ,,daß V o r s i c h t s m a ß r e g e l n ü b e r f l ü s s i g g e f u n d e n w u r d e n , ,,nicht weil Unfälle nicht w a h r s c h e i n l i c h , s o n d e r n ,,weil d i e A r b e i t e r v e r s i c h e r t sind, u n d d i e U n f ä l l e

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,,die A r b e i t g e b e r ,, n i c h t s m e h r angehen". Andere ent,,heben sich jeden Kopfzerbrechens wegen Verbesserungen durch ,,die wohlfeile Phrase: ,,es läßt sich eben nichts machen", und die " Arbeiter selbst fördern aus Kräften solch verkehrte Ansichten.

,,Deren Fatalismus in solchen Dingen zu bekämpfen, belehrend und ,,aufklärend in dieser Richtung zu wirken, das würde mehr als ,,hundert andere philanthropische Bestrebungen Menschenwohl fördern ,,und Menschenleben erhalten, die sonst in ungeahnt großer Zahl ,,zu Grunde gehen."

Indessen können wir nicht begreifen, daß ein Arbeiter seine -Gesundheit, die Integrität seines Körpers und sein Leben weniger hoch halten sollte, wenn ihm als Krüppel eine immerhin mäßige Entschädigung winkt, oder im Falle der Tödtung seinen Hinterlassenen ein Stük Geld zufließt. Wäre es so, so würde das mehr als alles Andere beweisen, daß es hohe Zeit ist, die sogenannten sozialen Fragen scharf in's Auge zu fassen und vor einschneidenden gesezgeberischen Maßregeln nicht zurükzuschreken. Gegen die Gleichgültigkeit der Fabrikanten über den Stand der Sicherungsvorkehren gibt es gesezliche Mittel, es sind die im Fabrikgesez vorgesehenen Strafbestimmungen und der vom Ständeralh zu Art. 6 angenommene Zusaz, nach welchem das Maximum der Entschädigung keine Anwendung finden soll, wenn die Verlezung oder der Tod durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung (oder Unterlassung) von Seite des Betriebsunternehmers herbeigeführt worden ist.

So konnten wir denn mit aller Beruhigung der Haftpflicht des Betriebsunternehmers für den Z u f a l l unsere Zustimmung geben.

II. B e w e i s l a st. Es wird im zweiten Bericht der Mehrheit sei. (Art. 457.) Die gleiche Regel gilt auch für den Faustpfandgläubiger und den ,,Entlehner". (Art, 220 und 322.) Und für die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb ist sie geradezu unentbehrlich. Ohne diese Regel hat die Haftpflicht so zu sagen keinen Werth. Das wird in der schon erwähnten Begründung zum Entwurf des deutschen Versicherungsgesezes an der Hand einer zehnjährigen Erfahrung mit

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folgenden Worten bestätigt : ,,Die Belastung des Verlezten mit dent ,,Beweise eines Verschuldens des Unternehmers oder seiner Beauf,,tragten macht die Wohlthat des Gesezes für die Arbeiter in dea ,,meisten Fällen illusorisch. Dieser schon an sich schwierige Beweis,,wird nicht selten und gerade bei den durch elementare Kräfte ,,herbeigeführten folgenschwersten Unfällen, wie sie in Bergwerken, ,,in Anlagen mit Dampfkesseln und in Fabriken zur Herstellung ,,von Explosivstoffen vorkommen, dadurch unmöglich gemacht, daß ,,der Zustand der Betriebsstätte und der Betriebseinrichtungen, auf ,,dessen Feststellung es für den Schuldbeweis meistens ankommt, ,,durch den Unfall selbst bis zur Unkenntlichkeit verändert ist, und ,,daß diejenigen Personen, durch deren Zeugniß häufig allein eia ,,Verschulden nachgewiesen werden könnte, durch den Unfall selbst ,,getödtet oder verlezt, und im lezteren Falle, auch wenn sie nicht, ,,was die Regel ist, selbst Partei sind, durch die Katastrophe in ,,einen Zustand versezt sind, der sie zur Ablegung eines Zeugnisses unfähig macht.tt Wenn übrigens die Betriebsunternehmer bei vorkommenden Unfällen die ihnen durch Art. 4 des Fabrikgesezes auferlegte Anzeigepflicht pünktlich erfüllen und die vorgesehene amtliche Untersuchung über die Ursachen und Folgen des Unfalles nicht verabsäumt wird, so wird die Beweislast für den Fabrikanten mit keinen großen Nachtheilen verbunden sein, denn unmittelbar nach der That wird in den meisten Fällen jedenfalls so viel zu konstatiren sein, ob das Unglük durch höhere Gewalt, Verbrechen Dritter oder durch eigene Schuld des Verlezten oder Getödteten veranlaßt worden ist.

Wir könnten also auch dem Grundsaz, daß die Beweislast dem Fabrikanten obliegen soll, unsere Zustimmung nicht versagen.

III. E r k r a n k u n g e n . Daß das Haftpflichtgesez nicht allein Körperverlezungen und Tödtungen umfassen, sondern auch die eigentümlichen Krankheiten betreffen soll, welche in Folge der Hantirung in gewissen Industrien entstehen können, unterliegt, keinem Zweifel. Der Art. 5, Litt, d des Fabrikgesezes enthält nämlich die Vorschrift, der Bundesrath habe diejenigen Industrien zu bezeichnen, die erwiesenermaßen und ausschließlich bestimmte gefährliche Krankheiten erzeugen, a u f w e l c h e d i e H a f t p f l i c h t a u s z u d e h n e n sei. Es handelt sich
also lediglich, um Ausführung einer bereits begründeten gesezlichen Verpflichtung.

Ob die Industrien schon endgültig bezeichnet sind, in welchen solche gefährliche Krankheiten erzeugt werden, oder ob sie erst nach Erlaß des Haftpilichtgesezes bezeichnet werden sollen, mag

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dahingestellt bleiben. Wir verweisen hierorts nur auf den schon, erwähnten Bericht der eidgen. Fabrikinspektoren vom Mai 1879, in welchem die Industrien bezeichnet sind, auf welche das Haftpflichtgesez wegen Erzeugung gefährlicher Krankheiten ausgedehnt werden sollte.

IV. M a x i m u m . Bis jezt hatte der Richter über die Schadenersazfrage gemäß dem lezten Lemma des Art. 5 des Fabrikgesezes unter Würdigung aller Verhältnisse nach freiem Ermessen zu entscheiden. So konnte es denn nicht fehlen, daß der Schaden unter gleichen und ähnlichen Verhältnissen ungleich bemessen worden ist, und zwar of't in sehr beträchtlicher Weise. Darüber haben sich nun die Fabrikanten beklagt und verlangt, daß das in Aussicht gestellte Haftpflichtgesez Ordnung schaffe.

Da auch nach dem vorliegenden Gesezes-Entwurf der Richter ,,mit Beriiksichtigung aller Umstände"1 eine Entschädigungssumme festsezen soll, so werden sicherlich auch in Zukunft gewisse Ungleichheiten nicht zu vermeiden sein. Dagegen soll übermäßigen.

Entschädnißansprüchen und übertriebenen Entschädnißbestimmungen dadurch ein gewisses Ziel gestekt werden, daß für alle Fälle ein Maximum des Schadenersazes bestimmt wird. Die Festsezung eines Maximums ist auch aus dem Grunde zu empfehlen, weil in diesem Falle dem Fabrikanten leichter ermöglicht wird, seine Arbeiter gegen mäßige Prämien zu versichern. Ist kein Blaximurn bestimmt, so wird sich eine Versicherungsgesellschaft jedenfalls nur unter lästigeren Bedingungen herbeilassen , die Versicherung. zur übernehmen. Ihre Kommission ist daher, wie schon gesagt, über den Grundsaz einig, daß ein Maximum aufgestellt werden soll und geht nur über die Höhe desselben auseinander.

Die Mehrheit hält nun dafür, der Ständerath habe das Richtige getroffen. Nicht daß sie glaubte, Fr. 6000 würden unter allen Umständen eine ausreichende Entschädigung gewähren; im Gegentheil, sie weiß sehr wohl, daß Verlezungen eintreten können, die man mit Fr. 6000 nicht ,,entschädigen" kann. Aber man muß auch bei diesem gesezgeberischen Erlasse mit den Umständen rechnen, und so darf man denn allerdings nicht übersehen, daß bis jezt, · auch für Beschädigungen im Fabrikbetriebe der allgemeine Rechtsgrundsaz gegolten hat, .daß nur Der haftpflichtig ist, welcher den Schaden v e r s c h u l d e t hat, während der Fabrikant von nun an auch für
seine Leute und für den Zufall haften soll. Der Schritt von jener Regel bis zu dieser Ausnahme von der Regel ist groß und vollzieht sich nicht so leicht. Sodann muß dem oft gehörten Einwürfe billige Rechnung getragen werden, daß nicht alle Be-

342 triebsunternehmer in Millionen stehen, während sie bei schweren Unfällen hart mitgenommen werden können. Und endlich mögen die Arbeiter, die in einer Fabrik ihr Brod suchen, bedenken, daß sie sich doch freiwillig einer mit dem Fabrikbetriebe verbundenen Gefahr aussezen, die vom Arbeitgeber bei aller Vorsicht oft nicht abgewendet werden kann.

Das Verhältniß zwischen Arbeiter und Arbeitgeber wird sich besser gestalten, wenn bei unverschuldetem Unglük allseitig billig gerechnet wird.

Immerhin ist nicht zu vergessen , daß die Kosten der versuchten Heilung besonders bezahlt werden müssen , und daß das Maximum keine Anwendung finden kann in Fällen, wo die Verlezung oder Tödtung durch eine strafrechtlich verfolgbare Handlung von Seite des Betriebsunternehmers herbeigeführt worden ist.

V. V e r z i e h t . Regel ist, daß wer ein Recht hat, auch auf dasselbe verzichten kann. Ausgenommen von dieser Regel sind die sogenannten Unrechte und die politischen Rechte. Nun kann es aber auch Verhältnisse geben , in denen auch die Rechtsgültigkeit des Verzichts auf Privatrechte im Interesse des gemeinen Wohles beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden muß. Ein solches Verhältniß liegt hier vor. Der Fabrikarbeiter steht zum Arbeitgeber meistens in einem solchen Abhängigkeitsverhältniß, daß er seine Rechte in Betreff der Haftpflicht gegen denselben nicht unter allen Umständen zu wahren vermöchte, wenn ihm Zumuthungen auf Verzichtleistung auf dieselben gemacht würden, etwa in der Weise, daß von diesem Verzicht die Anstellung, die Entlassung oder die Höhe des Arbeitslohnes abhängig wäre. ,,Der Anstellung Suchende wird in der Regel jede Bedingung eingehen", sagen die Fabrikinspektoren in ihrem Bericht vom Mai 1879.

Glüklicher Weise kommt es selten vor, daß die Willfährigkeit der Arbeiter in dieser Richtung mißbraucht wird, denn es muß gesagt werden, daß von einem Fabrikinspektor im Jahresbericht von 1879 bemerkt worden ist, er habe in Bezug auf die Sicherung vor den Folgen der Haftpflicht nur selten den Versuch gemacht gefunden, den Verzieht der Arbeiter auf ihr Anspruchsrecht von vorneherein zu erwirken. Aber es könnte vorkommen, und deßhalb ist ein Verbot eben so gut am Plaze, als ein solches im Gesez über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtunternehmungen eingeführt worden ist.

So viel über die vom gemeinen Recht abweichenden Hauptpunkte des vorliegenden Gesezvorschlages.

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Nun schlagen wir Ihnen aber auch noch einen neuen Artikel vor, der also lautet; ,,Art. 6bis. Die Forderungen Entschädigungsberechtigter gegen den Entschädigungs verpflichteten können rechtsgültig weder verpfändet, noch auf Dritte übertragen werden.

,,Auch sind Entschädnißforderungen und Entsehüdigungsgelder von der Pfändung, Arrest- und Verbotnahme und von der Konkursmasse des Berechtigten ausgenommen. a Dieser neue Artikel stimmt in der ratio legis mit Vorschrift Art. 9 überein, welcher verbietet, die Haftpflicht durch Réglemente und dergleichen auszuschließen, und widersprechende Vertragsbestimmungen wirkungslos erklärt. Man will hier wie dort den verunglükten Arbeiter im Genüsse der ihm gebührenden Entschädigung schüzen. Würde ihm gestattet, über den Entschädigungsanspruch wie über andere Guthaben zu verfügen, so läge die Gefahr nahe, daß er durch Verpfändung oder Cession der noch nicht liquiden Forderung zu kurz kommen möchte. Im Kampfe mit der Noth geht leicht die freie Selbstbestimmung unter, und wenn das Verpfändungs- und Cessionsverbot auch ein wenig nach Bevormundung riecht, so wird das der Ehre des verunglükten Arbeiters keinen Eintrag thun.

Mehr Gewicht als auf dieses Verbot legen wir indessen auf das zweite Lemma des Artikels, nach welchem Entschädnißforderungen und Entschädnißgelder von den Gläubigern des Berechtigten weder mit Beschlag belegt, noch in eine allfällige Konkursmasse desselben gezogen werden können. Es ist dieß kein Privilegium für den Schuldner, sondern nur die lezte Konsequenz der durch das in Frage liegende Gesez zu ordnenden Haftpflicht. Man kann dem Gläubiger bei aller Achtung vor dem Rechte der Schuldfordorungen nicht die Befugniß einräumen, die körperliche Beschädigung oder den Tod des Schuldners in Folge körperlicher Beschädigung als Zahlungsmittel in Anspruch zu nehmen. So wenig als der Jude Shylock das zur Sicherheit seiner Forderung verschriebene Pfund Fleisch aus dem Körper seines Schuldners Antonio schneiden konnte, so wenig können Gläubiger auf die Person oder die einzelnen Gliedmaßen ihrer Schuldner greifen. Und die Entschädigung;, die wir von der Beschlagnahme und dem Konkurse O O i O ausnehmen wollen, ist nichts Anderes als ein schwacher Ersaz für das verlorne Leben oder verstümmelte Glied oder die beeinträchtigte Gesundheit des Entschädnißberechtigten.

So hat denn auch das Bundesgesez über Militärpensionen und Entschädigungen vom 13. Wintermonat 1874 verboten, eine Pension

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zu pfänden oder sonst gegen den Willen des Berechtigten zur Befriedigung seiner Gläubiger zu verwenden.

Endlich sind noch kurz die wenigen Modifikationen zu erwähnen, die wir gegenüber dem ständeräthlichen Beschlüsse vorzuschlagen die Ehre haben. Wir beantragen: a/ In Art. 5, Litt, b nach den Worten ,,insbesondere, wenn der Geschädigtea einzuschalten : ,,gegen die Vorschriften des ihm bekannten Fabrikreglements gehandelt oder alstt u. s. w.

Es ist dieß nicht ein Mehreres oder Anderes, sondern nur die besondere Bezeichnung eines Falles, in welchem anzunehmen ist, daß dem Geschädigten ein Theil der Schuld an dem Unfall zufällt.

bl In Art. 6 a die itn bimdesräthlichen Entwurfe enthalteneu, vom Ständerath gestrichenen Worte: ,,durch Gesezct wieder aufzunehmen, weil nach Ansicht der Kommission jedenfalls nur von einer r e c h t l i c h e n Verpflichtung die Rede sein kann.

Es ist hiebei die Frage aufgeworfen worden, wer unter den ,,Hinterlaßenen eines Getödteten oder Verstorbenen zu verstehen sei, und in welcher Ordnung dieselben in die Entschädnißberechtigung eintreten sollen. Die Kommission hat diese Frage bis jezt nicht beantwortet, wird es aber später noch thun. Wahrscheinlich wird man vorschlagen, die Wittwe und Kinder, die Eltern, Geschwister und Großeltern, und zwar in dieser Reihenfolge, unter die Entschädigungsberechtigten ,,Hinterlaßenen"1 zu rechnen, wie dieß auch in Art. 3 des Militärpensions-Gesezes vom 13. November 1874 geschehen ist.

cj In Art. 11 nach Vorschlag des Bundesrathes eine Verjährungsfrist von einem Jahr festzusezen. Sechs Monate scheinen uns doch etwas zu kurz, in Fällen, wo die Verlezungen schwer und die Folgen derselben nicht leicht zu übersehen sind. Das Bundesgesez über Haftpflicht der Eisenbahn- und DampfschifffahrtUnternehmungen hat eine zweijährige, das neue Obligationenrecht (Art. 69) hinwieder eine solche von einem Jahr festgesezt. Unser Vorschlag schließt sich also dem gemeinen Rechte an, und es ist in der That nicht einzusehen, warum die Verjährungsfrist bei Verlezungen im Fabrikbetriebe viermal kürzer sein sollte als bei Verlezungen im Eisenbahn- und Dampfschiffbetrieb und zweimal kürzer als bei Verlezungen durch unerlaubte Handlungen. Da allen Betheiligten eine Beweisführung zum ewigen Gedächtnisse behufs Konstatirung der thatsächlichen Verhältnisse offen steht, so kann eine etwas längere Verjährungsfrist keine nachtheiligen Folgen haben.

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Wenn wir dagegen keinen Vorschlag machen, auch in Art. 12 die Verjährung auf ein Jahr festzusezen, so geschieht es deßhalb, weil wir den in Art. 7 (nicht 8) vorgesehenen gegenseitigen Reklamationen doch nicht zu viel Spielraum gewähren möchten.

dj In Art. 12 die Anführung des Art. 8 in Art. 7 umzusezen und zu sagen, die Verjährungsfrist läuft von dem Tage ,,des ausgefällten Urtheils hinweg" an statt von dem Tage, an welchem das ,,rektiflzirtea Urtheil ausgefällt wurde.

B e r n , den 4. Juni 1881.

Der Berichterstatter der nationalrätlilichen Kommission: Büzberger.

Mitglieder der Kommission: ßüzberger.

Bleuler.

Gonzenbach.

Grosjean.

Künzli.

Salis.

Vessaz.

Voumatt.

Zweifel.

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Bericht der

Commission des Nationalraths, betreffend Hebungen der Landwehr.

(Vom 7. Juni 1881.)

Tit.

Es ist eine nicht ganz ungewohnte Taktik unserer eidgenössischen Räthe, gleichwie anderer Behörden, um Etwas zu erlangen, Anderes zu verwerfen, wenn man auch weiß oder doch annehmen muß, daß das Verworfene unzweifelhaft eine bloße Konsequenz des Angenommenen ist. So wurde in der Militär-Organisation von 1874 der Auszug auf Kosten der Landwehr dotirt; so wurde die sogenannte Organisation der Landwehr verordnet, ohne dieser Organisation den nöthigen Halt (d. h. die Instruktion) zu ihrem Fortbestehen zu geben.

Die Organisation der Landwehr ist denn auch auf dem Papiere geschehen, nicht jedoch in der Wirklichkeit. Uebungen für die Landwehr, wenn man sie überhaupt will, sind ohne allen Zweifel eine absolute Notwendigkeit. Der Verlaß auf den Schlußsatz des Art. 139 der Militär-Organisation ,,Uebung der Landwehr erst, wenn deren Aufgebot in Aussicht steht," kann einer gewissenhaften Auffassung über ausreichende Landesvertheidigung unmöglich länger entsprechen.

Was sollte eine Mannschaft leisten, welche (als ältere Jahrgänger) schon vier Jahre im Auszuge, dann bis auf die 12 Jahre in der Landwehr gar keinen Dienst mehr gethan hat ! Enthebt

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Bericht der Kommission des Nationalraths über den Gesezesvorschlag betreffend Haftpflicht aus Fabrikbetrieb, vom 26. Nov. 1880. (Vom 4. Juni 1881.)

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25.06.1881

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